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Bundesverwaltungsgericht 29.10.2007 D-7022/2007

29 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,345 mots·~17 min·3

Résumé

Asylverfahren (Übriges) | Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 i. S. Asyl und ...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7022/2007 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richterin Madeleine Hirsig, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, (...), Gesuchsteller, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 i. S. Asyl und Wegweisung (Revision) / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand Parteien

D-7022/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Gesuchsteller, nach eigenen Angaben ein (...) aus Kabul, am 6. Juni 2002 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er habe seit den Jahren 1994/1995 versteckt gelebt, weil er sich als Folge einer ethnisch bedingten Auseinandersetzung zwischen verschiedenen rivalisierenden Kommandanten, in den auch seine Verwandtschaft verwickelt gewesen sei, bedroht gefühlt habe, dass das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) mit Verfügung vom 25. März 2003 in Bezug auf den Gesuchsteller wegen Unglaubhaftigkeit der Gesuchsgründe das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft feststellte, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung sowie den Vollzug anordnete, dass der Gesuchsteller diese Verfügung mit Beschwerde vom 25. April 2003 in allen Punkten bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfocht, dass die Beschwerde durch Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 vollumfänglich abgewiesen wurde, dass die ARK die vom BFF festgestellte Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bestätigte, wobei sie in der Urteilsbegründung zusammenfassend ausführte, die Aussagen des Gesuchstellers seien entgegen dessen Einschätzung nicht als geringfügig unvollständig, sondern als in wesentlichen Punkten der Begründung widersprüchlich zu erachten, dass die ARK in ihren weiteren Erwägungen festhielt, bezüglich der Hinweise in der Beschwerde auf die allgemeine Lage in Afghanistan und der zu diesem Thema eingereichten Beweismittel sei auf die unverändert gültigen Ausführungen in EMARK (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission) 2003 Nr. 10 zu verweisen, wonach aufgrund der militärischen Kräfteverhältnisse ausgeschlossen werden könne, dass die Taliban in nächster Zeit über Teile des afghanischen Staatsgebietes erneut eine quasi-staatliche Herrschaft zu errichten vermöchten, D-7022/2007 dass die ARK ferner argumentierte, der Gesuchsteller gehöre als (...), die in Afghanistan eine relativ grosse Bevölkerungsgruppe bildeten und jedenfalls im Grossraum Kabul nicht einer generellen Verfolgung ausgesetzt seien, keiner der in EMARK 2003 Nr. 10 erwähnten "Risikogruppen" an, deren Angehörige trotz der Veränderung der politischen und militärischen Verhältnisse unter Umständen weiterhin befürchten müssten, in ihrem Heimatland in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt zu werden, dass der Gesuchsteller am 29. September 2006 dem BFM eine als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift zur Prüfung unterbreitete, in der er zur Hauptsache beantragte, es sei die Verfügung des BFF vom 25. März 2003 in Wiedererwägung zu ziehen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass er zusammen mit dem "Wiedererwägungsgesuch" als Beweismittel verschiedene Dokumente zu den Akten reichte, so eine Parteibestätigung vom 10. September 2006, eine Vermisstenanzeige vom 12. Juni 2006 betreffend seinen jüngeren Bruder, einen Zeitungsauszug vom 26. Juli 2005 mit einem an ihn gerichteten Aufruf zum Erscheinen vor Gericht wegen einer Mordanklage sowie einen - ebenfalls ihn selbst betreffenden - Haftbefehl vom 28. Januar 2002, dass das BFM am 27. Dezember 2006 die besagte Rechtsschrift vom 29. September 2006 mit den zugehörigen Beweismitteln zur Prüfung unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten bezüglich des Beschwerdeentscheides vom 10. Januar 2006 an die ARK überwies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsschrift vom 29. September 2006 einschliesslich der ihr beigelegten Beweismittel als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 entgegennahm und dieses mit Urteil vom 14. Mai 2007 abwies, soweit es darauf eintrat, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Urteilsbegründung zusammenfassend ausführte, die vom Gesuchsteller vorgebrachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel vermöchten - ungeachtet der Frage der Möglichkeit einer Beibringung der Dokumente im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens - den Anforderungen an die revisionsrechtliche Erheblichkeit nicht zu genügen, D-7022/2007 dass der Gesuchsteller am 5. September 2007 durch seinen Rechtsvertreter beim BFM eine weitere als "Wiedererwägungsgesuch" bezeichnete Rechtsschrift einreichen und darin die Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie- in verfahrensrechtliches Hinsicht - die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs mittels superprovisorischer Verfügung beantragen liess, dass er zur Unterstützung dieses "Wiedererwägungsgesuchs" eine vom 21. August 2007 datierende Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International und einen Internetausdruck vom 5. September 2007 (www.swissinfo.org ) mit einem Bericht vom 20. August 2007 über die Lage in Afghanistan einreichen liess, dass der Gesuchsteller mit Eingabe vom 5. Oktober 2007 dem BFM zwei weitere Beweismittel - eine am 3. Oktober 2007 verfasste Ergänzung der Stellungnahme der Schweizer Sektion von Amnesty International vom 21. August 2007 und eine als "Urteil aus Afghanistan" bezeichnete fremdsprachige Faxkopie mit einer Übersetzung ins Deutsche - zur Prüfung vorlegte, dass der Gesuchsteller in jener Eingabe vom 5. Oktober 2007 in Ergänzung zu den in der Rechtsschrift vom 5. September 2007 formulierten Begehren die Gewährung von Asyl beantragte und gleichzeitig gegenüber dem BFM den prozessualen Antrag erneuerte, den Vollzug der Wegweisung durch eine superprovisorische Verfügung auszusetzen, dass das BFM am 15. Oktober 2007 die Eingaben vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 zusammen mit den übrigen Akten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007 die beiden Eingaben vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 als Revisionsgesuch gegen das Urteil der ARK vom 10. Januar 2006 entgegennahm und gleichzeitig den Vollzug der Wegweisung in Form einer vorsorglichen Massnahme im Sinne von Art. 56 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) aussetzte, dass das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von nach dem 1. Januar 2007 eingereichten, gegen Urteile der ARK gerichteten Revi- D-7022/2007 sionsgesuchen zuständig ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; BVGE 2007/11 E. 3.3 S. 119), dass es auf derartige Revisionsgesuche die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG anwendet (vgl. Art. 53 Abs. 2 2. Satz i.V.m. Art. 37 und Art. 45 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; BVGE 2007/11 E. 4.5 und 4.6 S. 120), dass es in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen befindet (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]), dass aus den hiernach dargelegten Gründen ein offensichtlich unbegründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid darüber nur summarisch zu begründen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision die Unabänderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides angefochten wird, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.), dass der Gesuchsteller am ordentlichen Beschwerdeverfahren vor der ARK teilgenommen hat, durch das abweisende Urteil vom 10. Januar 2006 berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat, weshalb er zur Einreichung eines Gesuches um Revision jenes Urteils legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65 ff.), dass der Gesuchsteller - wie in der folgenden Prüfung noch näher aufgezeigt wird - gleich wie im ersten Revisionsverfahren mit seinen hauptsächlichen Vorbringen sinngemäss den Revisionsgrund der erheblichen Tatsachen oder Beweismittel von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG anruft, D-7022/2007 dass mit Blick auf diesen Revisionsgrund und den für dessen Entdeckung behaupteten Zeitpunkt sowohl die 90-tägige relative wie auch die 10-jährige absolute Revisionsfrist von Art. 67 Abs. 1 VwVG mit der Postaufgabe am 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 als gewahrt betrachtet werden können, dass das Revisionsgesuch vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 den formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel zu genügen vermag (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 und Art. 52 VwVG), insoweit zu dessen Begründung Sachverhaltsbestandteile geltend gemacht werden, die sich darstellungsgemäss vor Erlass des - die Rechtskraft der Verfügung vom 25. März 2003 herbeiführenden - Beschwerdeurteils vom 10. Januar 2006 verwirklicht haben (für die Einzelheiten vgl. Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2007, S. 6), dass sich das Revisionsgesuch insoweit als fristgemäss und in gültiger Form eingereicht erweist, weshalb in diesem Umfang darauf einzutreten ist, dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die zur Stützung eines Revisionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Beweismittel neu und erheblich sein müssen, dass revisionsweise vorgebrachte Tatsachen lediglich dann als neu gelten, wenn sie zur Zeit der Erstbeurteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich in Erfahrung gebracht, mit anderen Worten also neu entdeckt oder aber zumindest neu zugänglich wurden, dass erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen dann sind, wenn sie sich dazu eignen, die tatbeständliche Grundlage des angefochtenen Entscheids zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller günstigeren Ergebnis zu führen, dass revisionsweise eingereichte Beweismittel nur dann als neu und erheblich zu qualifizieren sind, wenn sie entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder sich eignen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren bekannt gewesen, aber zum Nachteil der Gesuch stellenden Partei unbewiesen geblieben sind, respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentlichen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten, D-7022/2007 dass die Beweismittel selber - im Gegensatz zu geltend gemachten neuen Tatsachen - nicht notwendig aus der Zeit vor dem Beschwerdeentscheid stammen müssen (vgl. zum Ganzen die weiterhin zutreffenden Ausführungen in EMARK 2002 Nr. 13 E. 5a S. 113 f. mit Hinweisen auf Doktrin und Praxis, 1995 Nr. 9 E. 5 S. 80 f.), dass nach diesem Verständnis das vorliegend am 5. Oktober 2007 eingereichte "Urteil aus Afghanistan" offensichtlich nicht in die Kategorie der neuen erheblichen Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG fällt, dass im Heimatland des Gesuchstellers, wo die Korruption ein allgegenwärtiges Phänomen darstellt, eine Vielfalt von vermeintlich amtlichen und nichtamtlichen Dokumenten beliebigen Inhalts ohne Mühe gegen Bezahlung zu erwerben sind, dass aufgrund dieser gerichtsnotorischen Tatsache (vgl. hierzu betreffend Pakistan EMARK 1994 Nr. 26 E. 2d.dd S. 194) der Beweiswert von Dokumenten afghanischen Ursprungs unbesehen ihrer allfälligen Ausstattung mit vermeintlichen Echtheitsmerkmalen wie Briefköpfen, Stempeln, Unterschriften oder Marken grundsätzlich stark zu relativieren ist, dass es dem Gesuchsteller vorliegend nicht gelingt, schlüssig darzulegen, dass das - gemäss deutscher Übersetzung - vom 5. August 2005 datierende "Urteil" effektiv durch die dazu befugte Behörde nach gehöriger Prozedur erstellt wurde, dass er nicht gewillt scheint, den Zeitpunkt der Beschaffung und die genauen Umstände transparent zu machen, unter denen das Dokument den Weg in seine Hände gefunden hat, dass in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 in bloss unverbindlicher Weise von "Verwandten" des Gesuchstellers die Rede ist, die "kürzlich" von diesem "Urteil" erfahren und es in die Schweiz geschickt hätten, dass in der Stellungnahme von Amnesty International vom 3. Oktober 2007 lediglich erwähnt wird, es sei dem Gesuchsteller mit Hilfe seiner in Kabul lebenden Cousine "schliesslich gelungen", dieses "Urteil aus Afghanistan" zu beschaffen, D-7022/2007 dass der Gesuchsteller jedoch in seiner Eingabe vom 5. September 2007 (vgl. ebenda, Ziff. 7 S. 4) noch betont hatte, er habe in Kabul keine Verwandten mehr, dass das "Urteil" im Übrigen kein Urteil im eigentlichen Sinn darstellt, sondern vielmehr gemäss seinem Wortlaut als behördeninterne Benachrichtigung (Mitteilung des Präsidenten des Obergerichts in Kabul an den "hiesigen Präsidenten") über den Erlass eines Urteils und über das ihm vorausgegangene Verfahren konzipiert ist, weshalb erst recht im Unklaren bleibt, wie der Gesuchsteller das Dokument erhältlich machen konnte, dass abgesehen davon das "Urteil" lediglich in der Form einer Faxkopie vorliegt, dass dem Dokument somit auch wegen der Möglichkeiten der Manipulation, die der technische Vorgang des Kopierens beziehungsweise der Faxübermittlung mit sich bringt, kein relevanter Beweiswert bescheinigt werden kann, dass nämlich die Verfälschung des zugrunde liegenden Originals bei Fotokopien und Faxkopien leicht zu bewerkstelligen ist, dass sich Kopien aus Heimatländern von Asylsuchenden - wenn überhaupt - nur mit beträchtlichem Aufwand auf ihre Authentizität hin überprüfen lassen, weshalb ihnen in aller Regel nicht dieselbe Beweiskraft zuzubilligen ist wie Originalurkunden, wodurch sich das Asylverfahren etwa vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr in der Schweiz wesentlich unterscheidet, dass der Gesuchsteller zudem jegliche Erklärung zur Frage schuldig bleibt, was es mit dem auf der Faxkopie angebrachten Übermittlungsdatum (25. März 2007) für eine Bewandtnis hat, dass angesichts der in dieser Hinsicht klaren Aktenlage entgegen der Forderung in der Eingabe vom 5. Oktober 2007 keine zusätzlichen Abklärungen vor Ort notwendig sind, dass aus all diesen Gründen dem "Urteil aus Afghanistan" offensichtlich die Eignung abgeht, zur Erhärtung neuer erheblicher Tatsachen im oben erwähnten Sinn oder zum Beweis von Tatsachen beizutragen, die D-7022/2007 schon im ordentlichen Verfahren vorgebracht, dort jedoch als unglaubhaft erachtet wurden, dass es sich somit nicht um ein erhebliches Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne handelt (Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG), dass es auch den beiden Stellungnahmen der Schweizer Sektion von Amnesty International vom 21. August 2007 und 3. Oktober 2007 an der revisionsrechtlichen Erheblichkeit mangelt, dass in den beiden Stellungnahmen und in den darauf Bezug nehmenden Eingaben des Gesuchstellers vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 für die Zeit vor dem Beschwerdeurteil vom 10. Januar 2006 - mit Ausnahme der bereits erörterten Verurteilung durch das Obergericht in Kabul am 5. August 2005 - keine Sachverhalte vorgebracht werden, die in den Grundzügen nicht schon vom Gesuchsteller selber im ordentlichen Verfahren geltend gemacht wurden, dass sich die beiden Stellungnahmen vom 21. August 2007 und 3. Oktober 2007 insofern thematisch nicht auf neue Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinn, sondern vielmehr auf bereits aktenkundige Parteivorbringen beziehen, dass in der Stellungnahme vom 21. August 2007 im Kern geltend gemacht wird, "bei der Prüfung des Asylgesuchs" sei der vom Gesuchsteller bereits in der Empfangsstelle erwähnten Gefahr, von der Gruppierung (...) unter dem Vorwurf der Ermordung eines ihrer hochrangigen Kommandanten im Jahre 1994 behelligt zu werden, "zu wenig Rechnung getragen" worden, dass Amnesty International hiermit ein Vorbringen aufgreift, welches von der ARK im Urteil vom 10. Januar 2006 in Übereinstimmung mit den Erwägungen in der Verfügung des BFF vom 25. März 2003 als unglaubhaft erachtet worden ist, dass Amnesty International die unzureichende Würdigung dieses Vorbringens "revisionsweise" rügt, ohne diesbezüglich auf selber getätigte Verifizierungen hinzuweisen oder anderweitig darzulegen, inwiefern dem Vorbringen im Gegensatz zum ordentlichen Verfahren nunmehr Glauben geschenkt werden sollte, D-7022/2007 dass sich die beiden Stellungnahmen von Amnesty International somit insoweit als ungeeignet erweisen, dem Beweis von Tatsachen zu dienen, die im ordentlichen Verfahren zum Nachteil des Gesuchstellers unbewiesen geblieben sind, dass andererseits der in der Stellungnahme vom 21. August 2007 erhobene Einwand, wonach die übermässige Gewichtung der vermeintlichen Divergenzen zwischen den Aussagen in der Empfangsstelle und beim Kanton der Praxis der ARK zuwiderlaufe, einer allgemeinen Kritik am Beschwerdeurteil vom 10. Januar 2006 gleichkommt, dass dies in gleichem Mass auf den weiteren Einwand zutrifft, wonach der Gesuchsteller entgegen der Einschätzung im Urteil vom 10. Januar 2006 auch nach der Vertreibung der Taliban von dieser Seite noch eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten habe, dass für eine derartige appellatorische Urteilskritik jedoch im Rahmen eines Revisionsverfahrens von vornherein kein Raum besteht (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 131 f.; EMARK 2000 Nr. 29 E. 5 S. 247), dass schliesslich unter Berufung auf die beiden Stellungnahmen von Amnesty International und den Bericht vom 20. August 2007 über die Lage in Afghanistan (Internetausdruck [www.swissinfo.org ] vom 5. September 2007) zusätzlich Tatsachen geltend gemacht werden, die sich erst nach dem Urteil vom 10. Januar 2006 zugetragen haben, dass derartige Sachverhaltselemente, die sich darstellungsgemäss nach Abschluss des ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahrens verwirklicht haben, nicht unter dem Blickwinkel der Revision, sondern unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. EMARK 2005 Nr. 25 E. 4.2. S. 22 f.) durch das Bundesamt im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zu prüfen sind (vgl. statt vieler EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204), dass deshalb insoweit auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten ist, dass sich im Zusammenhang mit der Entwicklung der allgemeinen Lage in Afghanistan seit dem Urteil vom 10. Januar 2006 und allfälligen Auswirkungen auf das vom Gesuchsteller zu gewärtigende Verfolgungsrisiko aus den Ausführungen in den Stellungnahmen vom 21. August 2007 und 3. Oktober 2007 sowie aus dem Internetausdruck vom 5. September 2007 insgesamt kein Substanziierungsgrad ergibt, D-7022/2007 der die Überweisung der Akten an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen rechtfertigen würde, dass zwischen den Ausführungen und Berichten zur allgemeinen Lage in Afghanistan einerseits und dem persönlichen Profil des Gesuchstellers andererseits keine Verbindung in dem Sinne zu erkennen ist, dass für den Gesuchsteller im Vergleich zu den Verhältnissen bei Erlass des Urteils vom 10. Januar 2006 neue ernstzunehmende Gefahrenmomente entstanden wären, dass schliesslich auch die angebliche Tötung eines jüngeren Bruders des Gesuchstellers in Afghanistan im Jahre 2006 eine Überweisung an das BFM zur Prüfung von Wiedererwägungsgründen nicht angezeigt erscheinen lässt, zumal es sich hierbei um eine zeitlich und örtlich nicht näher eingegrenzte, in den Raum gestellte Behauptung handelt, dass das BFM dem Gesuchsteller am 5. Oktober 2007 - wie in der Eingabe vom 5. September 2007 beantragt - Akteneinsicht gewährte, dass der Gesuchsteller seither ausreichend Gelegenheit hatte, seine Ausführungen in der Eingabe vom 5. September 2007 ein weiteres Mal zu ergänzen, wie er dies bereits am 5. Oktober 2007 getan hatte, dass unter diesen Umständen auf die Einräumung einer Frist zur "Ausübung des rechtlichen Gehörs" verzichtet werden kann, weshalb der dahingehende Antrag - soweit die diesbezüglichen Ausführungen in der Eingabe vom 5. September 2007 (vgl. ebenda, Ziff. 12 S. 6) als solcher zu verstehen sind - abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten vom Gesuchsteller kein revisionsrechtlich relevanter Sachverhalt dargetan werden konnte, weshalb das Gesuch um Revision des Urteils der ARK vom 10. Januar 2006, soweit auf dieses überhaupt einzutreten ist, abzuweisen ist, dass der Gesuchsteller in der Eingabe vom 5. September 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Ernennung seines Rechtsvertreters zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ersucht, dass gemäss Art. 65 Abs. 1 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG einer um Revision ersuchenden Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit D-7022/2007 wird, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint, dass der bedürftigen Partei in einem für sie nicht aussichtslosen Verfahren ein Anwalt bestellt wird, wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist (Art. 65 Abs. 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG), dass sich aus den soeben dargelegten Gründen das Revisionsgesuch vom Zeitpunkt seiner Einreichung an als aussichtslos erwies, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG unabhängig von der prozessualen Bedürftigkeit des Gesuchstellers und der sachlichen Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von insgesamt Fr. 1'200.- dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 172.320.2]), dass das BFM mit Zwischenverfügung vom 14. September 2007 den Gesuchsteller zur Leistung eines Gebührenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 28. September 2007 aufforderte, dass im Namen des Gesuchstellers am 27. September 2007 ein Betrag von Fr.1'200.-- auf das Konto des BFM überwiesen wurde, dass das BFM am 15. Oktober 2007 die Eingaben vom 5. September 2007 und 5. Oktober 2007 zusammen mit den übrigen Akten zur weiteren Behandlung an das Bundesverwaltungsgericht überwies, wobei es im Begleitschreiben zur Erläuterung dieses Verfahrensschrittes ausführte, in den beiden Eingaben würden in der Hauptsache keine Gründe angeführt, die erstinstanzlich im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens oder erneuten Asylverfahrens zu beurteilen seien, dass das BFM unter diesem Umständen anzuweisen ist, dem Gesuchsteller den als Gebührenvorschuss überwiesenen Betrag von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. D-7022/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit auf dieses eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, dem Gesuchsteller den Gebührenvorschuss von Fr. 1'200.-- zurückzuerstatten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Gesuchstellers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; Kopie zu den Akten) - das B._______ des Kantons C._______ ad (...) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 13

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