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Abteilung IV D-6999/2014
Urteil v o m 2 1 . März 2016 Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch B._______, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM) Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2014 / N_________
D-6999/2014 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer und sein Onkel C.______ (N_______) am 3. Oktober 2013 illegal in die Schweiz einreisten und am 4. Oktober 2013 um Asyl nachsuchten, dass am 24. Oktober 2013 im D._______ eine summarische Befragung des Beschwerdeführers stattfand, dass der Beschwerdeführer am 11. September 2014 in E.______ im Beisein seiner am 25. März 2014 ernannten Beiständin vom BFM vertieft zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei verschollen und sein Onkel C.______, mit dem er und seine Mutter und seine Geschwister in ihrem Heimatdorf F.______(Bezirk G._______, Provinz H._______:) zusammen gelebt hätten, sei für die Amerikaner tätig gewesen und habe deswegen Schwierigkeiten mit den Taliban gehabt, dass er selbst wegen seines Onkels C._______ in der Schule als "Ungläubiger" beschimpft worden sei (vgl. SEM-Protokoll A2 S. 7) und seine Mutter ihn aus Furcht, dass er "ebenfalls verloren gehe", ins Ausland geschickt habe (vgl. A19 S. 8), dass dem Onkel C.________ mit Entscheid des BFM vom 30. Oktober 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und ihm in der Schweiz Asyl gewährt wurde, dass das BFM mit gleichentags erfolgtem, am 31. Oktober 2014 eröffnetem Entscheid feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch ablehnte und dessen Wegweisung anordnete, ihn indessen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufnahm, dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit vorab per Telefax eingelangter Eingabe vom 1. Dezember 2014 Beschwerde gegen diesen Entscheid erhob, wobei er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beizug des Asyldossiers von C.______ (N______) ersuchte,
D-6999/2014 dass mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf das Erheben eines Kostenvorschusses verzichtet wurde, dass im Weiteren das vorinstanzliche Dossier N______ antragsgemäss beigezogen und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 19. Dezember 2014 die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Rechtsvertreter diese Vernehmlassung am 22. Dezember 2014 zur Kenntnis gebracht wurde,
und zieht in Erwägung, dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt und das BFM bzw. SEM zu den Behörden nach Art. 33 VGG gehört und daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts ist, dass eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG nicht vorliegt, womit das Bundesverwaltungsgericht zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde (Art. 105 AsylG, SR 173.320.2) ist und im Bereich des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG) entscheidet, (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
D-6999/2014 dass mit Beschwerde im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und, soweit den Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), zudem die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, dass als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, gelten (Art. 3 AsylG), dass begründete Furcht vor künftiger Verfolgung nur dann vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und würde sich auch noch aus heutiger Sicht mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, das eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt, sondern konkrete Indizien vorliegen müssen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, wegen seines für die Amerikaner tätigen Onkels C________ in der Schule als "Ungläubiger" beschimpft worden zu sein, zu Recht mangels erforderlicher Intensität als nicht asylrelevant erachtet hat, dass es im Weiteren eine Reflexverfolgung des Beschwerdeführers wegen der Tätigkeit seines Onkels verneinte,
D-6999/2014 dass in der Beschwerde geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe die Frage der Reflexverfolgung "zu knapp abgehandelt", dass die berufliche Stellung des Onkels C_______ zu dessen Anerkennung als Flüchtling geführt habe und deshalb auch im Rahmen des Asylverfahrens des Beschwerdeführers berücksichtigt werden müsse, dass einzelne Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Onkels nicht erwähnt worden seien (so BFM-Protokoll A2 S. 7, A19 F 101), dass sich auch aus den Angaben von C______ergebe, dass er den Beschwerdeführer mit sich in die Schweiz genommen habe, um den Ältesten im Haushalt zu schützen, dass zur Rüge, die Vorinstanz habe einzelne Aussagen des Beschwerdeführers in seinem Entscheid nicht erwähnt, grundsätzlich darauf hinzuweisen ist, dass die verfügende Behörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann, dass der wesentliche Inhalt der vom Beschwerdeführer geäusserten Befüchtungen im angefochtenen Entscheid durchaus genügende Erwähnung gefunden haben, sei es ausdrücklich oder zumindest implizit, dass die Vorinstanz im Weiteren die Tätigkeit von C_______ für die Amerikaner in seiner Gesamtwürdigung durchaus berücksichtigt hat, indessen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen hat, dass der Beschwerdeführer deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt sein werde, dass es dabei auch die Angaben von C.______ zur Gefährdungssituation seiner Familie und dabei insbesondere dessen Aussage, dass der jüngere Bruder des Beschwerdeführers namens O.______ mit dem Auto, offensichtlich von Taliban, überfahren worden sei (N________, A24 S. 11), mitberücksichtigt hat, dass daher keine Veranlassung besteht, das Dossier zu weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass auch durch die eingereichten Fotografien, welche offenbar O._______ verletzt im Krankenhaus zeigen,
D-6999/2014 nicht nachweislich feststeht, dass es sich bei dem Autounfall um einen von Taliban verübten Anschlag handelt, dass, sollte der Beschwerdeführer mit seinen im Zeitpunkt der Ausreise zwölf Jahren, wie in der Beschwerde behauptet, tatsächlich älter als die eigenen Kinder von C._______ sein, diese geltend gemachte Tatsache allein nicht geeignet ist, von einer objektiv wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr auszugehen, zumal der Beschwerdeführer angab, seine Mutter habe keine Probleme mit den Taliban gehabt (vgl. A2 S. 7), dass das BFM somit entgegen der Einschätzung in der Beschwerde zu Recht und mit hinreichender Begründung eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor künftiger Verfolgung verneint hat, dass daher die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) regelt, dass vorliegend die Wegweisung gemäss Ziff. 3 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung mangels eines geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung nicht mehr zu überprüfen ist und weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges sich erübrigen, da der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen wurde, dass es demnach dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze oder den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
D-6999/2014 dass indessen mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
D-6999/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand:
D-6999/2014 Zustellung erfolgt an: – den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben) – das SEM, Abt. Asyl I / II, mit den Akten N________ (in Kopie) – das Migrationsamt des Kantons Zürich ad (…) (in Kopie)