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Bundesverwaltungsgericht 19.11.2009 D-7037/2009

19 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,564 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7037/2009/cvv {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . November 2009 Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid; Gerichtsschreiberin Corinne Krüger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 4. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7037/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im November 2002 verliess und sich sieben Monate im Libanon aufhielt, dass er danach via Syrien, die Türkei sowie weitere ihm unbekannte Länder nach Österreich reiste, wo er 2003 ein Asylgesuch einreichte, dass er erklärte, sein Asylgesuch in Österreich sei im August 2008 abgelehnt worden, weshalb er am 14. Februar 2009 Österreich velassen habe, dass der Beschwerdeführer am 15. Februar 2009 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz einreiste und gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte und in der Folge ins Transitzentrum C._______ transferiert wurde, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2009 im Transitzentrum C._______, im Rahmen des rechtlichen Gehörs, das ihm gleichentags zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie einer damit verbundenen Wegweisung nach Österreich gewährt wurde und der direkten Anhörung nach Art. 29 AsylG vom 2. November 2009 zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe bis 2001 bei seinem Onkel in D._______ (E.________) gelebt, dass er seit 2000 Mitglied der Gruppe von Tom Ateke gewesen sei, die gegen die nigerianische Regierung gekämpft habe, das heisst sich für die Menschen aus dem Nigerdelta eingesetzt habe, weil sie keine Strom- und Trinkwasserversorgung hätten und die Strassen in schlechtem Zustand seien, dass die Gruppe unter anderem auch Leute (weisse Ölarbeiter) entführt habe und es seine Aufgabe gewesen sei, sich um diese zu kümmern und sie mit Essen zu versorgen, dass er 2001 wieder aus der Gruppe habe austreten wollen, nachdem er dies aber angekündigt habe, von der Gruppe verfolgt und mit dem Tod bedroht worden sei, D-7037/2009 dass er auch von der Polizei und den Soldaten gesucht worden sei, dass er deshalb Ende 2001 zu seiner Grossmutter nach F._______ (G._______) geflüchtet und dort bis 2002 geblieben sei, dass er dann nach H._______ gegangen, dort aber nur zwei Tage geblieben sei, weil er Probleme bekommen habe, und sich deshalb zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, dass sein Onkel die Ausreise organisiert und ihm dafür falsche Papiere besorgt habe, dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei den Bundesbehörden keine Reiseoder Identitätspapiere eingereicht hat, dass das BFM am 1. Mai 2009 die österreichischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass das Bundesasylamt der Republik Österreich dem BFM am 11. Mai 2009 mitteilte, dem Ersuchen um Übernahme des Beschwerdeführers könne nicht zugestimmt werden, weil er im September 2008 die freiwillige Rückkehrhilfe in Anspruch genommen habe und am 2. September 2008 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass deshalb die Verpflichtung, den Asylbewerber zurückzunehmen und seinen Antrag zu prüfen, für Österreich erloschen sei und neuerliche Hinweise für eine Zuständigkeit Österreichs nicht vorlägen, dass diesem Schreiben eine Bestätigung der Caritas Österreich beilag, gemäss welcher der Beschwerdeführer am 2. September 2008 aus dem Bundesgebiet ausgereist sei, dass das BFM mit Schreiben vom 15. Mai 2009 an das Bundesasylamt Österreich erklärte, bei dem Schreiben der Caritas handle es sich nicht um ein rechtsgenügliches Beweisstück, dass aufgrund glaubwürdiger Aussagen des Beschwerdeführers dieser die Republik Österreich bis zur Einreise in die Schweiz nicht verlassen habe, D-7037/2009 dass das Bundesasylamt Österreich mit Schreiben vom 25. Mai 2009 erklärte, es habe sich um eine durch das Projekt Caritas Rückkehrhilfe unterstützte und kontrollierte Ausreise des Beschwerdeführers gehandelt, womit eindeutig feststehe, dass er Österreich verlassen habe und in sein Heimatland zurückgekehrt sei, dass das BFM mit Verfügung vom 4. November 2009 – eröffnet am 6. November 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, aufgrund der Akten stehe fest, dass der Beschwerdeführer bereits in Österreich ein Asylgesuch eingereicht habe, welches abgelehnt worden sei, und gleichzeitig keine Hinweise vorlägen, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten seien, die zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft geeignet oder für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären, dass der Beschwerdeführer bestreite, von Österreich nach Nigeria zurückgekehrt zu sein. dass zwar die Auskünfte der österreichischen Behörden nicht zu bezweifeln seien, dass aber auch dann, wenn der Beschwerdeführer nicht nach Nigeria zurückgeführt worden sein sollte, sondern lediglich kontrolliert aus Österreich ausgereist sei, sich nichts am Umstand ändere, dass in der Zwischenzeit keine relevanten Ereignisse eingetreten seien, dass einerseits, falls er nach Nigeria zurückgekehrt sei, dies gegen das Vorliegen einer Verfolgung spreche, dass andererseits, falls er nicht zurückgekehrt sei, sich aus den Akten keine Hinweise auf zwischenzeitliche Ereignisse ergäben, da er geltend mache, von Österreich direkt in die Schweiz gereist zu sein, dass das BFM den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. November 2009 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er- D-7037/2009 hob und beantragte, es sei die Verfügung des BFM vom 4. November 2009 aufzuheben und auf das Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihm Asyl zu gewähren; subsubeventualiter sei festzustellen, dass seine Wegweisung unzumutbar sei und ihm in der Folge die vorläufige Aufnahme zu gewähren, dass er zudem in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass er zur Begründung seiner Beschwerde den bereits vorgebrachten Sachverhalt bezüglich seiner Mitgliedschaft bei der Gruppe Movement for the Emancipation of Niger Delta (MEND) von Tom Ateke wiederholte, dass er erklärte, der vorliegende Sachverhalt sei nicht genügend gewürdigt worden und es lägen Hinweise auf die Flüchtlingseigenschaft vor, weshalb auf das Asylgesuch einzutreten sei, dass für die weitere Beschwerdebegründung auf die Akten zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 13. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei- D-7037/2009 se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde – unter nachfolgendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden und somit auf das entsprechende (Subeventual-)Begehren nicht einzutreten ist, dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, D-7037/2009 dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einem Staat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) einen ablehnenden Asylentscheid erhalten haben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn die Anhörung Hinweise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse ergibt, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Österreich, einem Mitgliedsstaat der EU, im Jahre 2003 ein Asylgesuch gestellt hat (vgl. daktyloskopische Erfassung in Österreich am 12. August 2003), welches gemäss Angaben des Beschwerdeführers durch die zuständigen Behörden im August 2008 abgelehnt wurde (vgl. dazu A1/9, S. 2 und 6, A6/5, S. 1 und A33/11, S. 7), dass der Beschwerdeführer keine Ereignisse geltend macht, die sich zwischen dem Abschluss des österreichischen Asylverfahren und der Einreichung seines Asylgesuchs in der Schweiz am 15. Februar 2009 ereignet hätten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, dass der Beschwerdeführer vielmehr erklärte, nach Erhalt des ablehnenden Entscheids der österreichischen Behörden nicht in seinen Heimatstaat zurückgekehrt, sondern von Österreich direkt in die Schweiz gereist zu sein, dass in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine Hinweise auf nach ablehnendem Asylentscheid eingetretene Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass auch die Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht geeignet sind, eine Änderung der angefochtenen Verfügung zu bewirken, da den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen, auf die an dieser Stelle zu verweisen ist, keine stichhaltigen Gründe entgegengesetzt werden, dass der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass nach der weiterhin geltenden Rechtsprechung der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) auf das Asylgesuch einer Person, welche einen ableh- D-7037/2009 nenden Asylentscheid eines Staates der EU oder des EWR erhalten hat, dennoch einzutreten wäre, wenn diese die auf dem ablehnenden Entscheid beruhende Vermutung, dass sie die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfüllt, umstossen kann, auch wenn sie keine in der Zwischenzeit eingetretenen, für die Flüchtlingseigenschaft relevanten Ereignisse anführen kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 33), dass diese Vermutung von der asylsuchenden Person umgestossen werden kann, indem sie den ihr obliegenden Gegenbeweis erbringt; dies insbesondere voraussetzt, dass ihre Vorbringen "ernsthaft und gewichtig genug" sind, "um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt" (vgl. EMARK 2006 Nr. 33 E. 6.5 S. 372 f. und EMARK 1998 Nr. 24 E. 5d.cc S. 217 ff.), dass vorliegend die Vorbringen des Beschwerdeführers in keiner Weise ernsthaft und gewichtig genug sind, um mit einiger Wahrscheinlichkeit annehmen zu können, die Flüchtlingseigenschaft sei erfüllt, dass es dem Beschwerdeführer demnach im vorliegenden Verfahren auch nicht gelungen ist, die auf dem ablehnenden Entscheid der österreichischen Behörden beruhende Vermutung, wonach er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, umzustossen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. f AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), D-7037/2009 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass sich insbesondere aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerdeführer geriete im Fall der Rückkehr in seinen Heimatstaat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei D-7037/2009 der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden ist, dass die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos bezeichnet werden muss, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-7037/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier, in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Corinne Krüger Versand: Seite 11

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