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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 D-7016/2006

27 février 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,058 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 30. Jul...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7016/2006/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Gérard Scherrer, Bendicht Tellenbach (Kammerpräsident), Gerichtsschreiber Martin Scheyli H._______ S._______, S._______ E._______ und deren Kinder F._______ und F._______, Iran, vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Militärstrasse 76, Postfach 2115, 8021 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Asyl; Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge (BFF) vom 30. Juli 2002 / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7016/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer sind iranische Staatsbürger und stammen aus Teheran. Der Ehemann verliess den Iran gemäss eigenen Angaben am 1. Mai 2000. Am 12. Juni 2000 reiste er illegal in die Schweiz ein und stellte gleichentags bei der Empfangsstelle Chiasso ein Asylgesuch. Am 26. Juni 2000 wurde er hier summarisch zu seinen Asylgründen befragt und anschliessend dem Kanton X._______ zugewiesen. Die zuständige kantonale Behörde hörte den Ehemann am 7. August 2000, mit Fortsetzung am 7. März 2001 und am 24. April 2001, an. B. Die Ehefrau verliess den Iran zusammen mit dem älteren Sohn F._______ anfangs Juni 2001. Am 13. Juni 2001 reisten beide illegal in die Schweiz ein und stellten am selben Tag bei der Empfangsstelle Kreuzlingen Asylgesuche. Hier wurde die Ehefrau am 15. Juni 2001 summarisch zu ihren Asylgründen befragt; anschliessend wurde sie mit ihrem Sohn ebenfalls dem Kanton X._______ zugewiesen. Am 29. November 2001 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört. C. Im Rahmen der durchgeführten Befragungen gab der Ehemann im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: In den Jahren 1977 bis 1982, während seiner Zeit als Gymnasiast, habe er sich zugunsten der marxistischen Bewegung der Volksfedayin (Sazman Cherik Fadaii) betätigt. Deswegen habe man ihn unzählige Male festgenommen, und insgesamt viermal sei vor dem Revolutionsgericht ein Strafverfahren gegen ihn eröffnet worden. Von 1982 bis 1984 habe er Militärdienst geleistet. Obwohl er seit dem Jahr 1982 keinerlei politische Tätigkeit mehr ausgeübt habe, sei er einen Monat nach der Entlassung aus dem Militärdienst unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft bei den Volksfedayin erneut festgenommen und während acht bis neun Monaten inhaftiert worden. Während dieser Zeit sei er gefoltert worden, bis man ihn schliesslich in ein Krankenhaus überführt habe. Aufgrund von Bandscheibenbeschwerden - die auf die erlittenen Misshandlungen zurückzuführen gewesen seien - sei er in der Folge bis zum Jahr 1989 arbeitsunfähig gewesen. In jenem Jahr sei er nach B._______ gezogen und habe dort eine Speditionsfirma gegründet. Im Frühjahr 1996 seien viele Mitarbeiter der Zollbehörden und des Finanzamts in Haft genommen worden. Dabei sei ausserdem eine gewisse Zahl von D-7016/2006 Spediteuren, so auch seine Firma, durch die iranische Sicherheitsbehörde Ettela'at beschuldigt worden, gegen das Gesetz verstossen, nämlich unter anderem Betrug und Hehlerei begangen zu haben. Nachdem er sich geweigert habe, der Behörde Bestechungsgelder zu zahlen, sei er während fünf bis sechs Monaten in Untersuchungshaft gesetzt worden. Zwar habe eine Überprüfung der Buchhaltung seiner Firma ergeben, dass keine Gesetzesverstösse begangen worden seien. Gleichwohl sei er aber am 16. Januar 1999 durch das Zivilgericht von B._______ wegen Veruntreuung und Bestechung verurteilt worden, und seiner Firma sei eine Busse auferlegt worden. Aufgrund der Probleme mit den Behörden sei die Speditionsfirma Konkurs gegangen. Ausserdem sei er im Sommer 1997 durch einen Beamten des Ettela'at gezwungen