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Bundesverwaltungsgericht 06.03.2009 D-7003/2006

6 mars 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,232 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 27. Nov...

Texte intégral

Abtei lung IV D-7003/2006/cvv {T 0/2} Urteil v o m 6 . März 2009 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Milva Franceschi. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (...) Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2001 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-7003/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge am 20. Dezember 1999 seinen Heimatstaat und gelangte am 2. Januar 2000 in die Schweiz, wo er am 3. Januar 2000 beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ, vormals Empfangsstelle) (...) ein Asylgesuch stellte. Dort fand am 12. Januar 2000 eine summarische Befragung statt. Am 10. Februar 2000 führte die kantonale Behörde eine Anhörung durch. B. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, dass er in seinem Heimatland in der Wahl seiner Kleidung beziehungsweise Frisur sehr eingeschränkt sei. Ab und zu sei er von der Polizei angehalten worden, wie beispielsweise im Jahr 1997 bei einer Diplomparty, als die Musik angeblich zu laut gewesen sei. Zudem sei er einmal in Untersuchungshaft gewesen. Im Februar 1999 sei er mit seiner Freundin auf einer Strasse in X._______ unterwegs gewesen, als er von der Stadtpolizei („Khomeini Leute“) kontrolliert worden und es zu einer Messerstecherei gekommen sei. Er sei am Rücken verletzt worden, weshalb er eine Woche im Spital habe behandelt werden müssen. Im Anschluss habe es aufgrund seiner Anklage ein Gerichtsverfahren gegeben. Er sei zu einer Busse verurteilt worden, und es habe eine „schlechte“ Notiz in seinen Akten gegeben. Das Verfahren sei abgeschlossen. Nach seinen Ferien in Thailand im Jahre 1999 habe ihm beim Passieren der Grenze von Iran die Polizei den Reisepass abgenommen. Sie habe ihm vorgeworfen, er habe in Thailand Kontakt zu seinem Verwandten in Australien aufgenommen, welcher bei den Mudjahedin gearbeit habe. Am 24 Tir 1378 im iranischen Kalender (15. Juli 1999) habe der Beschwerdeführer an einer Studentendemonstration in X._______ teilgenommen. Die Zeitung „Salam“, die Artikel gegen das Regime geschrieben habe, sei verboten worden, weshalb er an der Demonstration mitgemacht habe. Die Polizei habe auf die Demonstranten eingeschlagen, wobei er selber blaue Flecken davongetragen habe. Eineinhalb Tage nach der Demonstration sei er nach Teheran und anschliessend nach Y._______ zu seiner Schwester geflohen, weil er erfahren habe, dass Demonstranten verhaftet worden seien. Er sei ungefähr fünf Monate bei seiner Schwester geblieben. Zu Hause bei seinen Eltern sei zirka fünf Mal nach ihm gefragt worden, D-7003/2006 weshalb er sich auch bei seiner Schwester nicht in Sicherheit gefühlt habe. In seiner Familie sei einzig sein Onkel vor zirka 13 Jahren geflohen, weil er aufgrund seiner Tätigkeit als Lehrer verfolgt worden sei. C. Mit Verfügung vom 27. November 2001 – eröffnet am 28. November 2001 – stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz. D. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2001 erhob der Beschwerdeführer bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung und beantragte deren Aufhebung. Er sei als Flüchtling anzuerkennen, und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ein allfälliger Kostenvorschuss sei vom Sicherheitskonto des Beschwerdeführers zu beziehen. Weiter sei dem Rechtsvertreter Einsicht in die Akten zu gewähren, welche die Verletzungen des Beschwerdeführers vom Februar 1999 darlegten unter Beilage des Dokumentes des iranischen Anwaltes (vgl. Seite 7 der Eingabe). Diese Unterlagen seien im Rahmen der von der Vorinstanz gewährten Akteneinsicht nicht offengelegt worden. Diese Akten seien zudem amtsintern zu übersetzen. Schlussendlich sei ihm Frist zur Stellungnahme beziehungsweise Beschaffung von Beweismitteln im Bezug zur Studentendemonstration vom 24 Tir 1378 (15. Juli 1999, vgl. Seite 12 der Eingabe) anzusetzen. Der Beschwerdeschrift wurde ein Erinnerungsschreiben zum Todestag von B._______ (Kopie) und ein Kartenausschnitt Teheran-Z._______ beigelegt. E. Mit Zwischenverfügung vom 15. Januar 2002 wurde antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. F. Am 16. Januar 2002 reichte der Beschwerdeführer das Zustellkuvert des Erinnerungsschreibens zum Todestag B._______ im Original ein. D-7003/2006 G. In der Vernehmlassung vom 24. Januar 2002 hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer ohne Replikrecht am 1. Februar 2002 zugestellt. H. Am 15. Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine Schweizer Bürgerin. In der Folge wurde ihm eine Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz erteilt. Aufgrund dessen wurde der Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 28. Dezember 2004 angefragt, ob er seine Beschwerde zurückziehe. I. Am 12. April 2005 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er an der Beschwerde hinsichtlich der Frage der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Wegweisung festhalte. J. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2009 antragsgemäss Kopien der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweismittel zu (vgl. oben Bst. D) und gewährte ein Recht zur Stellungnahme, wovon jedoch kein Gebrauch gemacht wurde. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass eine allfällige Übersetzung der Dokumente Sache des Beschwerdeführers sei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni - 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 D-7003/2006 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Dem Beschwerdeführer wurde wegen seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, weshalb die vorliegende Beschwerde bezüglich der Ziffern 3 bis 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung gegenstandslos geworden ist. Beschwerdegegenstand bildet mithin nur noch die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und das Asylgesuch abgewiesen hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). D-7003/2006 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid vom 27. November 2001 damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG und andererseits nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG seien. 5.2 Unabhängig davon, ob es der Wahrheit entspreche, dass der Beschwerdeführer in Begleitung einer Frau auf der Strasse gewesen sei, ohne mit ihr verheiratet oder verwandt gewesen zu sein, sei dies seit der Revolution im Iran für alle Bewohner verboten und werde von den iranischen Behörden bei Verstoss geahndet. Aus diesem Grund habe der Heimatstaat des Beschwerdeführers in dieser Sache ein rechtliches Verfahren eingeleitet. Es stehe der Vorinstanz nicht an, dies zu bewerten oder zu würdigen, da die Angelegenheit in die Zuständigkeit der iranischen Gerichtsbehörden falle. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien weder politisch geprägt noch weise das diesbezüglich angestrengte Verfahren Anhaltspunkte auf, welche auf eine asylrelevante Motivation deuteten. Die eingereichten Unterlagen – das Schreiben seines Anwaltes und die beiden medizinischen Bestätigungen – enthielten auch keine asylrelevanten Informationen. Weiter begründe die Aussage des Beschwerdeführers "im Iran gebe es keine Freiheit" der Asylpraxis entsprechend keine Verfolgungssituation, da davon die gesamte Bevölkerung betroffen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer habe angeblich an einer Studentendemonstration teilgenommen, welche infolge den Manifestationen rund um Teheran in X._______ am 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) organisiert worden sei. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass der Beschwerdeführer sich dieser Geschehnisse in seinem Heimatland bedient habe, ohne diese effektiv persönlich erlebt zu haben. Der Beschwerdeführer habe zudem von seinen Angehörigen erfahren, dass er mehrfach zu D-7003/2006 Hause von Behördenmitgliedern gesucht worden sei. Dies alleine begründe jedoch keine Glaubhaftigkeit der Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Asylpraxis. Es sei unter den aufgeführten Umständen nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer während mehreren Monaten bei seiner Schwester versteckt habe, da es für die iranische Behörde ein Leichtes gewesen wäre, ihn bei seiner Schwester zu finden. Zudem wiesen die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Ausreise aus dem Iran zahlreiche Widersprüchlichkeiten auf. Die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Studentendemonstration und seine Suche durch Behördenmitglieder seien daher unglaubhaft. 