Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-702/2016
Urteil v o m 2 3 . März 2016 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien
A._______, geboren am (…), Moldova, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist); Verfügung des SEM vom 25. Januar 2016 / N (…).
D-702/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge am 19. Oktober 2015 legal mit Reisepass verliess und am 6. November 2015 legal in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ um Asyl nachsuchte, dass für die Begründung des Asylgesuchs vollumfänglich auf die protokollierten Aussagen zu verweisen ist (vgl. Befragungsprotokoll vom 10. November 2015, A4; Anhörungsprotokoll vom 23. November 2015, A6), dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren zwei Reisepässe, eine Identitätskarte und diverse sein Strafverfahren in Moldova betreffende Unterlagen zu den Akten reichte, dass das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2016 – eröffnet am 28. Januar 2016 – feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. November 2015 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (SR 142.31) könne der Bundesrat Staaten bezeichnen, welche als verfolgungssicher gelten würden, so genannte "Safe Countries", dass die Beurteilung anhand konkreter länderspezifischer Gegebenheiten und Ereignissen erfolge, wobei für die Beurteilung der Situation in einem Land die aktuelle politische Lage und die Menschenrechtssituation massgebend seien, dass der Menschenrechtsstandard dabei nicht an der EMRK, sondern am Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte der UNO vom 16. Dezember 1966 gemessen werde, dass ein Staat zudem Gewähr dafür bieten müsse, dass die politische Situation sich stabilisiert habe und für die nähere Zukunft anhalten werde, dass bei der Beurteilung auch die konkreten Massnahmen eines Staates zur Aufarbeitung und Bewältigung der Vergangenheit sowie sich abzeichnende Verbesserungen der Menschenrechtssituation berücksichtigt würden,
D-702/2016 dass bei europäischen Staaten zudem die Mitgliedschaft im Europarat beziehungsweise die Ratifikation der EMRK sowie deren faktische Einhaltung zu würdigen seien, dass für den Fall, dass ein Staat aufgrund der Lageanalyse vom Bundesrat als verfolgungssicher bezeichnet werde, die gesetzliche Regelvermutung bestehe, dass asylrelevante staatliche Verfolgung nicht stattfinde und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet sei, wobei es sich um eine relative Verfolgungssicherheit handle, welche im Einzelfall aufgrund konkreter und substanziierter Hinweise umgestossen werden könne, dass der Bundesrat angesichts der aufgezeigten innenpolitischen Situation mit Beschluss vom 8. Dezember 2006 Moldova als verfolgungssicheren Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, dass der Beschwerdeführer geltend mache, er sei allein aufgrund seiner politischen Überzeugungen und seiner Tätigkeit als Sänger in einer prorumänischen Folkloregruppe in einem Strafverfahren unschuldig zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, dass ein Strafverfahren und eine daraus resultierende Verurteilung grundsätzlich eine staatliche Massnahme sei, die einem rechtsstaatlich legitimen Zweck diene, dass Moldova als Safe Country gelte, was beinhalte, dass die Schweiz das Justizsystem von Moldova als politisch unabhängig und rechtsstaatlich betrachte, dass für die Rechtsstaatlichkeit zudem spreche, dass gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers sowie den eingereichten Dokumenten bezüglich seines Strafverfahrens ersichtlich sei, dass sein Fall über mehrere Instanzen verhandelt worden sei, dass es am Beschwerdeführer wäre, zu belegen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass es sich bei seiner Verurteilung um eine politisch motivierte Verfolgung handle, dass er einen Zusammenhang zwischen seinen politischen Überzeugungen und seiner Verurteilung weder glaubhaft gemacht noch belegt habe, weshalb es sich lediglich um eine Behauptung seinerseits handle,
D-702/2016 dass bei offensichtlich fehlender Asylrelevanz darauf verzichtet werden könne, auf die zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen, jedoch ergänzend festzuhalten sei, dass deren Wahrheitsgehalt, zumindest hinsichtlich einzelner Aspekte, widersprüchlicher, unsubstanziierter und erfahrungswidriger Aussagen stark bezweifelt werden müsse, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten, dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, sodass sein Asylgesuch abzulehnen sei, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Februar 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, dass die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren sei, dass eventualiter die vorläufige Aufnahme zu verfügen sei, dass subeventualiter die Sache ans SEM zurückzuweisen sei, dass die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG zu bewilligen, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und gemäss Art. 110a AsylG ein amtlicher Rechtsbeistand zu bestellen sei, dass auf die Beschwerdebegründung – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
