Abtei lung IV D-7058/2006 scd/wea {T 0/2} Urteil v o m 1 . Februar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren (...), Kongo (Kinshasa), vertreten durch Rechtsanwalt Markus Leimbacher, (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 25. Januar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7058/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin, eine aus (Ort), Provinz (...), stammende Volksangehörige der (Ethnie), ihre Heimat am 6. Januar 2001 zusammen mit ihrem Onkel (D-7057/2006; N [...]) und gelangte am 8. Januar 2001 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Anlässlich einer Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenstentrum, EVZ (vormals Empfangsstelle) B._______ vom 11. Januar 2001 machte sie im Wesentlichen geltend, sie habe in ihrem Dorf zusammen mit den Eltern und zwei Schwestern gelebt. Am 25. Dezember 2001 habe sie während der Schulferien mit dem Schiff nach Kinshasa reisen wollen, um sich dort die Haare schnüren zu lassen und Haarprodukte einzukaufen. Sie sei zusammen mit ihrem Onkel (Alter) gereist, der den Auftrag gehabt habe, das Schiff zu überwachen, damit nicht zu viele Passagiere mitfahren würden. Auf dem Schiff sei über C._______, ein Gebiet, das von den Rebellen erobert worden sei, gesprochen worden. In Kinshasa angekommen habe sie anlässlich einer Polizeikontrolle erfahren, dass ihr Onkel geschlagen worden sei. Als sie sich zu ihm begeben habe, um nachzuschauen, was passiert sei, habe man sie sofort als involvierte Person bezeichnet und sie seien beide verhaftet worden. In einem Jeep habe man sie an einen unbekannten Ort gebracht und ohne Verhör eingesperrt. Alle Gespräche ihres Onkels auf dem Schiff seien aufgezeichnet worden. Am 6. Januar 2001 habe ein Soldat sie in der Zelle abgeholt und sie seien nach D.______ zu E._______, dem Mann der das Schiff gemietet gehabt habe, gefahren worden. E._______ habe ihnen angeraten, das Land zu verlassen und sie einem Mann namens F._______ übergeben, mit dem sie nach Brazzaville und dann weiter mit dem Flugzeug nach Italien gereist seien. Weder sie noch ihr Onkel hätten sich je aktiv politisch betätigt. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zugewiesen. Am 12. Januar 2001 bestimmte (zuständige kantonale Behörde) aufgrund der Minderjährigkeit der Beschwerdeführerin (Person vom kantonalen Sozialdienst) als deren Vertrauensperson (vgl. Art, 17 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). B. Bei der am 30. Januar 2001 im Beisein ihrer Vertrauensperson von der D-7058/2006 zuständigen kantonalen Behörde durchgeführten Anhörung erklärte die Beschwerdeführerin, sie und ihr Onkel hätten bei der Ausreise auf dem Flughafen Brazzaville keine Papiere vorweisen müssen. Sie könne sich nicht gut an F._______ erinnern, wahrscheinlich sei ihr Onkel besser in der Lage, diesen zu beschreiben. Sie habe auf dem Schiff nach Kinshasa gestrickt und erst nachträglich von ihrem Onkel erfahren, dass laut den Radionachrichten C._______ von den Rebellen erobert worden sei und er im Gespräch mit anderen Passagieren die Regierung von Kabila kritisiert habe. Sie habe nicht gewusst, dass auf dem Schiff Geheimdienstbeamte die Gespräche ihres Onkels aufgezeichnet hätten. In D._______ angekommen, habe sie nach der Identitätskontrolle auf ihren Onkel gewartet und dann erfahren müssen, dass dieser verprügelt worden sei. Als sie sich zu ihm begeben habe, sei auch sie geschlagen worden. Die Beamten hätten sie beide in einen Jeep geworfen und an einen unbekannten Ort gebracht. Dort habe man ihre Personalien aufgenommen und die Gespräche zwischen ihrem Onkel und anderen Passagieren sowie zwischen ihrem Onkel und ihr abgespielt. Danach seien sie bis zu ihrer in der Empfangsstelle geschilderten Befreiung zusammen in einer dunklen Zelle eingesperrt worden. Für die übrigen Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Mit Verfügung vom 25. Januar 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit von Art. 7 AsylG nicht Stand, sodass ihre Asylrelevanz nicht überprüft zu werden brauche. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der von ihr angeblich erlebten Vorfälle seien in jeglicher Hinsicht unsubstantiiert und wiesen einen dermassen einfachen Aufbau auf, dass sie ohne weiteres von jedermann erzählt werden könnten. Die Beschreibungen des Gefängnisalltags sowie der Flucht aus dem Gefängnis seien realitätsfremd. Des Weiteren sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin ihre Identitätskarte beim Eintritt in das Gefängnis abgenommen worden wäre und sie diese demzufolge bei ihrer Flucht nicht bei sich gehabt und in die Schweiz mitgenommen hätte. Auch die D-7058/2006 Schilderung der Ausreise mit einem fremden Pass sei nach gesicherten Erkenntnissen des BFF als tatsachenwidrig zu bezeichnen. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als zulässig und mit den allgemeinen Richtlinien des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (SR 0.107) vereinbar. Die Beschwerdeführerin sei zwar noch minderjährig, verfüge in ihrer Heimat aber über ein tragfähiges soziales Beziehungsnetz, sodass der Vollzug der Wegweisung auch zumutbar sei. D. Mit Beschwerde vom 25. Februar liess die Beschwerdeführerin durch den im Rubrum genannten Rechtsvertreter bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. Eventuell sei auf eine Wegweisung zu verzichten und subeventuell die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Onkel der Beschwerdeführerin sei als Zeuge zu befragen und sämtliche seine Asylakten seien beizuziehen. Es sei eine erneute Befragung mit der Beschwerdeführerin durchzuführen und eine rechtskundige Vertrauensperson sei als Begleitung zuzulassen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen des Onkels der Beschwerdeführerin gemeinsam zu behandeln. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsvertreter einzusetzen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Ebenfalls mit Eingabe vom 25. Februar 2002 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Beistand (Person, Amtsvormund) unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragen. Es sei eine erneute Befragung in Anwesenheit einer Vertrauensperson anzusetzen. Die Vorinstanz sei anzuweisen, eine Bezugsperson im Heimatland zu kontaktieren und in Absprache mit dieser die Rückschaffung zu organisieren. Eventuell sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und der Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren. Subeventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzug der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ein Rechtsvertreter zur Seite zu stellen. D-7058/2006 F. Mit Eingabe vom 20. März 2002 teilte der im Rubrum genannte Rechtsvertreter mit, dass gemäss beigelegter Vollmachtskopie die Amtsvormundschaft (zuständige) ihn für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin mandatiert und bevollmächtigt habe. G. Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und ordnete der Beschwerdeführerin Rechtsanwalt Markus Leimbacher als amtlichen Rechtsvertreter bei. H. In ihrer Vernehmlassung vom 22. April 2002 hielt die Vorinstanz an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Hinsichtlich der Begründung wird auf die Akten verwiesen. I. Mit Verfügung vom 23. April 2002 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Auf die Stellungnahme vom 6. Mai 2002 wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. J. Im Rahmen eines unter dem Blickwinkel der länderspezifischen Rechtsprechung (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 2004 Nr. 33) durchgeführten weiteren Schriftenwechsels beantragte die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 erneut die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, gemäss gesicherten Erkenntnissen des BFM sei die Lage in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführerin, welche an diejenige von Kinshasa angrenze, als ruhig und sicher zu bezeichnen. Die Provinzhauptstadt verfüge über einen Flughafen und es gebe auch eine sehr gut funktionierende Strassenverbindung nach Kinshasa. Unter Verweis auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wurde ferner festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Heimat über ein gefestigtes und tragfähiges Beziehungsnetz verfüge. D-7058/2006 K. Mit Verfügung vom 2. August 2006 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung der Vorinstanz zur Replik zugestellt. Die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist zur Stellungnahme liess diese unbenutzt verstreichen. L. Am 31. Januar 2008 wurde eine Kostennote für die Beschwerdeführerin und deren Onkel (D-7057/2006) zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt bei gegebener Zuständigkeit am 1. Januar 2007 die bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwer- D-7058/2006 deführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens und der Beschwerdeerhebung war die Beschwerdeführerin noch minderjährig. Ihr wurde daher für die Dauer des Verfahrens eine rechtskundige Vertrauensperson zur Seite gestellt. Es ist demnach festzustellen, dass vorliegend die für Minderjährige gültigen besonderen verfahrensrechtlichen Bestimmungen erfüllt waren (Art. 17 Abs. 2 und 3 Bst. c AsylG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), EMARK 1998 Nr. 13, S. 84 ff.). 3.2 Der Antrag auf erneute Befragung der Beschwerdeführerin im Beisein einer Vertrauensperson (vgl. oben Bst. D und E) ist abzuweisen. Einerseits war die Vertrauensperson der Beschwerdeführerin - entgegen den Ausführungen in der Eingabe des Beistands der Beschwerdeführerin vom 25. Februar 2002 (oben Bst. E) - anlässlich der Anhörung vom 30. Januar 2001 anwesend (vgl. kant. Protokoll, S. 2 unten) und andererseits hatte die Beschwerdeführerin keine andere Aufgabe, als Erlebtes zu schildern, wozu sie aufgrund ihres Alters durchaus in der Lage war. Die Anhörungsprotokolle vermitteln den Eindruck, die Beschwerdeführerin habe die einzelnen Fragen verstanden und entsprechend beantwortet sowie ihre Asylgründe und ihre persönlichen Verhältnisse umfassend darlegen können. Ferner bezeichnete sie die Dolmetscherleistungen wiederholt als einwandfrei (kant. Protokoll, S. 3, 9 und 12). Auch hat die Vertrauensperson, welche im Übrigen den in EMARK 2003 Nr. 1 skizzierten Anforderungen an die Rechtskundigkeit klar genügte, den Ablauf der kantonalen Anhörung nicht beanstandet und die anwesende Person des Hilfswerks sah sich zu keinen Einwänden veranlasst. Die Beschwerdeführerin hat ihrerseits erklärt, das Protokoll entspreche ihren Ausführungen, es sei vollständig und sie habe diesem nichts mehr beizufügen. Mithin kann es als Grundlage zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zugezogen werden. Die in der Stellungnahme vom 6. Mai 2002 in diesem Zusammenhang geäusserte Kritik beziehungsweise Mutmassung, wonach die beigeordnete Vertrauensperson nicht als rechtskundig bezeichnet werden könne, stösst ins Leere und eine weitere Befragung der Beschwerdeführerin in Anwesenheit einer rechtskundigen Person erübrigt sich. Der D-7058/2006 entsprechend wiederholt gestellte Antrag ist daher - wie bereits erwähnt - abzuweisen. 3.3 Aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhangs wird das Verfahren der Beschwerdeführerin mit demjenigen ihres Onkels koordiniert und antragsgemäss über beide Beschwerden zum gleichen Zeitpunkt befunden. Eine Prüfung der Asylakten des Onkels der Beschwerdeführerin ergibt sodann in Verbindung mit dem oben Ausgeführten, dass der entscheidwesentliche Sachverhalt genügend abgeklärt wurde. Eine Befragung des Onkels als Zeuge drängt sich demnach nicht auf beziehungsweise erübrigt sich demnach, weshalb der entsprechende Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. D-7058/2006 5.1 Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, entbehren die Schilderungen der Beschwerdeführerin jeglicher Glaubhaftigkeit. Ohne auf die durch das BFF bereits richtig festgestellten Ungereimtheiten und Unstimmigkeiten (vgl. oben unter C) nochmals einzugehen, ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin das angeblich von ihr Erlebte in einer realitätsfremden, unwirklichen, farblosen und unsubstantiierten Art und Weise beschreibt, die den sicheren Schluss aufdrängt, sie könne das Geschilderte nicht wirklich selbst erlebt haben. Es wäre auch sodann nicht einsehbar, dass Geheimpolizisten sich überhaupt dazu veranlasst sähen, ein vierzehneinhalb jähriges Mädchen, das sich zuvor nicht aktiv politisch betätigt hätte, in der beschriebenen Art und Weise zu behandeln und festzunehmen. Zudem bestehen grundlegende Divergenzen zu den Aussagen des Onkels der Beschwerdeführerin. Währenddem dieser bei der kantonalen Anhörung zu Protokoll gegeben hatte, die Aufnahme des politischen Gesprächs sei ihm vor dem Hafen bei seiner Festnahme abgespielt worden und seine Nichte sei noch nicht dabei gewesen (kant. Protokoll des Onkels, S. 9), gab diese beim Kanton zu Protokoll, die Gesprächsaufnahmen seien dem Onkel und ihr an jenem unbekannten Ort vorgespielt worden, an den sie nach der Festnahme mit dem Jeep gebracht worden seien (kant. Protokoll der Beschwerdeführerin, S. 6). 5.2 Selbst wenn das von der Beschwerdeführerin Geschilderte wahr wäre, so ist schliesslich nicht davon auszugehen, dass ihr aufgrund der damaligen Vorkommnisse heute in ihrer Heimat eine asylrelevante staatliche Verfolgung drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle auf die Aussage der Beschwerdeführerin beim Kanton hinzuweisen, wonach sie abgesehen vom Geschilderten niemals Probleme im Heimatland gehabt habe (kant. Protokoll, S. 6). 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Sie kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Mangels erfüllter Flüchtlingseigenschaft ist ihr zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden. 6. D-7058/2006 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG). 6.3 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). 6.4 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK; SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7. 