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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2023 D-6974/2023

20 décembre 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,256 mots·~11 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6974/2023

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2023 Besetzung Einzelrichter Thomas Segessenmann, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann; Gerichtsschreiberin Selina Sutter.

Parteien

A._______, geboren am (…), Bangladesh, c/o BAZ (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 11. Dezember 2023 / N (…).

D-6974/2023 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 20. November 2021 in Österreich und am 10. Februar 2022 in Frankreich um Asyl ersucht hatte, dass mit dem Beschwerdeführer am 19. September 2023 ein Dublin-Gespräch durchgeführt wurde, wobei sich Hinweise ergaben, dass er ein Opfer von Menschenhandel gemäss dem Übereinkommen vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543) sein könnte, weshalb am 17. Oktober 2023 eine Zusatzbefragung stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen geltend machte, er sei von seinem Schlepper beziehungsweise dessen Freund während 16 oder 17 Monaten gezwungen worden, in einem Restaurant in Paris jeden Tag bis zu dreizehn Stunden zu arbeiten, und er habe in einem kleinen Zimmer mit weiteren Personen leben müssen, wobei sie für ihre Arbeit fast jeden Monat ca. hundert Euro erhalten hätten, wovon sie davon das Metroticket und das Essen hätten bezahlen müssen, dass der Beschwerdeführer in der Zusatzbefragung erklärte, auf die 30tägige Erholungs- und Bedenkfrist gemäss Art. 13 ÜBM zu verzichten, dass das SEM am 17. Oktober 2023 zuerst die österreichischen Behörden und – nach Ablehnung des Übernahmeersuchens – am 30. Oktober 2023 die französischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchten, dass die französischen Behörden diesem Ersuchen am 12. November 2023 zustimmten, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 – eröffnet am 12. Dezember 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung

D-6974/2023 der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, zu adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublin-Staates einzuholen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht einerseits darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen, und anderseits darum, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 18. Dezember 2023 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

D-6974/2023 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um ein solches Rechtsmittel handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers vom 8. September 2023 mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 20. November 2021 in Österreich und am 10. Februar 2022 in Frankreich als Asylsuchender registriert worden war, dass das SEM die österreichischen Behörden am 17. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

D-6974/2023 dass die österreichischen Behörden dieses Gesuch am 27. Oktober 2023 ablehnten und dazu ausführten, der Beschwerdeführer habe am 10. Februar 2022 in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und Österreich habe einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers aus Frankreich am 28. März 2022 zugestimmt, dass eine Überstellung von Frankreich nach Österreich innerhalb der auf 18 Monate verlängerten und bis zum 28. September 2023 laufenden Überstellungsfrist jedoch nicht stattgefunden habe, dass deshalb davon ausgegangen werde, Frankreich sei gemäss Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO zuständiger Mitgliedstaat geworden, dass das SEM in der Folge die französischen Behörden am 30. Oktober 2023 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte, dass die französischen Behörden dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 12. November 2023 zustimmten, dass der Beschwerdeführer anlässlich seines persönlichen Gesprächs gemäss Artikel 5 Dublin-III-VO vom 19. September 2023 bestätigte, in Frankreich ein Asylgesuch gestellt zu haben (SEM act. 13/3 S. 2), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

D-6974/2023 dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er sei in Frankreich während ca. 16-17 Monaten von seinem Schlepper beziehungsweise dessen Freund gezwungen worden, unter unmenschlichen Bedingungen und praktisch ohne Bezahlung in einem Restaurant zu arbeiten, und er befürchte bei einer Rückkehr nach Frankreich, wieder ein Sklave von Menschenhändlern zu werden, implizit die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert (vgl. Beschwerde S. 2 und Protokoll Anhörung Menschenhandel vom 17. Oktober 2023 [SEM act. 17/7] F3 S. 3, F16 ff.), dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

D-6974/2023 dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Angst, nach Frankreich zurückzukehren, aufgrund der von ihm geschilderten Ausnutzung durch eine Schlepperorganisation subjektiv nachvollziehbar erscheint, dass das SEM jedoch in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hinweist, Frankreich habe das ÜBM ratifiziert, weshalb davon auszugehen sei, dass die zuständigen französischen Behörden zugunsten potenzieller Opfer von Menschenhandel Schutzmassnahmen vor Vergeltung und Einschüchterung im Sinne von Art. 28 ÜBM gewährleisten würden, dass es ferner – wie das SEM ebenfalls zu Recht festhält – dem Beschwerdeführer obliegt, die geltend gemachte Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel gegebenenfalls bei den zuständigen Behörden in Frankreich vorzubringen, zumal Frankreich ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem ist und das Land über eine funktionierende Polizeibehörde verfügt, die sowohl schutzfähig als auch schutzwillig ist, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung für den bisherigen Verzicht auf die Denunzierung seiner Situation bei der französischen Polizei (fehlender Mut) nicht genügen, um auf eine allfällige Schutzunfähigkeit der französischen Behörden zu schliessen, dass sich aus dem im Anschluss an die Zusatzbefragung erfolgten polizeilichen Informationsaustausch zwischen der Schweiz und Frankreich auch konkrete Anhaltspunkte für die Schutzwilligkeit der französischen Polizei ergeben, wonach sich diese offenbar am Fall des Beschwerdeführers interessiert zeigte und diesbezüglich ergänzende Fragen stellte (vgl. SEM act. 31/3), dass das SEM im Übrigen seinen Verpflichtungen aus dem ÜBM nachgekommen ist, den Beschwerdeführer im Rahmen einer Zusatzbefragung als potenzielles Opfer von Menschenhandel identifizierte, ihm eine 30-tägige Erholungs- und Bedenkfrist gewährte, auf welche er jedoch explizit verzichtete, und das SEM die französischen Behörden mit dem Übernahmeersuchen darüber informierte, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ist, dass schliesslich auch der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers nicht gegen eine Überstellung nach Frankreich spricht, dass er zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, es gehe ihm psychisch nicht gut, eine Rückfrage des SEM beim Gesundheitsdienst des

D-6974/2023 BAZ (…) vom 11. Dezember 2023 jedoch ergab, dass die Situation unverändert sei, sich der Beschwerdeführer nach wie vor nicht beim Gesundheitsdienst gemeldet habe, keine Arztberichte vorliegen würden und auch keine Arzttermine ausstehend seien (vgl. SEM act. 41/1), dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie amtliche Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6974/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Selina Sutter

D-6974/2023 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2023 D-6974/2023 — Swissrulings