D-702/2016 dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass das SEM in der angefochtenen Verfügung festhielt, die Beschwerdefrist betrage fünf Arbeitstage (vgl. Art. 108 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 40 AsylG i.V.m. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), dass das SEM zu Recht und mit zutreffender Begründung die Voraussetzungen für einen Entscheid mit einer Beschwerdefrist gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG bejaht hat, nachdem der Heimatstaat des Beschwerdeführers vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden ist und das SEM das Verfahren nach der Anhörung ohne weitere Abklärungen als spruchreif erachten durfte, dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
D-702/2016 dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend macht, das SEM habe es in der Verfügung unterlassen, auf die eingereichten Beweismittel einzugehen, dass er aufgrund der angeblich verübten Schlägerei verurteilt worden sei, dass der Supreme Court ihn schlussendlich zu fünf Jahren Haft verurteilt habe, weil er politisch und kulturell aktiv und nicht prorussisch, sondern prorumänisch eingestellt sei, was der Regierung und dem Staat missfalle, dass als offizieller Grund für die Verurteilung Hooliganismus angegeben worden sei, weil der Supreme Court nicht die politische Einstellung als Grund nennen könne, dass der Umstand, wonach Moldova gemäss dem SEM ein safe country sei, für gewisse Strukturen stimmen möge, jedoch nicht in jedem Fall ausnahmslos davon ausgegangen werden könne, dass das Justizwesen höchst korrupt und politisiert sei, dass Fälle von Folter in Gefängnissen und unrechtmässigen Strafen verbreitet seien, was in vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) entschiedenen Fällen gegen Moldova ersichtlich sei, bei welchen unter anderem Verletzungen von Art. 3 und Art. 5 EMRK im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren und Haftbedingungen festgestellt worden seien, dass er unrechtmässig verurteilt worden sei und ihm Folter und unmenschliche Haftbedingungen drohen würden, dass er um angemessene Würdigung seiner Beweise bitte, da die Vorinstanz dies entgegen ihrer Untersuchungspflicht unterlassen habe,
D-702/2016 dass eine asylrelevante Verfolgung grundsätzlich nur dann gegeben ist, wenn eine Person aufgrund ihrer oppositionellen Haltung konkreten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt ist, dass der Beschwerdeführer angab, er sei ungerechterweise wegen Hooliganismus und Körperverletzung zu fünf Jahren Haft verurteilt worden, dass dieses Strafverfahren nur ein Vorwand, ein Instrument der Repression prosowjetischer Politiker gewesen sei, welche von seiner Tätigkeit als Sänger von prorumänischen Liedern in einer Folkloregruppe gewusst hätten, dass er damit einen Zusammenhang zwischen seiner politischen Einstellung und seiner Verurteilung darzulegen versucht, jedoch nicht plausibel zu erklären vermag, weshalb er von einem solchen Zusammenhang ausgeht, dass er stattdessen zur Begründung seiner Vermutung angab, in Moldova werde kein Mensch offen wegen einer politischen Ansicht verurteilt und ins Gefängnis gebracht, dass man es immer inoffiziell mache und nach einem Vorwand suche, dass ein inoffizieller moldo-russischer Konflikt laufe (vgl. A6 S. 4 F17), dass der Beschwerdeführer im Weiteren erklärte, die Behörden, die Aufseher, alle, die dort arbeiteten, hätten Druck auf ihn ausüben wollen, dass in den Gefängnissen Verhöre durchgeführt würden, man die Leute schlage und kein Mensch davon erfahre (vgl. A6 S. 4 F19), dass es ihm mit diesen Ausführungen indessen nicht gelungen ist, davon zu überzeugen, dass gerade er konkret von den geschilderten Massnahmen betroffen sein sollte, dass im Übrigen auch sein Vorbringen, wonach man beim Urteil, mit welchem man ihn zu fünf Jahren Gefängnis und nicht bloss zu einer bedingten Strafe verurteilt habe, genau sehen könne, dass es eine politische Entscheidung gewesen sei (vgl. A6 S. 8 F59), – entgegen anderslautender Einschätzung auf Beschwerdeebene – nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, zumal sich daraus kein Indiz für eine politisch motivierte Verfolgung ergibt,
