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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2018 D-7044/2017

6 février 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,436 mots·~17 min·5

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7044/2017

Urteil v o m 6 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs; Gerichtsschreiber Fabian Füllemann.

Parteien

A._______, geboren am (…), Iran, vertreten durch Dr. Reza Shahrdar, (…) Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017 / N (…).

D-7044/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat eigenen Angaben zufolge am (…) und gelangte am 25. Januar 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 1. Februar 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 13. November 2017 wurde er einlässlich angehört. Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, er sei iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie und stamme aus (…). Er habe Waren wie Seife und offenen Tabak vom Irak in den Iran geschmuggelt. Seit (…) habe er sich politisch für (…) engagiert, indem er für diese heimlich Flugblätter, Zeitungen, CDs und Bücher zwischen dem Irak dem Iran hin- und hergeschoben habe. Die iranischen Behörden hätten davon erfahren. So sei er wiederholt von unbekannten Personen, welche für die iranische Regierung gearbeitet hätten, telefonisch aufgefordert worden, seine Tätigkeit für (…) niederzulegen, ansonsten man ihn verschwinden lasse. Zudem sei es zwei Tage vor seiner Ausreise während eines Transportes für (…) – er habe deren Parteisachen zwischen seiner Ware im Auto versteckt gehabt – zu Problemen gekommen, als er sich in Grenznähe zum Irak befunden habe, wo die Grenzbehörden oft kontrollieren würden. Es seien Schüsse zu hören gewesen, welche in seine Richtung gekommen seien. Er habe keine Rückzugsmöglichkeit gehabt, weshalb er seinen Personenwagen stehen gelassen habe und zu Fuss in den Irak geflüchtet sei. Sein Wagen, welcher auf (…) eingelöst gewesen sei, sei vermutungsweise in der Folge von den iranischen Behörden konfisziert worden. (…) sei verhaftet und hart geschlagen worden, wobei er den Behörden erklärt habe, dass er den Wagen ihm (dem Beschwerdeführer) verkauft habe. Die Behörden hätten darauf bei ihm (dem Beschwerdeführer) eine Hausdurchsuchung gemacht. Dabei seien politische Sachen (gemäss BzP: etwa 500 CD der Komala; gemäss Anhörung: eine Fahne von Kurdistan und politische Broschüren) beschlagnahmt worden. Seine Mutter sei später von der Behörde aufgesucht und aufgefordert worden, ihn zur Rückkehr zu bewegen. B. Mit Verfügung vom 16. November 2017 – tags darauf eröffnet – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an.

D-7044/2017 C. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 13. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren mehrere Fotos (in Farbkopie) mit fremdsprachiger Überschrift und ein fremdsprachiger Ausdruck der Webseite www.(...) beigelegt. D. Mit Telefax vom 14. Dezember 2017 – im Original nachgereicht am 3. Januar 2018 – wurde ein Schreiben (…) zu den vorinstanzlichen Akten gereicht. E. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2017 stellte der Beschwerdeführer in Aussicht, bei Bedarf eine Fürsorgebestätigung nachzureichen. F. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2017 (Datum Poststempel) Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2017 und mehrere Fotos (in Farbkopie), fremdsprachige Ausdrucke der Facebookseite www.facebook.com/(...) und einen fremdsprachigen Ausdruck der Webseite www.(...) zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2018 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 23. Januar 2018 den Inhalt der fremdsprachigen Beweismittel darzulegen oder diese in eine Amtssprache übersetzt einzureichen, andernfalls aufgrund der Akten entschieden werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig

D-7044/2017 und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist – unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkung – einzutreten. 1.2 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese einer allfälligen Beschwerde in der angefochtenen Verfügung nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführer ist demnach berechtigt, sich bis zum Abschluss des Verfahrens in der Schweiz aufzuhalten (Art. 42 AsylG). Auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, ist mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.

D-7044/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte in seiner Verfügung aus, es sei wenig nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer trotz telefonischer Warnung weiterhin illegale Transporte von (…)material ausgeführt und eine kurdische Fahne sowie Dokumentationen (…) bei sich zu Hause aufbewahrt habe, obwohl er damit habe rechnen müssen, von den Behörden beobachtet zu werden. Seine Erklärung, von den Unterlagen nichts mehr gewusst zu haben, sei nicht realistisch. Gleiches gelte für die Aussage, dass er seinen Bruder vor der Hausdurchsuchung gebeten habe, die kurdische Fahne zu entfernen, was dieser jedoch aus ihm nicht bekannten Gründen unterlassen habe. Ebenfalls unrealistisch sei, dass er für die illegalen Transporte das Autokennzeichen zwar abmontiert, jedoch im Innenraum des Fahrzeugs aufbewahrt habe. Dass die Behörden ihn durch die anonymen Anrufe zwar während fast zwei Jahren bedroht hätten, jedoch erstmals nach der Beschlagnahmung des Autos bei ihm zu Hause zur Beweissicherung erschienen seien, erscheine realitätsfremd und erwecke Zweifel an seinen Vorbringen. Diese Zweifel würden durch zum Teil massive Widersprüche bestätigt. An der BzP habe er von sechs bis sieben Drohanrufen innerhalb eines Monats, an der Anhörung hingegen von sieben bis acht innerhalb von etwa 1 ½ Jahren gesprochen. In der Anhörung habe er nicht mehr bestätigen können, dass er von einer für die Regierung tätigen Person ([…]) bedroht worden sei, sondern nur noch Leute der Regierung erwähnt. Auch hinsichtlich des Zeitpunktes der ersten Drohung habe er sich widersprochen. In der BzP habe er diesen auf ungefähr April/Mai 2015 und in der Anhörung auf Februar/März 2014 datiert. Weiter habe er an der BzP nur eine, in der Anhörung jedoch drei behördliche Suchen nach ihm erwähnt. Seine Angabe an der BzP, es seien anlässlich der Hausdurchsuchung 500 CDs beschlagnahmt worden – wogegen er in der Anhörung eine kurdische Fahne und fünf bis sechs Broschüren (…) erwähnt habe – zeige definitiv auf, dass sich die dargelegten Probleme so nicht ereignet haben könnten. Seine Erklärungen zu diesen Widersprüchen müssten als Schutzbehauptung angesehen werden. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand.

