Abtei lung IV D-6988/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 . September 2008 Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Marianne Teuscher, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiber Gert Winter. A._______, geboren (...), seiner Ehefrau B._______, geboren (...), und deren Kinder C._______, geboren (...), D._______, geboren (...), E._______, geboren (...), F._______, geboren (...), Irak, vertreten durch lic. iur. Robert P. Gehring, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 10. Oktober 2002 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6988/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer den Heimatstaat am 10. Juli 1999 und gelangten am 8. August 1999 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz, wo sie am folgenden Tag in der Empfangsstelle (...) ein Asylgesuch stellten. Anlässlich der Befragungen vom 11. August 1999 in der Empfangsstelle und der Anhörungen vom 8. September 1999 durch die Fremdenpolizei (heute: Migrationsamt) des Kantons (...) machten die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend, sie hätten vor der Ausreise aus dem Heimatstaat in (...) gelebt. Der Ehemann habe den Lebensunterhalt als Taxichauffeur verdient. Am 10. April 1999 habe er in (...) einen jungen Familienvater mit dem Taxi angefahren und tödlich verletzt. In der Folge hätten ihn die Behörden zwei Monate lang in (...) festgehalten. Anfangs Juni 1999 habe er sich dazu verpflichtet, der Familie des Verkehrsopfers eine Geldsumme als Entschädigung zukommen zu lassen, und sei im Gegenzug wieder auf freien Fuss gesetzt worden. Er habe die Zahlung nach dem Verkauf von Grundstücken und von Gold der Ehefrau tatsächlich auch geleistet, doch habe die Erfüllung des Zahlungsversprechens nicht zu einer definitiven Erledigung der Angelegenheit geführt. So habe die geschädigte Familie immer wieder sein Taxi ausgeliehen und es einmal tagelang nicht zurückgebracht. Dies habe ihn dazu gebracht, sich bei den Behörden zu beschweren. Dabei sei er insoweit erfolgreich gewesen, als er sein Fahrzeug zurückerhalten habe, wenngleich in stark beschädigtem Zustand. Er habe sich aufgrund der veränderten Sachlage für einen Verkauf des Fahrzeugs entschieden. Wenige Tage später habe sich die geschädigte Familie wieder bei ihm gemeldet und eine zusätzliche Geldforderung gestellt. Da habe er in dieser Angelegenheit nochmals bei den Sicherheitsbehörden vorgesprochen, doch hätten ihm diese nicht helfen können. Da er den Eindruck gehabt habe, es gehe der geschädigten Familie weniger ums Geld als darum, ihn zu töten, habe er sich aus Angst um sein Leben am 10. Juli 1999 dazu entschlossen, den Heimatstaat zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 10. Oktober 2002 - eröffnet am 15. Oktober 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, wobei es D-6988/2006 festhielt, der Wegweisungsvollzug dürfe nicht in das vom zentralirakischen Regime beherrschte Territorium vollzogen werden. C. Mit Beschwerde vom 14. November 2002 beantragten die Beschwerdeführer bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl in der Schweiz. Zumindest sei von einer Wegweisung abzusehen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beigabe eines Anwalts. Schliesslich beantragten die Beschwerdeführer eine persönliche Befragung im Beschwerdeverfahren. Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2002 teilte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern mit, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) werde zu einem späteren Zeitpunkt des Verfahrens entschieden, und forderte sie auf, bis zum 6. Dezember 2002 entweder eine Fürsorgebestätigung der zuständigen Amtsstelle einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Gleichzeitig wies er das Gesuch um unentgeltliche rechtliche Verbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. D.b Mit Eingabe vom 25. November 2002 reichten die Beschwerdeführer eine "Bestätigung über vollumfängliche Fürsorgeabhängigkeit" der Sozialdienste (...) zu den Akten. E. E.a In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. E.b Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 gewährte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. D-6988/2006 F. F.a Mit Verfügung vom 29. September 2005 hob das Bundesamt die Ziffern 4, 5 und 6 der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2002 auf und hielt fest, die Wegweisung werde zur Zeit wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen. Gleichzeitig schob das Bundesamt den Vollzug zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. F.