D-702/2016 dass gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) der Strafrahmen für die einfache Körperverletzung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 123), für die schwere Körperverletzung bis zu zehn Jahren (Art. 122), dass gemäss dem Deutschen Strafgesetzbuch (StGB) der Strafrahmen für Körperverletzung bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reicht (§ 223), für schwere Körperverletzung bis zu zehn Jahren (§ 226), dass im Vergleich dazu gemäss dem Moldawischen Strafgesetzbuch (Criminal Code of the Republic of Moldova) der Strafrahmen für vorsätzliche schwere Körperverletzung oder lebensbedrohliche Gesundheitsschädigung von drei bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe reicht (Art. 151 Abs. 1), dass Hooliganismus, der von zwei oder mehreren Personen begangen wird, mit einer Geldstrafe in der Höhe von 400 bis 1000 "conventional units" oder mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird (Criminal Code of the Republic of Moldova, Art. 287 Abs. 2 Bst. b), dass sich vor diesem Hintergrund die Verurteilung des Beschwerdeführers zu fünf Jahren Gefängnis wegen Hooliganismus und Körperverletzung nicht als unverhältnismässig und deshalb rechtsstaatlich legitim erweist, dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Dokumente einer eingehenden Würdigung zu unterziehen, zumal vom Beschwerdeführer weder die behaupteten oppositionellen Tätigkeiten noch eine politische Haltung des Obergerichts nachvollziehbar dargelegt werden konnten, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM diesbezüglich seine Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, dass sich angesichts der Umstände auch eine Übersetzung der eingereichten Dokumente erübrigt, dass den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland Folter und unmenschlichen Haftbedingungen ausgesetzt sein würde, weshalb er auch aus den in der Beschwerde zitierten Entscheiden des EGMR nichts für sich abzuleiten vermag,
D-702/2016 dass auch nichts auf eine besondere Bedrohungssituation für prorumänische Nationalisten oder für andere Gruppierungen hinweist, weshalb die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei aus diesem Grund Opfer einer korrupten Justiz beziehungsweise eines Politmalus – auch angesichts der ausgesprochenen Strafe – nicht plausibel erscheint, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die gesetzliche Regelvermutung (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG), wonach in Moldova keine asylrelevante staatliche Verfolgung stattfindet und Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung gewährleistet ist, umzustossen, dass zusammenfassend nicht davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr in eine flüchtlingsrechtlich relevante Bedrohungssituation geraten würde, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz keine Gründe ersichtlich sind, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
D-702/2016 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimatstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, den Akten zufolge gesunden Mann handelt, der während zwölf Jahren zur Schule ging, drei Jahre lang an der Universität studierte, während eines weiteren Jahres eine Kunstschule für Musiker besuchte sowie über Arbeitserfahrung in der Baufirma seiner Familie und als Sänger verfügt (vgl. A4 S. 4),
D-702/2016 dass diese Voraussetzungen ihm die Existenzsicherung in der Heimat erleichtern werden, dass er im Heimatland zudem ein tragfähiges Beziehungsnetz hat (Eltern, Brüder und weitere Verwandte [vgl. A4 S. 5]), welches ihm bei der Wiedereingliederung behilflich sein kann, umso mehr, als er angab, die Beziehung zu seinen Eltern und Geschwistern sei sehr gut (vgl. A6 S. 2 F9), dass übereinstimmend mit dem SEM auch davon ausgegangen werden darf, er werde von seiner Familie während einer Inhaftierung und nach einer Entlassung Unterstützung erfahren, dass ihm darüber hinaus die Reintegration aufgrund des Umstands, wonach er seit der Geburt bis zur Ausreise in der Heimat gelebt hat (vgl. A4 S. 3), leichter fallen dürfte, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass der vom Staatssekretariat verfügte Wegweisungsvollzug nach dem Gesagten zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden ist, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt und das entsprechende Gesuch unbesehen der geltend gemachten Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG auch das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG abzuweisen ist,
D-702/2016 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.‒ (Art. 1– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-702/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand: