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Bundesverwaltungsgericht 30.08.2019 D-7071/2017

30 août 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,532 mots·~23 min·6

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7071/2017

Urteil v o m 3 0 . August 2019 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Martina Von Wattenwyl.

Parteien

A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und Migration, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 14. November 2017.

D-7071/2017 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie der Hazara, aus der Provinz B._______ stammend, im Sommer 2015 sein Heimatland. Am (…). Oktober 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. B. Am (…). Oktober 2015 wurde der Beschwerdeführer im Empfangs- und Verfahrenszentrum EVZ (…) zu seinem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am (…). Juni 2017 fand die Bundesanhörung zu den Asylgründen statt. Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er stamme aus C._______, Distrikt D._______, Provinz B._______, wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt habe. Nach einer zweijährigen Schulzeit habe er im familieneigenen Landwirtschaftsbetrieb gearbeitet, wobei er Trauben angepflanzt und Heu für das Vieh produziert habe. Er sei verheiratet und die Ehefrau lebe mit seinen Eltern auf dem Hof in C._______. Das Dorf werde von den Taliban kontrolliert und es käme in der nahegelegenen Stadt immer wieder zu öffentlichen Hinrichtungen. Eines Nachmittags im Herbst 2015 habe er während der Arbeit in den familieneigenen Rebbergen Schüsse gehört und sich in einem angrenzenden Lagerraum auf seinem Grundstück versteckt. Nach ungefähr zwei bis drei Stunden hätten die Gefechte aufgehört und als er aus seinem Versteck getreten sei, habe er einen verwundeten Polizisten angetroffen. Dieser habe ihn um Hilfe angefleht, da die Taliban nach ihm suchen und ihn umbringen würden. Behelfsmässig habe er zuerst dessen Wunde am Bein behandelt. Danach habe er ihm seine eigenen Arbeitskleider übergezogen und ihn danach hinten auf sein Motorrad gesetzt. Da es bereits Abend und dunkel gewesen sei, sei er mit ihm zum nächsten Polizeiposten gefahren. Dabei seien sie von einem Nachbarn, welcher für die Taliban als Spion agiere, gesehen worden. Auf dem Polizeiposten angekommen, habe man den verwundeten Polizisten in einem Auto weggebracht und er selber sei detailliert zum Vorfall befragt worden. Erst am nächsten Tag sei er entlassen worden und man habe ihm geraten, sich aus Sicherheitsgründen in die Stadt zu begeben. Zudem habe er einen Zettel erhalten, welcher ihm erlaubte, auch ohne Motorradschilder mit seinem Motorrad umherzufahren. In der Stadt B._______ angekommen, habe er mit seinem Handy zu Hause angerufen, wobei ihm sein Vater mitgeteilt habe, dass die Taliban nach ihm

D-7071/2017 gesucht und dabei auch das ganze Haus durchsucht hätten. In Folge hätten sie am selben Tag seinen Vater und einige Dorfälteste vorgeladen, um sie zu ihm zu befragen. Dabei sei dem Vater gedroht worden, dass sein Sohn (der Beschwerdeführer) Probleme erhalten würde, weil er dem Polizisten, welcher als Ungläubiger angesehen werde, zur Flucht verholfen habe. Am Abend habe ihn der Vater angerufen und ihm geraten, sich zu einem Freund namens E._______ zu begeben und nicht mehr nach Hause zurückzukehren. Dieser Freund habe ihm geholfen, noch am selben Tag nach F._______ und von dort aus mithilfe eines Schleppers nach Pakistan zu reisen. Als er sich bereits in der Schweiz aufgehalten habe, habe er von seinem Vater erfahren, dass dieser einen Drohbrief von den Taliban erhalten habe. Zudem würden die Taliban regelmässig alle zwei bis drei Wochen zu ihm kommen um nach seinem Verbleib zu fragen. Er legte als Beweismittel seine Tazkera sowie ein Drohschreiben der Taliban ins Recht. Auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit Verfügung vom 14. November 2017 – eröffnet am 17. November 2017 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit aufgeschoben. D. Der Beschwerdeführer focht mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 die Verfügung des SEM beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewähren oder eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Weiter beantragte er die Beiordnung rubrizierter Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin gemäss aArt. 110a lit. a und Abs. 3 AsylG (SR:142.31). E. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im

