Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-704/2016

16 février 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,189 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-704/2016/wiv

Urteil v o m 1 6 . Februar 2016 Besetzung Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas, mit Zustimmung von Richter Markus König, Gerichtsschreiber Patrick Weber.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2016 / N (…).

D-704/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden am 22. Dezember 2015 in die Schweiz einreisten und am 23. Dezember 2015 Asylgesuche stellten, dass sie vom SEM am 28. Dezember 2015 zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Gesuchsgründen befragt wurden, dass sie vorbrachten, syrische Staatsbürger arabischer Ethnie zu sein und das Land Anfang Dezember 2015 insbesondere wegen der Bedrohung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) verlassen zu haben, dass sie betreffend Reiseroute angaben, über die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien, Österreich und Deutschland in die Schweiz gelangt zu sein, dass die Beschwerdeführenden gemäss einer Abfrage der Eurodac-Datenbank am 15. Dezember 2015 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatten und die Abfrage noch weitere Treffer ergab, dass ihnen das SEM anlässlich der erwähnten Befragungen das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung möglicherweise nach Deutschland sowie anderen Ländern gestützt auf das Dublin-Verfahren gewährte, dass sie bezüglich Deutschland vorbrachten, die dortige Situation für Flüchtlinge sei schwierig und nicht hinreichend sicher, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf allfällige medizinischen Beschwerden erklärte, sie sei im siebten Monat schwanger, aber gesund, dass auch der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Probleme geltend machte, dass das SEM am 12. Januar 2016 – gemäss den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) – innert relevanter Frist ein Ersuchen um Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden an Deutschland richtete,

D-704/2016 dass die deutschen Behörden diesem Ersuchen am 15. Januar 2016 entsprachen, dass das SEM mit Verfügung vom 27. Januar 2016 (eröffnet am 1. Februar 2016) in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat und deren Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete, wobei die Vorinstanz in ihrem Entscheid – unter Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen des Dublin-Verfahrens und die Asylgesuchseinreichungen in Deutschland, verbunden mit entsprechender Daktyloskopierung – festhielt, Deutschland sei für das Asylverfahren zuständig, dass die deutschen Behörden ihrer Übernahme zugestimmt hätten und gegen eine Überstellung keine rechtserheblichen Gründe vorgebracht worden seien, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, Deutschland würde sich nicht an die relevanten völkerrechtlichen Verpflichtungen halten, und in Würdigung der Aktenlage kein Selbsteintritt in Betracht komme, dass die deutschen Behörden sowohl schutzwillig wie auch schutzfähig seien und allfällige Übergriffe von Drittpersonen geahndet würden, dass das SEM eine Ausreisefrist auf den Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist ansetzte, den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten aushändigte und festhielt, einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass für die Entscheidbegründung auf die Akten verwiesen werden kann, dass die Beschwerdeführenden gegen diesen Nichteintretensentscheid mit arabischsprachiger Eingabe vom 3. Februar 2016 Beschwerde erhoben und Unterlagen im Zusammenhang mit ihrer prozessualen Bedürftigkeit übermittelten, dass sie vom Gericht mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2016 aufgefordert wurden, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung in einer Amtssprache einzureichen, dass die Beschwerdeführenden am 10. Februar 2016 fristgemäss eine Beschwerdeverbesserung einreichten,

D-704/2016 dass sie die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sowie die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und entsprechend die vorläufige Aufnahme in der Schweiz beantragten, dass die unentgeltliche Rechtspflege samt Entbindung von der Vorschussleistungspflicht (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) und eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu gewähren sei, dass die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen sei, die Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, dass eine an sie gerichtete separate Verfügung zu erlassen sei, falls ein Datentransfer bereits erfolgt sei, dass sie zur Begründung vorbrachten, das Ziel ihrer Reise sei immer die Schweiz gewesen, da sie hier schon Familie hätten, und ihre Registrierung in Deutschland nur erfolgt sei, um nicht von dort weggewiesen zu werden, dass sie gleichzeitig geltend machten, sie möchten in der Schweiz bleiben, da die Beschwerdeführerin im 8. Monat schwanger sei, die Niederkunft in Kürze erfolgen werde und das Kind nicht gut entwickelt sei, dass schliesslich auch aus sprachlichen Gründen ihre Integrationschancen in der Schweiz grösser als in Deutschland seien, weshalb sie unbedingt hier bleiben möchten, dass für weitere Vorbringen auf die Akten verwiesen werden kann,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet, ausser – was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG [SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG [SR 173.110]),

