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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2008 D-7076/2008

18 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,849 mots·~14 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. N...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7076/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 8 . November 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Daniela Brüschweiler. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7076/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka eigenen Angaben zufolge am 12. Oktober 2008 und gelangte nach Zwischenhalten in (...) und einem weiteren, unbekannten Land am 15. Oktober 2008 (vgl. Telefax vom 17.10.2008) auf dem Luftweg in den Transitbereich des Flughafens (...), wo er am 17. Oktober 2008 um Asyl nachsuchte. Mit Zwischenverfügung vom gleichen Tag – eröffnet am 18. Oktober 2008 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies ihm für die Dauer von maximal sechzig Tagen den Transitbereich des Flughafens (...) als Aufenthaltsort zu. B. Am 18. Oktober 2008 erfolgte die Kurzbefragung durch die Flughafenpolizei und am 24. Oktober 2008 die Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und im Distrikt Jaffna aufgewachsen (geboren in [...], aufgewachsen in [...] und hauptsächlich in [...]). Er habe zusammen mit einem Kollegen ein kleines Restaurant in (...) geführt, wo auch Mitglieder der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) verkehrt hätten. Von diesen seien er und sein Kollege aufgefordert worden, sich an Aktivitäten der LTTE zu beteiligen. In der Folge hätten sie auf Anweisung der LTTE hin im Januar 2008 einen in der Nähe des Restaurants gelegenen Militärstützpunkt mit Steinen beworfen, wobei sie fotografiert oder gefilmt worden seien. Etwa eine Woche nach diesem Vorfall sei er von unbekannten Männern, die ein Foto von ihm besessen hätten, verhaftet und einen Tag lang festgehalten worden, wobei sie ihn geschlagen, getreten und ihm mit einem Stein auf den rechten Daumen geschlagen hätten. Danach hätten sie ihn an den Ort der Festnahme zurückgebracht. Ende Juni 2008 habe es auf einem Militärstützpunkt eine Bombenexplosion gegeben. Sein Geschäftspartner sei offenbar dabei gewesen, jedenfalls sei er nach Aussagen von dessen Mutter festgenommen worden. Daraufhin habe er (der Beschwerdeführer) das Restaurant geschlossen und sich versteckt, weil er befürchtet habe, ebenfalls verhaftet zu werden. Nach 25 Tagen sei er wieder nach Hause gegangen, wo ihm seine Mutter berichtet habe, dass er gesucht worden sei, weil man ihm vorwerfe, für die "Bombardierung" des Stützpunktes verantwortlich zu sein. Seine D-7076/2008 Mutter habe ihn daraufhin aufgefordert, nach Colombo zu gehen, was er getan habe. Der Beschwerdeführer liess im erstinstanzlichen Verfahren durch seinen Rechtsvertreter Kopien der Identitätskarte, des Reisepasses sowie der Geburtsurkunde einreichen. C. Mit Verfügung vom 5. November 2008 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus dem Transitbereich des Flughafens (...) sowie den Vollzug an. Als Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Vollzug der Wegweisung nach Sri Lanka sei zulässig, zumutbar und möglich. D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 7. November 2008 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 4 und 5 (Wegweisungsvollzug) der vorinstanzlichen Verfügung. Das BFM sei anzuweisen, ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen und ihm eine vorläufige Aufnahme zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Zusammen mit der Beschwerdeschrift liess der Beschwerdeführer (erneut) eine Kopie der Identitätskarte einreichen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und D-7076/2008 ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 2 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.3 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich nur gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung. Die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des Asylgesuchs sowie die Wegweisung (vgl. Ziffern 1-3 des Dispositivs der Verfügung vom 5. November 2008) blieben unangefochten und sind mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit entsprechend dem Rechtsbegehren, ob die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet hat. 4. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen D-7076/2008 Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder D-7076/2008 Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.3.1 Das Bundesamt hielt in der angefochtenen Verfügung fest, im Lichte der allgemeinen Situation in Sri Lanka sei eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden des Landes nicht zumutbar. Im Süden und Westen Sri Lankas bestehe hingegen keine Situation allgemeiner Gewalt. Nachdem sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bereits mehrere Monate bei einer (...) in Colombo aufgehalten habe, sei davon auszugehen, dass er dort auf ein Beziehungsnetz zurückgreifen könne. Aufgrund der guten Schulbildung sowie beruflichen Erfahrung und angesichts der Möglichkeit von finanzieller Hilfe durch die in (...) lebende Schwester des Beschwerdeführers sei von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen. 4.3.2 Der Beschwerdeführer lässt den vorinstanzlichen Ausführungen zusammengefasst entgegenhalten, es fehle ihm am notwendigen sozialen Beziehungsnetz in Colombo oder im Südteil Sri Lankas. Das Bundesamt übersehe, dass es sich bei der von ihm genannten "(...) B._______", bei welcher er sich von Juli bis Oktober 2008 in Colombo aufgehalten habe, nicht um eine eigentliche (...) handle. Diese sei D-7076/2008 nicht in der Lage, ihn längerfristig bei sich aufzunehmen, zumal sie wegen seiner Anwesenheit bereits Probleme mit den Sicherheitskräften gehabt habe. Zu der in Colombo lebenden "richtigen" (...) bestehe kein Kontakt, weshalb unklar sei, ob sie den Beschwerdeführer überhaupt aufnehmen könnte. Der Beschwerdeführer spreche überdies auch kein Singhalesisch und wäre in höchster Gefahr, als LTTE-Verdächtiger festgenommen zu werden. Schliesslich wird in der Rechtsmittelschrift eingewendet, die Lage in Sri Lanka habe sich mittlerweile derart verschärft, dass ein Wegweisungsvollzug für ganz Sri Lanka als unzumutbar einzuschätzen sei, insbesondere wenn es sich um tamilische Personen aus dem Norden oder Osten des Landes handle. Überdies erweise sich die Lageeinschätzung des BFM für den südlichen Teil des Landes als falsch und überholt. Aus dem Norden oder Osten Sri Lankas stammende Tamilen würden auch im Süden von den staatlichen Behörden in menschenrechtsverachtender Weise behandelt, diskriminiert und verfolgt. Sie stünden unter dem Verdacht der Zugehörigkeit zur LTTE und riskierten damit willkürlich verhaftet zu werden. Die Möglichkeit einer Wohnsitznahme des Beschwerdeführers im Süden des Landes erscheine unmöglich und unrealistisch. 