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Bundesverwaltungsgericht 19.06.2009 D-706/2008

19 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,287 mots·~11 min·2

Résumé

Aufhebung vorläufige Aufnahme (Asyl) | Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM v...

Texte intégral

Abtei lung IV D-706/2008 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Juni 2009 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Irak, vertreten durch C. S. Karakas, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Aufhebung vorläufige Aufnahme; Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-706/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus dem Dorf B._______ (Provinz Dohuk), suchte am 13. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl nach. B. Mit Verfügung vom 16. März 2005 stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Das Bundesamt ordnete zudem die Wegweisung aus der Schweiz an, da es den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete. C. Der Beschwerdeführer focht diese Verfügung mit Beschwerde vom 13. April 2005 bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an und beantragte unter anderem, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen, und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. D. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters der ARK vom 19. April 2005 wurde festgehalten, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den Vollzug der von der Vorinstanz verfügten Wegweisung richte, weshalb die Verfügung des BFM vom 16. März 2005 bezüglich der Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls in Rechtskraft erwachsen sei. E. Am 14. Februar 2006 hob das BFM die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 16. März 2005 wiedererwägungsweise auf und nahm den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz auf. Deshalb wurde dessen Beschwerde mit Beschluss der ARK vom 23. Februar 2006 wegen Gegenstandslosigkeit im einzelrichterlichen Verfahren abgeschrieben. F. Mit Schreiben vom 19. Juli 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es erachte nach einer Analyse der Sicherheits- und Menschenrechtssituation im Irak den Vollzug der Wegweisung in die drei D-706/2008 nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymaniya grundsätzlich als zumutbar, da in diesen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Gleichzeitig räumte es dem Beschwerdeführer eine Frist ein, sich zur beabsichtigten Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und zu dem damit verbundenen Wegweisungsvollzug zu äussern. G. Am 6. August 2007 nahm der Beschwerwerdeführer Stellung und ersuchte im Wesentlichen darum, von der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme abzusehen. H. Mit Verfügung vom 11. Januar 2008 - eröffnet am 16. Januar 2008 hob das BFM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers auf, forderte ihn unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall auf, die Schweiz bis zum 7. März 2008 zu verlassen und beauftragte den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung. I. Mit Eingabe vom 4. Februar 2008 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 11. Januar 2008 Beschwerde und beantragte, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und es sei die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme von Amtes wegen zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird - soweit wesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine Unterstützungsbestätigung vom 22. Januar 2008 zu den Akten. J. Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2008 bestätigte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Zudem verzichtete der Richter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und teilte dem Beschwerdeführer mit, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) D-706/2008 im Endentscheid befunden werde. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz eingeladen, bis zum 4. März 2008 eine Vernehmlassung einzureichen. K. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007 (recte: 19. Februar 2008) die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Verfügung des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Februar 2008 wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, bis zum 10. März 2008 eine Replik einzureichen. Die vom Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte Stellungnahme datiert vom 5. März 2008. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige D-706/2008 oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR 142.20]). Die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person zumutbar und möglich ist (Art. 83 Abs. 2 und 4 AuG), sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben. 3.2 3.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.2 Der Grundsatz der Nichtrückschiebung schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asylund Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da rechtskräftig feststeht, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu ma- D-706/2008 chen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer macht zwar in der Beschwerdeschrift geltend, er würde bei einer Rückkehr in den Nordirak wegen seiner Vergangenheit von der Regierung belästigt werden, da er die KDP (Kurdische Demokratische Partei) früher nicht unterstützt habe. In der Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2005 wurde jedoch rechtskräftig festgestellt, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation durch die KDP nicht geglaubt werden kann, weshalb die nun in der Rechtsmittelschrift vorgebrachte Behauptung, er habe bei einer Rückkehr in den Irak Belästigungen durch die dortige Regional- Regierung zu befürchten, nicht zu hören ist. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage im kurdischen Nordirak lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2008/4). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft D-706/2008 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Das Bundesverwaltungsgericht ist im Grundsatzurteil vom 14. März 2008 (BVGE 2008/5) aufgrund einer umfassenden Beurteilung der Situation in den nordirakischen Provinzen Dohuk, Suleymaniya und Erbil - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - zum Schluss gekommen, dass dort keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung in diese Provinzen generell als unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zusammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs für alleinstehende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus den Provinzen Dohuk, Suleymaniya oder Erbil stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen verfügen, in der Regel zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht (a.a.O. E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8). 3.3.2 Der - soweit aktenkundig - gesunde, alleinstehende Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Dohuk, wo er eigenen Angaben zufolge bis zu seiner Ausreise aus dem Irak am 25. Mai 2002 gelebt und einige Jahre in der Landwirtschaft beziehungsweise als Lebensmittelhändler gearbeitet hat. Zudem leben seine Mutter, seine jüngere Schwester und weitere Verwandte in der Provinz Dohuk, womit er dort über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügt. Überdies arbeitet der Beschwerdeführer seit dem 1. April 2009 in der Schweiz als Küchenbursche. Angesichts seines Alters (Jahrgang [...]) und seiner beruflichen Erfahrungen ist davon auszugehen, er werde sich in seiner Heimat - auch in den Arbeitsmarkt - wieder integrieren können. Wie schon von der Vorinstanz erwähnt, dürfte die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern. Sodann ist festzustellen, dass blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine Gefährdung D-706/2008 im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiterhin zutreffende Praxis der ARK in EMARK 2005 Nr. 24 E. 10.1. S. 215). Was den geltend gemachten Konflikt zwischen der Türkei und den kurdischen Separatisten PKK (kurdische Arbeiterpartei) in der Grenzregion zum Irak betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass im heutigen Zeitpunkt gemäss öffentlich zugänglichen Quellen weitgehend eine Deeskalation stattgefunden hat, weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich bei einer Rückkehr in die Provinz Dohuk nicht konkret gefährdet wäre. Aus diesen Gründen ist der Vollzug der Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu bezeichnen. 3.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 3.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM die mit Verfügung vom 14. Februar 2006 angeordnete vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers zu Recht aufgehoben und den Wegweisungsvollzug verfügt hat. 4. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung wird von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen, wenn der Beschwerdeführer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und seine Begehren nicht als aussichtslos erscheinen. 5.2 Der Beschwerdeführer arbeitet gemäss den Akten und ist deshalb nicht als bedürftig zu erachten. Mangels Erfüllen der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 VwVG (bedürftig/nicht aussichtslos) ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. D-706/2008 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-706/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 10

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