D-704/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 ff. AsylG), dass die Beschwerdeführenden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und sich ihre Beschwerdeverbesserung als frist- und formgerecht erweist (Art. 52 Abs. 1 und 2 VwVG), womit auf die Beschwerde – vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen – einzutreten ist, dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine materielle Begründetheit hin zu überprüfen, grundsätzlich auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob das Staatssekretariat zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten ist, weshalb sich das Bundesverwaltungsgericht – sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. dazu BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass im vorliegenden Verfahren die Frage der materiellen Begründetheit der Asylgesuche nicht zu überprüfen ist, sondern lediglich, ob der angefochtene Nichteintretensentscheid den massgeblichen Bestimmungen zum Dublin-Verfahren genügt, dass auf die Beschwerdeanträge, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren, demnach nicht einzutreten ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache der Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme respektive Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde im Sinne von Art. 107a AsylG gegenstandslos wird, dass die Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als offensichtlich unbegründet zu erkennen ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG), dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und

D-704/2016 unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass die Beschwerdeführenden aktenkundig am 15. Dezember 2015 in Deutschland daktyloskopiert wurden und Asylgesuche stellten, dass bei dieser Sachlage – gemäss der vom SEM erwähnten Bestimmung von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO – Deutschland für die Prüfung ihrer Asylanträge zuständig ist, was von den deutschen Behörden mit Abgabe der Erklärung vom 15. Januar 2016 betreffend die Wiederaufnahme der Beschwerdeführenden ausdrücklich anerkannt wurde, dass die Beschwerdeführenden die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Landes nicht bestreiten und damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG offensichtlich gegeben ist, dass die Beschwerdeführenden gegen eine Rückführung nach Deutschland einwenden, ihr Ziel sei schon immer die Schweiz gewesen, hier hätten sie grössere Integrationschancen als in Deutschland und die Geburt ihres Kindes erfolge bald, was ebenfalls zu berücksichtigen sei, dass den Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht vorab entgegenzuhalten ist, dass es nicht die Sache der asylsuchenden Person ist, den für das Asylverfahren zuständigen Staat selbst zu bestimmen, sondern die Bestimmung des zuständigen Staates nach der Dublin-III-VO erfolgt und alleine den beteiligten Dublin-Vertragsstaaten obliegt (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass den Akten keine Hinweise auf Familienangehörige im Sinne von Art. 9 ff. Dublin-III-VO zu entnehmen sind (vgl. Beschwerdeergänzung vom 10. Februar 2016), dass Deutschland Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

D-704/2016 (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass zwar gegenwärtig aus Kapazitätsgründen gewisse Schwierigkeiten der deutschen Behörden im Umgang mit Asylsuchenden zu erkennen sind, es indes keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische Schwachstellen aufweisen, die die konkrete Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, dass vielmehr davon ausgegangen werden darf, Deutschland anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) und 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass im Falle der Beschwerdeführenden, welche sich anlässlich der Gesucheinreichung als gesund bezeichneten, davon ausgegangen werden darf, sie seien durchaus in der Lage, in Deutschland gegenüber den dort zuständigen Behörden ihre Rechte wahrzunehmen, dass die medizinische Struktur vor Ort der Beschwerdeführerin eine fachärztlich begleitete Niederkunft auch in Deutschland garantiert, dass diesen Erwägungen gemäss Deutschland für die Behandlung der Asylanträge der Beschwerdeführenden zuständig ist und aufgrund der Akten keine Gründe ersichtlich sind, welche zu einem Selbsteintritt auf die Gesuche in Anwendung der Ermessensklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO führen würden, indem die Schweiz aus völkerrechtlichen Gründen geradezu verpflichtet wäre, sich für das Gesuch als zuständig zu erklären (vgl. dazu BVGE 2010/45 E. 5), dass die Beschwerdeführenden auch aus der Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) nichts für sich ableiten können, da die Bestimmung von Art. 29a Abs. 3

D-704/2016 AsylV1 (i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO) dem SEM einen Ermessensspielraum einräumt und vor dem Hintergrund der persönlichen Situation der Beschwerdeführenden und der genügenden Auseinandersetzung des Staatssekretariats mit dieser kein Anlass zur Annahme besteht, das SEM hätte seinen Ermessensspielraum nicht ordnungsgemäss genutzt, womit jedenfalls keine Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) ersichtlich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E- 641/2014 vom 13. März 2015 E. 4 ff.), dass zusammenfassend der Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu bestätigen ist, dass die Anordnung der Wegweisung nach Deutschland der Systematik des Dublin-Verfahrens entspricht, im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 AsylG steht und ebenfalls zu bestätigen ist, dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist, dass bei dieser Sachlage auf die Anträge der Beschwerdeführenden hinsichtlich Datentransfers nicht einzugehen ist, zumal im Zusammenhang mit einer Dublin-Überstellung ohnehin keine Daten an den Heimatstaat weitergeleitet werden, dass die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen sind, da sich die Beschwerde von Anfang an als aussichtslos erwies, dass die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-704/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber

Versand:

D-704/2016 — Bundesverwaltungsgericht 16.02.2016 D-704/2016 — Swissrulings