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Oktober 2005 räumte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern Gelegenheit ein, bis am 21. Oktober 2005 mitzuteilen, ob sie bei dieser Sachlage an der Beschwerde festhalten oder aber diese allenfalls zurückziehen wollten. Nach mehrmaliger Fristerstreckung durch den Instruktionsrichter der ARK teilte der Rechtsvertreter im Schreiben vom 1. Dezember 2005 im Wesentlichen mit, er könne seinen "Klienten nur insofern den Rückzug der Beschwerde empfehlen, als dieser angebrachtermassen und mit der Möglichkeit der Wiedereinbringung des Asylgesuches im Falle einer Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen bewerkstelligt werden könne". In seiner Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 erläuterte der (damalige) Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter eingehend die Rechtslage und machte ihn namentlich auf die Möglichkeit aufmerksam, die Rückzugserklärung zu einem späteren Zeitpunkt nachzureichen. G. G.a Mit Zwischenverfügung vom 3. Dezember 2007 teilte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts den Beschwerdeführern mit, das Migrationsamt des Kantons (...) werde angefragt, ob es den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen bereit sei, und das Migrationsamt werde eingeladen, dem Bundesverwaltungsgericht bis zum 31. Januar 2008 eine Stellungnahme zukommen zu lassen. G.b Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 teilte das Migrationsamt des Kantons (...) mit, die Prüfung des Gesuchs werde noch einige Zeit in Anspruch nehmen. G.c Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte das Migrationsamt den Beschwerdeführern mit, nach kantonaler Praxis könne das Migrationsamt vor Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung Mindestanforderungen an die Wohnverhältnisse und an die finanzielle Situation stellen. Ein Ge- D-6988/2006 suchsteller habe nachzuweisen, dass er unter anderem über genügend finanzielle Mittel, eine gesicherte Arbeitsstelle, wie auch über eine eigene und angemessene Wohnung verfüge. Diese Voraussetzungen erfüllten die Gesuchsteller nicht. Nach Prüfung des Gesuches werde festgestellt, dass der Gesuchsteller zurzeit keine Arbeitsstelle habe. Eine feste, gesicherte Arbeitsstelle sei jedoch eine der wichtigsten Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung B. Zudem seien die beiden Söhne negativ aufgefallen. Die Polizei habe sich bereits mehrmals mit ihnen beschäftigen müssen. Von den Gesuchstellern und ihren Kindern werde jedoch ein absolut klagloses Verhalten erwartet. Bei dieser Sachlage fehlten die Voraussetzungen zur Erteilung der nachgesuchten Bewilligung. H. H.a In einer zweiten Vernehmlassung vom 4. Juli 2008 hielt das Bundesamt fest, die Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen könnten. Dementsprechend werde auf die Erwägungen verwiesen, an denen vollumfänglich festgehalten werde. H.b Mit Eingabe vom 11. August 2008 nahmen die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter Stellung zur zweiten Vernehmlassung der Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). D-6988/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführer sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 In der Beschwerdebegründung machen die Beschwerdeführer geltend, aufgrund des angefochtenen Entscheides zeigten sich die Unzulänglichkeiten der von der Vorinstanz veranlassten Befragungen, wes- D-6988/2006 halb die Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren nochmals umfassend zu befragen seien. Namentlich habe die Vorinstanz drei Jahre nach den Befragungen einfach einen Entscheid gefällt, ohne den Beschwerdeführern die Möglichkeit zu geben, den Sachverhalt zu ergänzen, durch geeignete Beweismittel zu belegen sowie allfällige Missverständnisse zu beseitigen. Was die Erwägungen der Vorinstanz betreffe, so gehe es nicht an, den Beschwerdeführern eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung vorzuwerfen, zumal diese nie konkret aufgefordert worden seien, über die betreffenden Geschehnisse detaillierter Auskunft zu geben. Des Weiteren habe die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführer ohne zureichenden Grund als unwahrscheinlich bezeichnet. So etwa habe die Beschwerdeführerin nie behaupten wollen, sie habe während zweier Monate nicht gewusst, in welchem