Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 21.04.2010 D-6997/2009

21 avril 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,519 mots·~18 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6997/2009 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . April 2010 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Daniel Stadelmann. A._______, geboren (...), B._______, geboren (...), C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), Bosnien-Herzegowina, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6997/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden (A._______ und ihre beiden Kinder C._______ und D._______) verliessen eigenen Angaben zufolge am 21. November 2008 ihren Heimatstaat in einem LKW auf dem Landweg und ersuchten am 24. November 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) um Asyl. Der Beschwerdeführer (B._______) reiste seiner Familie nach. Gemäss eigenen Angaben verliess er am 13. Dezember 2008 seinen Heimatstaat in einem LKW auf dem Landweg und ersuchte am 16. Dezember 2008 im EVZ (...) ebenfalls um Asyl. B. Die Beschwerdeführenden wurden am 9. Dezember 2008 (A._______ und C._______) beziehungsweise am 2. Januar 2009 (B._______) im Transitzentrum (TZ) (...) summarisch befragt und am 15. April 2009 gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. Die Beschwerdeführenden machten zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend , sie seien von einer bewaffneten Jägergruppe im Oktober, November und Dezember 2008 regelmässig beschimpft, beleidigt und mit dem Tod bedroht worden. Sie seien aufgefordert worden, das Land zu verlassen. Es sei auch vorgekommen, dass ihre Ernte zerstört und Haustiere getötet worden seien. Diese Drohungen stünden im Zusammenhang damit, dass der Beschwerdeführer (B._______) die Kriegsgefangenschaft überlebt habe und ein Kriegsinvalider sei. Der Beschwerdeführer (B._______) habe die Vorfälle bei der Polizei angezeigt. Die Polizei habe jedoch nichts dagegen unternommen. Die Kinder der Beschwerdeführenden seien in der Schule geschlagen worden. Die Beschwerdeführenden seien seit den kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien psychisch angeschlagen. Sie haben Arztzeugnisse und eine Polizeibestätigung beigebracht. C. Das BFM trat mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 – eröffnet am 3. November 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Das Bundesamt führte zur Begründung im Wesentlichen aus, Bosnien-Herzegowina sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 D-6997/2009 Bst. a AsylG bezeichnet worden, und es würden sich aus den Akten keine Hinweise auf eine Verfolgung ergeben. Übergriffe durch Dritte, wie sie die Beschwerdeführenden geschildert hätten, könnten zwar auch nach Beendigung des Krieges in Bosnien vorkommen, weder billige noch unterstütze der Staat diese jedoch. Solche Vorfälle stellten in Bosnien Straftatbestände dar, die strafrechtlich verfolgt würden. Es sei den Beschwerdeführenden daher zumutbar und möglich, sich unter den Schutz der Behörden zu stellen. Aus den vorgebrachten allgemeinen erschwerten wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Bosnien-Herzegowina könne keine Asylrelevanz abgeleitet werden. Ähnliches gelte auch für die angeführten medizinischen Gründe. Weder die in Bosnien-Herzegowina herrschende politische Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden würden gesundheitliche Probleme psychischer Natur geltend machen. Die Behandlung solcher Krankheiten sei in Bosnien-Herzegowina jedoch grundsätzlich gewährleistet und die Beschwerdeführenden könnten bei einer Rückkehr die medizinische Infrastruktur ihres Heimatlandes in Anspruch nehmen, wie sie dies bereits vor ihrer Ausreise gemacht hätten. Somit ergäben sich aus den Akten keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Vollzug der Wegweisung nach Bosnien-Herzegowina sei daher zulässig, möglich und auch zumutbar. D. Mit Eingabe vom 10. November 2009 erhoben die Beschwerdeführenden gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten, es sei die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 aufzuheben, es sei auf die Asylgesuche einzutreten, es sei den Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Auf die Begründung der Beschwerde und die eingereichten Dokumente wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, D-6997/2009 SR 172.021]) des BFM (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG und Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 Somit ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG i.V.m. Art. 52 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. 