Abtei lung IV D-7055/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 0 . Juni 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Andreas Fäh, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 7. November 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-7055/2006 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland nach eigenen Angaben am 14. Dezember 2000 auf illegale Weise, indem er im Gebiet von B._______ ([alternative Schreibweise]) zu Fuss die Grenze zur Türkei überquerte. Drei Tage später habe er sich in Istanbul auf Anweisung des Schleppers in einem Lastwagen versteckt, in welchem er anschliessend durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden sei. Ohne ein für den Grenzübertritt anerkanntes Ausweispapier mitzuführen, sei er auf diese Weise am 26. Dezember 2000 in die Schweiz eingereist. Am 1. Januar 2001 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) Kreuzlingen um Asyl nach, wobei er es unterliess, ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben. Das damalige BFF (seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte ihn dort am 8. Januar 2001 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton C._______ zugewiesen worden war, wurde er dort durch die zuständige Behörde am 22. Januar 2001 zu seinen Asylgründen angehört. Dabei gab er ein Schreiben der Technischen Fachhochschule D._______ zu den Akten. A.b Bei der Erhebung seiner Personalien machte der Beschwerdeführer die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er gehöre der persischen Volksgruppe an, sei schiitischen Glaubens, stamme aus einem Dorf in der Nähe von E._______ (Provinz Fars) und habe seit dem Jahre 1996 in D._______ (Provinz Fars) gelebt. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er anlässlich der Befragungen im Wesentlichen geltend, er sei nach der Teilnahme an einer Protestkundgebung in Khorramabad (Provinz Lorestan) Mitte August 2000 von Sicherheitskräften der Ansare Hezbollah (auch Ansar-e Hezbollah oder Ansar-i Hizbullah) bei einer Kontrolle auf der Rückfahrt nach D._______ geschlagen worden und sehe sich seither in Gefahr, gefangen genommen und gefoltert oder gar hingerichtet zu werden. Währenddem er sich an der Universität von D._______ zum Bauingenieur beziehungsweise Architekten habe ausbilden lassen, habe er verschiedene politische Aktivitäten ausgeübt. So habe er etwa seit dem Jahre 1997 Flugblätter mit regierungskritischen Texten unter den Studienkollegen verteilt. In den Jahren 1369 bis 1372 nach dem persischen Kalender (1990 bis 1993) habe er während zweieinhalb D-7055/2006 Jahren an der Universität von D._______ Hochbautechnik studiert. Danach habe er den Militärdienst absolviert und sei anschliessend an die Universität zurückgekehrt, um weitere drei Jahre zu studieren. Die erste Tranche von zweieinhalb Jahren sei ihm nicht an sein Studium angerechnet worden, weil ihm vorgeworfen worden sei, eine körperliche Beziehung zu einer Kommilitonin zu unterhalten und sich der dadurch notwendig gewordenen Heirat zu entziehen. In Wirklichkeit habe er mit dieser Frau lediglich Gespräche über das Studium geführt. Im Monat Ordibehesht des Jahres 1379 (21. April bis 21. Mai 2000) habe die iranische Regierung hart gegen unliebsame Presseerzeugnisse durchgegriffen, insgesamt 16 Zeitschriften verboten und verschiedene Zeitungsverleger in Haft genommen. Für Mitte August 2000 sei in der Stadt Khorramabad eine gross angelegte Solidaritätskundgebung für die festgenommenen Verleger geplant worden. Dank des rigorosen Eingreifens ihrer Spezialeinheit Ansare Hezbullah sei es der Regierung gelungen, prominente Persönlichkeiten, die als Referenten vorgesehen gewesen seien, am Verlassen des Flughafens von Khorramabad zu hindern. Weil die Sicherheitsleute der Ansare Hezbullah dabei mit grosser Brutalität vorgegangen seien, hätten sich während der folgenden vier Tage in der Stadt schwere Tumulte ereignet. Die Ansare Hezbullah sei kompromisslos gegen protestierende Studenten vorgegangen, habe die Universitäten regelrecht gestürmt und Studentenunterkünfte mutwillig in Brand gesetzt. Zudem habe sie von den aus allen Städten des Landes herbeigereisten Manifestanten Filmaufnahmen gemacht, um sie später identifizieren zu können. Er selbst sei zusammen mit Studienkollegen von D._______ nach Khorramabad gereist und gleich am ersten Tag der Auseinandersetzungen von Sicherheitskräften verletzt worden. Diese hätten ihn in eine Ecke gedrängt, ihn am Kopf blutig geschlagen und danach zu seinem Glück von ihm abgelassen, weil sie vermutlich geglaubt hätten, er sei am Ende seiner Kräfte. Nach dem Ende der Unruhen habe man ihn zusammen mit anderen Studenten mit dem Bus nach D._______ zurückgefahren. Am Stadtrand von Khorramabad seien sie von Sicherheitsleuten der Ansare Hezbullah erwartet worden, die den Bus gestoppt, diesen bestiegen und auf sie eingeschlagen hätten. Nach der Ankunft in D._______ habe er sich während dreier Tage bei seinen Eltern in E._______ aufgehalten und diesen klar gemacht, dass er in Schwierigkeiten stecke, fortan keine feste Adresse mehr haben und sich von sich aus bei ihnen melden werde. Wieder zurück in D._______, sei er von einem Bekannten, der nach seiner Kenntnis für die Regierung gearbeitet habe, gewarnt worden, dass er in Gefahr sei D-7055/2006 und fliehen müsse, ansonsten man ihn finden werde. Auf diesen Hinweis hin habe er sich nach weiteren drei Tagen bei einem Kollegen in F._______ unweit von Teheran für die Dauer von zwei oder drei Monaten in Sicherheit gebracht. Danach sei er nach D._______ zurückgekehrt und habe sich dort wieder mit seinem Bekannten getroffen. Dieser habe ihm dringend geraten, unverzüglich nach B._______ zu reisen und sich dort dem Schlepper anzuvertrauen, der auf ihn warten würde. Nach seiner Ankunft in der Schweiz habe er telefonisch von seiner Familie erfahren, dass im Monat Sharivar des Jahres 1379 (23. August 2000 bis 22. September 2000) in einem Abstand von 15 Tagen zwei Gerichtsvorladungen für ihn eingetroffen seien. A.c A.c.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. Mai 2002 forderte das BFF den Beschwerdeführer unter Fristgewährung bis zum 22. Juni 2002 auf, die von ihm erwähnten Gerichtsvorladungen, einen Gerichtsbeschluss und ein Bestätigungsschreiben des ihn verteidigenden Anwalts einzureichen, aus welchem die Nummer und der Stand des untersuchungsrichterlichen beziehungsweise gerichtlichen Verfahrens, der Tenor, das Datum und die Nummer eines allenfalls gefällten Urteils sowie die untersuchende Staatsanwaltschaft und das urteilende Gericht hervorgingen. A.c.b Mit Eingabe vom 21. Juni 2002 an das BFF vermeldete der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Öffnung von Postsendungen im Iran seine gegenwärtige Indisponibilität zur Beibringung der verlangten Dokumente und ersuchte um Fristerstreckung. A.c.c Am 25. August 2002 reichte der Beschwerdeführer zwei Faxkopien zu seinen Akten, mit dem Kommentar, es handle sich um einen Gerichtsbeschluss und um Gerichtsvorladungen, deren Originale in ungefähr zwei bis drei Wochen durch seine Eltern per Post von Dubai nachgesandt würden. A.c.d Das BFF liess von den beiden eingereichten Faxkopien jeweils eine Übersetzung ins Deutsche anfertigen und unterzog die Dokumente durch die amtseigene Prüfstelle einer Echtheitsanalyse. Zusätzlich überprüfte es auch das in der Anhörung vom 22. Januar 2001 abgegebene Schreiben der Technischen Fachhochschule D._______ auf seine Echtheit hin. Die Resultate der Analyse fasste das BFF in einem D-7055/2006 Bericht - datierend vom 11. Oktober 2002 - zusammen und nahm diesen zu den Akten. A.c.e Mit verfahrensleitender Verfügung vom 14. Oktober 2002 brachte das BFF dem Beschwerdeführer den Analysebericht vom 11. Oktober 2002 auszugsweise zur Kenntnis und gewährte ihm das Recht, sich bis zum 24. Oktober 2002 dazu zu äussern. A.c.f Mit Eingabe vom 29. Oktober 2002 bezog der Beschwerdeführer Stellung. B. Mit Verfügung vom 7. November 2002 - eröffnet am 9. November 2002 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Ablehnung des Gesuchs führte das BFF zusammenfassend an, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten bereits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass ihre asylrechtliche Relevanz nicht geprüft zu werden brauche. Die beiden gefälschten Vorladungen des Revolutionsgerichtes (Faxkopien) zog das BFF ein. C. Mit Beschwerde vom 9. Dezember 2002 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 7. November 2002 durch seinen Rechtsvertreter bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl in der Schweiz zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er das Absehen von einer Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter entsprechender Anweisung der Vorinstanz. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Im Sinne eines Verfahrensantrags schliesslich stellte er das Begehren, es sei ihm Einsicht in den Analysebericht des BFF vom 11. Oktober 2002 zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen. Zusammen mit der Rechtsmittelschrift liess der Beschwerdeführer die Originale der am 25. August 2002 eingereichten Faxkopien mit dem D-7055/2006 zugehörigen Zustellcouvert zu seinem Dossier geben. Auf diese beiden als Originale ausgestalteten Dokumente - vom Beschwerdeführer als "Vorladungen des Revolutionsgerichts im Original" bezeichnet wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2002 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens, wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Berücksichtigung des auf dem Sicherheitskonto liegenden Betrags wegen fehlender prozessualer Bedürftigkeit ab und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 9. Januar 2003, welche dem Beschwerdeführer durch den Instruktionsrichter der ARK ohne Einräumung des Replikrechts zur Kenntnis gebracht wurde, beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des in der Verfügung vom 7. November 2002 vertretenen Standpunktes rechtfertigen könnten. In Bezug auf die "zwei Vorladungen des Revolutionsgerichts im Original" hielt das BFF fest, der Beschwerdeführer habe diese Dokumente bereits im erstinstanzlichen Verfahren beigebracht. Weil sie dort als Fälschungen erachtet worden seien, seien die nun nachgereichten Originale nicht geeignet, die Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft darzulegen. F. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Verfahren von der ARK. G. G.a Am 16. April 2007 erteilte die zuständige kantonale Behörde dem Beschwerdeführer mit der Zustimmung des BFM gestützt auf Art. 14 Abs. 2 AsylG eine Aufenthaltsbewilligung. G.b Der Beschwerdeführer liess sich innert - der auf sein Ersuchen vom 16. Mai 2007 hin bis zum 31. Mai 2007 erstreckten - Frist nicht vernehmen. D-7055/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG (vgl. Art. 32 VGG e contrario) erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf diesem Gebiet endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). 1.2 Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der vormaligen ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde, welche im Übrigen nach neuem Verfahrensrecht geschieht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 In einem ersten Punkt erhebt der Beschwerdeführer die Rüge, es sei anlässlich der kantonalen Anhörung vom 22. Januar 2001 zu Verständigungsproblemen gekommen. Er selber sei Perser und spreche D-7055/2006 Farsi, der in der Befragung anwesende Dolmetscher hingegen komme aus Afghanistan und spreche Tatschik. Tatschik sei zwar auch Persisch, doch handle es sich um einen vollkommen anderen Dialekt. Er habe den Dolmetscher in den groben Zügen verstanden, was jedoch nichts daran ändere, dass es zwischen ihnen mehrmals zu Verständigungsproblemen gekommen sei. 3.2 Die Rüge der mangelhaften Übersetzung findet in den Akten keine Stütze. So lassen sich im Protokoll der kantonalen Anhörung vom 22. Januar 2001 keinerlei Anzeichen für eine Beeinträchtigung aufgrund von sprachbedingten Schwierigkeiten bei der Übersetzung der an den Beschwerdeführer gerichteten Fragen aus dem Deutschen in dessen Muttersprache Farsi sowie seiner Antworten von Farsi ins Deutsche feststellen. Der Beschwerdeführer selber sowie der - anlässlich der Anhörung - anwesende Hilfswerksvertreter fühlten sich zu keinem Zeitpunkt veranlasst, Kritik an der Übersetzungstätigkeit des Dolmetschers zu üben. Der Beschwerdeführer versicherte im Gegenteil zu Beginn der Anhörung ausdrücklich, die Verständigung sei "gut", wie dies auch schon in der Empfangsstellenbefragung der Fall gewesen sei (A11/22, S. 2). Anlässlich jener - zwei Wochen zuvor ebenfalls in Farsi abgehaltenen - Empfangsstellenbefragung hatte er auch nicht ansatzweise Kritik an der Arbeit des Dolmetschers geübt (A4/9, S. 2 ff.). Auch bei einer näheren Prüfung der Befragungsdialoge finden sich keine Hinweise darauf, dass die Farsi-Kenntnisse des Dolmetschers diesem nicht erlaubt hätten, seine Arbeit mit der gewünschten Präzision zu verrichten. Grundsätzlich ist im Übrigen festzuhalten, dass sämtliche im Asylverfahren eingesetzten Dolmetscher hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeiten und charakterlichen Eignung sorgfältig geprüft werden und deshalb das Vertrauen der Behörden geniessen. Bereits in der Evaluation werden sie auf ihre wichtige Rolle in der Sachverhaltsermittlung und auf die deswegen angezeigte Sorgfaltspflicht hingewiesen. In Ermangelung eines Verfahrensfehlers ist somit von einer Kassation der angefochtenen Verfügung und einer erneuten Anhörung unter Beizug eines anderen Dolmetschers abzusehen. Der Beschwerdeführer hat sich vielmehr ohne Einschränkung bei den protokollierten Aussagen behaften zu lassen, zumal er die ihm rückübersetzten Protokolle mit seiner Unterschrift als vollständig und aussagengetreu anerkannt hat (A11/22, S. 21; A4/9, S. 7). 4. Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschluss- D-7055/2006 gründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.1 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 4.2 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strik- D-7055/2006 ten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 5. 5.1 Den solchermassen erleichterten Beweisanforderungen vermag der Beschwerdeführer nach Einschätzung der Vorinstanz nicht zu genügen. Insbesondere hätten sich die von ihm eingereichten Dokumente bei einer amtsinternen Überprüfung wegen diverser formaler Abweichungen von den gängigen iranischen Vorladungen als Fälschungen herausgestellt, weshalb - so die Schlussfolgerung der Vorinstanz - die darauf abgestützten Vorbringen nicht geglaubt werden könnten. Abgesehen davon habe der Beschwerdeführer in den beiden Befragungen zu verschiedenen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht. So habe er etwa in der Empfangsstelle erklärt, auf der Rückfahrt von Khorramabad nach D._______ nach dem Anhalten des Busses von Angehörigen des iranischen Sicherheitsdienstes mit dem Schlagstock geschlagen worden zu sein, hingegen diesen Sachverhalt in der kantonalen Anhörung nicht geltend gemacht und stattdessen ausgesagt, er sei letztmals am ersten Tag der Demonstration in Khorramabad persönlich von Exponenten des iranischen Sicherheitsdienstes angegriffen worden. Aufgrund dieser Ungereimtheiten kämen erste Zweifel an den diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers auf. Ausserdem entspreche die vom Beschwerdeführer geschilderte Verhaltensweise nicht dem Vorgehen des iranischen Sicherheitsdienstes; die betreffenden Schilderungen untermauerten vielmehr nachdrücklich die Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung. Beispielsweise sei es nicht ersichtlich, weshalb der nach eigenen Angaben mit Hilfe von Filmaufnahmen als Kundgebungsteilnehmer identifizierte Beschwerdeführer nicht bereits anlässlich seiner Rückreise von Khorramabad nach D._______ vom iranischen Sicherheitsdienst erkannt und festgenommen worden sei. D-7055/2006 5.2 Um zu dieser Einschätzung zu gelangen, hat das BFF entgegen der Beanstandung durch den Beschwerdeführer die Beweisregel von Art. 7 AsylG nicht zu restriktiv gehandhabt. 5.2.1 So wird bei eingehender Prüfung der Befragungsprotokolle als erstes deutlich, dass das BFF zu Recht mehrere Unterschiede in den Aussagen des Beschwerdeführers festgestellt hat. Deren Würdigung als Widersprüche in wesentlichen Punkten nach dem Verständnis von Art. 7 Abs. 3 AsylG und mithin als Erkennungsmerkmale für die Unglaubhaftigkeit der betreffenden Vorbringen ist ebenso wenig zu beanstanden. Namentlich bestätigt sich bei einer Konsultation der Protokolle die von der Vorinstanz festgestellte Unstimmigkeit im Zusammenhang mit der angeblichen Gewaltanwendung durch Angehörige der Ansare Hezbullah gegen die Insassen des Busses auf der Rückfahrt von Khorramabad nach D._______. Diesen Punkt hatte der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung ins Zentrum seiner Vorbringen gestellt, indem