worden, die Firma an zwei Bekannte des Genannten zu veräussern. Nach diesem Vorfall sei er von B._______ nach Teheran zurückgekehrt. Hier sei er am 9. Juli 1999 unter dem Vorwurf, an einer gewaltsamen Demonstration beteiligt gewesen zu sein, fälschlicherweise festgenommen worden. Nach zehn Tagen sei er wieder freigelassen worden, nachdem der Ayatollah N._______ schriftlich bezeugt habe, dass er zum Zeitpunkt der Unruhen den Trauerfeierlichkeiten für eine verstorbene Cousine beigewohnt habe. Dies sei seine letzte Verhaftung vor der Ausreise gewesen. Zur Ausreise aus dem Iran habe er sich schliesslich veranlasst gesehen, da er diverse Dokumente aus seiner Speditionsfirma entwendet und versteckt habe, die Beweise für staatliche Betrügereien hoher Persönlichkeiten des Regimes, so des vormaligen Präsidenten Akbar Hashemi Rafsanjani, enthalten hätten. Am 20. April 2000 habe er von einem ehemaligen Teilhaber seiner Firma erfahren, dass der Ettela'at jene Akten suche. Als seine Schwiegermutter davon erfahren habe, habe ihn diese zur Ausreise gezwungen bzw. vor die Wahl gestellt, entweder das Land zu verlassen oder sich scheiden zu lassen. Auch habe er gefürchtet, wieder inhaftiert und misshandelt zu werden. Nach seiner Ausreise in die Schweiz sei ihm im Übrigen durch seine Ehefrau mitgeteilt worden, zivile Beamte der iranischen Revolutionsgarde (Sepah) hätten nach ihm gefragt. Anlässlich der durchgeführten Befragungen gab der Beschwerdeführer unter anderem Kopien verschiedener iranischer Ausweisdokumente, ärztlicher Zeugnisse sowie eines vom 16. Januar 1999 datierenden Urteils des öffentlichen Gerichts von B._______ (vgl. zur Bezeichnung des Gerichts unten, H.) ab. D-7016/2006 Die Ehefrau machte weiter geltend, nach der Ausreise ihres Mannes seien insgesamt viermal zivile Beamte der Sicherheitskräfte zu ihr gekommen, hätten nach ihrem Mann gefragt sowie Dokumente beschlagnahmt. Dabei sei sie zweimal (Aussage bei der Empfangsstelle) bzw. dreimal (Aussage gegenüber der kantonalen Behörde) zu kurzen Verhören mitgenommen worden. Sie selbst habe mit den iranischen Behörden niemals persönliche Schwierigkeiten gehabt. Sie sei wegen der Probleme ihres Ehemannes ausgereist; es habe die Gefahr bestanden, dass sie selbst inhaftiert würde, um somit ihren Gatten zur Heimkehr zu bewegen. D. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 7. August 2001 teilten die Beschwerdeführer dem Bundesamt mit, der Ehemann betreibe in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten, wodurch sich seine Gefährdung im Iran erhöhe. Als Beweismittel wurden eine Videokassette und fünf Photographien betreffend Demonstrationen vom 1. Mai 2001 in Zürich und vom 8. Juni 2001 vor der iranischen Botschaft in Bern eingereicht. E. Mit zwei jeweils vom 19. Oktober 2001 datierenden Eingaben ihres Rechtsvertreters reichten die Beschwerdeführer zwei ärztliche Berichte des Spitals X._______ betreffend den Ehemann ein. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Februar 2002 machten die Beschwerdeführer erneut geltend, der Ehemann beteilige sich regelmässig an exilpolitischen Aktionen gegen das iranische Regime. Unter anderem habe der Ehemann am 9. Februar 2002 als Angehöriger des Organisationskomitees an einer Kundgebung vor der iranischen Botschaft mitgewirkt, wobei auch die Ehefrau teilgenommen habe. Bilder von der Kundgebung seien durch das Schweizer Fernsehen ausgestrahlt worden, und es müsse deshalb davon ausgegangen werden, dass diese auch dem iranischen Geheimdienst bekannt seien. Als Beweismittel wurden ein Bestätigungsschreiben, eine Videokassette sowie fünf Photographien eingereicht. G. Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 lehnte das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; nunmehr Bundesamt für Migration [BFM]) die Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung der Ablehnung D-7016/2006 des Asylgesuchs führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung im Sinne von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. In Bezug auf die Verurteilung des Ehemannes durch ein Gericht in B._______ stellte sich das Bundesamt ausserdem auf den Standpunkt, die Bestrafung aufgrund der vorgeworfenen Delikte sei rechtsstaatlich legitim, womit dies keine asylrechtlich relevante Verfolgungsmassnahme darstelle. Auf die weitere Begründung der Verfügung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 2. September 2002 beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der Verfügung des BFF vom 30. Juli 2002 und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen, und es sei ihre vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersuchten die Beschwerdeführer darum, es sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit der Beschwerde wurden als Beweismittel eine deutsche Übersetzung eines vom 16. Januar 1999 datierenden Urteils des öffentlichen Gerichts von B._______ betreffend den Ehemann und eine weitere Person, ein ärztliches Zeugnis betreffend den Ehemann sowie verschiedene Schreiben und Photographien eingereicht, welche die exilpolitischen Aktivitäten der Beschwerdeführer belegen würden. Auf den Inhalt der Beweismittel und die mit der Beschwerde vorgebrachte Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002 hiess die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut. J. Mit Vernehmlassung vom 11. September 2002 hielt das Bundesamt vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abwei- D-7016/2006 sung der Beschwerde. Auf die entsprechenden Ausführungen wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Replik ihres Rechtsvertreters vom 30. September 2002 bezogen die Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des BFF Stellung. Auf deren Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 28. Oktober 2002 machten die Beschwerdeführer geltend, der Ehemann habe sich unter Nennung seines Namens auf einer bedeutenden oppositionellen Internetseite über seine Fluchtgründe sowie über im Iran erlittene Menschenrechtsverletzungen geäussert. Mit Eingabe vom 8. November 2002 übermittelten die Beschwerdeführer eine entsprechende Übersetzung. M. Mit Eingaben vom 30. Dezember 2002 und vom 10. Januar 2003 wurden eine weitere Internetpublikation des Beschwerdeführers sowie eine zusammenfassende Übersetzung eingereicht. N. Mit Schreiben vom 13. März 2003 machte die Weltorganisation gegen die Folter auf die Situation des Beschwerdeführers aufmerksam und betonte dessen Gefährdung bei einer allfälligen Rückkehr in den Iran. O. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 31. März 2003 reichten die Beschwerdeführer einen psychiatrisch-medizinischen Bericht in Bezug auf den Ehemann ein. Auf dessen Inhalt wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. P. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 24. November 2003 übermittelten die Beschwerdeführer eine handschriftliche Zeugenaussage einer in Deutschland als Flüchtling anerkannten Person iranischer Staatsangehörigkeit, Y._______. Aus dem Schreiben des Y._______ geht im Wesentlichen hervor, dieser habe seit dem Jahr 1981 unter anderem für den iranischen Geheimdienst gearbeitet. Der Genannte kenne den Beschwerdeführer seit langem und könne bestätigen, dass dieser im Falle einer Rückkehr in den Iran in höchstem Mass gefährdet D-7016/2006 sei. Zugleich wurden verschiedene Dokumente in Bezug auf die Identität des Y._______ sowie weitere Schreiben eingereicht, welche das exilpolitische Engagement des Beschwerdeführers belegen würden. Q. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 hob das Bundesamt die Ziffern 4 und 5 der Verfügung vom 30. Juli 2002 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Ehemann angesichts seiner exilpolitischen Aktivitäten gestützt auf Art. 3 i.V.m. Art. 54 AsylG bzw. der Ehefrau und den beiden Kindern gestützt auf Art. 39 Abs. 3 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) die Flüchtlingseigenschaft zu und ordnete die vorläufige Aufnahme der Genannten in der Schweiz an. R. Mit Zwischenverfügung vom 8. Dezember 2003 fragte der neu zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer an, ob sie an ihrer Beschwerde festhalten würden. S. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Januar 2004 teilten die Beschwerdeführer mit, sie hielten an ihrer Beschwerde fest. Dabei führten sie ausserdem aus, die am 24. November 2003 eingereichte schriftliche Aussage des Y._______ belege nicht nur Nachfluchtgründe des Ehemannes, sondern auch eine bereits vor der Ausreise erlittene Verfolgung im Iran. T. Im Rahmen einer ergänzenden Vernehmlassung vom 7. September 2004 legte das Bundesamt dar, die Beschwerdeführer würden zu Unrecht davon ausgehen, die Aussagen des Zeugen aus Deutschland hätten zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft geführt, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. U. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Oktober 2004 teilten die Beschwerdeführer mit, sie beantragten in Bezug auf den genannten Zeugen Y._______ einen weiteren Schriftenwechsel bzw. allenfalls die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Rückweisung der Sache zur vollständigen Erhebung des wesentlichen Sachverhalts sowie zur Beurteilung der mit der Eingabe vom D-7016/2006 24. November 2003 eingereichten Beweismittel. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das BFM (bzw. das ehemalige BFF) erlassen worden sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 105 AsylG). 1.2 Mit dem 1. Januar 2007 hat das Bundesverwaltungsgericht zudem die vormals bei der ARK hängigen Rechtsmittelverfahren übernommen, wobei die Beurteilung nach dem neuen Verfahrensrecht erfolgt (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer sind legitimiert; auf ihre frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). 2.2 Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 hat die Vorinstanz ihren Entscheid vom 30. Juli 2002 teilweise in Wiedererwägung gezogen, den Beschwerdeführern die Flüchtlingseigenschaft zugesprochen und diese wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Das vorliegende Beschwerdeverfahren beschränkt sich somit nunmehr auf die Frage der Asylgewährung. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine Person anerkannt, wenn sie D-7016/2006 in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz stützte ihre Ablehnung des Asylgesuchs in erster Linie auf die Einschätzung, die Asylvorbringen der Beschwerdeführer seien in zentralen Punkten nicht glaubhaft. Hingegen stellt sich vorliegend hauptsächlich die Frage, ob die geltend gemachten Asylgründe überhaupt asylrechtlich relevant im Sinne des Art. 3 AsylG sind. 4.2 Dies betrifft zunächst die geltend gemachte Verfolgung des Ehemannes zwischen den Jahren 1977 und 1984. Dabei ist festzustellen, dass der Ehemann in Bezug auf den Zeitraum zwischen 1984 und 1996 von keinerlei konkreten Problemen mit den iranischen Behörden berichtet hat, nachdem er bereits seit dem Jahr 1982 nicht mehr politisch aktiv gewesen sei. Im Hinblick auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (aufgrund bereits im Heimatland erlittener Verfolgungsmassnahmen) stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführer angesichts der konkreten Vorbringen insbesondere des Ehemannes im Zeitraum unmittelbar vor der jeweiligen Ausreise aus dem Iran ernsthaften Nachteilen im Sinne des Art. 3 AsylG ausgesetzt waren oder begründete Furcht hatten, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Dabei ist grundsätzlich nicht von vornherein auszuschliessen, dass bereits einige Jahre vor der Ausreise aus dem Heimatstaat erfolgte Geschehnisse für die entsprechende Beurteilung relevant sein können (vgl. diesbezüglich Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen D-7016/2006 Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 25 E. 5b/cc). Indessen ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass zwischen den von 1977 bis 1984 erlittenen Verfolgungsmassnahmen aufgrund der Tätigkeit des Ehemannes zugunsten der Bewegung der Volksfedayin und den geltend gemachten Schwierigkeiten mit den iranischen Behörden, die seit dem Jahr 1996 eingetreten sein sollen, zum einen eine erhebliche Zeitspanne liegt und zum anderen objektiv kein kausaler Zusammenhang zu erkennen ist. Ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit kommt der geltend gemachten staatlichen Verfolgung des Ehemannes im Iran zwischen den Jahren 1977 und 1984 somit in Bezug auf die Frage, ob die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Ausreise aus ihrem Heimatstaat die Flüchtlingseigenschaft erfüllten, keine Bedeutung zu. 4.3 Hinsichtlich des Vorbringens einer Verfolgung des Beschwerdeführers durch die iranische Sicherheitsbehörde Ettela'at, die im Frühjahr 1996 ihren Anfang genommen haben soll, ist Folgendes festzustellen: Aus der diesbezüglich als Beweismittel abgegebenen Kopie des Urteils des öffentlichen Gerichts von B._______ vom 16. Januar 1999 geht hervor, dass der Ehemann sowie eine weitere Person, die beide in ihrer Funktion als Verwaltungsratspräsident bzw. Generaldirektor der Transportfirma „N._______“ genannt werden, wegen Veruntreuung von Gütern und Bezahlung von Bestechungsgeldern zu einer Busse in der Höhe von 500'000.-- Rial (gemäss eingereichter Übersetzung umgerechnet Fr. 100.--) verurteilt wurden; weiter wurde den Genannten die Begleichung des durch die unrechtmässige Aneignung fremder Güter entstandenen Schadens in der Höhe von 8'000'000 Rial (ca. Fr. 1'600.--) auferlegt. Aus dem vorhandenen Beweismittel ergibt sich somit lediglich, dass der Beschwerdeführer unter dem Vorwurf, gemeinrechtliche Delikte begangen zu haben, zur Zahlung einer geringfügigen Busse und zur Leistung eines geringen Schadenersatzes verurteilt wurde, wobei die genannten Beträge auf zwei Personen verteilt wurden. Ferner ist zu berücksichtigen, dass - wie aus der Urteilsübersetzung explizit hervorgeht und vom Beschwerdeführer selbst im Rahmen der durchgeführten Befragungen ebenfalls eingeräumt wurde - ausserdem die Möglichkeit bestanden hätte, das Urteil an eine weitere gerichtliche Instanz weiterzuziehen. Dies wurde vom Beschwerdeführer jedoch unterlassen, was umso weniger nachvollziehbar ist, als er sich ansonsten gegenüber Forderungen des Ettela'at renitent verhalten haben will. Ungeachtet der Frage, ob diese Verurteilung tatsächlich zu Recht erfolgte, erweist sich somit, dass die genannte strafrechtliche Belangung des Beschwerdeführers durch die iranischen Be- D-7016/2006 hörden offensichtlich keiner asylrelevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt. An dieser Feststellung vermag weiter auch das Vorbringen nichts zu ändern, der Beschwerdeführer sei durch einen Beamten des Ettela'at unrechtmässigerweise dazu gezwungen worden, seine Transportfirma an bestimmte Personen zu veräussern. Die Frage, ob dieses Vorbringen glaubhaft erscheint, kann dabei offengelassen werden. Vielmehr ist zum einen festzuhalten, dass der Beschwerdeführer offenbar - wie ihm jedoch zuzumuten gewesen wäre - keinerlei Anstalten traf, gegen das behauptete korrupte Verhalten eines einzelnen Beamten behördlichen Schutz zu erlangen, etwa durch die Erhebung einer Anzeige. Zum andern ist aus objektiver Sicht auch nicht nachvollziehbar, inwiefern im behaupteten Handeln eines einzelnen Beamten eine asylrelevante staatliche Verfolgungsmassnahme zum Ausdruck kommen soll. 4.4 Ausserdem ist festzustellen, dass auch der Inhaftierung des Ehemannes vom 9. Juli 1999 offensichtlich keine asylrechtliche Relevanz zukommt, nachdem dieser auf Intervention eines Ayatollahs wieder freigelassen wurde und aufgrund dieses Vorfalls keine konkrete weitere Folgen geltend gemacht werden. 