Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6983/2011 law/rep/sps Urteil v om 1 8 . J a nua r 2012 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Philipp Reimann. Parteien A._______, geboren am (…), Äthiopien, c/o schweizerische Vertretung in Khartum, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N (…).
D6983/2011 Sachverhalt: A. Mit der schweizerischen Botschaft in Khartum am 20. Dezember 2010 zugegangener Eingabe beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens zu bewilligen. B. Mit Schreiben vom 4. Februar 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Art. 20 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) das BFM Asylsuchenden für weitere Abklärungen zu den Asylgründen die Einreise in die Schweiz bewilligen könne, falls es diesen nicht zugemutet werden könne, im Drittstaat (hier: Sudan) zu bleiben oder in ein anderes Land weiterzureisen. Gemäss aktueller Entscheidpraxis würden solche Einreisebewilligungen sehr restriktiv gehandhabt. Eine Einreisebewilligung in die Schweiz setze zunächst (im Sinne einer Vorbedingung) eine akute und schwere Gefährdung von Leib und Leben des Asylsuchenden voraus. Weitere Faktoren bei der Prüfung der Frage einer Einreisebewilligung seien die Schutzmöglichkeiten im gegenwärtigen Drittland (hier: Sudan), die Beziehungsnähe zur Schweiz und die zu erwartende Integration in der Schweiz. Da der UNHCR (United Nations High Commissioner for Refugees) alle Eritreer (recte: Äthiopier), die im Sudan Zuflucht suchten, ungeachtet ihrer Fluchtgründe registriere und einem Flüchtlingslager zuweise, und sich zusammen mit den sudanesischen Behörden um die Grundversorgung kümmere, erachte das BFM den Verbleib von Schutzsuchenden im Sudan als zumutbar, weshalb es entsprechende Asylgesuche in der Regel ablehne. Diese Praxis des BFM sei durch die höchstrichterliche Rechtsprechung der Schweiz in Asylangelegenheiten, also durch das Bundesverwaltungsgericht, bestätigt worden, das etwa im Urteil D 2047/2010 vom 29. April 2010 festgehalten habe, dass die betreffenden Personen im Sudan nicht unüberwindbaren Schwierigkeiten gegenüberstünden und aufgrund des vom UNHCR und den sudanesischen Behörden garantierten Schutzes ein dortiger Verbleib erwartet werden könne. Die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Einreisebewilligung seien auch im vorliegenden Fall gering. Gleichzeitig räumte das BFM dem Beschwerdeführer die Gelegenheit ein, sich bis zum 4. März 2011 zur Frage zu äussern, ob er an seinem Asylgesuch festhalten wolle oder nicht.
D6983/2011 C. Mit Eingabe vom 3. März 2011 (Posteingang Botschaft) hielt der Beschwerdeführer an seinem Asylgesuch fest. D. Mit Schreiben vom 6. Juni 2011 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, dass gemäss Mitteilung der Schweizer Botschaft in Khartum vom 23. März 2010 eine Befragung vor Ort aufgrund des starken Anstiegs der Asylgesuche, des begrenzten Personalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr möglich sei. Gleichzeitig ersuchte das BFM den Beschwerdeführer zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen zu dessen Aufenthalt in Äthiopien, zu Familienangehörigen und Verwandten in Drittstaaten und zum Aufenthalt im Sudan. Zudem wurde ihm die Mitteilung der Schweizer Botschaft vom 23. März 2010 ausgehändigt. E. Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2011 (Posteingang Botschaft: 3. Juli 2011) beantwortete der Beschwerdeführer das Schreiben des BFM vom 6. Juni 2011. Dabei reichte er Kopien seines Flüchtlingsausweises, eines Empfehlungsschreibens des UNHCR zugunsten einer medizinischen Untersuchung, einen Diagnosebericht und die Kostenabrechnung einer medizinischen Behandlung zu den Akten. F. Der Beschwerdeführer machte in seinen Eingaben vom 20. Dezember 2010, 3. März 2011 und vom 2. Juli 2011 im Wesentlichen geltend, sein Vater sei in den 80er Jahren von Angehörigen des herrschenden MengistuRegimes im Rahmen einer Säuberungswelle gegen Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der OLF (Oromo Liberation Front) erschossen worden. In der Folge habe er sich im Jahre 1986 der OLF angeschlossen und sei aktives Mitglied derselben geworden. Im Jahre 1992 habe er während des Bürgerkrieges im Anschluss an den Sturz des MengistuRegimes Verletzungen erlitten, ohne eine medizinische Behandlung erhalten zu haben. Noch im selben Jahr sei er wegen Mitgliedschaft bei der OLF im Militärgefängnis von B._______ inhaftiert und ein Jahr später wieder entlassen worden. Weil er auch danach in Äthiopien keinen Frieden gefunden habe und ständiger Beobachtung durch die Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen sei, habe er Äthiopien in den 90er Jahren verlassen und sich in den Sudan begeben, wo er 1998
D6983/2011 als Flüchtling registriert worden sei, indessen nie in einem Flüchtlingslager gelebt habe. Wiewohl er sowohl beim UNHCR als auch der COR (Sudan Commission for Refugees) um medizinische Unterstützung gebeten habe, habe er nie solche bekommen. Einige seiner Kollegen, welche ebenfalls OLFAktivisten gewesen seien und beim UNHCR und bei der COR um Schutz gebeten hätten, seien trotzdem nach Äthiopien deportiert worden und dort ums Leben gekommen. Er selber fürchte sich ebenfalls vor einer Deportation nach Äthiopien. G. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 – eröffnet am 24. November 2011 – verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte dessen Asylgesuch ab. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Schilderungen des Beschwerdeführers liessen darauf schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden asylbeachtlich sein könnten. Indessen könne aufgrund des vollständig erstellten Sachverhaltes davon ausgegangen werden, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, welche eine Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz als notwendig erscheinen lasse. Im Folgenden sei zu prüfen, ob einer Asylgewährung durch die Schweiz der Asylausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn ihr zugemutet werden könne, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Der Beschwerdeführer habe sich eigenen Angaben zufolge beim UNHCR im Sudan registrieren lassen, den Flüchtlingsstatus erhalten, aber nie in einem Flüchtlingslager gelebt. Die zahlreichen Flüchtlinge im Sudan verfügten nicht über ein freies Aufenthaltsrecht für das ganze Land, sondern würden nach ihrer Registrierung einem Flüchtlingslager zugeteilt, wo sie sich aufzuhalten hätten und die nötige Versorgung erhielten. Es sei dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich zu diesem Zweck in das ihm zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben. In diesem Sinne habe auch das Bundesverwaltungsgericht entschieden, für somalische Flüchtlinge sei der Aufenthalt in äthiopischen Flüchtlingslagern grundsätzlich zumutbar. Diese Schlussfolgerung müsse auch für Flüchtlinge im Sudan gelten, weil diese den gleichen Aufenthaltspflichten unterstünden wie die Flüchtlinge in Äthiopien. Im Weiteren erachte das BFM die vom Beschwerdeführer geäusserte Befürchtung, nach Äthiopien verschleppt zu werden, als klar unbegründet. Das Bundesamt verfüge namentlich mit der Schweizer Botschaft im Sudan über sehr gute Informationen über die Lage vor Ort. Gemäss gesicherten Erkenntnissen sei das Risiko einer
D6983/2011 Deportation oder Verschleppung für Äthiopier, die im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannt seien, als gering. Der Beschwerdeführer habe ferner von einer vor etwa 20 Jahren im Krieg erlittenen Verletzung berichtet und behauptet, weder seitens des UNHCR noch des COR medizinische Hilfe erhalten zu haben. Mit den von ihm eingereichten Diagnoseakten habe er aber im Ergebnis dargetan, medizinisch versorgt worden zu sein. Ausserdem habe er bereits viele Jahre ohne ersichtliche zunehmende Nachteile mit den Verletzungen gelebt. Aus den Akten könne somit nicht entnommen werden, weshalb er eine medizinische Unterstützung oder Behandlung in der Schweiz benötigen würde. Nach dem Gesagten benötige er den zusätzlichen subsidiären Schutz der Schweiz gemäss Art. 52 Abs. 2 AsylG nicht und es sei ihm zuzumuten, im Sudan zu verbleiben. H. Mit am 18. Dezember 2011 bei der Schweizer Botschaft in Khartum eingetroffener und von dieser zuständigkeitshalber an das BFM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter englischsprachiger Eingabe (Eingang beim Bundesverwaltungsgericht: 29. Dezember 2011) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu bewilligen. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer namentlich aus, er befinde sich aktuell im Gefängnis C._______ in Khartum, nachdem ihn sudanesische Sicherheitskräfte ohne ersichtlichen Grund festgenommen hätten, was ihn wiederum der Gefahr aussetze, nach Äthiopien deportiert zu werden. Das UNHCR unternehme nichts, um seine Freilassung zu erwirken. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
D6983/2011 vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Partei Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung kann indessen verzichtet werden, da der in Englisch verfassten Beschwerdeeingabe genügend klare, sinngemässe Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann. 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die die frist und – vom sprachlichen Mangel abgesehen – formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1. Nach Art. 20 Abs. 2 und 3 AsylG ist die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird, das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling und Asylgewährung, oder aber wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint. 4.2. Gemäss Art. 3 AsylG wird ein Ausländer als Flüchtling anerkannt, wenn er in seinem Heimatstaat oder im Land, wo er zuletzt wohnte, wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
D6983/2011 bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.3. Nach Art. 52 Abs. 2 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn es ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung von Art. 52 Abs. 2 AsylG ist in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund der ganzen Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den angesichts der bestehenden Gefährdung erforderlichen Schutz gewähren soll. Dabei sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Zusammenfassung der Rechtsprechung im Urteil D2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1). 5. 5.1. Zunächst ist aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers übereinstimmend mit der Vorinstanz darauf zu schliessen, dass seine Schwierigkeiten mit den äthiopischen Behörden in asylrechtlicher Hinsicht relevant erscheinen, weshalb von einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG auszugehen ist. 5.2. Mit Blick auf die Frage, ob es dem Beschwerdeführer zugemutet werden kann, sich in einem anderen Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (Art. 20 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), ergibt die Prüfung der Akten, dass sich die diesbezüglichen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung (vgl. Sachverhalt Bst. G) als zutreffend erweisen. Der Beschwerdeführer befindet sich gemäss seinen Angaben in der Eingabe vom 2. Juli 2011 seit Februar 1993 (vgl. act. A 8/6 S. 1), also seit beinahe 19 Jahren im Sudan, wo er vom UNHCR als Flüchtling registriert ist. Es mag zutreffen, dass es im Sudan in vereinzelten Fällen zu Entführungen von ehemaligen Mitgliedern der OLF gekommen ist. Die Tatsache indessen, dass der Beschwerdeführer seit beinahe 19 Jahren als
D6983/2011 Flüchtling im Sudan lebt, spricht im Ergebnis allerdings dagegen, dass hinsichtlich seiner Person diesbezüglich eine konkrete Gefahr besteht. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, seitens des UNHCR und der COR keine medizinische Hilfe erhalten zu haben, geht aus den von ihm am 2. Juli 2011 eingereichten Dokumenten (vgl. Sachverhalt Bst. E) hervor, dass er im Sudan medizinisch behandelt worden ist. Dies erscheint umso bemerkenswerter, als die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers erfolgte, obwohl er sich eigenen Angaben zufolge nie in einem sudanesischen Flüchtlingslager aufgehalten hat, wo sich Flüchtlinge im Sudan grundsätzlich aufzuhalten hätten. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer in Sudan allem Anschein nach und entgegen seinen Behauptungen auf Fürsprache des UNHCR hin medizinisch behandelt worden ist, lässt auch gewisse Zweifel daran aufkommen, dass er aktuell tatsächlich im Gefängnis inhaftiert ist. Darüber hinaus gründet eine eventuelle Inhaftierung des Beschwerdeführers im Sudan mutmasslich gerade darin, dass er sich bis anhin offensichtlich geweigert hat, sich in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten. Dass sich der UNHCR in keiner Weise für seine Freilassung eingesetzt hätte, ist Übrigen eine blosse Behauptung des Beschwerdeführers, welche zudem mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, wonach der UNHCR durchaus bemüht ist, im Sudan verhaftete Flüchtlinge juristisch zu unterstützen und deren Freilassung zu erwirken, in Widerspruch steht. Es wäre dem Beschwerdeführer deshalb grundsätzlich zuzumuten, sich künftig in dem ihm zugewiesenen Flüchtlingslager aufzuhalten, um allfällige weitere Inhaftierungen zu vermeiden. Im vorliegenden Fall tritt hinzu, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Frau und seinem Kind im Sudan lebt und keinerlei Anhaltspunkte für eine besondere Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz bestehen. Eine Abwägung der Gesamtumstände im Sinne von Art. 52 Abs. 2 AsylG führt somit im vorliegenden Fall zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer ein Verbleib im Sudan zuzumuten ist. 5.3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers aus dem Ausland zu Recht abgelehnt und ihm die Einreise in die Schweiz verweigert. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
D6983/2011 dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Schweizer Vertretung in Khartum und das BFM. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Philipp Reimann Versand: