Abtei lung IV D-6974/2006 {T 0/2} Urteil vom 6. Dezember 2007 Mitwirkung: Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Hans Schürch Gerichtsschreiberin Eva Zürcher Z1._______ geboren _______, Rumänien, Z2._______, geboren _______, Rumänien, Z3._______, geboren_______, Rumänien, vertreten durch lic. iur. Isabelle A. Müller, _______, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM, vormals Bundesamt für Flüchtlinge [BFF]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 8. März 2002 i. S. Nichteintreten auf / N _______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess zusammen mit ihren beiden Kindern den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 11. Januar 2002 und reiste über Bukarest und Stuttgart am gleichen Tag in die Schweiz ein, wo sie am 15. Januar 2002 das Asylgesuch einreichte. Am 21. Januar 2002 fand in A._______ die Empfangsstellenbefragung statt und mit Verfügung vom 29. Januar 2002 wurden die Beschwerdeführerin und ihre Kinder für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton B._______ zugewiesen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) hörte die Beschwerdeführerin am gleichen Tag gestützt auf Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 16. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie sei rumänische Staatsangehörige aus C._______ und habe mit ihrem Lebensgefährten, einem türkischen Staatsangehörigen, in Moldawien gelebt. Im Juni 1998 habe sie mit ihrem Sohn Moldawien verlassen und sei nach Rumänien zurückgekehrt, währenddem ihr Lebenspartner in Moldawien geblieben sei. Im April 1999 habe dieser in der Schweiz um Asyl nachgesucht (gleiche N-Nummer wie Beschwerdeführerin) und halte sich seither in der Schweiz auf. Zwischen Mai und Oktober 1999 sei sie wegen ihres Lebenspartners anonym telefonisch bedroht worden. Deswegen und weil sie mit ihrem Lebenspartner habe zusammenleben wollen, habe sie sich zur Ausreise aus Rumänien entschlossen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das Bundesamt verzichtete auf weitere Abklärungen. B. Das Bundesamt trat mit Verfügung vom 8. März 2002 � eröffnet am 11. März 2002 � auf die Asylgesuche der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder nicht ein und wies sie aus der Schweiz weg. Es begründete seinen ablehnenden Entscheid im Wesentlichen damit, dass Rumänien als sicherer Drittstaat gelte und die Vorbringen der Beschwerdeführerin keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung erkennen liessen. Die von ihr geltend gemachten anonymen Telefonanrufe seien als Übergriffe Dritter zu qualifizieren, die vorliegend von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Die Beschwerdeführerin habe sich nicht um entsprechenden staatlichen Schutz bemüht, weshalb von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat nicht gesprochen werden könne. Die geltend gemachten Telefonanrufe seien somit nicht asylbeachtlich. Den Wegweisungsvollzug erachtete das Bundesamt als zulässig, zumutbar und möglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. C. Mit Beschwerde vom 11. März 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte die Beschwerdeführerin die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, eventualiter sei festzustellen, dass der Grundsatz der Einheit der
3 Familie im Wegweisungsvollzug verletzt sei; die Ausreisefrist sei mit derjenigen ihres Lebenspartners zu koordinieren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und (sinngemäss) um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersucht. Auf die Begründung der Rechtsbegehren wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. März 2002 wurde das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und ihre Kinder den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. E. Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 2. April 2002 an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. F. Am 27. Mai 2005 ging bei der ARK eine weitere Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 ein. Die Vorinstanz lehnte das Bestehen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage ab und hielt am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. Diese Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 13. Januar 2006 mit einem Replikrecht zur Kenntnis gebracht. G. Mit Faxeingabe vom 25. Januar 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin um Einsicht in den kantonalen Bericht betreffend schwerwiegender persönlicher Notlage und um eine Fristerstreckung, was ihr mit Zwischenverfügung vom 30. Januar 2006 gewährt wurde. H. Am gleichen Tag wurde auch die zuständige kantonale Behörde zur Einreichung einer Stellungnahme über den ablehnenden Entscheid der Vorinstanz betreffend schwerwiegender persönlicher Notlage eingeladen. Die kantonale Stellungnahme wurde mit Datum vom 1. Februar 2006 der ARK übermittelt. I. Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 (Datum Poststempel) nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung der Vorinstanz vom 24. Mai 2005 Stellung und reichte zahlreiche Beweismittel zu den Akten, wonach sie und ihre Kinder sich geradezu beispielhaft integriert hätten. J. Mit Eingabe vom 1. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht von Dr. med. D._______ vom 19. Februar 2006 zu den Akten.
4 K. Mit Faxschreiben vom 3. Juli 2007 wurde die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eingeladen, eine Kostennote zu den Akten zu reichen. Diese wurde mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eingereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das AsylG; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, soweit es zuständig war, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführerin ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. Das Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich bei der Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide auf die Überprüfung der Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist. Die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz erschöpft sich somit darin, die angefochtene Verfügung im Falle der Begründetheit des Rechtsmittels aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen. Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung sind demnach im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht Prozessgegenstand (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.; 1996 Nr. 5 E. 3 S. 39 mit weiteren Hinweisen). Hingegen kommt dem Bundesverwaltungsgericht im Wegweisungs- und Vollzugspunkt volle Kognition zu, da die Vorinstanz diese Frage materiell geprüft hat. 4. 4.1 Auf Gesuche oder Beschwerden von Asylsuchenden aus den vom Bundesrat
5 bezeichneten verfolgungssicheren Staaten (sogenannte safe countries) wird nicht eingetreten, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 2 AsylG). Mit Beschluss vom 25. November 1991 hat der Bundesrat Rumänien als verfolgungssicheren Staat erklärt. 4.2 Gemäss Praxis ist bei der Anwendung von Art. 34 AsylG ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden, welcher nicht lediglich ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 14a Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) miteinbezieht (vgl. die nach wie vor gültigen und vom Bundesverwaltungsgericht übernommenen Erwägungen in EMARK 2003 Nr. 18 und 2004 Nr. 5). Dabei sind die Beweismassanforderungen, welchen die "Hinweise auf eine Verfolgung" im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG zu genügen haben, um einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen. Ergibt die summarische Prüfung der Vorbringen, dass greifbare, nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbare Hinweise auf Verfolgung vorliegen, ist auf das Asylgesuch einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen (EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3. S. 247 f.). 4.3 Die von Art. 36 Abs. 1 AsylG geforderte Anhörung nach Art. 29 und 30 AsylG wurde vorliegend durchgeführt. 4.4 in casu ist zu prüfen, ob sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin Hinweise auf Verfolgung ergeben. 4.4.1 Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie sei von unbekannten Drittpersonen telefonisch bedroht worden, habe indessen in den letzten zwei Jahren vor ihrer Reise in die Schweiz keine telefonischen Drohanrufe mehr erhalten. Damit wird zweifelsfrei eine von Menschenhand stammende Verfolgung vorgebracht, welche praxisgemäss unter den weiten Verfolgungsbegriff zu subsumieren ist. 4.4.2 Die Vorinstanz begründete ihre Nichteintretensverfügung damit, dass keine Verfolgung oder konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin erkennbar sei, die ein Eintreten auf ihr Asylgesuch rechtfertigen lasse. Aus ihren Aussagen sei keine asylrelevante staatliche Verfolgung ersichtlich und die geltend gemachten Telefonanrufe seien als Übergriffe Dritter asylunbeachtlich. Mit dieser Argumentation schliesst die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführerin zumindest nicht von vornherein aus. Aus den Erwägungen der Vorinstanz ergibt sich vielmehr, dass sie die Vorbringen der Beschwerdeführerin auf ihre flüchtlings- beziehungsweise asylrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG prüfte. Dieses Vorgehen ist indessen mit der Praxis der ARK, welche diesbezüglich vom Bundesverwaltungsgericht übernommen wird, nicht vereinbar, zumal gemäss dieser Praxis kein Raum für einen Nichteintretensentscheid bleibt, wenn Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als unglaubhaft erkennbar sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.1. S. 248 f. und dort zitierte Praxis). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt deshalb zum Schluss, dass Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne des weiten Verfolgungsbegriffs und somit im Sinne von Art. 34 Abs. 2 AsylG vorliegen, welche einer materiellen Beurteilung bedürfen. An
6 dieser Einschätzung vermag die Möglichkeit der Beschwerdeführerin, sich um staatlichen Schutz zu bemühen und diesen möglicherweise zu erhalten, nichts zu ändern, zumal derartige Abklärungen und Erwägungen praxisgemäss im Rahmen einer umfassenden materiellen Prüfung des Asylgesuchs vorzunehmen sind (vgl. dazu EMARK 2004 Nr. 5 E. 4.c.bb S. 36). Die Beurteilung der Vorbringen der Beschwerdeführerin kann somit nur im Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuchs im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig (EMARK 2004 Nr. 35 E. 5.2 S. 249). 4.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 AsylG erlassen und damit Bundesrechts verletzt hat (Art. 106 AsylG). Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Beschwerdevorbringen im Einzelnen einzugehen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 8. März 2002 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird demnach gegenstandslos. 5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8, 9 und 10 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte mit Eingabe vom 5. Juli 2007 eine Kostennote von Fr. 1'022.20 (inklusive Spesen) ein. Die Rechnung basiert auf einer Tätigkeit von sechs Stunden und einem Stundenansatz von Fr. 161.40, was angesichts des Aktenumfangs als angemessen erscheint. Das BFM hat der Beschwerdeführerin demnach eine Parteientschädigung in dieser Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)
7 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFF vom 8. März 2002 wird aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung des Asylgesuchs an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'022.20 (inklusive Spesen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit deren Akten (Ref.-Nr. N _______, in Kopie) - _______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Eva Zürcher Versand am: