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Bundesverwaltungsgericht 21.12.2023 D-7012/2023

21 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,989 mots·~10 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-7012/2023

Urteil v o m 2 1 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch; Gerichtsschreiber Daniel Widmer.

Parteien

A._______, Marokko, (...), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2023.

D-7012/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 11. November 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 7. Dezember 2023 – eröffnet am 11. Dezember 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Spanien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 (Postaufgabe: 18. Dezember 2023) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei in der Schweiz zu prüfen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 19. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-7012/2023 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist und auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.), dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

D-7012/2023 dass eine Abfrage im zentralen europäischen Visumsystem CS-VIS vom 13. November 2023 ergab, dass dem Beschwerdeführer von Spanien wiederholt, letztmals am 31. August 2023, ein Schengen-Visum C (Kurzzeitvisum), gültig vom 1. September 2023 bis zum 14. Dezember 2023, ausgestellt worden war, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. November 2023 ausführte, am 10. November 2023 mit dem Schiff von Marokko nach Spanien gereist zu sein, dass er als Sicherheitsverantwortlicher im Innenministerium im Departement Sicherheit und politische Geschäfte gearbeitet habe, direkt vom König eingesetzt worden sei und eine sehr wichtige Position innegehabt habe, dass er Menschenrechtsverletzungen in der Rif-Region beanstandet und deswegen dem König einen Brief geschrieben habe, welcher veröffentlicht worden sei, dass Marokko und Spanien in Sicherheitsfragen eng zusammenarbeiten würden, weshalb Spanien für ihn kein sicheres Land sei, dass das SEM die spanischen Behörden am 20. November 2023 gestützt auf Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO um Aufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die spanischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 5. Dezember 2023 zustimmten, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Spaniens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Spanien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)

D-7012/2023 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass Spanien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die spanischen Behörden würden sich weigern ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass daran auch seine – in der Beschwerde ausführlich wiederholten – Bedenken, Spanien sei für ihn kein sicheres Land aufgrund der sensiblen Sicherheitsposition, die er im marokkanischen Innenministerium inngehabt habe, der Behelligungen im Anschluss an die Publikation des von ihm verfassten Briefs an den marokkanischen König vom 31. Mai 2017 sowie der engen Kooperation Spaniens mit Marokko im Sicherheitsbereich und der starken Präsenz des marokkanischen Geheimdiensts in Spanien nichts zu ändern vermögen, dass sich aus den erwähnten Ausführungen kein hinreichender Grund für die Annahme ergibt, Spanien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non- Refoulement gemäss Art. 33 Ziff. 1 FK oder Art. 3 EMRK missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder

D-7012/2023 seine Freiheit gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass auch die Behauptung des Beschwerdeführers, die Demokratie in Spanien habe noch nicht das Niveau anderer europäischer Staaten, und seine diesbezüglichen Verweise auf die strafrechtliche Verfolgung katalanischer Separatisten in Spanien, auf die im Jahr 2010 gestützt auf einen internationalen Haftbefehl erfolgte Auslie-ferung eines des Terrorismus verdächtigten belgisch-marokkanischen Doppelbürgers nach Marokko sowie auf die Tötung eines Militärarztes in Tanger, dessen Asylgesuch in Schweden abgewiesen worden war, nicht geeignet sind, diese Einschätzung ernsthaft in Zweifel zu ziehen, dass das Gleiche gilt für die von ihm geäusserten Bedenken, die Aufnahmebedingungen in Spanien seien unzureichend (Verzögerungen bei der Bearbeitung von Asylanträgen, überfüllte Aufnahmezentren, Mängel beim Zugang zu Dienstleistungen und zu rechtlicher Vertretung) und ihm drohe aufgrund der nicht innerhalb von 30 Tagen erfolgten Einreichung des Asylgesuchs sowie der nicht vor Ablauf des Visums erfolgten Rückkehr eine Abschiebung nach Marokko, dass es dem – gemäss eigenen Angaben gesunden – Beschwerdeführer obliegt, bei allfälligen Problemen bezüglich der ihm zustehenden Rechte als asylsuchende Person diese gegenüber den zuständigen spanischen Behörden geltend zu machen und bei Bedarf den Rechtsweg zu beschreiten, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass die angefochtene Verfügung auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist, dass der Beschwerdeführer zwar geltend macht, nicht genügend Zeit gehabt zu haben, seine Asylgründe darzulegen, und seine Verteidigungsrechte nicht hinreichend gewahrt worden seien,

D-7012/2023 dass er damit jedoch verkennt, dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens keine ausführliche Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 AsylG durchzuführen ist, dass zudem aus dem Protokoll des Dublin-Gesprächs vom 20. November 2023 die für das vorliegende Verfahren relevanten Sachverhaltselemente hervorgehen, was sich auch aus den inhaltlich übereinstimmenden Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Rechtsmitteleingabe zeigt, dass im Übrigen aus dem blossen Umstand, dass es der Beschwerdeführer offenbar vorzog, den zweiten Teil des Dublin-Gesprächs ohne dolmetschende Person auf Englisch zu führen, nicht auf eine Verletzung von Verfahrensvorschriften, namentlich eine ungenügende Gewährung des rechtlichen Gehörs oder eine unvollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts, geschlossen werden kann, dass es sich vorliegend schliesslich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (insbesondere: angebliche Spionageaktivitäten in der Asylunterkunft in der Schweiz [vgl. Beschwerde S. 6 f.], Fragilität der Ehefrau und des Sohnes [vgl. Beschwerde S. 12]) einzugehen, da sie keinen Einfluss auf die korrekte Bestimmung des für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats haben, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Spanien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-7012/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Segessenmann Daniel Widmer

Versand:

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