7.1 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 7.2 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen D-7058/2006 schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. M. GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.3 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in ihren Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16, S. 122, mit Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in ihrem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Die Beschwerdeführerin ist in der Zwischenzeit volljährig geworden, womit die Vereinbarkeit des Vollzuges der Wegweisung mit den Bestimmungen des Übereinkommens über die Rechte des Kindes (KRK) nicht mehr geprüft zu werden braucht. 7.5 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). D-7058/2006 7.6 Hinsichtlich der allgemeinen Situation in Kongo (Kinshasa) kann, zur Vermeidung von Wiederholungen, auf die detaillierte, noch von der ARK erstellte und in EMARK 2004 Nr. 33 publizierte Lageanalyse zu diesem Land verwiesen werden, welche das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen als im Wesentlichen weiterhin zutreffend erachtet. Namentlich geht es davon aus, dass dort nicht landesweit eine Bürgerkriegssituation oder eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Daran ändern auch die Ende März 2007 stattgefundenen gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der regulären Armee und der Garde von Ex-Rebellenschaft Bemba nichts, welcher als Präsidentschaftskandidat Joseph Kabila unterlegen war und sich in der Folge als Führer einer starken und republikanischen Organisation weigerte, seine Leute in die nationale Armee zu integrieren. Nach der Niederlage von Bemba und dessen Flucht in die Südafrikanische Botschaft respektive Weiterreise nach Portugal hat sich die Situation in Kongo (Kinshasa) wieder beruhigt. Mittlerweile kann sogar von einer Stabilisierung gesprochen werden, aufgrund derer einem allfälligen Vollzug der Wegweisung unter dem Zumutbarkeitsaspekt keine triftigen Gründe entgegen stehen. Ferner ergeben sich aufgrund der Akten auch keine in der Person der Beschwerdeführerin liegende Gründe, welche den Vollzug der Wegweisung nach Kongo (Kinshasa) als unzumutbar erscheinen lassen könnten. Gemäss eigenen Angaben war die unpolitische, junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführerin vor ihrer Ausreise noch Schülerin. Sie hatte zu diesem Zeitpunkt sechs Jahre Primarschule absolviert und die zweite Sekundarklasse beendet. Mithin kann vor diesem Hintergrund von einer für afrikanische Verhältnisse genügenden respektive soliden Ausbildung gesprochen werden. Ausser dem Geschilderten, was als unglaubhaft erachtet wurde (vgl. oben), verneinte sie ausdrücklich irgendwelche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden. Ferner kann sie an ihrem Herkunftsort auf ein familiäres Beziehungsnetz zurückgreifen. Dies zusammen mit den während ihres Aufenthaltes in der Schweiz gesammelten Erfahrungen dürfte ihr im Falle einer Rückkehr ins Heimatland zweifelsohne von Nutzen und ihrer Reintegration - trotz der rund siebenjährigen Landesabwesenheit - förderlich sein (Protokoll Empfangsstelle, S. 2 und 4; kant. Protokoll, S. 3 und 6). Auch steht ein allfälliger Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerins nach Kongo (Kinshasa) - wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2006 zutreffend festhielt - im Einklang mit der Rechtssprechung (vgl. EMARK 2004 Nr. 33, E. 8.3., S. 237). In diesem D-7058/2006 Zusammenhang gilt es auch zu erwähnen, dass die Beschwerdeführerin ihr Replikrecht zur vorinstanzlichen Vernehmlassung nicht wahrnahm. In Würdigung all dieser Aspekte erachtet das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland deshalb als zumutbar. 7.7 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 7.8 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. 9.1 Mit Zwischenverfügung vom 27. März 2002 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt anwaltlicher Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) gutgeheissen, weshalb auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. 9.2 Die vom Rechtsvertreter in der Höhe von Fr. 2'431.20 eingereichte Kostennote betrifft die Beschwerdeführerin und ihren Onkel (vgl. Bst. L). Sie erscheint als angemessen und ist hälftig entsprechend aufgerundet auf insgesamt Fr. 1'216.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 1 und 2 sowie Art. 14 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). D-7058/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Entschädigung von Fr. 1'216.-auszurichten. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (Beilage: Identitätskarte [...]) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 14