er ihn nicht etwa nur beiläufig, sondern gleich zu Beginn im Rahmen der freien Schilderung der Gesuchsgründe erwähnt hatte (vgl. A4/9, S. 4). Auf entsprechende Rückfrage hin hatte er sodann ergänzt, dass er persönlich von den ins Innere des Busses eingedrungenen Leuten der Ansare Hezbullah mit dem Schlagstock geschlagen worden sei (vgl. A4/9, S. 5). Das BFF hält dem Beschwerdeführer zu Recht vor, dass er dieses vermeintlich zentrale Vorbringen anlässlich der kantonalen Anhörung nicht aufgegriffen beziehungsweise ihm nicht denselben Stellenwert beigemessen hat. Zwar erweist sich der in der Beschwerde erhobene Einwand, wonach das BFF dem Beschwerdeführer in der Entscheidbegründung zu Unrecht vorwerfe, den betreffenden Vorfall beim Kanton "nicht geltend gemacht" zu haben, bei einer Nachprüfung der Protokollstelle (A11/22, S. 12) als berechtigt. Hingegen ist es in Übereinstimmung mit dem BFF als nicht nachvollziehbar zu werten, dass der Beschwerdeführer auf die gezielte Frage hin, ob er ausser der am 27. Mordad 1379 (18. August 2000) erfolgten Konfrontation in Khorramabad mit Schlägen und Verletzungen jemals in direkten Kontakt mit Leuten der Ansare Hezbullah oder anderen Sicherheitskräften gekommen sei, das gewaltsame Vorgehen gegen ihn und die anderen im Bus mitfahrenden Studenten auf der Rückfahrt nach D._______ nicht erwähnt hat (A11/22, S. 18). Dies umso mehr, als der Beschwerdeführer auf Vorhalt des Widerspruchs keine plausible Erklärung für das vollständige Ausklammern des angeblich auf der Rückfahrt nach D._______ Erlebten zu geben wusste. Seine Aussage, wonach er D-7055/2006 damit gemeint habe, dass er beim zweiten Zusammentreffen mit den Leuten der Ansare Hezbullah nicht mehr verletzt worden sei, wirkt konstruiert (A11/22, S. 19), zumal die Frage unmissverständlich formuliert war und seine Antwort nicht den Anschein eines Missverständnisses erweckte (A11/22, S. 18). Insgesamt scheint hinter seinem Aussageverhalten der Versuch erkennbar, einstudierte Informationen über tatsächliche Ereignisse in seinem Heimatland als Gerüst für eine vorgespiegelte Verfolgungsgeschichte zu benutzen. Hierauf deutet insbesondere sein Bemühen, seine eigene Person in den behaupteten Geschehnisverlauf einzubetten und eine nicht angebrachte Zurückhaltung abzulegen beim Hervorheben der selbstverständlich wichtigen Punkte wie namentlich der persönlich erlittenen Eingriffe in die körperliche Integrität. In dieses Bild passt gerade auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer in der Befragung in der Empfangsstelle zunächst nur unpersönlich und vage von Schlägen gegen "uns Studenten" sprach und erst auf die sich aufdrängende Rückfrage hin, was die Männer der Ansare Hezbullah nach dem Stoppen des Busses mit ihm gemacht hätten, zögerlich erklärte, sie hätten ihn mit dem Schlagstock geschlagen (A4/9, S. 4 f.). Gleichermassen unverständlich mutet die Tatsache an, dass der Beschwerdeführer gleich zu Beginn der kantonalen Anhörung auf die Frage hin, ob er Beweismittel zur Stützung seiner Asylgründe abzugeben habe, die Einreichung von zwei seiner Familie im August/September 2000 zugestellten Gerichtsvorladungen ankündigte (A11/22, S. 2 f.), nachdem er in der bloss zwei Wochen zuvor durchgeführten Empfangsstellenbefragung auch nicht andeutungsweise von solchen Dokumenten gesprochen hatte. Mit diesem Umstand konfrontiert, konnte er keine klärende Begründung angeben und begab sich stattdessen in Widerspruch zu eigenen früheren Angaben. So versuchte er das Verschweigen der Gerichtsvorladungen in der Empfangsstellenbefragung mit fehlender Kenntnis wegen des Abbruchs der Kontakte zu seiner Familie zu erklären (A11/22, S. 16 f. und 19), obschon er bei der freien Schilderung der Asylgründe noch ausgesagt hatte, seine Familie habe nach seinem Untertauchen in F._______ mit ihm Kontakt aufgenommen, ihn über seine gefährliche persönliche Lage aufgeklärt und im Hinblick auf die Ausreise selber mit dem Schlepper gesprochen (A11/22, S. 10). Andererseits behalf er sich der ebenso wenig plausiblen Erklärung, er sei in der ersten Befragung nicht nach dem Erhalt von Vorladungen gefragt und angehalten worden, nicht ins Detail zu gehen. Die Existenz von Gerichtsvorladungen stellt