4.5 Des Weiteren ist das Vorbringen zu prüfen, unmittelbar vor der Ausreise am 1. Mai 2000 hätten dem Ehemann aufgrund beiseite geschaffter Akten seiner ehemaligen Speditionsfirma Verfolgungsmassnahmen seitens der Sicherheitsbehörden gedroht. Diesbezüglich ist zunächst festzuhalten, dass in keiner Weise glaubhaft ausgeführt wurde, inwiefern die fraglichen Schriftstücke bestimmten hochstehenden Persönlichkeiten des iranischen Regimes hätten unangenehm sein sollen. Weder wurde ausreichend präzisiert, was der Inhalt der genannten Dokumente gewesen sein soll, noch hat der Beschwerdeführer in glaubhafter Weise dargelegt, welche Verfehlungen die genannten Personen begangen haben sollen, noch ist nachvollziehbar, durch welche Umstände er im Rahmen seiner Tätigkeit als Spediteur entsprechende Kenntnisse erlangt haben will. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass gemäss eigenen Aussagen des Beschwerdeführers zwischen dem erzwungenen Verkauf seiner Firma im Sommer 1997 und der angeblichen Suche der Sicherheitsbehörden nach inkriminierenden Firmendokumenten im April/Mai 2000 fast drei Jahre verstrichen sein sollen. Weshalb die Behörden erst nach Ablauf dieser Zeitspanne auf die Dokumente und mithin auf die Person des Beschwerdeführers aufmerksam geworden sein sollen, ist aufgrund der gemachten Aussagen nicht D-7016/2006 einsehbar. Ferner ist auch nicht nachvollziehbar, dass gemäss Angaben des Beschwerdeführers die fraglichen Akten im April 2000 in ehemaligen Geschäftsräumen der Transportfirma versteckt gewesen sein sollen, nachdem diese Firma bereits im Jahr 1997 zwangsweise veräussert worden sei und der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im selben Jahr von B._______ nach Teheran verlegt habe. Das Vorbringen, dem Beschwerdeführer hätten unmittelbar vor seiner Ausreise im Mai 2000 aufgrund der erwähnten Dokumente Verfolgungsmassnahmen gedroht, ist somit als nicht glaubhaft zu qualifizieren. 4.6 Ferner ist auf die mit der Eingabe vom 24. November 2003 eingereichte schriftliche Aussage des Zeugen Y._______ einzugehen, welche gemäss Vorbringen der Beschwerdeführer belegen soll, dass der Ehemann bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Iran die Flüchtlingseigenschaft erfüllt habe. Aus dieser Zeugenaussage geht im Wesentlichen - neben Ausführungen zur Person des Y._______ selbst sowie zur allgemeinen politischen und menschenrechtlichen Lage im Iran - hervor, dass gemäss Einschätzung von Y._______ der Beschwerdeführer im Iran einer erheblichen Gefährdung ausgesetzt sei. Den Grund hierfür bilde der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer den iranischen Mullahs widersetzt habe. Der Beschwerdeführer sei deswegen durch das Regime immer stärker isoliert worden, bis er keine andere Wahl mehr gehabt habe, als das Land zu verlassen. Ausserdem sei gegen Y._______ im Iran ein religiöser Urteilsspruch (Fatwa) verhängt worden, was für den Beschwerdeführer ebenfalls Gefahren mit sich bringe. In Bezug auf die Aussagen des Y._______ ist festzustellen, dass aus diesen keinerlei konkrete Hinweise betreffend die Frage hervorgehen, ob der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfüllte. Allgemeine Erörterungen der Lage im Iran sowie der eigenen Situation des Y._______ sind offensichtlich nicht geeignet, Schlüsse hinsichtlich der individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers herbeizuführen. Auch soweit sich die Aussagen direkt auf die Person des Beschwerdeführers beziehen, enthalten sie keine spezifischen Informationen über dessen Aktivitäten oder Probleme mit den iranischen Behörden vor dem Zeitpunkt der Ausreise. Nachdem die Flüchtlingseigenschaft dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz wiedererwägungsweise aufgrund exilpolitischer Aktivitäten zugesprochen wurde, ist im Übrigen auf die diesbezüglichen Aspekte der Zeugenaussage im Rahmen der vorliegenden Erwägungen nicht einzugehen. Nach dem Gesagten ist D-7016/2006 auch der mit der Eingabe vom 6. Oktober 2004 gestellte Antrag abzuweisen, es sei in Bezug auf die Aussagen des Y._______ ein weiterer Schriftenwechsel durchzuführen. Ferner besteht