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Bundesverwaltungsgericht 11.12.2014 D-7018/2014

11 décembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,543 mots·~13 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7018/2014

Urteil v o m 11 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichter Bendicht Tellenbach, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiber Martin Scheyli Parteien

A._______, geboren [...], und deren Kinder B._______, geboren [...], und C._______, geboren [...], Syrien, vertreten durch Elisa Carandina Oetiker, Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel, [...], Beschwerdeführende,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 17. November 2014

D-7018/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin (Mutter), eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem heimatlichem Wohnsitz in Aleppo, mit ihren beiden Kindern am 9. August 2014 unkontrolliert in die Schweiz einreiste und am 20. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel für sich und ihre Kinder Asylgesuche stellte, dass die Beschwerdeführerin am 29. August 2014 summarisch zu ihren Asylgründen befragt wurde, dass sie und ihre Kinder anschliessend für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Basel-Stadt zugewiesen wurden, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung unter anderem zu Protokoll gab, sie sei am 21. Februar 2014 mit ihren Kindern aus Syrien in Richtung Türkei ausgereist, von wo sie nach Bulgarien gelangt seien, dass sie weiterhin angab, sie habe in Bulgarien im Februar 2014 ein Asylgesuch gestellt, das positiv entschieden worden sei, und am 8. Juli 2014 habe sie von den bulgarischen Behörden einen "Pass" erhalten, dass sie ferner ausführte, ihr Ziel sei eigentlich die Schweiz gewesen, wo ihre Schwester lebe, dass sie auf die Frage, was gegen einen allfälligen Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien sprechen würde, zu Protokoll gab, in Bulgarien werde man schlecht behandelt, und es herrsche Armut, dass das BFM am 17. September 2014 an die für die Durchführung der Dublin-Bestimmungen zuständige bulgarische Behörde die Mitteilung richtete, gestützt auf die Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems werde Bulgarien als zur Durchführung der Asylverfahren bezüglich der Beschwerdeführenden zuständig erachtet, dass die betreffende bulgarische Behörde dem BFM am 2. Oktober 2014 mitteilte, der Übernahme der Beschwerdeführenden im Rahmen der Dublin-Bestimmungen könne insofern nicht zugestimmt werden, als den genannten Personen mit Entscheid vom 12. Mai 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei, weshalb für eine Anfrage betreffend Übernahme eine andere bulgarische Behörde zuständig sei,

D-7018/2014 dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Zwischenverfügung vom 13. Oktober 2014 mitteilte, es werde beabsichtigt, gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) auf ihre Asylgesuche nicht einzutreten und sie nach Bulgarien wegzuweisen, und ihnen hierzu das rechtliche Gehör erteilte, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe an das BFM vom 28. Oktober im Wesentlichen geltend machte, ihre einzige Verwandte, die sich nicht auf der Flucht befinde, sei ihre in der Schweiz wohnhafte Schwester, und sie habe von Anfang an die Absicht gehabt, sich hierhin zu begeben, dass sie weiter ausführte, sie habe deshalb gar nicht beabsichtigt, in Bulgarien ein Asylgesuch zu stellen, sei aber von der dortigen Polizei dazu aufgefordert worden, beziehungsweise sie habe dies getan, weil ihre jüngere Tochter Mira dringend eine medizinische Behandlung benötigt habe, dass ihre Tochter Mira an einer Laktose-Intoleranz leide und in Bulgarien wegen des schlechten Essens sehr krank geworden sei, dass sie in Bulgarien keinerlei Unterstützung habe, mit ihren Kindern menschenunwürdig behandelt worden sei und die medizinische Versorgung ihrer jüngeren Tochter nicht gewährleistet sei, dass das BFM am 30. Oktober 2014 die zuständige bulgarische Behörde um Rückübernahme der Beschwerdeführenden ersuchte, dass die zuständige bulgarische Behörde dem BFM mit Schreiben vom 4. November 2014 mitteilte, dem Ersuchen um Rückübernahme werde zugestimmt, dass das BFM mit Verfügung vom 17. November 2014 (Datum der Eröffnung: 24. November 2014) gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eintrat, deren Wegweisung nach Bulgarien sowie den Vollzug anordnete und sie anwies, die Schweiz spätestens am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 1. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anfochten, dass sie dabei hauptsächlich beantragten, die Verfügung des BFM sei aufzuheben, soweit mit ihr der Vollzug der Wegweisung angeordnet wor-

D-7018/2014 den sei, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs festzustellen, und es sei das Bundesamt anzuweisen, den weiteren Aufenthalt der Beschwerdeführenden gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln, dass sie in prozessualer Hinsicht ausserdem beantragten, die Vorinstanz sei anzuweisen, von Vollzugshandlungen abzusehen, und es sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG zu gewähren, dass die vorinstanzlichen Akten am 4. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG), dass das Bundesverwaltungsgericht – mit einer vorliegend nicht zutreffenden Ausnahme – endgültig entscheidet (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung haben, womit sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wird,

D-7018/2014 dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, bei denen es das BFM gestützt auf die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 31a Abs. 1 und 3 AsylG) ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob das Bundesamt zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass sich die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, sie die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1, Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1), dass gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben (vgl. auch aArt. 34 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass die genannte gesetzliche Regelung mit der Änderung des AsylG vom 14. Dezember 2012, in Kraft seit dem 1. Februar 2014, dahingehend geändert wurde, dass nunmehr auch dann ein Nichteintretensentscheid zu erfolgen hat, wenn Personen, zu denen die asylsuchende Person enge Beziehungen hat, oder nahe Angehörige in der Schweiz leben (vgl. für die aufgehobene Bestimmung aArt. 34 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass im vorliegenden Fall zu prüfen ist, ob das BFM zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass unbestrittenermassen feststeht, dass die Beschwerdeführenden mit Entscheid der zuständigen bulgarischen Behörde vom 12. Mai 2014 in Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt und mit dem entsprechenden Rechtsstatus versehen worden sind,

D-7018/2014 dass es sich bei Bulgarien gemäss Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008; zuletzt bestätigt im Juni 2014) um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, dass die zuständige bulgarische Behörde der Rückübernahme der Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 4. November 2014 ausdrücklich zugestimmt hat, dass damit die Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind, dass das BFM somit zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein solches in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.1), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass im vorliegenden Fall durch das BFM einzig ein Vollzug der Wegweisung nach Bulgarien angeordnet wurde und vom Gericht einer Prüfung zu

D-7018/2014 unterziehen ist, nicht aber ein solcher in den Heimatstaat der Beschwerdeführenden, dass Bulgarien Vertragsstaat der EMRK, der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist, dass den Beschwerdeführenden als anerkannte Flüchtlinge alle Rechte aus der FK zukommen und keine konkreten Hinweise darauf bestehen, dass Bulgarien sich als Vertragsstaat dieses Abkommens nicht an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde, dass mit der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, das Flüchtlingshochkommissariat der Vereinten Nationen (UNHCR) habe in einem Bericht vom April 2014 zur Situation Asylsuchender in Bulgarien zwar gewisse Fortschritte festgestellt, dabei aber auf nach wie vor bestehende Probleme bezüglich der Behandlung von Asylsuchenden und anerkannten Flüchtlingen in diesem Land hingewiesen, dass mit der Beschwerdeschrift weiter – wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren – vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden hätten in Bulgarien keine menschenwürdigen Aufenthaltsbedingungen angetroffen, und insbesondere sei ihre medizinische Versorgung nicht gewährleistet, womit sie die vom UNHCR festgestellten Mängel am eigenen Leib erfahren hätten, dass zwar einem Bericht des UNHCR vom Januar 2014 zu entnehmen ist, dass zu jenem Zeitpunkt in Bulgarien Mängel bei den Aufnahmebedingungen für Asylsuchende und im Asylverfahren bestanden, dass indes gemäss einem nachfolgenden Bericht des UNHCR vom April 2014 (UNHCR Observations on the Current Situation of Asylum in Bulgaria) wesentliche Fortschritte bei den Aufnahme- und Lebensbedingungen festgestellt wurden (Zugang zu Informationen in den Aufnahmezentren, primäre medizinische Versorgung, Gewährleistung von Dolmetschern während der Registrierung und des Asylverfahrens, beheizte Räumlichkeiten, separate Einrichtungen für Männer und Frauen, monatliche finanzielle Unterstützung) und weitere geplante oder bereits sich in Realisation befindliche Verbesserungen aufgezeigt werden, dass das UNHCR im erwähnten Bericht zum Schluss gelangte, dass sich seine ursprüngliche Empfehlung, einstweilen generell von Überstellungen

D-7018/2014 von Asylsuchenden nach Bulgarien abzusehen, nicht länger aufrechterhalten lasse, dass die Beschwerdeführenden sich im Übrigen nicht im Status von Asylsuchenden befinden, sondern durch Bulgarien als Flüchtlinge anerkannt worden sind, dass in Bezug auf die Situation von anerkannten Flüchtlingen in Bulgarien im erwähnten Bericht des UNHCR vom April 2014 zwar insofern von gewissen Unzulänglichkeiten die Rede ist (a.a.O., S. 12), als ein staatliches Integrationsprogramm für Flüchtlinge erst in Ausarbeitung begriffen sei, eine Wartezeit von bis zu zwei Monaten für die Aufnahme in das nationale Krankenversicherungssystem bestehen könne, angesichts der allgemeinen ökonomischen Situation der Zugang zum Arbeits- und freien Wohnungsmarkt erschwert sein könne sowie ein Mangel an Förderungsmassnahmen bestehe, welche die Einschulung von Kindern erleichtern würden, dass die vom UNHCR festgestellten Probleme, welchen anerkannte Flüchtlinge in Bulgarien begegnen können, jedoch zum heutigen Zeitpunkt weder die Zulässigkeit noch die Zumutbarkeit des Vollzugs in diesen Staat generell in Frage zu stellen vermögen, dass weder die in Bulgarien herrschende allgemeine Lage noch sonstige Gründe gegen die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen, auch wenn die Beschwerdeführenden angeben, sie seien dort in keiner Art und Weise unterstützt beziehungsweise sich selber überlassen worden, dass auch keine konkreten Hinweise gegeben sind, die Beschwerdeführenden hätten in Bulgarien keinen ausreichenden Zugang zur Gesundheitsversorgung, zumal die jüngere Tochter Mira gemäss Angaben in der Beschwerdeschrift im April 2014 während einer Woche in Spitalpflege war, dass, nachdem den Beschwerdeführenden bereits am 12. Mai 2014 in Bulgarien der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, auch nicht anzunehmen ist, sie würden zum heutigen Zeitpunkt den vom UNHCR erwähnten Schwierigkeiten bei der Aufnahme in das nationale Krankenversicherungssystem begegnen,

D-7018/2014 dass angesichts der geltend gemachten gesundheitlichen Schwierigkeiten der jüngeren Tochter Mira, einer Laktose-Intoleranz und damit zusammenhängenden, nicht näher benannten Darmproblemen, offensichtlich nicht von einer allfälligen Unzumutbarkeit der Überstellung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien aus medizinischen Gründen gesprochen werden kann, dass vielmehr davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführenden eine entsprechende medizinische Unterstützung im Bedarfsfall – und sofern die Beschwerdeführerin (Mutter) um diese tatsächlich nachsucht – in Bulgarien auch künftig zuteil werden wird, dass die Beschwerdeführenden somit insgesamt keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan haben, in Bulgarien würden ihnen dauerhaft die ihnen aufgrund ihres Flüchtlingsstatus zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, und sie sich bei einer vorübergehenden Einschränkung im Übrigen nötigenfalls an die bulgarischen Behörden wenden und ihre Ansprüche auf dem Rechtsweg einfordern könnten, dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden nach Bulgarien somit zulässig, zumutbar und möglich ist, dass folglich die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme nicht in Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erwiesen hat, dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind.

(Dispositiv nächste Seite)

D-7018/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Bendicht Tellenbach Martin Scheyli

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