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Bundesverwaltungsgericht 12.12.2008 D-7075/2008

12 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,630 mots·~13 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-7075/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2008 Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______, C._______, geboren _______, D._______, geboren _______, E._______, geboren _______, F._______, geboren _______, Kosovo, alle vertreten durch lic. iur. Dominik Heinzer, Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 8. Oktober 2008 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7075/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Kosovo im März 2008 verliessen und am 31. März 2008 illegal in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten, dass die Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum G._______ vom 7. April 2008 sowie der direkten Anhörung vom 21. April 2008 zu ihrer Person angaben, sie gehörten der Volksgruppe der Roma an, sie seien Staatsangehörige des Kosovo und hätten zuletzt in H._______ gelebt, dass der Beschwerdeführer zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er und seine Familie seien in ihrer Heimat Belästigungen seitens der Albaner ausgesetzt gewesen, weil sein Schwiegervater, der Vater der Beschwerdeführerin, früher mit den Serben zusammengearbeitet habe, dass er im Jahre 2000 einmal von Albanern geschlagen worden sei, dass Ende März 2008, nach der Unabhängigkeit Kosovos, sechs unbekannte, maskierte Albaner in ihr Haus eingedrungen seien, dass sie den Beschwerdeführer bis zur Bewusstlosigkeit geschlagen und die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, dass sie ihm mit dem Tod gedroht hätten, wenn er und seine Familie bis zum nächsten Abend nicht das Haus verlassen hätten, oder wenn er sich an die Behörden wenden würde, dass er im Anschluss daran aus Angst mit seiner Familie am folgenden Tag seinen Wohnort verlassen und sich nach I._______ (J._______), und von dort aus in die Schweiz begeben habe, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihr Vater habe früher mit der serbischen Polizei zusammengearbeitet, sei aber seit dem Jahre 1998 verschollen, dass die Albaner davon ausgegangen seien, ihre gesamte Familie habe Kosovo verlassen, D-7075/2008 dass die Albaner, nachdem sie in Erfahrung gebracht hätten, dass die Beschwerdeführerin noch immer in Kosovo lebe, begonnen hätten, sie und ihre Familie zu belästigen, dass ihr im Jahre 2000 oder 2002 einmal maskierte Männer ihren Schmuck geraubt hätten, dass nach der Unabhängigkeitserklärung Kosovos (Ende März 2008) maskierte Männer in ihr Haus eingedrungen seien, und ihren Ehemann geschlagen hätten, dass er dabei zu Boden gefallen und bewusstlos geworden sei, und die Unbekannten im Anschluss daran die Beschwerdeführerin vergewaltigt hätten, dass ihnen die Albaner mit dem Schlimmsten gedroht hätten, wenn sie nicht innerhalb von 24 Stunden ihr Haus verlassen würden, und sie daraufhin aus Kosovo ausgereist seien, dass die Beschwerdeführer folgende Unterlagen zu den Akten reichten: zwei Bestätigungen der Roma-Vereinigung aus H._______ vom 19. Juli 2007; eine beglaubigte Erklärung der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2007 bezüglich ihres seit dem Jahre 1998 verschollenen Vaters; eine Bestätigung des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) vom 21. November 2007, wonach das IKRK am 22. Oktober 1998 einen „Tracing request“ bezüglich des seit dem 30. September 1998 verschollenen Vaters der Beschwerdeführerin eröffnet hat; eine Vermisstenliste des IKRK (dritte Auflage vom Februar 2004) bezüglich des Vaters der Beschwerdeführerin, dass das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. Oktober 2008 – eröffnet am 10. Oktober 2008 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen der Beschwerdeführer genügten teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) und teilweise den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. November 2008 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe- D-7075/2008 ben und dabei unter anderem die Gewährung den unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragen liessen, dass der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 die Gesuche wegen Aussichtslosigkeit der Begehren abwies und die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Säumnisfolge zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 600.