D-7071/2017 Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und erhob keinen Kostenvorschuss. Die als amtliche Rechtsverbeiständung beantragte Rechtsbeiständin wurde im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abgewiesen. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, eine Vernehmlassung einzureichen. F. Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung vom 16. Januar 2018, welche dem Beschwerdeführer am 23. Januar 2018 zur Kenntnis gebracht wurde, fest, der angefochtene Entscheid sei ausführlich begründet worden und es bestehe kein Anlass zur Annahme, dass das rechtliche Gehör oder der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden seien. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Frau Vanessa König, Freiplatzaktion Zürich, dem Beschwerdeführer antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. H. Mit Replik vom 7. Februar 2018 nahm der Beschwerdeführer ausführlich Stellung zur Vernehmlassung der Vorinstanz. I. Mit Schreiben vom 13. Februar 2019 stellte die Rechtsbeiständin eine Verfahrensstandanfrage, welche mit Schreiben vom 19. Februar 2019 durch die Instruktionsrichterin beantwortet wurde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

D-7071/2017 Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. 3.1 Die Begründungspflicht, welche sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 VwVG ergibt, verlangt, dass die Behörde ihren Entscheid so begründet, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und sich sowohl sie als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER/ RAMONA PEDRETTI, in: a.a.O., Art. 35 N. 7ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Dabei kann sich die verfügende Behörde auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken, hat jedoch wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2008/47 E. 3.2; Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2006 Nr. 24 E. 5.1). Nicht erforderlich jedoch ist, dass sich die Begründung mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 136 I 184 E.2.2.1).

D-7071/2017 3.2 Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und des rechtlichen Gehörs ist vorliegend nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat genügend gründlich dargelegt, von welchen Überlegungen zur Entscheidfindung sie sich leiten liess und hat die relevanten Sachverhaltselemente gewürdigt. 3.3 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gelten der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG und der Grundsatz der freien Beweiswürdigung nach Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess (BZP, SR 273). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der zuständigen Behörde genau vorschreiben wie ein gültiger Beweis zustande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (BVGE 2013/34, E.6.2.). Somit ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz verletzt sein sollte. 3.4 Ferner sind gemäss dem Anhörungsprotokoll keine erheblichen Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Person zu erkennen. So wurden bei der Rückübersetzung undeutliche Übersetzungspassagen korrigiert und entsprechend als solche vermerkt. Mangels fehlenden diesbezüglichen Bemerkungen der Hilfswerksvertretung auf dem Unterschriftenblatt ist zudem davon auszugehen, dass es zu keinen Verständigungsproblemen gekommen ist und die Befragung in korrekter Weise durchgeführt wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

D-7071/2017 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1.1 Im Wesentlichen zweifelte die Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen und stellte sich auf den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer keiner individuellen und asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt sei. Zur Begründung ihrer Verfügung führte sie mit Hinweisen auf die relevanten Protokollstellen aus, seinen Ausführungen zu den wesentlichen Asylpunkten fehle es an Logik und Plausibilität. So gebe seine Erklärung, er habe sich regelmässig für die relativ kurze Motorradfahrt von zu Hause zu den Rebbergen umgezogen, keinen Sinn. Ebenso überzeuge es nicht, dass er sich anlässlich der fraglichen Schiesserei zuerst während zwei bis drei Stunden in einem Lagerraum versteckt gehalten und sich danach noch umgezogen habe, so dass er dem verletzten Polizisten seine eigene Arbeitskleidung habe überziehen können. Auch sei die von ihm beschriebene, geleistete Hilfe bei der Wundversorgung nicht nachvollziehbar. Weiter stelle sich die Frage, warum sich der am Bein verletzte Polizist nicht selber habe des Sprays bedienen können, da er ja angeblich keine Verletzungen am Oberkörper und den Armen aufgewiesen habe. Zudem sei zu vermuten gewesen, dass der Verletzte eine intensivere Behandlung benötigen würde, der Beschwerdeführer jedoch nicht einmal auf die Idee gekommen sei, nachzuschauen, ob der Verletzte verbluten würde. Ferner sei es unlogisch, wie der Verletzte überhaupt in die Rebberge habe gelangen können, da er am Bein verwundet gewesen sei und nicht habe laufen können. Zudem erstaune es, dass ihm niemand von seiner Einsatzgruppe geholfen habe. Trotz der erwähnten Zweifel scheine es dennoch möglich, dass er sich in einem anderen Zusammenhang in einer ähnlichen Situation befunden habe, jedoch sei es fraglich, ob es sich bei dieser Person tatsächlich um einen Beamten gehandelt habe. Weiter könne es nicht sein, dass ein Beamter im Einsatz in einem von den Taliban kontrollierten Gebiet als Ausrüstung lediglich einen Wundspray, befestigt an einem Gürtel, bei sich trage, ohne über weitere Ausrüstung zu verfügen. Auch sei es nicht nachvollziehbar, dass der Verletzte keine Anweisungen darüber abgegeben habe, wohin er gebracht werden solle. Ferner erweise sich seine Beschreibung der Situation auf dem Polizeiposten, die anschliessende Befragung sowie das Festhalten auf der Polizeistation bis zum nächsten Morgen

D-7071/2017 als nicht schlüssig. Auch sei die anschliessende Flucht aus dem Heimatland als erfahrungswidrig einzustufen, da die Organisation einer illegalen Ausreise längere Zeit als lediglich einen oder zwei Tage in Anspruch nehmen würde. Schliesslich könne sein Handeln keine allzu grosse Bedeutung für die Taliban aufweisen, als dass man die Angelegenheit nicht durch eine Einigung wie beispielsweise durch eine Zahlung hätte begleichen können. Gegen die Glaubhaftigkeit spreche auch die Tatsache, dass er anlässlich seiner Befragung zu den Asylgründen auch ohne Aufforderung durch die Befragungsperson detailliert seine Asylvorbringen geschildert habe, was darauf schliessen lasse, er sei vorgängig sehr gut auf die Anhörung vorbereitet sowie über die einzelnen Kriterien der Glaubhaftmachung informiert worden. Weiter sei der Wert des ins Recht gelegten Drohbriefes der Taliban als sehr gering einzustufen, da es allgemein bekannt sei, dass solche Dokumente problemlos gefälscht oder unrechtmässig erworben werden könnten. Ferner sei die Terrorherrschaft der Taliban in C._______ auf die allgemeinen Nachkriegswirren in Afghanistan zurückzuführen, so dass eine breite Bevölkerungsschicht davon betroffen sei und weshalb vorliegend nicht auf eine individuelle Verfolgung des Beschwerdeführers geschlossen werden könne. 5.1.2 Dagegen wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift zum ersten bemängelten Punkt ein, die Vorinstanz zitiere einerseits eine falsche Referenz als Antwort. Anderseits sei er anlässlich der Anhörung nicht dazu befragt worden, ob und wann er die fragliche Bekleidung nach Aufhören der Schiesserei gewechselt habe. Deshalb erscheine dieser Punkt der Vorinstanz als Interpretation. Im Zusammenhang mit der Hilfestellung und Wundversorgung habe er erwähnt, dass der Verletzte sich nicht habe bewegen können, deshalb sei er von ihm gebeten worden, ihm den Wundspray aufzutragen. Weiter habe er nicht gesagt, der Verletzte habe keine anderen Dinge ausser einem Wundspray und einem Ausweis bei sich gehabt, er habe lediglich nichts anderes bei ihm gesehen. Auch der weitere Verlauf des Geschehens sowie die Reaktion des verletzten Polizisten seien durchaus nachvollziehbar. Auch habe er ausführlich erklärt, unter welchen Umständen er den Polizisten auf den nächsten Polizeiposten gebracht habe und wie er vom Nachbar entdeckt sowie beschimpft worden sei. Insofern sei sein Handeln durchaus schlüssig, weil es in der Umgebung weder einen Arzt noch ein Spital gebe, weshalb das Aufsuchen des nächsten Polizeipostens naheliegend sei. Ferner sei auch seine Inhaftierung nachvollziehbar dargelegt, da das Konfiszieren des Mobiltelefons bei

D-7071/2017 einer Festnahme eine internationale Standardmassnahme sei. Auch die anschliessenden Telefongespräche am Folgetage mit seinem Vater sowie dessen Sorge um ihn seien durchaus logisch und nachvollziehbar. Schliesslich sei es, entgegen der Argumentation der Vorinstanz, nicht erfahrungswidrig, wenn er nicht mit den Taliban verhandeln und versuchen würde, sich auf eine Zahlung zu einigen, dies insbesondere als Angehöriger der Ethnie der Hazara, welche in allgemeiner Weise von den Taliban verachtet würden. Zudem sei die Vorgehensweise der Taliban für ihre Brutalität bekannt. Personen, welche von den Taliban verdächtigt werden, mit der Regierung zu kooperieren, würden besonders hart bestraft. Der Vorwurf, es sei augenfällig, wie der Beschwerdeführer detailliert über die geltend gemachten Ereignisse berichtet habe, noch bevor er dazu aufgefordert worden sei, wirke schlichtweg befremdlich. Weiter sei anzuführen, dass er mehrmals während seinen Erklärungen unterbrochen worden sei und nicht, wie von der Vorinstanz behauptet, bei beiden Anhörungen die genau gleichen Ausdrücke benutzt habe. Insgesamt habe er seine gesamten Vorbringen sehr substanziiert, schlüssig und mit vielen Realkennzeichen dargelegt. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, im Sinne einer Gesamtwürdigung und einer Abwägung der für oder gegen eine Glaubhaftigkeit sprechenden Faktoren seine Aussagen konkret zu begründen sowie die eingereichten Beweismittel zu prüfen. Bei einer Rückkehr ins Heimatland sei er asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt, da er von den Taliban gesucht werde, weshalb ihm Asyl in der Schweiz gewährt werden müsse. 5.1.3 In ihrer Vernehmlassung vertrat die Vorinstanz den Standpunkt, sie habe den angefochtenen Entscheid hinreichend begründet und ausführlich dargelegt, welche Aspekte der Asylvorbringen sie für erfahrungswidrig und nicht nachvollziehbar halte, so dass nicht ersichtlich sei, inwiefern der Untersuchungsgrundsatz und das rechtliche Gehör verletzt worden sein sollen. 5.1.4 Der Beschwerdeführer ging in seiner Replik erneut auf die angeblich nicht nachvollziehbare Situation nach der Schiesserei in Zusammenhang mit seiner Arbeitsbekleidung ein und betonte, wäre dieses ungeklärte Detail tatsächlich massgebend für den Asylentscheid gewesen, hätte es problemlos während der Anhörung geklärt werden können. Weiter legte er dar, seine Aussagen zur Wundversorgung des Verletzten, dessen fehlender Ausrüstung sowie die Situation auf dem Polizeiposten seien nicht unklar geblieben, im Gegenteil, er habe genau und detailliert beschrieben, was

D-7071/2017 ihm wiederfahren sei. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass die afghanischen Sicherheitskräfte nicht dafür bekannt seien, rechtsstaatlich korrekt, sondern vielmehr willkürlich zu handeln. Weiter sei nicht ersichtlich, warum seine Schilderungen wenig Realkennzeichen enthalten sollten. Zudem seien Verständigungsschwierigkeiten mit der dolmetschenden Person aufgrund des Dialekts des Beschwerdeführers aktenkundig, deshalb sei es nicht nachvollziehbar, warum die Vorinstanz derart viele Details in der Begründung ihres Entscheids zitiert habe. 6. 6.1.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung der Gesuchstellerin sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Substanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen die Gesuchstellerin sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2). 6.1.2 Die vom Beschwerdeführer beschriebenen Ereignisse im Zusammenhang mit der verletzen Person sowie der Wundversorgung sind als durchaus detailreich und lebensnah einzustufen, so dass davon auszugehen ist, dass er eine solche Situation selber erlebt und auch eine Wunde verarztet hat. Auch die Erklärung, warum er jeweils seine Kleider für seine Arbeit gewechselt habe, erscheint durchaus verständlich und nachvollzieh-

D-7071/2017 bar. Fraglich hingegen ist, ob sich dies tatsächlich im von ihm beschriebenen Zusammenhang ereignet und er erste Hilfe an einem verletzten Polizisten geleistet hat. Vielmehr ist aufgrund der nachfolgenden Erwägungen davon auszugehen, dass sich dieses Ereignis, wie bereits von der Vorinstanz zu Recht bemerkt, in einem anderen zeitlichen und ursächlichen Kontext als vom Beschwerdeführer dargelegt, deren Gründe dem Bundesverwaltungsgericht nicht bekannt sind, zugetragen haben muss. 6.1.3 Im Gegensatz zu der von ihm beschriebenen Wundversorgung sowie dem Wechseln von Arbeits- zu Feierabendkleidern bestehen an seinen weiteren Vorbringen erhebliche Zweifel und diese halten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht stand. Die weiteren, von der Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft qualifizierten Aussagen des Beschwerdeführers verbleiben konfus und verwirrend. So erscheint es insbesondere nicht nachvollziehbar, wie eine Person mit einer schweren Verletzung, welche sich nicht selber eines Wundsprays bedienen, geschweige denn sich bewegen kann (vgl. act. 17/32, F117), auf den Hintersitz eines Motorrads gelangt sein konnte und sich während einer Fahrt auf zumindest teilweise holprigen Strassen aufrecht habe halten können (vgl. act. 17/32, F129, 144). Es fällt auf, dass der Beschwerdeführer, verglichen mit seinen ansonsten sehr detaillierten Ausführungen, die Passage, wie er dem Polizisten beim Aufstehen und aufs Motorrad geholfen habe, relativ kurz und unpräzise ausgefallen sind. Ferner bleibt es unklar, warum der verletzte Polizist zwar einerseits genaue Instruktionen, wie er seine Wunde behandelt haben wolle, gegeben haben soll, anderseits es ihm gleichgültig gewesen sei, wohin er anschliessend von einer ihm fremden Person in Sicherheit gebracht werde. In Anbetracht der Aussage, der Verletzte habe um Hilfe gefleht, Angst um sein Leben gehabt und vor den Taliban Schutz gesucht, erscheint es nicht verständlich, dass er sich zu keiner Zeit dazu geäussert haben soll, wohin er denn in Sicherheit gebracht werden wollte. 6.1.4 Auch die vom Beschwerdeführer beschriebene Situation, dass er beim Verlassen des Rebberges vom Nachbar gesehen worden und in Folge auch der Polizist als ein solcher entlarvt worden sei, vermag nicht zu überzeugen. So legte der Beschwerdeführer dar, es sei bereits dunkel gewesen, als sie losgefahren seien (vgl. act. 17/32, F74). Auch wenn der besagte Nachbar mit einer Taschenlampe auf sie geleuchtet haben sollte, hätte dieser nicht wissen können, dass es sich beim Beifahrer um einen Beamten handelte, insbesondere da dieser mit den Arbeitskleidern des Beschwerdeführers getarnt gewesen sei und seine Beamtenkleidung gar

D-7071/2017 nicht sichtbar gewesen sein konnte (vgl. act. 17/32, F74, 124). Da sie beide mit dem Motorrad weitergefahren seien konnte es sich lediglich um einen kurzen Moment handeln, in welchem der Nachbar einen Blick auf den hinten sitzenden Beifahrer erhaschen konnte, was eine Identifizierung ebenso verunmöglicht hätte (vgl. act. 17/32, F74). Zudem geht aus dem Protokoll eindeutig hervor, dass der Nachbar gefragt habe, wer das (hinter dem Beschwerdeführer auf dem Motorrad) sei und damit klar signalisierte, dass er die hinten sitzende Person weder einordnen noch identifizieren konnte. Weiter überzeugen seine Erklärungen nicht, warum er beim Gespräch mit dem Nachbar nicht hätte eine Notlüge vorbringen können, zumal er sich so hätte problemlos schützen können. Zudem erscheint es wenig nachvollziehbar, dass sich dieses Gespräch überhaupt in diesem Sinne zugetragen hat, da der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Aussagen nur am Nachbarn vorbeigefahren sei, so dass sich auch in dieser Hinsicht kein Gespräch hätte entwickeln können. Aus demselben Grund ist davon auszugehen, dass allfällige weitere Kommentare des Nachbarn nicht mehr hätten verstanden werden können, da er auf dem Motorrad weggefahren sei und aufgrund des Motorenlärms nichts mehr hätte hören können (vgl. act. 17/32, F74 und 140f.). 6.1.5 Schliesslich kann dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, dass er wie von ihm beschrieben, bereits am nachfolgenden Morgen von den Taliban gesucht worden sei. Auch wenn der Nachbar den Verletzten auf dem Hintersitz des Motorrades nach dem kurzen nächtlichen Intermezzo als einen afghanischen Beamten hätte identifizieren können, erscheint es dennoch unwahrscheinlich, dass dieser noch in derselben Nacht und bei Dunkelheit die Taliban informiert haben soll, damit diese bereits am nächsten Morgen in der Früh bei ihm zu Hause nach ihm gesucht hätten (vgl. act. 17/32, F74). 6.1.6 Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 AsylG nicht standhalten. Demensprechend kann es offengelassen werden, ob die von ihm dargelegte Situation auf dem Polizeiposten sich tatsächlich so, anders oder gar nicht zugetragen hatte. Weitere Probleme mit den Taliban oder gar ein individuelles Verfolgungsinteresse sind nicht erkennbar. 6.2 Er erwähnte, bisher keine Probleme mit den Taliban gehabt zu haben (vgl. act. 17/32, F321f.). Alle Personen in seinem Dorf, welche sich nicht korrekt gegenüber den Taliban verhalten hätten, wären in verschiedener

D-7071/2017 Weise von ihnen erniedrigt worden, was bei ihm jedoch nie der Fall gewesen sei (vgl. act. 17/32, F232). Auch aus dieser Tatsache ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer keine besondere Verfolgung droht, welche sich von den alltäglichen Schikanen der anderen Bewohner durch die Taliban unterscheiden würde. Die Frage, ob es sich beim beigelegten Drohbrief um ein erworbenes oder um ein verfälschtes Dokument handelt, kann offengelassen werden. Auch wenn dieses als echt zu qualifizieren wäre, muss dennoch bezweifelt werden, dass nach dessen Erhalt von einer besonderen und individuellen Gefährdung auszugehen wäre. 6.2.1 Auch diese vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdung entbehrt somit einer individuell konkreten Gefährdungssituation, weshalb keine asylrelevanten ernsthaften Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG festzustellen sind. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Abschliessend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwägungen nicht etwa der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Afghanistan nicht gefährdet. Jedoch ist eine solche Gefährdungslage unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AIG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG wurde bereits durch die Vorinstanz mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen.

D-7071/2017 7.4 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheissen wurde, werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 9. Mit Eingabe vom 7. Februar 2018 wurde eine Kostennote in der Höhe von Fr. 2'415.– eingereicht. Dabei wurde von einem Stundenansatz von Fr. 200.– ausgegangen. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2017 wurde die beantragte Rechtsbeiständin Frau Nora Riss als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen. Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 wurde als amtliche Rechtsbeiständin Frau Vanessa König eingesetzt. Weiter war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei einer nicht-anwaltlichen Vertretung einer amtlichen Rechtsvertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– ausgegangen werde (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Das Honorar ist entsprechend zu kürzen, der Stundenansatz auf Fr. 150.– herabzusetzen und der amtlichen Rechtsbeiständin Frau Vanessa König ein Honorar von Fr. 750.– für die Replik vom 7. Februar 2018 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-7071/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar von Fr. 750.– zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Contessina Theis Martina Von Wattenwyl

Versand:

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