Gefängnis ihr Ehemann eingesperrt gewesen und wann er entlassen worden sei. Gerade in diesem Punkt bestätige sich die Kritik an der unzulänglichen Fragestellung besonders. Die von den Intentionen der Beschwerdeführerin abweichende, anderslautende Interpretation ihrer Vorbringen durch das Bundesamt sei willkürlich. Ebensowenig gehe es an, gewisse Vorbringen der Beschwerdeführer als widersprüchlich und unglaubwürdig zu bezeichnen. Vielmehr handle es sich um unbedeutende Nebensächlichkeiten, die von der Vorinstanz zu Essentialia aufgebauscht worden seien. Schliesslich sei es auch verfehlt, den Beschwerdeführern die Verwendung falscher Dokumente vorzuwerfen. Das von der Vorinstanz angeführte Aktenstück hätten diese genauso eingereicht, wie sie es erhalten hätten. Die Vermutungen der Vorinstanz in diesem Punkt seien daher zurückzuweisen. 4.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden den Beschwerdeführern beide Protokolle nach Abschluss der jeweiligen Befragungen beziehungsweise Anhörungen in eine ihnen verständliche Sprache rückübersetzt. Bei dieser Gelegenheit bestätigten die Beschwerdeführer mit ihrer Unterschrift, die Empfangsstellenprotokolle entsprächen ihren Äusserungen und der Protokollinhalt der Wahrheit. Nach Abschluss der Anhörungen vom 8. September 1999 durch die Fremdenpolizei des Kantons (...) bestätigten sie mit ihrer Unterschrift die Rückübersetzung sowie die Übereinstimmung ihrer Äusserungen mit dem Protokollinhalt. Alle ihre Vorbringen seien darin abschliessend festgehalten, und sie hätten diesen nichts mehr beizufügen. Dementsprechend müssen sich die Beschwerdeführer bei ihren Erklärungen, wie sie in die Protokolle Eingang gefunden haben, behaften lassen, zumal es aufgrund der Akten keinerlei Anlass zur Annahme gibt, die in der D-6988/2006 Beschwerdebegründung angeführten Gründe - fehlende "professionelle Ausbildung" der Befragerin, ihre "ungenügende Erfahrung" oder "unklare, nicht ganz eindeutige Fragen" - lägen den vom BFF erkannten Unstimmigkeiten als Ursache zugrunde. Diese Annahme drängt sich umso weniger auf, als die Hilfswerkvertreterin die Anhörungen mit keinem Wort beanstandet hat, weshalb man nach dem Gesagten davon ausgehen darf, der rechtserhebliche Sachverhalt wurde umfassend und in einer rechtsgenüglichen Weise ermittelt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Beschwerdeführer vor der Rechtsmittelinstanz nochmals anzuhören, und das entsprechende Gesuch ist abzuweisen. Ebensowenig hatte die Vorinstanz Anlass, den Beschwerdeführern vor ihrem Entscheid noch eine zusätzliche Möglichkeit einzuräumen, den Sachverhalt zu ergänzen oder durch geeignete Beweismittel zu belegen, zumal die Beschwerdeführer entsprechende Vorbringen oder Beweismittel schon aufgrund ihrer Mitwirkungsrechte und -pflichten bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit hätten deponieren können und müssen. 4.3 In der Beschwerdeschrift machen die Beschwerdeführer unter anderem geltend, es gehe nicht an, ihnen eine ungenügende Sachverhaltsdarstellung vorzuwerfen, seien sie doch nie konkret aufgefordert worden, über die betreffenden Geschehnisse detaillierter Auskunft zu erteilen. Diese Rüge erweist sich indessen aufgrund der Akten als unbegründet. So wurde der Beschwerdeführer etwa aufgefordert, den Unfallhergang zu schildern. Dabei beschränkte sich dieser auf die Antwort: "Ich war mit dem Auto unterwegs. Der andere wollte zu Fuss die Strasse überqueren. Ich habe ihn überfahren" (vgl. A5/10 S. 4). Damit war er mit seiner Schilderung des Unfallhergangs bereits zu Ende, und es war die Befragerin, welche ihn mit ebenso zahlreichen wie konkreten Zusatzfragen konfrontieren musste, um bruchstückweise mehr zu erfahren. Diese fehlende Substanziierung der wesentlichen Vorbringen ist jedoch - wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat - ein klares Indiz für die Unglaubhaftigkeit derselben, drängt sich doch der Eindruck auf, der Beschwerdeführer könne bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an konkrete Tatsachen zurückgreifen, weil das geltend gemachte Ereignis in Wirklichkeit überhaupt nicht stattgefunden hat. Die fehlende Substanziierung erstreckt sich in casu zudem über verschiedene Themenbereiche, zu denen der Beschwerdeführer aufgrund persönlicher Erlebnisse einen besonderen Bezug haben müsste. So ist nicht nur seine Schilderung des Unfallhergangs, sondern auch diejenige der zweimonatigen Haft, des Verhandlungsprozes- D-6988/2006 