6. 6.1 In der Rechtsmitteleingabe wird ausgeführt, dass es zu handgreiflichen Auseinandersetzungen mit den staatlichen Agenten gekommen sei, als der Beschwerdeführer sich beim Spaziergang mit seiner Freundin auf der Strasse geweigert habe, die von den staatlichen Sicherheitskräften verlangten Dokumente zu beschaffen. Sein Verhalten sei demnach von seinen Angreifern als provokatives Infragestellen der iranischen Rechtsordnung verstanden worden. Er sei mit einer Waffe angegriffen, schwer verletzt und trotz entsprechender Strafanzeige mit einer Busse bestraft worden, was ein unverhältnismässiger staatlicher Übergriff darstelle. Zu berücksichtigen sei zudem, dass wegen dieses Vorfalls knapp zwei Monate später sein Reisepass bei seiner Rückkehr aus Thailand beschlagnahmt worden sei, wofür kein Grund bestanden habe, da er vom Militärdienst befreit worden sei. 6.2 Seine Glaubwürdigkeit könne nicht ernsthaft angezweifelt werden, da sich seine Vorbringen durch detaillierte und differenzierte Angaben auszeichneten. Er habe die Unklarheiten ausräumen können und seine Rolle nicht überzeichnet, sondern sei in der Lage gewesen, diese distanziert zu betrachten. Da er aus vermögenden Verhältnissen stamme, bestehe kein ökonomisches Fluchtmotiv. Zudem sei festzustellen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid aufgrund der summarischen und der knapp fünfstündigen kantonalen Befragung gefällt habe. Die Durchsicht der Protokolle zeige, dass die kantonale Befragung kaum in die Tiefe gedrungen sei, was auch der Hilfswerkverteter bestätige. Die Vorinstanz hätte angesichts dessen eine zusätzliche direkte Anhörung durchführen sollen. Aufgrund dieser Unterlassung sei das rechtliche Gehör verletzt worden. D-7003/2006 6.3 In Bezug zur Demonstration vom 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) in X._______ bezweifle er die von der Vorinstanz geltend gemachten, nicht offen gelegten Quellen, wonach die Durchführung einer studentischen Demonstration nicht habe bestätigt werden können. Nachdem die Vorinstanz erstmals in der angefochtenen Verfügung diesen Vorwurf vorgebracht habe und ihm (dem Beschwerdeführer) diesbezüglich keine Gelegenheit gegeben habe, sich dazu zu äussern und Gegenbeweismittel beizubringen, sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Gemäss Vorinstanz habe am 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) eine Gegendemonstration den Unruhen ein Ende gesetzt, was jedoch in erster Linie auf die Hauptstadt Teheran zutreffe. Das Update der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zum Iran vom Juni 2001 verdeutliche, dass die Unruhen nach ihrem Höhepunkt vom 7. und 8. Juli 1999 auf andere Städte übergegriffen und noch einige Tage angedauert hätten, bis sie in Vandalismus und Plünderungen ausgeartet und allmählich abgeflaut seien. Dies sei mit seinen Angaben durchaus zu vereinbaren. Er habe denn auch beim Kanton angegeben, dass zuerst die Demonstration in Teheran stattgefunden und eine Woche danach eine solche in X._______ durchgeführt worden sei. Hinzu komme, dass er sich möglicherweise bezüglich der genauen Datumsangabe um einen oder mehreren Tagen im Irrtum befunden habe, weshalb das angezweifelte Ende der Unruhen am 23 Tir 1378 (14. Juli 1999) nicht den zentralen Punkt darstelle. 6.4 Die Vorinstanz gebe keine Argumente an, warum sie zur Auffassung gelange, dass weitere Ungereimtheiten in seinen Aussagen bestünden, weshalb eine Verletzung der Begründungspflicht vorliege. Zudem sei davon auszugehen, dass die Mitteilung eines Dritten über eine behördliche Suche asylrelevanten Charakter entfalten könne, sofern sich diese Wahrnehmung widerspruchslos in weitere Gefährdungsmomente einbetten lasse. Er besitze nicht nur allgemeine Kenntnisse von den ausführlichen Medienberichten über die Ereignisse vom Sommer 1999 in Iran, sondern könne inzwischen auch ein neues Beweismittel vorlegen, welches den Tod eines der Führer der Demonstranten in X._______ nachweise. Es handle sich bei diesem Dokument um ein Erinnerungsflugblatt der Familie des getöteten B._______, der nur einige Blocks von ihm in X._______ gelebt habe. Er habe dieses Dokument erst vor kurzem, nach Erhalt des vorinstanzlichen Entscheides, aus dem Iran erhalten. D-7003/2006 6.5 Seine Familie stamme aus Y._______. Er sei dort geboren und habe die Grundschule besucht. Vor diesem Hintergrund sei es glaubhaft, dass er davon ausgegangen sei, die Sicherheitskräfte würden ihn in Y._______ bei seiner Schwester nicht finden. Im Übrigen befinde sich Y._______ in der Nähe der Stadt Z._______ in der abgelegenen Südwestprovinz (Name) und liege rund 500 Kilometer von X._______ entfernt, was eine erfolgreiche behördliche Suche noch weniger wahrscheinlich erscheinen lasse. Schlussendlich verletze die Vorinstanz das rechtliche Gehör, indem sie ihm (dem Beschwerdeführer) pauschal vorwerfe, er widerspreche sich in den Aussagen zu seiner Ausreise. 7. 7.1 Wie der Beschwerdeführer zu Recht festhält, hat die Asylbehörde den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 32 und 49 VwVG). Dabei muss sie die für das Verfahren von Amtes wegen erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 268). Der Untersuchungsgrundsatz gehört dabei zu den allgemeinen Grundsätzen des Asylverfahrens. Gemäss Art. 8 AsylG ist indessen ein Asylsuchender zur Mitwirkung verpflichtet; das heisst insbesondere, dass er der Behörde alle Gründe, die für die Asylgewährung relevant sein könnten, mitzuteilen hat. 7.2 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Umstände, warum der Beschwerdeführer sein Heimatland verlassen hat, in casu vollständig abgeklärt wurden, was auch dem aufgeführten Sachverhalt unter Bst. A und B zu entnehmen ist. Dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Anhörung genügend Gelegenheit hatte, seine Asylvorbringen darzulegen, zeigen auch die Protokolle. So versuchte beispielsweise die Sachbearbeiterin hinsichtlich der Demonstration und der Zeit danach mittels Fragen wie „Wann die Demonstration stattgefunden hat? – Weshalb er daran teilgenommen hat? – Was an der Demonstration besonderes gewesen ist? – Hat es Redner gegeben?" (vgl. Akte A6 S. 9 ff.) den Beschwerdeführer dazu zu bewegen, mehr über die Demonstration zu berichten. Auf diese Fragen antwortete der Beschwerdeführer jeweils mit relativ kurzen Sätzen. Es wäre ihm jedoch unbenommen gewesen, D-7003/2006 weitere Details und konkretisierende Angaben über die Studentenunruhen darzulegen. Es kann daher nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs betrachtet werden, wenn die Sachbearbeiterin aufgrund der pauschalen und nicht konkreten Schilderungen des Beschwerdeführers keinen Anlass sah, nochmals detaillierter nachzufragen. Zudem bestätigte der Beschwerdeführer auch bei Protokollabschluss, er habe alles gesagt (Akte A6 S. 12). Daraus folgt, dass das BFM den Sachverhalt abschliessend beziehungsweise komplett erstellt hat und somit auch keine zusätzliche Anhörung hätte durchführen müssen. 8. Weiter hat die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen. Zum einen sind die geltend gemachten Übergriffe und Nachteile nicht als asylrechtlich relevant zu werten, zum anderen sind sie unglaubhaft. 8.1 8.1.1 Der Beschwerdeführer gab die Ereignisse, welche angeblich zu seiner Flucht geführt haben, in mehreren Passagen chronologisch anders wieder oder verwechselte die Daten. So erklärte er, ihm sei nach den Ferien in Thailand beim Einreisen in den Iran sein Reisepass beschlagnahmt worden. Diese Einreise beziehungsweise die Beschlagnahmung datierte er einmal auf Januar/Februar 1999 (vgl. Akte A2 S. 3, Akte A6 S. 4) und ein andermal auf den Frühling 1998 (Akte A2 S. 6). Weiter sei der Vorfall mit der Polizei, als er mit seiner Freundin am Spazieren gewesen sei, im Februar 1999 (Akte A2 S. 5) respektive im Winter 1998 passiert (Akte A6 S. 8) und an der Demonstration habe er am 24 Tir 1378 (15. Juli 1999) teilgenommen. An der kantonalen Anhörung gab er demgegenüber zu Protokoll, dass zuerst die Meinungsverschiedenheit mit den Khomeini-Leuten, dann die Sache mit Thailand und dann die Demonstration geschehen sei (Akte A6 S. 9). Da angeblich diese drei Ereignisse zur Flucht des Beschwerdeführers geführt haben, erstaunt es, dass er diese Daten nicht mehrfach identisch wiedergeben konnte. Dies überrascht umso mehr, als der Beschwerdeführer über eine zehnjährige Schulausbildung mit einem Sekundarschulabschluss verfügt. Die drei Ereignisse sind mithin als nicht glaubhaft gemacht zu qualifizieren. 8.1.2 Weiter machte der Beschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zum Ort der Auseinandersetzung mit der Polizei. Bei der kantonalen Anhörung erklärte er im Gegensatz zur Befragung an der D-7003/2006 Empfangsstelle, dass ihm die Rückenverletzung von den Polizeibeamten auf der Strasse und nicht auf dem Polizeiposten zugeführt worden sei (Akte A2 S. 5, A6 S. 8). Diese Ungereimtheit konnte der Beschwerdeführer im späteren Verlauf an der kantonalen Anhörung nicht nachvollziehbar erklären (Akte A6 S. 14), weshalb die Zweifel des Bundesverwaltungsgerichts an der Glaubhaftigkeit des erwähnten Vorfalls bestärkt werden. Die eingereichten Dokumente, das Anwaltsschreiben und die medizinischen Zeugnisse, können diese Zweifel nicht ausräumen, denn sie zeigen lediglich, dass der Beschwerderführer medizinisch behandelt werden musste. Davon abgesehen ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers das von den iranischen Behörden angestrengte Verfahren ohnehin nicht oder zumindest nicht als genügend intensiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu werten. Denn der Beschwerdeführer wurde ausschliesslich zu einer Geldbusse verurteilt (Akte A6 S. 6). 8.1.3 Der Beschwerdeführer erklärte weiter, dass die Demonstration, an welcher er teilgenommen, am 24. Sommermonat in Persien (15. Juli 1999) am Abend stattgefunden habe. Es habe Sprechchöre gegeben und es sei zu Schlägerein zwischen der Polizei und den Demonstranten gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch angegriffen worden, wovon er jedoch nur blaue Flecken davongetragen habe. Nach der Demonstration sei er nach Hause gegangen (Akte A6 S. 10). Diese äusserst kurze Darlegung der Geschehnisse vom 15. Juli 1999 erzählte der Beschwerdeführer ohne Einzelheiten. Dies erstaunt, da die Studentenunruhen im Iran von grosser Gewalt und Dynamik geprägt waren, was bei den Anwesenden viele Eindrücke und Gefühle hinterlassen haben muss. So waren Sicherheitskräfte teilweise massiv gegen die angeblichen Unruhestifter eingeschritten, es kam zu Verhaftungen und zu bürgerkriegsähnlichen Szenen. Demzufolge wäre vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, dass er beispielsweise die Parolen der Sprechchöre, die Vorgehensweise der Polizei und wie sich die Demonstranten gewehrt haben, hätte darlegen können. Er machte aber entgegen seiner Meinung in der Rechtsmitteleingabe lediglich relativ oberflächliche und stereotype Aussagen, die auch auf keinen gefühlsmässigen Nachklang des Erlebten hinweisen. Neben diesen weiteren Indizien, welche für die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers sprechen, fällt ferner auf, dass er wiederum die Geschehnisabläufe, diesmal diejenigen um die Demonstration, verschieden darlegte. So gab er an der Empfangsstelle zu Protokoll, dass er D-7003/2006 nach der Demonstration untergetaucht, sein Vater jedoch zu Hause von den Geheimdienstagenten mitgenommen worden sei (Akte A1 S. 5). An der kantonalen Anhörung sagte er, dass er nach der Demonstration nach Hause und erst eineinhalb Tage später für drei Tage nach Teheran gegangen sei, weil er von der Verhaftung mehrerer Demonstranten erfahren habe. Anschliessend sei er nach Y._______ zu seiner Schwester gegangen (Akte A6 S. 7 und 10). Es ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die Ereignisse nach dem 15. Juli 1999 bei den asylrechtlichen Anhörungen Anfang des Jahres 2000 nicht mehr identisch wiedergeben konnte. Vielmehr entsteht erneut der Eindruck, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers realitätsfremd sind. Die Zweifel an seiner Geschichte werden weiter dadurch untermauert, dass der Beschwerdeführer an der kantonalen Befragung die Mitnahme seines Vaters durch die Geheimdienstagenten nicht mehr erwähnte. Es ist auch der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass das Versteck bei seiner Schwester in Y._______ vor einer allfälligen Verfolgung der Behörden kaum sicher gewesen wäre. Es macht nämlich Sinn, dass die Verfolger den Beschwerdeführer zuerst bei den ihm nahestenden Personen gesucht hätten, weil diese ihm wohl am Ehesten Schutz gegeben hätten. Da die iranische Behörde ihn angeblich nicht bei seiner Schwester gesucht habe, deutet dies erneut auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen hin. 8.1.4 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers mit den zahlreich dargelegten Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten unbegründet und unglaubhaft erscheinen oder asylirrelevant sind. An dieser Schlussfolgerung ändert sich auch nichts, wenn berücksichtigt wird, dass das BFM das Datum des iranischen Kalenders nicht korrekt in den gregorianischen Kalender umgerechnet hat. Der 24 Tir 1378 entspricht nämlich dem 15. Juli 1999 und nicht dem 14. Juli 2001 (vgl. Ziff. 1 S. 1. der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. November 2001). 8.2 Über die Geschehnisse der Studentenunruhen im Iran ab Juli 1999 wurde in der Presse umfangreich berichtet, worauf sich sowohl die Asylbehörden wie auch das Bundesverwaltungsgericht in ihrer Entscheidfindung unter anderem abstützen. Vorliegend wurden beispielsweise die Berichte des Amnesty International und der UN-Menschenrechtskommission beigezogen. Diese Quellen sind öffentlich zugänglich. Somit musste diesbezüglich die Vorinstanz dem Beschwerde- D-7003/2006 führer auch kein rechtliches Gehör gewähren. Daraus folgt, dass auch das Gesuch um Fristansetzung zur Stellungnahme beziehungsweise Beschaffung von Beweismitteln im Bezug zur Studentendemonstration abzuweisen ist. 8.3 Auch die Rüge, dass die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt habe, greift nicht. Das Bundesamt hat sich in seiner Verfügung ausführlich mit den einzelnen Aspekten der Schilderungen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und konkret begründet, warum sie zum Ergebnis gelangte, die jeweiligen Vorbringen seien unglaubhaft und asylirrelevant. Aufgrund dessen konnte sich die Vorinstanz am Schluss ihrer Erläuterungen auch damit begnügen lediglich darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer in seinen Aussagen zu der Ausreise aus seinem Heimatland widersprüchliche Angaben gemacht habe beziehungsweise neben den erwähnten noch weitere Ungereimtheiten bestünden (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 2004 Nr. 38 E. 6.3 S. 264; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b; BGE 112 Ia 110; EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1). 8.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG noch glaubhaft sind und die Vorinstanz zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Es erübrigt sich auf die weiteren Beweismittel respektive Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. 9. 9.1 Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern [(Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20)]. 9.2 Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund seiner Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilt, über welche er nach wie vor verfügt. Wie bereits erwähnt, sind die Ziffern 3 bis 5 des D-7003/2006 Dispositivs der Verfügung vom 27. November 2001 gegenstandslos geworden und die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben, soweit im Eventualbegehren beantragt wird, es sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11C S. 178; EMARK 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragt, der Entscheid des Bundesamtes vom 27. November 2001 sei aufzuheben, er sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). 11.2 Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei vom Vollzug einer Wegweisung abzusehen und er sei in der Schweiz vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer sind folglich die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzulegen. 11.3 Die Ausrichtung einer Parteientschädigung fällt bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht in Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 15 i.V.m. Art. 5 zweiter Satz VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-7003/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich des Hauptbegehrens abgewiesen; bezüglich des Eventualbegehrens wird sie als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (zuständige kantonale Behörde) ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Milva Franceschi Versand: Seite 15

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