in dieser Hinsicht keine Notwendigkeit, die Sache - wie durch die Beschwerdeführer verlangt - zu weiterer Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 4.7 Der Befund mangelnder Tauglichkeit, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt vor der Ausreise aus dem Iran glaubhaft zu machen, gilt zudem auch für alle weiteren vorhandenen Beweismittel, so namentlich das Schreiben der Weltorganisation gegen die Folter vom 13. März 2003, die mit Eingaben vom 28. Oktober 2002, 8. November 2002, 30. Dezember 2002 und 10. Januar 2003 übermittelten Kopien im Internet veröffentlichter Artikel des Beschwerdeführers sowie die diversen eingereichten ärztlichen Zeugnisse. 4.8 Schliesslich ist in Bezug auf die Vorbringen der Ehefrau festzustellen, dass diese anlässlich der durchgeführten Befragungen explizit ausgeführt hat, sie selbst habe mit den iranischen Behörden niemals persönliche Schwierigkeiten gehabt. Die geltend gemachten Hausdurchsuchungen und kurzen Verhöre nach der Ausreise des Beschwerdeführers sowie die Gefahr, wegen ihres Ehemannes inhaftiert zu werden, erscheinen vor dem Hintergrund des zuvor Gesagten nicht glaubhaft. Es erübrigt sich somit, auf vorhandene Widersprüche und Unstimmigkeiten in den betreffenden Aussagen der Beschwerdeführerin einzugehen. 4.9 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer, soweit Ereignisse vor ihrer jeweiligen Ausreise aus dem Iran betreffend, nicht asylrelevant bzw. als nicht glaubhaft zu erachten sind. Folglich hat das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführer im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 5. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie im vorliegenden Verfahren zu überprüfen ist (vgl. E. 2.2), Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügung des Bundesamts ist demzufolge zu bestätigen, und die Beschwerde ist abzuweisen. D-7016/2006 6. 6.1 Bei diesem Verfahrensausgang wären an sich reduzierte Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 9. September 2002 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt. Aus den Akten ergeben sich keine Hinweise, die finanzielle Situation der Beschwerdeführer habe sich in der Zwischenzeit erheblich verändert. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 65 Abs. 1 VwVG nach wie vor erfüllt, und es sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Nachdem die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid hinsichtlich des Bestehens der Flüchtlingseigenschaft teilweise in Wiedererwägung gezogen und wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme angeordnet hat, sind die Beschwerdeführer faktisch mit ihren Beschwerdebegehren teilweise durchgedrungen. Somit ist ihnen eine angemessene, um ein Drittel reduzierte Parteientschädigung zu entrichten (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG; Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Seitens des Rechtsvertreters ist keine Kostennote eingereicht worden. Auf eine entsprechende Nachforderung wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), weil der Aufwand des Schriftenwechsels zuverlässig abgeschätzt werden kann. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und um einen Drittel gekürzt sind den Beschwerdeführern Fr. 900.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist den Beschwerdeführern durch das BFM zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) D-7016/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Den Beschwerdeführern wird eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 900.-- zugesprochen, die ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, vier Original-Bestätigungsschreiben, sieben Original-Photographien) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N _______) - das Migrationsamt des Kantons X._______, zur Kenntnisnahme (Ref.-Nr. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Martin Scheyli Versand: Seite 15

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