D-7044/2017 5.2 Der Beschwerdeführer machte in der Rechtsmittelschrift nach allgemeinen Ausführungen zur Lage und Entwicklung im Iran geltend, im Internet seien mehrere Berichte über Beerdigungen zu finden, bei denen Personen offen die kurdische Flagge mitführen würden, was zeige, dass viele Personen eine kurdische Flagge zu Hause aufbewahren würden. Es sei deshalb plausibel, dass er das wenige Material – bloss fünf bis sechs „Blätter“ und eine Flagge – bei sich zu Hause aufbewahrt habe. Im Weiteren sei es ihm bis heute unklar, ob es sich bei den Telefonanrufen um Drohungen oder aber um Warnungen gehandelt habe. Er habe bei der Anhörung aber klar und unmissverständlich gesagt, dass er den Anrufer nicht kenne. Es habe sich vermutlich eher um einen besorgten Menschen als um den Geheimdienst gehandelt, da Letzterer niemandem zu drohen brauche; die Annahme des SEM sei insofern unpräzis und falsch. Die etwaigen Widersprüche in den Protokollen seien zustande gekommen, weil er – als ein obrigkeitsgläubiger Mensch, der eine schwierige Flucht hinter sich gehabt habe – psychisch durcheinander gewesen sei. Er sei vom Befrager und vom Dolmetscher unter Druck gesetzt worden. Betreffend seine Angabe zu den 500 CD’s handle es sich um eine Verwechslung des Dolmetschers. Er (der Beschwerdeführer) habe gesagt, dass er diese transportiert, nicht aber, dass er sie zu Hause versteckt habe. 6. 6.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Landeskenntnisse der Vorinstanz über das iranische Kurdistan seien offensichtlich mangelhaft, jedoch für die Würdigung seiner Aussagen wichtig. Damit verletze das SEM die Untersuchungs- und Begründungspflicht. Diese Rüge geht fehl. Was der Beschwerdeführer eigentlich rügt, ist weder eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form der Begründungspflicht, sondern eine mangelhafte Beweiswürdigung, welche nachfolgend zu prüfen ist. 6.2 Der Einwand des Beschwerdeführers, dass es in der BzP zu Missverständnissen gekommen sei, weil gewisse Angaben vom Dolmetscher falsch übersetzt worden und er (der Beschwerdeführer) nach der anstrengenden Flucht psychisch durcheinander gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer bestätigte vielmehr im Anschluss an die Erstbefragung nach deren Rückübersetzung die Korrektheit und Wahrheit respektive Vollständigkeit der Vorbringen unterschriftlich (SEM act. A7, S. 9). Dem Protokollverlauf sind zudem auch keine gesundheitlichen (psychischen) Beeinträchtigungen oder allfällige Suggestivfragen seitens der

D-7044/2017 befragenden Person zu entnehmen. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht auf die protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers abgestellt. 7. 7.1 Wie vorstehend (unter E. 3) ausgeführt, hält das Gericht die Rechtsbegehren für offensichtlich unbegründet, weshalb es sich nachstehend nur summarisch äussert und vorweg feststellt, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht zu beanstanden sind. Die Beschwerde zeigt nicht ansatzweise auf, inwiefern die Vorinstanz in ihrer Verfügung Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Mit den Mutmassungen, es müsse sich beim Anrufer wohl eher um einen „besorgten Menschen“ als um einen Mitarbeiter des Geheimdienstes gehandelt haben, verstrickt sich der Beschwerdeführer vielmehr in einen weiteren Widerspruch. So sprach er im vorinstanzlichen Verfahren nämlich eindeutig von einer telefonischen Bedrohung (SEM act. A7, S.7) und gab an, es sei ihm für den Fall, dass er „seine Tätigkeiten“ weiterhin ausführe, in Aussicht gestellt worden, dass er „nie wieder die Sonne sehe“ oder dass deswegen seine Familie Probleme bekommen werde (SEM act. A24 F43). Es ist daher ohne weiteren Begründungsaufwand zusammenfassend festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, für den Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Auch eine diesbezüglich begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen ist zu verneinen. An dieser Einschätzung vermögen auch die eingereichten Beweismittel – namentlich das Schreiben (…) vom 14. Dezember 2017, in welchem bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer (…) im Iran seit (…) aktiv unterstützt habe – nichts zu ändern. Das Schreiben (…) ist als blosses Gefälligkeitsschreiben zu erachten und weist einen nur geringen Beweiswert auf. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte auf Beschwerdeebene mehrere Fotos und Auszüge von Webseiten in einer Fremdsprache (ohne Übersetzung) ein. Im erwähnten Schreiben der „(…)“ vom 14. Dezember 2017 wird sodann bestätigt, dass er in der Schweiz an sämtlichen Treffen (meetings) und Demonstrationen gegen das iranische Regime teilnehme. Damit macht der Beschwerdeführer subjektive Nachfluchtgründe durch eine exilpolitische Tätigkeit geltend.

D-7044/2017 7.2.2 Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar gemäss Art. 54 AsylG kein Asyl, werden aber als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere das illegale Verlassen des Heimatlandes, das Einreichen eines Asylgesuchs im Ausland oder exilpolitische Betätigungen, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2). Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu Iran ist davon auszugehen, dass sich die iranischen Geheimdienste auf die Erfassung von Personen konzentrieren, die über die massentypischen, niedrigprofilierten Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste hinaus Funktionen und/oder Aktivitäten ausgeübt haben, welche die jeweilige Person aus der Masse der mit dem Regime Unzufriedenen herausstechen und als ernsthaften und potentiell gefährlichen Regimegegner erscheinen lassen. Weiter ist anzunehmen, dass die iranischen Sicherheitsbehörden zu unterscheiden vermögen zwischen tatsächlich politisch engagierten Regimekritikern und Personen, die mit ihren Aktionen in erster Linie die Chancen auf ein Aufenthaltsrecht zu erhöhen versuchen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.4.3; bestätigt in Referenzurteil D-830/2016 vom 20. Juli 2016 E. 4.2). 7.2.3 Zunächst ist festzuhalten, dass – da der Beschwerdeführer eine Vorverfolgung nicht glaubhaft machen konnte – ausgeschlossen werden kann, dass er vor dem Verlassen des Heimatlandes als regimefeindliche Person ins Blickfeld der iranischen Behörden geraten ist. Zur Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei (…) ist zunächst anzuführen, dass aus dem Bestätigungsschreiben vom 14. Dezember 2017 nicht ersichtlich ist und auch sonst nicht geltend gemacht wird, dass er in (…) irgendeine Funktion wahrnehmen würde, weshalb er als einfaches Mitglied anzusehen ist. Sodann steht aufgrund der auf Beschwerdeebene eingereichten Farbkopien mehrerer Fotos nicht zweifelsfrei fest, ob es sich dabei überhaupt um Veranstaltungen (…) handelte. Jedenfalls haben die auf den Fotos ersichtlichen Anlässe den Charakter einer internen, geschlossenen Veranstaltung. Aufgrund des nicht weiter spezifizierten Engagements für (…) hebt sich der Beschwerdeführer klarerweise nicht von der Masse anderer im Ausland lebender Iraner mit gleichartigen Aktivitäten ab. Etwas anderes kann auch

D-7044/2017 den zu den Akten gereichten Auszügen von Webseiten (jeweils in einer Fremdsprache [ohne Übersetzung]) nicht entnommen werden, zumal der Beschwerdeführer – soweit ersichtlich – dort weder bildlich noch namentlich erwähnt wird. 7.2.4 Zusammenfassend kann das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers, wenn überhaupt, nur als sehr gering bewertet werden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die iranischen Behörden gerade an ihm ein spezielles Interesse zeigen sollten. Er erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht. 7.3 Das SEM hat nach dem Gesagten zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt. 8. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10. 10.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, sind das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge

D-7044/2017 (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [nachfolgend: FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Rückführung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. 10.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.2.1 Das Gericht folgt der Einschätzung der Vorinstanz, dass weder die im Iran herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, volljährigen und gesunden Mann mit Schulbildung, der im Iran über ein umfassendes familiäres Beziehungsnetz (Mutter, Geschwister und […]) verfügt, welches ihn bereits bis anhin – ergänzend zur Hinterlassenenrente des Vaters – finanziell unterstützt hat (vgl. SEM act. A24 F19). Somit sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche gegen die Zumutbarkeit der Rückführung sprechen. Das Gericht verkennt nicht, dass das Wohnhaus seiner Familie durch das Erdbeben vom 12. November 2017 beschädigt wurde. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist dieses indessen weiterhin bewohnbar (SEM act. A24, F.13) und auch ein Zugang zu medizinischer Behandlung ist vorhanden (SEM act. A24, F. 9-13). 10.2.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE

D-7044/2017 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 12. 12.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist ungeachtet der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da die Begehren, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

D-7044/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Jeannine Scherrer-Bänziger Fabian Füllemann

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