selbstredend ein D-7055/2006 gewichtiges Element zur Veranschaulichung einer behaupteten Verfolgungsgefahr dar und wäre im Wahrheitsfall natürlicherweise auch im Rahmen einer bloss summarischen Befragung (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1. S. 66, 2004 Nr. 34 E. 4.4. S. 243) von der betroffenen Person thematisiert worden. Unbesehen dessen wurde der Beschwerdeführer in der Empfangsstellenbefragung gezielt gefragt, ob er jemals vor Gericht gestanden sei (vgl. A4/11, S. 5), so dass er spätestens in diesem Moment allen Anlass gehabt hätte, die Gerichtsvorladungen und deren Nichtbefolgung zu seinem eigenen Vorteil zur Sprache zu bringen. 5.2.2 Allein schon aus den soeben dargelegten Gründen ist die Wahrscheinlichkeit, dass die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren als Faxkopien und im Beschwerdeverfahren in der Gestalt von Originalen eingereichten "Vorladungen des Revolutionsgerichts" nach gehörigem Prozedere von den dazu befugten Stellen angefertigt worden sind, als gering zu werten. Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich im Übrigen mangels jeglicher Anzeichen für eine ungenügende Sorgfalt nicht veranlasst, die von einem amtsinternen Experten des BFF festgestellten formalen Mängel an den beiden Dokumenten und deren Interpretation als Hinweise auf Totalfälschungen in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer vermochte denn auch im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs nicht stichhaltig zu bestreiten, dass die von ihm eingereichten Vorladungen mit ihrem Erscheinungsbild nicht den gängigen iranischen Vorladungen entsprechen, nicht mit wichtigen Nummernfolgen ausgestattet sind und überdies unvollständige und falsche Verfahrensnummern aufweisen. In der Beschwerde (vgl. daselbst, S. 13) sprach er sich selber die Fähigkeit ab, abschliessend beurteilen zu können, ob es sich um Fälschungen handelt oder nicht. Hier wie auch schon in der kantonalen Anhörung (A11/22, S. 3) blieb er bezeichnenderweise die konkreten Umstände schuldig, unter denen die Vorladungen in die Hände seiner Familie gelangt sind. Bei einer vergleichenden Prüfung der Vorladungen mit dem Protokoll der kantonalen Anhörung zeigt sich zudem eine wesentliche Unstimmigkeit im Zusammenhang mit seiner Angabe, wonach zwischen der Zustellung der ersten und der Zustellung der zweiten Vorladung zirka fünfzehn Tage verstrichen seien (A11/22, S. 3). Die beiden Dokumente datieren nämlich vom 23. August 2000 (1. Sharivar 1379) und vom 22. November 2000 (1. Azar 1379). Unter diesen Umständen sind die beiden "Vorladungen des Revolutionsgerichts" in Übereinstimmung mit der Vorinstanz als Fälschungen zu qualifizieren. Weil sie vom Be- D-7055/2006 schwerdeführer in missbräuchlicher Weise mit dem Ziel verwendet wurden, den Beweis für die Richtigkeit seiner - in Wirklichkeit unwahren - Angaben in den Befragungen zu erbringen, ist deren Einziehung durch das BFF nicht zu beanstanden (Art. 10 Abs. 4 AsylG). Aus derselben Überlegung rechtfertigt es sich, die "Originale" der beiden Dokumente, wie sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren nachgereicht wurden, einzuziehen. Entgegen der Argumentation in der Beschwerde hat sich im Übrigen das BFF mit seiner Vorgehensweise bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum Ergebnis der Dokumentenanalyse keine Verletzung des diesbezüglichen verfassungsmässigen Anspruchs des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) zu Schulden kommen lassen. Dass das BFF die Dokumentenanalyse (A19/6) als geheimhaltungswürdige, dem Einsichtsrecht der Partei grundsätzlich entzogene Akte im Sinne von Art. 27 VwVG behandelt hat, gereicht ihm nicht zum Vorwurf. Zumal die Einreichung fabrizierter Urkunden im Asylverfahren kein seltenes Phänomen darstellt und Imitate von amtlichen Dokumenten in zahlreichen Herkunftsländern gegen Bezahlung und allenfalls auf Bestellung erworben werden können, ist das Interesse der schweizerischen Behörden, mit einer Geheimhaltung der einzelnen Merkmale, durch die Fälschungen von echten Dokumenten mit einem noch vernünftigen Aufwand zuverlässig unterschieden werden können, eine Perfektionierung von Nachahmungen in Zukunft zumindest nicht zu erleichtern, als hochwertig zu erachten (Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG; vgl. EMARK 1998 Nr. 34 E. 9a S. 290, 1994 Nr. 1 E. 4c S. 12). Inwiefern ausgerechnet im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Gefahr nicht bestehen und ein ungefilterter Zugriff auf den Analysebericht eine täuschend echte Fälschung einer Vorladung vor das Revolutionsgericht nicht möglich machen sollte (vgl. Beschwerde, S. 4), ist nicht einzusehen. Sodann zeigt sich bei einem Vergleich des vollständigen Analyseberichts und den in der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2002 unter Einräumung des Rechts zur Gegenäusserung offengelegten Informationen, dass ein ausgewogenes Verhältnis besteht zwischen dem verfolgten Geheimhaltungsinteresse und den unter Verschluss behaltenen Stellen. So wurde der Beschwerdeführer über die Durchführung einer amtsinternen Echtheitsprüfung und der vorläufig daraus gezogenen Erkenntnis, wonach die beiden Vorladungen als gefälscht zu erachten seien (zur Notwendigkeit der Bekanntgabe dieser beiden Punkte vgl. EMARK 1994 Nr. 1 E. 5b S. 14), D-7055/2006 in der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2002 in Kenntnis gesetzt. Weiter ergibt eine Aktenprüfung, dass diejenigen Feststellungen im Analysebericht, welche vom BFF für die Entscheidfindung herangezogen wurden (vgl. angefochtene Verfügung, E. I. 2 S. 4 Absatz 2; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 269), dem Beschwerdeführer in der prozessleitenden Verfügung vom 14. Oktober 2002 mitgeteilt wurden. Das BFF ist demnach in genügendem Masse seiner Verpflichtung nachgekommen, den Beschwerdeführer vom wesentlichen Inhalt des Analyseberichts in Kenntnis zu setzen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme und Bezeichnung von Gegenbeweismitteln zu bieten (Art. 28 VwVG). Die in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach im Zusammenhang mit der Dokumentenanalyse das Recht des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in unzulässiger Weise beschnitten und dessen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden sei, erweist sich damit als unbegründet. Folgerichtig ist das daran geknüpfte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Einsicht in den Analysebericht des BFF vom 11. Oktober 2002 zu gewähren und ihm eine Nachfrist zur Stellungnahme einzuräumen, abzuweisen. 5.2.3 Nach dem Gesagten lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer das im Zentrum seiner Gesuchsbegründung stehende Vorbringen - Gewaltanwendung gegen seine Person, behördliche Suche und gerichtliche Vorladung im Zusammenhang mit einer Demonstrationsteilnahme in Khorramabad Mitte August 2000 - angesichts widersprüchlicher Aussagen und der Zuhilfenahme gefälschter Beweismittel weder nachzuweisen noch glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG zu machen vermag. Bei gesamthafter Betrachtung lässt sich bezüglich dieser zentralen Gesuchselemente ein Übergewicht an Hinweisen, die für deren Wirklichkeit sprechen, im Vergleich zu solchen, die auf deren blosse Inszenierung hindeuten, klarerweise nicht erkennen. 5.2.4 Ohne dass dies für die Frage der Glaubhaftmachung noch entscheidend wäre, bleibt anzufügen, dass es nicht nachvollziehbar ist, weshalb die Vertreter des Ansare Hezbullah den Beschwerdeführer einerseits nach der Identifizierung als Demonstrationsteilnehmer auf der Rückfahrt von Khorramabad nach D._______ hätten in Freiheit belassen und andererseits wenige Tage später nach ihm suchen und ihn gerichtlich vorladen sollen. Der Beschwerdeführer war denn auch nicht in der Lage, einen vernünftigen Grund für ein solches, den D-7055/2006 Handlungsgrundsätzen von Sicherheitsbehörden klar zuwiderlaufendes Vorgehen anzugeben. Letztlich geht aus seinen diffusen Angaben nicht hervor, warum gerade er inmitten von Tausenden von Studenten in den Fokus der Sicherheitsbehörden hätte geraten sollen (A11/22, S. 14 unten). Ebenso wenig vermochte er schliesslich verständlich zu machen, warum er die Warnung seines Bekannten in D._______ derart ernst nahm, dass er sich zum Verlassen des Heimatlandes gezwungen sah. Auf welchen Informationen die Warnung seines Bekannten beruhte und auf welchen Kanälen sie diesem zugegangen waren, wird aus seinen Angaben nicht klar. Der Beschwerdeführer gab sich ratlos hinsichtlich der Funktion seines Bekannten als Staatsangestellter, so dass unverständlich bleibt, weshalb er sich dermassen stark von dessen Fluchtempfehlung leiten liess (A11/22, S. 15 f.). 5.2.5 Im Sinne eines zusätzlichen Faktors für das beim Beschwerdeführer angeblich bestehende Risiko einer politischen Verfolgung wird in der Beschwerde auf eine aussereheliche Beziehung hingewiesen. Aufgrund einer ausserehelichen Beziehung zu einer Mitstudentin sei der Beschwerdeführer im Jahre 1993 von der Universität ausgeschlossen worden und nach Beendigung des Militärdienstes gezwungen gewesen, sein Studium von Grund auf neu zu beginnen. Wegen jener ins Jahr 1993 zurückgehenden Probleme sei die Perspektive einer staatlichen Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für den Beschwerdeführer umso heikler. Wie soeben aufgezeigt wurde, vermag der Beschwerdeführer nicht glaubhaft darzulegen, Opfer von politisch motivierten Übergriffen gewesen zu sein oder mit seinem Verhalten vor der Ausreise die Voraussetzungen geschaffen zu haben, um berechtigterweise dahingehende Befürchtungen zu hegen. Insofern kann die Einschätzung, wonach der im Jahre 1993 wegen einer ausserehelichen Beziehung erfolgte Ausschluss von der Universität im Hinblick auf die nun drohende staatliche Verfolgung wegen politischer Aktivitäten für den Beschwerdeführer "fatalste Folgen" haben könne, nicht geteilt werden. Abgesehen davon unterliess es der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens, überhaupt einen Zusammenhang zwischen der angeblichen ausserehelichen Beziehung - nach seinen Angaben haben sich seine Kontakte zu jener Frau auf blosse Gespräche über das Studium beschränkt (A11/22, S. 5) - und der für ihn bestehenden Verfolgungsgefahr herzustellen. Die sinngemässe Darstellung in der Be- D-7055/2006 schwerde, wonach der Ausschluss von der Universität und die damaligen Begleitumstände eine umso schärfere Bestrafung des Beschwerdeführers im Rahmen der geltend gemachten politischen Verfolgung bewirken könnten, erweist sich demnach als konstruiert. 5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen kann auf zusätzliche Ausführungen zum Thema der Beweiseignung der im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Dokumente verzichtet werden. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 6. Auf der Grundlage von Art. 14 Abs. 2 AsylG erteilte das Ausländeramt des Kantons C._______ dem Beschwerdeführer am 16. April 2007 mit der Zustimmung des BFM eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Ablehnung des Asylgesuchs zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung in der angefochtenen Verfügung vom 7. November 2002 ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 7. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuwei- D-7055/2006 sen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (vgl. soeben unter E. 5). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren die Aufhebung der Verfügung des Bundesamtes vom 7. November 2002 und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen liess, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 8.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei auf eine Wegweisung zu verzichten und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, kaum durchgedrungen wäre. Es sind ihm deshalb die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8.3 In Anbetracht des im vorliegenden Verfahren weitergeführten Versuchs, seine Vorbringen auf gefälschte Beweismitteln abzustützen, erweist sich die Prozessführung des Beschwerdeführers als mutwillig. Die ihm zu überbindenden Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dieses Umstands (Art. 2 Abs. 2 VGKE) auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1 bis 3 VGKE). 8.4 Nach dem Gesagten ist keine Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7055/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumente ("Vorladungen des Revolutionsgerichts" vom 23. August 2000 und vom 22. November 2000 im Original) werden eingezogen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - das G._______ des Kantons C._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 19