ses oder der Beziehungen zur Opferfamilie unsubstanziiert ausgefallen. Da es sich bei diesen Themenbereichen allesamt um wesentliche Begleitumstände der geltend gemachten Verfolgungssituation handelt, kann diese wegen der fehlenden Substanziierung nicht geglaubt werden. Es erübrigt sich, an dieser Stelle nochmals auf weitere Einzelheiten einzugehen, zumal die diesbezüglichen Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung überzeugend ausgefallen sind und dementsprechend auf sie verwiesen werden kann. Auch die Beschwerdeführerin ist im Zusammenhang mit der Schilderung eigener Erlebnisse mit unglaubhaften beziehungsweise wirklichkeitsfremden Vorbringen in Erscheinung getreten. So beantwortete sie die Frage, ob sie gewusst habe, wo ihr Ehemann festgehalten wurde (vgl. A4/7 S. 3), mit einem klaren Nein und fügte hinzu: "Zwei Monate war er in Haft und ich wusste nicht, wo er ist, und ich bin auch nicht hingegangen". Wie die Vorinstanz zu Recht erwähnte, hätte sie diesbezüglich - bei Wahrunterstellung dieses Vorbringens - aber bereits kurze Zeit nach der Inhaftierung ihres Ehemannes Bescheid wissen müssen, nachdem ihr eigener Bruder ihren Ehemann während seiner Haft zwei- oder dreimal besucht haben soll (vgl. A4/7 S. 4). Die Beschwerdeführer möchten aufgrund derartiger Unstimmigkeiten demgegenüber auf Mängel der Fragestellung (und willkürliche Würdigung) schliessen, obwohl die Befragerin mit ihrer Fragestellung keineswegs eine Antwort suggerierte. Die Fragestellung war vielmehr offen, weshalb sich aufgrund der klaren Verneinung der Beschwerdeführerin und den sich daraus ergebenden Unstimmigkeiten mit späteren Vorbringen ebenfalls der Schluss aufdrängt, dass auch die Beschwerdeführerin nicht auf Erinnerungen an tatsächliche Vorkommnisse zurückgreifen konnte. Schliesslich führt auch das Vorbringen, die Beschwerdeführer hätten das von der Vorinstanz als Fälschung bezeichnete Urteil des Gerichts von (...) genau so eingereicht, wie sie es erhalten hätten, nicht zu einer veränderten Betrachtungsweise, zumal in der angefochtenen Verfügung nicht behauptet wurde, die Beschwerdeführer selbst hätten das Dokument gefälscht. Indessen handelt es sich nicht um eine Kopie eines Originaldokuments, wie die Vorinstanz zu Recht bemerkte, sondern um eine fotokopierte Vorlage, welche - wie bei Vorlagen üblich - anschliessend bearbeitet worden ist und keinen Beweis für das Bestehen eines amtlichen Dokumentes erbringt. 4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass bei den Beschwerdeführern keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und sie nicht als Flüchtlinge anerkannt werden können. Mangels erfüllter Flücht- D-6988/2006 lingseigenschaft ist ihnen zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Zu prüfen bleibt in der Regel, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen (vgl. Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). Vorliegend hat jedoch das BFM in seiner Verfügung vom 29. September 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer in der Schweiz angeordnet, wodurch die Prüfung allfälliger Wegweisungshindernisse entfällt. 6.2 Angesichts der veränderten Lage im Nordirak wird an dieser Stelle auf die aktuellen Lageburteilungen in BVGE 2008/4 und insbesondere BVGE 2008/5 hingewiesen, welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem aber weiterhin von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet werden konnte, ist in D-6988/2006 Gutheissung des Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). 8.2 Die Beschwerdeführer sind mit ihren Rechtsbegehren (Vollzug der Wegweisung) teilweise durchgedrungen. Diesfalls ist praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen auszugehen und den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem keine Kostennote zu den Akten gereicht worden ist und sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen lässt, ist die von der Vorinstanz auszurichtende, reduzierte Parteientschädigung unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren von Amtes wegen auf Fr. 300.-- festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) D-6988/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 300.-- zugesprochen, welche ihnen durch das BFM zu entrichten ist. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) und dem Hinweis auf Ziffer 6.2 der obenstehenden Erwägungen - das (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Fulvio Haefeli Gert Winter Versand: Seite 12