4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in seinem Grundsatzurteil vom 14. Februar 2008 (BVGE 2008/2) zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der diesbezüglich neu festgelegten Praxis setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen, wobei die Dauer der Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E. 7.6.1). D-7076/2008 4.3.4 Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Angaben hauptsächlich in (...), Jaffna District, und ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile anzusehen, der aus der Nordprovinz stammt, was im Übrigen vom Bundesamt nicht in Frage gestellt wurde. Der Beschwerdeschrift lässt sich sodann zur allgemeinen Situation in Sri Lanka nichts entnehmen, was das Ergebnis der Lagebeurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht im bereits genannten Grundsatzurteil umstossen könnte. Insbesondere stützte sich das Bundesverwaltungsgericht teilweise auf aktuellere Quellen, als dies bei der vom Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 7) erwähnten Länderanalyse der Fall ist. Ohne die Schwierigkeiten der Tamilen auch im südlichen und westlichen Teil Sri Lankas zu verkennen, ist im heutigen Zeitpunkt an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten. Sofern der Beschwerdeführer demnach auf ein tragfähiges familiäres oder soziales Beziehungsnetz zurückgreifen kann und die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation besteht, kommt der Süden des Landes, mithin der Grossraum Colombo, als innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Frage und der Vollzug der Wegweisung in seine Heimat ist für ihn zumutbar. Der Beschwerdeführer hielt sich eigenen Angaben zufolge vor seiner Ausreise aus Sri Lanka (am 12. Oktober 2008) mehrere Wochen (seit Juli 2008) in Colombo bei einer entfernt Verwandten oder Bekannten auf. Dabei spielt es nur eine untergeordnete Rolle, ob und in welchem Grad eine Verwandtschaft zwischen dem Beschwerdeführer und der fraglichen Person besteht. Als wesentlich erweist sich vielmehr die tatsächlich gelebte Beziehung, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Insofern führt der Einwand in der Beschwerdeschrift, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer (leiblichen) (...) ausgegangen, zu keinem anderen Ergebnis. Der Beschwerdeführer war sodann im Besitz einer nationalen Identitätskarte sowie eines Reisepasses. Die Aufenthaltsdauer wird in der Beschwerde nicht in Frage gestellt, indes wird argumentiert, er verfüge nicht über ein genügendes Beziehungsnetz in Colombo. Entgegen der in der Rechtsmittelschrift vertretenen Auffassung geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Aussagen anlässlich der Befragungen sehr wohl auf ein Beziehungsnetz im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland zurückgreifen kann. Umstände wie das Zurücklassen der Identitätskarte bei der "Tante" und die Kontaktnahme mit ihr (vgl. A7/16 S. 6) vermitteln nicht den Eindruck fehlender Verbundenheit und Vertrautheit D-7076/2008 zu ihr, mithin nicht einen solchen einer bloss flüchtigen Bekanntschaft. Nicht zwingend erforderlich ist – wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint – dass er für längere Zeit bei dieser Bekannten wird wohnen können. Vielmehr ist entscheidend, dass er über eine Ansprechperson verfügt, die ihn bei der Suche nach Wohnung und Arbeit unterstützen kann. Hinzuweisen ist sodann darauf, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen mit einlässlicher Begründung als nicht glaubhaft erachtet hat. Entsprechend sind einerseits gegenüber der Aussage des Beschwerdeführers, er habe zu seiner in Colombo wohnhaften leiblichen (...) keinen Kontakt, Vorbehalte und Zweifel anzubringen. Zudem nennt der Beschwerdeführer auch keine Gründe, weshalb er diesen Kontakt nicht wieder aufnehmen könnte. Anderseits sind die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers für die LTTE nicht erstellt, weshalb eine besondere Gefährdung nicht anzunehmen ist. Dies zeigt sich auch darin, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kontrollen in Colombo nicht verhaftet wurde. Es ist dem jungen, soweit aktenkundig gesunden, über eine gute Schulbildung verfügenden Beschwerdeführer, der darüber hinaus auch Erfahrungen im Erwerbsleben besitzt (Betrieb eines kleinen Restaurants), daher zuzumuten, in den Grossraum Colombo zurückzukehren, wo er über ein ausreichend tragfähiges soziales Beziehungsnetz verfügt. Mit der finanziellen Hilfe der Schwester in (...) dürfte ihm eine Reintegration im Heimatland sowie ein wirtschaftliches Fortkommen zusätzlich erleichtert werden. 4.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 4.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sofern erforderlich, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 5. Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen, er wurde von der Vorinstanz zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-7076/2008 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-7076/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein; vorab per Telefax) - das BFM, Dienst Flughafenverfahren, zu den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; per Telefax) - die Flughafenpolizei (...), Grenzpolizeiliche Massnahmen/ Asyl (per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Daniela Brüschweiler Versand: Seite 11

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