-- aufforderte, dass die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2008 ersuchten, die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 sei in Wiedererwägung zu ziehen und es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege sowie der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren, dass die Zwischenverfügung vom 18. November 2008 mit Zwischenverfügung vom 25. November 2008 teilweise in Wiedererwägung gezogen wurde, dass antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet und festgestellt wurde, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werde im Endentscheid befunden, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts D-7075/2008 und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das BFM die Asylgesuche mangels Glaubhaftigkeit der Voringen der Beschwerdeführer sowie wegen Asylirrelevanz abgelehnt hat, dass das BFM zu Recht das Fehlen jeglicher Realkennzeichen in den Schilderungen der Beschwerdeführer festgestellt hat, dass daran auch die anderslautenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift nichts zu ändern vermögen, zumal die Beschwerdeführer im D-7075/2008 Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit sowie der Asylrelevanz ihrer Vorbringen beharren, ohne sich mit den von der Vorinstanz aufgezeigten Unstimmigkeiten im Einzelnen auseinanderzusetzen, dass ihre gesamte Darstellung plakativ wirkt, dass auch unter Berücksichtigung der Schwere und persönlichen Tragweite, die eine erlittene Misshandlung für das jeweilige Opfer beziehungsweise eine Vergewaltigung für eine Frau – gleich welchen kulturellen Hintergrunds – bedeuten würde, insbesondere die Ausführungen der Beschwerdeführerin rudimentär und abstrakt wirken, dass sie auch Fragen zu ihrer Wahrnehmung nur pauschal oder gar nicht beantworten konnte und spontane Schilderungen ihrerseits völlig ausgeblieben sind, dass die Beschwerdeführerin namentlich zu keiner differenzierten und anschaulichen Schilderung ihrer damaligen Befindlichkeiten im Stande war, dass aus ihren protokollierten Aussagen nicht hervorgeht, welche Ängste sie beispielsweise ausgestanden hat, als sie das Eindringen der unbekannten Männer bemerkt hat, und ihre Aussagen auch sonst in keiner Weise von einer subjektiven Sichtweise geprägt sind, dass gesamthaft betrachtet vorliegend sowohl Anzeichen einer persönlichen Betroffenheit als auch Hinweise auf hervorgerufene psychische Reaktionen oder einen Leidensdruck, welcher aber erfahrungsgemäss bei derartigen Vorbringen zu erwarten wäre, fehlen, dass die Aussagen der Beschwerdeführer in dieser Form ohne weiteres von irgend jemandem nacherzählt werden könnten und die einfach gehaltene Sachverhaltsdarstellung mit der erfahrungsgemäss um ein vielfaches komplexeren Wirklichkeit in keiner Art und Weise zu vereinbaren sein dürfte, dass im vorliegenden Fall weder persönliche Betroffenheit noch subjektives Empfinden das von den Beschwerdeführern Geschilderte untermauern, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht festgestellt haben dürfte, in Kosovo könne von keiner allgemeinen Vertreibung der D-7075/2008 ethnischen Minderheiten ausgegangen werden, auch wenn es in den vergangenen Jahren vereinzelt zu schwer wiegenden Übergriffen auf Angehörige der Minderheiten, namentlich der Roma gekommen sei, dass auch nach der Unabhängigkeitserklärung vom 17. Februar 2008 in Kosovo eine internationale zivile und militärische Präsenz vorgesehen sei, dass die UNO-Verwaltung (UNMIK) sukzessive von der EU-Mission (EULEX) abgelöst werden soll und internationale Sicherheitskräfte sowie der Kosovo Police Service (KPS) die Sicherheit garantieren, dass das BFM zu Recht auf den Umstand hingewiesen hat, wonach die Beschwerdeführer ihren Aussagen zufolge darauf verzichtet haben, sich bei den Behörden in ihrer Heimat um Schutz zu bemühen, weshalb diesen nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten ihre Schutzpflicht vernachlässigt, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass im Übrigen die seit Mitte 1999 einer internationalen Polizei übertragenen Polizeiaufgaben heute zusehends von den über 7'000 Angehörigen des seit Herbst 1999 neu gebildeten Kosovo Police Service (KPS) wahr genommen werden, und in dieser Polizeitruppe auch die Angehörigen der verschiedenen Minderheiten tätig sind, dass die KPS gesicherten Erkenntnissen zufolge insbesondere auch in der Lage ist, die ethnischen Minderheiten in Kosovo zu beschützen, dass die United Nations Interim Administration (UNMIK) die zivilen Verwaltungsaufgaben in Kosovo übernommen und die Verantwortung auf Bezirksstufe sukzessive auf die gewählten Vertreter der Kosovo-Albaner und der Minderheiten übertragen haben, dass das frühere serbische Rechts- und Justizsystem von der internationalen Gemeinschaft von Grund auf erneuert und insgesamt effektiver geworden ist, die Sicherheitskräfte bei Übergriffen regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten geahndet werden, D-7075/2008 dass die Beschwerdeführer aus den auf Beschwerdeebene ins Recht gelegten Zeitungsartikeln nichts zu ihren Gunsten ableiten können, zumal diesen keine Angaben zu entnehmen sind, die sich konkret auf die von ihnen geltend gemachten Behelligungen beziehen, dass es den Beschwerdeführern somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes- D-7075/2008 halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung von albanischsprachigen Roma, Ashkali und Ägyptern in den Kosovo gestützt auf die dort herrschende allgemeine (Sicherheits-)Lage als in der Regel zumutbar erachtet, sofern aufgrund einer Einzelfallabklärung bestimmte Reintegrationskriterien (namentlich berufliche Ausbildung, Gesundheitszustand, Alter, ausreichende wirtschaftliche Lebensgrundlage und Beziehungsnetz im Kosovo) als gegeben erachtet werden können (vgl. dazu letztmals BVGE 2007/10, mit weiteren Hinweisen), dass die genannten Reintegrationskriterien aufgrund der Aktenlage als erfüllt zu erachten sind, dass gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer noch Verwandte von ihnen in K._______ und L._______ leben und sie demnach über ein soziales Netz in Kosovo verfügen (vgl. A14/S. 9 f.; A15/S. 7 und 10), dass sie in H._______ im Roma-Viertel in einer Wohnung gelebt und der Beschwerdeführer durch den Verkauf von Bekleidungsartikeln auf dem Bazar in H._______ für sich und seine Familie ein Auskommen gefunden haben will, dass er seit Mai 2007 nicht mehr gearbeitet haben will, die Beschwerdeführer seitdem von dem Ersparten gelebt und darüber hinaus damit ihre Ausreise finanziert haben wollen (vgl. A1/S. 2 und 9; A2/ S. 3 und 10), D-7075/2008 dass der Vater des Beschwerdeführer Eigentümer eines Hauses in K._______ ist, dass demnach die Situation der Beschwerdeführer in ihrer Heimat aus ihren Schilderungen klar hervorgeht, eine Einzelfallabklärung beziehungsweise eine Abklärung vor Ort kaum zu einer anderen Betrachtungsweise führen dürfte, und die in BVGE 2007/10 festgelegten Reintegrationskriterien, wie unter anderem ausreichende Lebensgrundlage und Beziehungsnetz, in Kosovo als erfüllt zu betrachten sind, dass das Verbindungsbüro in Pristina in ähnlich gelagerten Fällen von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen ist, und inbesondere hervorgehoben hat, unter allfälligen schwierigen Lebensbedingungen leide die gesamte Bevölkerung und nicht nur die Angehörigen der Minderheiten, dass dort ein sparsamer Umgang mit Heizmaterial, Lücken in der Stromversorgung, Wohnen in stark zerstören Häusern oder Wohnungen beziehungsweise in noch nicht vollständig wieder aufgebauten Häusern und Wohnungen zum Alltag gehöre, dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. November 2008 verwiesen werden kann, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und D-7075/2008 Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass wegen besonderer Umstände auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutzuheissen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-7075/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheisssen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Ulrike Raemy Versand: Seite 12

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