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Bundesverwaltungsgericht 02.02.2009 D-6998/2008

2 février 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,011 mots·~20 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6998/2008 {T 0/2} Urteil v o m 2 . Februar 2009 Einzelrichter Fulvio Haefeli , mit Zustimmung von Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiber Philipp Schürch. A.______, geboren ______, Pakistan, vertreten durch Frau lic. iur. Kathrin Stutz, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende, ______ Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2008 / N ______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6998/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus der Provinz B.______ stammende pakistanische Staatsangehörige mit letztem Wohnsitz in C.______, verliess laut eigenen Angaben am 11. Juni 2008 ihr Heimatland mit dem Flugzeug und kam – nach einer Zwischenlandung in D.______ – gleichentags in E.______ an, von wo aus sie an einen unbekannten Ort in F.______ gebracht worden sei. Dort sei sie bis bis am 17. Juni 2008 geblieben. An diesem Tag sei sie mit einem Kleinbus nach G.______ gebracht worden, wo sie ein Asylgesuch stellte. Die Beschwerdeführerin konnte lediglich eine Kopie ihrer ID-Karte abgeben, da sie ihren Reisepass dem Schlepper habe abgeben müssen. Sie wurde aufgefordert, innert 48 Stunden Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin nicht nach. Während der Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 24. Juni 2008 und der Anhörungen nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt für Migration (BFM) im EVZ (...) vom 1. und 8. Juni 2008 machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie stamme aus einer Familie, welche der Glaubensrichtung der Deobandis angehöre. Sie habe im Jahr 1992 einen Mann geheiratet, welcher einer den Schiiten zuzurechnenden religiösen Gruppierung angehöre. Dies habe zu Problemen mit der eigenen Familie geführt, weil die Eltern der Beschwerdeführerin mit dieser Ehe nicht einverstanden gewesen seien. Sie hätten diverse kleinere Anzeigen gegen den Ehemann ihrer Tochter gemacht, welche allerdings ohne weitere Folgen geblieben seien. Im Jahr 1994 sei es schliesslich zu einer Anzeige wegen Mord gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin gekommen. Dieser sei daraufhin inhaftiert und gefoltert worden. Im Jahr 1995 sei er freigesprochen worden. Damals habe die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Mann in H.______ gewohnt. Es sei allerdings eine Bedingung für den Freispruch ihres Mannes gewesen, dass sie diesen Ort verlassen würden. Sie seien daraufhin nach I.______ gezogen, in die Nähe der Eltern der Beschwerdeführerin. Dort hätten sie bei einem Bekannten, welcher schon als Vermittler mit den Behörden betreffend die Freilassung des Ehemannes der Beschwerdeführerin tätig gewesen sei, Schutz gefunden. Im Jahr 2004 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin wegen Betrugs in der Bank, in welcher er gearbeitet habe, ange- D-6998/2008 zeigt worden. Dahinter hätten ebenfalls die Eltern der Beschwerdeführerin gestanden. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann hätten schon einige Zeit vor der Anzeige von den Ermittlungen erfahren und weil ihr Ehemann befürchtet habe, wieder von der Polizei inhaftiert und gefoltert zu werden, seien sie schon Ende 2003 nach J.______ geflohen. Dort hätten sie ein Visum für K.______ beantragt, was vier bis fünf Monate gedauert habe. Anschliessend seien sie dann nach K.______ ausgereist. Dort hätten sie zwei Jahre verbracht, bevor die Beschwerdeführerin im Jahr 2006 mit den Kindern wieder nach Pakistan gereist sei, weil die Kinder in K.______ keine Schule hätten besuchen können. Sie habe sich dann mit den Kindern in H.______aufgehalten. Als die Eltern der Beschwerdeführerin vernommen hätten, dass sie sich wieder in Pakistan befunden habe, sei ihr Vater mit zwei ihrer Brüder ungefähr Mitte bis Ende 2006 nach H.______gekommen. Sie sei von ihnen gewaltsam nach L.______ gebracht worden, wo sie drei bis vier Tage festgehalten worden sei. Ihre Eltern hätten sie zwingen wollen, die Scheidungspapiere zu unterschreiben. Nachdem sie mit Hilfe ihrer Cousine von L.______ habe flüchten können, habe sie ihre Kinder in H.______ geholt und habe sich ca. Ende 2006 mit diesen zusammen nach C.______ begeben. Dort habe sie in einem Bazar einen Schönheitssalon eröffnet. Etwa Ende 2007 beziehungsweise zwei bis drei Monate nach Eröffnung ihres Salons hätten die Brüder der Beschwerdeführerin sie in C.______ aufspüren können und hätten ihren Salon verwüstet. Die Beschwerdeführerin sei zwar nicht persönlich aufgesucht worden, allerdings habe sie über Bekannte vernommen, dass die Brüder Drohungen gegen sie ausgesprochen hätten. Sie habe die Brüder nicht angezeigt, da dies sinnlos gewesen sei. Am 11. Juni 2008 sei sie dann schliesslich aus Pakistan ausgereist. Mit ihrem Ehemann, von welchem sie nicht wisse, wo er sich aufhalte, sei der Kontakt abgebrochen. Dieser werde aufgrund der Betrugsvorwürfe immer noch von der Regierung gesucht und könne sich daher nicht bei ihr melden. B. Mit Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 wurde auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten, da sie weder Reise- noch Identitätspapiere eingereicht hatte. Die Beschwerdeführerin wurde – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz einen Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. D-6998/2008 C. Mit Eingabe vom 21. Juli 2008 erhob die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Nichteintretensentscheid des BFM. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe am Tag des Entscheides dem BFM ihre Originalpapiere eingereicht. Zudem habe die Beschwerdeführerin entschuldbare Gründe dafür, dass sie ihre Originalpapiere nicht früher habe einreichen können. Aus diesen Gründen sei die Verfügung des BFM vom 14. Juli 2008 aufzuheben und zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. D. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführerin erlaubt, den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abzuwarten. Zudem wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Das BFM wurde zur Vernehmlassung eingeladen. E. In seiner Vernehmlassung vom 15. August 2008 hielt das BFM vollumfänglich an seinem Entscheid fest und beantragte die Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde. F. Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. September 2008 wurde die Beschwerde vom 21. Juli 2008 gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgehoben und das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, das BFM habe den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und daher die am Tag der ergangenen Verfügung eingetroffenen Originalpapiere der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Im Weiteren seien diese Dokumente ohne Verschulden der Beschwerdeführerin verspätet beim BFM eingegangen. G. Daraufhin trat das BFM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ein und stellte mit Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, dass diese die Flüchtlingeigenschaft nicht erfülle. Das Asylgesuch wurde demgemäss abgewiesen und und die Beschwerdeführerin wurde – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufgefordert, die Schweiz bis am 5. Dezember 2008 zu verlassen. D-6998/2008 H. Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. November 2008 durch ihre Rechtsvertreterin Beschwerde erheben, mit den Anträgen, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und ihre Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen. Eventualiter sei die Umzulässigkeit, allenfalls Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Beschwerdeführerin vorläufig aufzunehmen. Weiter wurde beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2008 des Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses aufgrund Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, bis am 3. Dezember 2008 den Kostenvorschuss zu bezahlen. Am 3. Dezember 2008 wurde der Kostenvorschuss von der Beschwerdeführerin geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der D-6998/2008 Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eins zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentschied nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6998/2008 5. 5.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 10. Oktober 2008 fest, die Anzeigen gegen den Mann der Beschwerdeführerin und auch die Zerstörung deren Schönheitssalons seien zwar unangenehm, jedoch sei der Beschwerdeführer in den 16 Jahren, welche sie bis dahin mit ihrem Mann verheiratet gewesen sei, noch nichts Konkretes zugestossen. Man könne deshalb nicht davon sprechen, sie könne in Pakistan kein menschenwürdiges Leben führen. Falls die Familie der Beschwerdeführerin ihr etwas Schlimmes hätte antun wollen, hätte sie diverse Gelegeneheiten dazu gehabt. Auch nach der Zerstörung ihres Schönheitssalons Ende 2007 bis zur Ausreise aus Pakistan im Juni 2008 , sei nichts mehr weiter vorgefallen, was die Furcht der Beschwerdeführerin, Opfer eines Angriffs zu werden, begründen könne. Daraus lasse sich schliessen, dass die Familie der Beschwerdeführerin die angeblich ausgesprochenen Drohungen nicht wahr zu machen gedenke. Es bestehe somit keine begründete Furcht, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer eines asylrechtlich relevanten Übergriffs zu werden. Wenn sich die Beschwerdeführerin von ihrer Familie bedroht fühle, könne sie ihren einflussreichen Freund, welcher sich schon als Vermittler während der Strafuntersuchung gegen den Ehemann der Beschwerdeführerin betätigt haben solle, um Schutz ersuchen. Es würden sich daher keine Hinweise ergeben, welche geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Weiter bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Wegweisung der Beschwerdeführerin unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre. 5.2 In ihrer Beschwerde vom 5. November 2008 brachte die Beschwerdeführerin vor, Pakistan sei das Land mit den meisten Ehrenmorden in der Welt. Da sie einen Mann einer anderen Religionsgruppe geheiratet habe, sei sie einem konstanten Druck ausgesetzt. Weil ihre Brüder jetzt erwachsen seien, fürchte sie noch mehr um ihr Leben. Der einflussreiche Freund, welchen die Vorinstanz erwähnt habe, sei ein Verwandter des Mannes der Beschwerdeführerin und könne nicht immer helfen. Dieser habe nur einmal geholfen. Auch die Freunde in C.______ würden nicht mehr helfen, da es nicht ihre Angelegenheit sei. Ob eine Anzeige gegen die Übeltäter überhaupt aufgenommen werde, sei willkürlich und hänge von der gesellschaftlichen Stellung der Beschuldigten ab. Die Familie der Beschwerdeführerin sei sehr einflussreich und erhalte stets Unterstützung von der Gruppe der Deobandis. Von der pakistanischen Polizei könne die Beschwerdeführerin keine Hilfe erwarten. Da der Ehemann der Beschwerdeführerin unauf- D-6998/2008 findbar sei, sei sie als alleinstehende Frau stets auf die Hilfe von Freunden angewiesen, was auch das Risiko mit sich bringe, dass ihre Brüder ihren jeweiligen Aufenthaltsort in Erfahrung bringen könnten. Aus diesen Gründen sei es ihr nicht möglich, ein menschenwürdiges Leben in Pakistan zu führen, weshalb ihr die Flüchtlingeigenschaft zugestanden werden müsse. Abgesehen davon sei ein allfälliger Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin auch völkerrechtlich unzulässig, da sie im Falle einer Rückkehr um ihr Leben fürchten müsse, insofern also ein "real risk" bestehe, Opfer einer verbotenen Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu werden. 6. 6.1 Unabhängig von der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin stellt sich die Frage, ob diese überhaupt dazu geeignet sind, eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen. Im vorliegenden Fall handelt es sich um eine Verfolgung von privaten Dritten und nicht um eine Verfolgung durch Behörden des Heimatstaates. Verfolgungen von Privaten sind einerseits nur dann asylrelevant, wenn die verfolgte Person nicht auf den Schutz der Behörden des Heimatstaates zählen kann, andererseits muss auch eine solche Verfolgung das von staatlichen Übergriffen geforderte Mindestmass an Intensität aufweisen, um flüchtlingsrechtliche Relevanz zu erlangen. Im Weiteren sind auch drohende Übergriffe von privaten Dritten nur asylrelevant, wenn ein Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt. 6.2 Mit dem Grundsatzentscheid der Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) vom 8. Juni 2006 (Entscheide und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18) wurde im schweizerischen Asylrecht anstelle der Zurechenbarkeitstheorie die sogenannte Schutztheorie anerkannt. Diese besagt, dass die Flüchtlingseigenschaft von Asylsuchenden, welche im Herkunftsland von nichtstaatlicher Verfolgung bedroht sind, zu verneinen ist, wenn in diesem Staat Schutz vor nichtstaatlicher Verfolgung erhältlich ist. Dieser kann sowohl durch den Heimatstaat als auch durch einen im Sinne der Rechtsprechung besonders qualifizierten Quasi-Staat gewährt werden (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.2.3 S. 202 f.). D-6998/2008 Im vorliegenden Fall hat sich die Beschwerdeführerin nie an die Behörden gewandt, um Schutz vor den Beeinträchtigungen ihrer Familie zu erhalten. In der Beschwerde wird hierzu geltend gemacht, eine allfällige Anzeige bei der Polizei hätte keinen Sinn, weil die Familie der Beschwerdeführerin derart einflussreich sei, dass die Behörden einem Vorwurf von Seiten der Beschwerdeführerin gar nicht nachgehen würde. Weder im Rahmen der Befragungen noch in der Beschwerde konnte allerdings konkret dargelegt werden, inwiefern und aus welchen Gründen die Familie der Beschwerdeführerin bei den Behörden einen derart grossen Einfluss ausüben könne. Die Einwände aus der Beschwerde erscheinen mithin unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher der Ansicht, dass die Beschwerdeführerin den Schutz der Behörden gegen die nichtstaatlichen Übergriffe in Anspruch nehmen kann, weshalb sie ihrer Familie nicht machtlos gegenübersteht. Bei dieser Sachlagen kann nicht von einem mangelnden Schutzwillen des pakistanischen Staates gesprochen werden. Somit ist die Beschwerdeführerin nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen. 6.3 Aber selbst wenn den pakistanischen Behörden mangelnder Schutzwille vorzuwerfen wäre, so würde dies nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen. Als ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit und Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Die Familie der Beschwerdeführerin hat - bei Wahrunterstellung der Vorbringen - keinerlei Angriffe auf deren Leib und Leben verübt. Es soll lediglich ihr Schönheitssalon verwüstet worden sein. Die Beschwerdeführerin soll zudem einmal von ihrer Familie drei bis vier Tage festgehalten worden sein, um sie zur Scheidung von ihrem Ehemann zu drängen. Sie sei dabei im Haus eines Cousins ihres Vaters einquartiert worden. Sie habe dort ihr Zimmer nicht verlassen dürfen, allerdings sei sie eigenen Angaben zufolge nicht einmal eingesperrt worden (vgl. A11 / S. 10 f.), weshalb nicht von einer Entführung auszugehen ist. Dabei handelte es sich folglich nur um einen relativ geringen Eingriff. Bei geringeren Eingriffen ist die Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und der Häufigkeit zu betrachten. Da die Beschwerdeführerin von ihrer Familie nur ein einziges Mal und nur wenige Tage festgehalten wurde, ist damit die Intensität eines Eingriffs im Sinne von Art. 3 AsylG nicht erreicht. D-6998/2008 Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr weiter Übergriffe ihrer Familie zu befürchten hätte. In der Beschwerde wird lediglich geltend gemacht, die Brüder der Beschwerdeführerin seien in der Zwischenzeit älter geworden und daher seien von deren Seite ernsthafte Angriffe zu erwarten. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass die Brüder schon genügend Gelegenheit gehabt hätten, der Beschwerdeführerin etwas anzutun, wenn sie das tatsächlich beabsichtigt hätten. So beispielsweise als sie den Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin in C.______ ausfindig machten und dort ihren Schönheitssalon zerstört haben sollen. Nach Aussagen der Beschwerdeführerin kam es zu keinen Angriffen auf ihre Person. Da auch im halben vor der Ausreise aus dem Heimatland weder Übergriffe auf die Person der Beschwerdeführerin noch gegen ihr Eigentum bekannt sind, kann davon ausgegangen werden, dass ihre Familie das Interesse an allfälligen Nachstellungen verloren hat. Die genannten Vorfälle haben bei der Beschwerdeführerin ebensowenig einen unerträglichen psychischen Druck bewirkt. Daran sind gemäss Lehre und Praxis hohe Anforderungen gestellt. Die Eingriffe müssten derart ernsthaft und intensiv sein, dass für die betroffene Person ein menschenwürdiges Leben im betreffenden Land verunmöglicht wird (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: UEBERSAX/RUDIN/HUGI YAR/GEISER [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/Bern/Lausanne 2008, Rz. 11.15). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht ist dieses Kriterium vorliegend nicht erfüllt, da es wie bereits erwähnt nur zu wenigen Vorfällen kam, welche für die Beschwerdeführerin zudem nicht sehr gravierend ausgefallen sind. 6.4 Im Weiteren stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie nicht ohnehin von einer innerstaatlichen Fluchtalternative Gebrauch machen könnte. Bei Pakistan handelt es sich flächenmässig um ein derart grosses Land, dass die Beschwerdeführerin in eine andere Region ziehen kann, um sich allfälligen Machenschaften ihrer Familie zu entziehen. Zudem hat die Vorinstanz zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie auch bei ihren einflussreichen Freunden in M.______, den Brüdern N.______ und O.______, welche sie gemäss ihren eigenen Aussagen schon in der Vergangenheit erfolgreich geschützt hätten (vgl. A11 / S. 5), Sicherheit finden könne. Zudem besteht auch die Möglichkeit, bei der Familie P.______, ihren Bekannten in C.______, D-6998/2008 unterzukommen, welche aktuell die Kinder der Beschwerdeführerin aufgenommen haben und sich auch um den Versand der von der Beschwerdeführerin benötigten Dokumente kümmern. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in C.______ auf die Unterstützung der Familie P.______ zählen kann und deshalb über eine zumutbare Fluchtalternative verfügt. 7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie im Falle einer Rückkehr Opfer von asylrechtlich relevanten Übergriffen würde. Demnach hat die Vorinstanz das Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden D-6998/2008 (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann kann – wie oben bereits erwähnt – anhand der Akten nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. D-6998/2008 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 9.5 In Pakistan herrscht zur Zeit weder Krieg, Bürgerkrieg noch liegt eine Situation allgemeiner Gewalt vor. Aus den Akten gehen auch keine individuellen Gründe hervor, welche gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Pakistan sprechen würden. Die Beschwerdeführerin ist, soweit aus den Akten ersichtlich, gesund. Sie hat die Möglichkeit, sich zu ihren Bekannten nach C.______ zu begeben, welche ihre Kinder betreuen und verfügt somit über ein ausreichendes soziales Beziehungsnetz. Die Beschwerdeführerin war zudem in der Lage, die Ausreise aus Pakistan zu finanzieren, weshalb in Berücksichtigung der pakistanischen Verhältnisse von einem ausreichenden finanziellen Hintergrund auszugehen ist, der ihr die Wiedereingliederung in die heimische Gesellschaft erleichtern wird. Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. D-6998/2008 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 3. Dezember 2008 geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6998/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N ______ (per Kurier; in Kopie) - das Migrationsamt des Kantons Q.______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Philipp Schürch Versand: Seite 15

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