3.2 Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.). Auf das Rechtsbegehren betreffend Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist nicht einzutreten. 3.3 Dagegen hat die Vorinstanz die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs bereits materiell geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt. 4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. D-6997/2009 5. 5.1 Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country- Regelung) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Bundesrat hat Bosnien-Herzegowina mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum "safe country" im obgenannten Sinn erklärt und ist auf diese Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen. Die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG ist somit gegeben. Es bleibt zu prüfen, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen. 6. 6.1 Bei Art. 34 Abs. 1 AsylG kommt praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247). 6.2 Ausserdem ist ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssicheren Staat muss das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft geprüft werden, sobald in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.). 6.3 Die Bemerkungen der Vorinstanz zur offensichtlich fehlenden Asylrelevanz der geltend gemachten Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheides sind zwar unzulässig respektive unbehelflich (vgl. EMARK 2004 Nr. 5). Die Beschwerdeführenden haben sich jedoch bei der Schilderung ihrer Asylgründe mehrfach und in wesentlichen Punkten widersprochen. So gab beispielsweise der Sohn (C._______) anlässlich der Befragung vom 9. Dezember 2008 zu Protokoll, dass ihn eine Woche vor der Ausreise serbische Kinder im Klassenzimmer zusammengeschlagen hätten. Sonst sei ihm jedoch D-6997/2009 nie etwas passiert (vgl. A2, S. 4). Die Beschwerdeführerin (A._______) hingegen sagte anlässlich ihrer Befragung vom 9. Dezember 2008 aus, dass ihr Sohn einmal – und zwar eine Woche vor ihrer Ausreise – zusammengeschlagen worden sei (vgl. A1, S. 5). Während der Anhörung vom 15. April 2009 gab sie dann jedoch zu Protokoll, ihr Sohn sei sehr oft von den anderen Schülern malträtiert und geschlagen worden (vgl. A24, F20, S. 4). Weiter sagte der Sohn während seiner Anhörung vom 15. April 2009 aus, dass ihn jemand, also eine einzelne Person, bei der bereits vorhin genannten Auseinandersetzung geschlagen habe (vgl. A25, F21 , S. 4; dies im Widerspruch zu seiner Aussage während der Befragung vgl. A2, S. 4). Die Beschwerdeführerin hingegen gab zu Protokoll, dass es unüblich sei, dass zehn Schüler einen einzigen Schüler zusammenschlagen (vgl. A24, F20, S. 4). Auch die Aussagen des Beschwerdeführers (B._______) wiedersprechen denjenigen seiner Frau und seines Sohnes. Dieser gab nämlich während seiner Befragung vom 2. Januar 2009 und der Anhörung vom 15. April 2009 zu Protokoll, dass seine Kinder (also auch die Tochter D._______) einige Male von den Serben als auch von den Muslimen geschlagen worden seien und sich das Flucht auslösende Ereignis des Zusammenschlagens seines Sohnes einige Wochen vor der Ausreise seiner Familie ereignet habe (vgl. A17, S. 5 und A23, F21, S. 4). Wie bereits oben erwähnt haben jedoch sowohl der Sohn als auch die Beschwerdeführerin jeweils übereinstimmend zu Protokoll gegeben, dass sich der Vorfall in der Schule eine Woche und nicht einige Wochen vor ihrer Ausreise ereignet habe. Zudem hat weder die Beschwerdeführerin (vgl. dazu explizit A24, F37, S. 5) noch der Sohn jemals erwähnt, dass auch ihre Tochter bzw. die Schwester jemals zusammengeschlagen worden sei. Während der Sohn bei der Befragung von einem einzigen Vorfall in der Schule sprach, haben sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Beschwerdeführer sowohl in der Befragung als auch während der Anhörung jeweils von mehreren Vorfällen gesprochen. Auch bezüglich der Meldung des Vorfalles in der Schule bei der Polizei macht der Beschwerdeführer unterschiedliche Ausführungen: Am kommenden Tag sei er alleine zur Polizei gegangen (vgl. A23, F99 f., S. 11), beziehungsweise die Polizei sei zu ihnen nach Hause gekommen (vgl. A23, F101, S. 11). Die Beschwerdeführenden verstricken sich während den einzelnen Befragungen und Anhörungen noch mehrmals in offensichtliche Widersprüche. In den Ergänzungen zur Anhörung des Beschwerdeführers äusserte sich dieser insoweit, dass die Jäger nicht jede Woche zu ihnen nach Hause gekommen seien, sondern sie seien lediglich jede Woche an ihrem Haus vorbei zur D-6997/2009 Jagd gegangen (vgl. A23, zu F31, S. 12; diese Aussage widerspricht überdies der Erstaussage diametral vgl. A23, F31, S. 5). Die Beschwerdeführerin hingegen führte aus, dass die bewaffneten Männer ihren Mann einmal pro Woche mit dem Tod bedroht hätten (vgl. A24, S. 3). Zudem verstrickt sich der Beschwerdeführer auch betreffend die erhaltenen Drohanrufe in unübersehbare Widersprüche. Während der Befragung sagte er aus, dass er zwei, drei Monate vor seiner Ausreise einen Drohanruf per Telefon erhalten habe (vgl. A17, S. 5). Anlässlich der Anhörung gab er dann jedoch zu Protokoll, es seien zusätzlich telefonische Drohmitteilungen (also mehrere) geschickt worden (vgl. A23, F31, S. 5). Auf die Frage der Vorinstanz, wann dann der erste Drohanruf erfolgt sei, gab der Beschwerdeführer lapidar eine Zeitspanne zwischen Oktober 2008 und dem 9. Dezember 2008 an (vgl. A23, F46, S. 6). Bei einem solch einschneidenden Ereignis des Erhalts eines Drohanrufes dürfte man von einem Betroffenen jedoch durchaus erwarten, dass er sich an das genaue Datum erinnern oder zumindest den Zeitrahmen exakter terminieren kann. Ein weiterer augenfälliger Widerspruch in den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich bei der Terminierung des letzten Besuches der bewaffneten Jägergruppe ausmachen. Vorerst gab er nämlich zu Protokoll, dass diese Leute das letzte Mal am 22. November 2008 bei ihm vorbeigekommen seien (vgl. A23, F36, S. 6), während er später anlässlich der Anhörung aussagte, dass die maskierten Männer ihn nach dem 22. November 2008 zum letzten Mal aufgesucht hätten (vgl. A23, F79, S. 9). Die Widersprüche konnte er anschliessend nicht plausibel erklären (vgl. A23, F80 ff., S. 9 f.). Es erstaunt weiter, dass einzig der Sohn erwähnte, dass seine Mut ter mehrmals versucht habe, Selbstmord zu begehen (vgl. A25, S. 3). Sowohl die Beschwerdeführerin selber als auch der Beschwerdeführer erwähnen diese angeblichen Suizidversuche in ihren Vorbringen mit keinem Wort. Anhand der aufgezeigten deutlichen Widersprüche in den Kernaussagen ihrer Asylvorbringen erübrigt es sich, auf die zahlreichen weiteren Unstimmigkeiten in den Ausführungen der Beschwerdeführenden näher einzugehen. Insgesamt sind die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführenden somit als haltlos zu erachten, da ihre Aussagen eklatante Widersprüche aufweisen und deshalb ihre Verfolgungsgeschichte bereits auf den ersten Blick unglaubhaft ist. Es liegen somit keine Hinweise vor, welche die Vermutung der Verfolgungssicherheit umstossen könnten. 6.4 Der Krieg in Bosnien-Herzegowina wurde mit dem Friedensabkommen von Dayton vom 14. Dezember 1995 beendet. Eigenen Anga- D-6997/2009 ben gemäss lebten die Beschwerdeführenden vor ihrer Ausreise seit Kriegsende während rund 13 Jahren unbehelligt in Bosnien. Die Übergriffe durch Dritte hätten im Oktober 2008 begonnen, mithin also rund zwei bis drei Monate vor der Ausreise der Beschwerdeführenden. Die Beschwerdeführenden hätten sich diesbezüglich an die staatlichen Behörden gewandt. 6.5 Innert so kurzer Zeit sind Fahndungserfolge jedoch kaum möglich, da sich einerseits Ermittlungen gegen Unbekannte sehr schwierig gestalten und andererseits die amtlichen Behörden in Bosnien – wie auch in allen anderen Ländern – ihre Aufgaben nach einer Dringlichkeits- und Prioritätenliste erledigen. Betreffend die angeblichen Probleme ihrer Kinder an der Schule können sich die Beschwerdeführenden an die Schulbehörden wenden und als ultima ratio kann auch ein Wechsel des Schulortes in Betracht gezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht geht mit der Vorinstanz einig, dass die Asylrelevanz der geltend gemachten Asylgründe zu verneinen ist. Es liegt keine staatliche Verfolgung vor und sowohl der Schutzwille als auch grundsätzlich die Schutzwilligkeit können den Behörden Bosnien- Herzegowinas nicht abgesprochen werden. An dieser Einschätzung vermögen auch die Ausführungen in der Beschwerde und die auf Beschwerdeebene eingereichten Internetausdrucke nichts zu ändern, da sie lediglich die allgemeine Situation in Bosnien-Herzegowina beschreiben, jedoch nicht individuell verwertbar sind. 6.6 Die medizinischen Vorbringen sind ebenfalls nicht geeignet, zur Annahme einer Verfolgung oder einer menschenrechtswidrigen Behandlung der Beschwerdeführenden in Bosnien zu führen, sondern diese sind grundsätzlich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 6.7 Das BFM ist demnach im Ergebnis zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. 7. 7.1 Das Nichteintreten auf ein Asylgesuch hat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Vorliegend hat der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt und zudem besteht kein Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist. D-6997/2009 7.2 Das Bundesamt regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden im Heimat- oder Herkunftsstaat droht. 8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 8.4 Weder die allgemeine Lage in Bosnien-Herzegowina noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen, weshalb der Vollzug der Wegweisung diesbezüglich vorliegend zumutbar ist. D-6997/2009 8.5 Es bleibt somit zu prüfen, ob die gesundheitlichen Beschwerden der Beschwerdeführenden ein individuelles Vollzugshindernis bilden könnten. 8.5.1 Betreffend die medizinische Notlage kann nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Versorgung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führt. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls dann noch nicht vor, wenn im Heimat- oder Herkunfts staat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizi nische Behandlung möglich ist (EMARK 2003 Nr. 24 E. 5a und b). 8.5.2 Gemäss ärztlichem Zeugnis vom 6. November 2009 hätten bei den Beschwerdeführenden (B._______ und A._______) die Diagnosen einer chronischen posttraumatischen Belastungsstörung bestätigt werden können. Beim Beschwerdeführer (B._______) zeige sich neben der Unterschenkel-Amputation rechts zusätzlich eine mittelgradige depressive Episode ohne somatisches Syndrom. Die Beschwerdeführerin (A._______) habe neben chronischer posttraumatischer Belastungsstörung noch somatoforme Schmerzstörung sowie Migräne. Nach dem negativen Asylentscheid durch die Vorinstanz habe sich die chronische posttraumatische Symptomatik erneut verstärkt. Es sei für bei de, insbesondere für die Kinder, wichtig, eine Möglichkeit zu bekommen, sich in der Schweiz von den traumatisierenden Ereignissen zu distanzieren. Bei einer Ausweisung aus der Schweiz sei mit einer deut lichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Paares zu rechnen. 8.5.3 Die Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Erkrankungen sind in Bosnien-Herzegowina auf niedrigem Niveau vorhanden. In den grösseren Städten, beispielsweise in Tuzla, gibt es psychiatrische Kli niken. Unter anderm in Tuzla ist zudem auch eine ambulante psychiatrische Behandlung möglich. Überdies gibt es in Bosnien-Herzegowina einige NGOs, die qualifizierte Psychotherapie anbieten. Diese arbeiten in den grossen Städten der Föderation zum Beispiel in Horizonti, Stecak, Vive Zene (alle Kanton Tuzla) (RAINER MATTERN, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bosnien-Herzegowina - Behandlung psychi- D-6997/2009 scher Erkrankung, 30. April 2009, S. 4). Die Beschwerdeführenden liessen ihre physischen und psychischen Erkrankungen vor ihrer Ausreise in ihrer Heimat – unter anderem in der Klinik des Zentralspitals der Universität Tuzla – behandeln (vgl. die eingereichten ärztlichen At teste im Beweismittelumschlag A18). Die Beschwerdeführenden wohnten zuletzt (beziehungsweise der Beschwerdeführer B._______ stammt) aus I._______, Kanton Tuzla. Wie oben beschrieben, ist die medizinische Infrastruktur zur Betreuung und Behandlung der Beschwerdeführenden in Tuzla vorhanden. Es kann also davon ausgegangen werden, dass sie in ihrem Heimatstaat weiterhin medizinisch versorgt werden können, da sie bereits vor der Ausreise ein entsprechendes Betreuungsnetz aufbauen konnten. Sie werden somit durch die Rückkehr in ihre Heimat nicht in eine rasch eintretende, lebensbedrohende Situation geraten. Der Vollzug der Wegweisung ist somit auch unter medizinischen Aspekten zumutbar. Den Beschwerdeführenden ist es zudem unbenommen, bei der Vorinstanz eine medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.5.4 Die Beschwerdeführenden verfügen in Bosnien über ein soziales und familiäres Beziehungsnetz (vgl. A1, S. 3 und A17, S. 3). Sie ver dienten ihren Lebensunterhalt vor der Ausreise mittels staatlicher Unterstützung und einem Einkommen aus der Landwirtschaft (vgl. A23, S. 3, F8). Nach dem Gesagten ist nicht zu erwarten, dass sie bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina in eine existenzbedrohende Situation geraten würden, weshalb der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu erachten ist. Den Beschwerdeführenden steht es zudem offen, bei der Vorinstanz eine allgemeine Rückkehrhilfe zu beantragen. 8.6 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 9. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). D-6997/2009 10. Es ist den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 11. 11.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da sich die Beschwerde nach dem Gesagten als aussichtslos erwies. 11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6997/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Daniel Stadelmann Versand: Seite 13

D-6997/2009 — Bundesverwaltungsgericht 21.04.2010 D-6997/2009 — Swissrulings