Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6971/2011/D-6968/2011/D-6970/2011
Urteil v o m 1 0 . Februar 2012 Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richter Bruno Huber, Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien
A._______ geboren am (…) dessen Ehefrau B.______(…) und deren Kinder C.______ (…) und D._______ (…) (…) E.________(…)und dessen Ehefrau F._____ (…) G.________ (…) (…) Serbien, alle vertreten durch Guido Ehrler, Advokat, (…) Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügungen des BFM vom 25. November 2011 / N______, N______ und N______.
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführenden – Roma aus Serbien – ihren Heimatstaat gemeinsam verliessen und am 2. August 2011 im H._______ um Asyl nachsuchten, dass sie im I._______ am 18. August 2011 in einer Kurzbefragung (Befragung zur Person) und am 30. August 2011 in einer Anhörung gemäss Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) angehört wurden, dass die Beschwerdeführenden A.____ und B._____ zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, im Juli 2011 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt, dass der Beschwerdeführer den Überfall bei der Polizei angezeigt habe, welche Ermittlungen aufgenommen habe, die bei ihrer Ausreise noch nicht abgeschlossen gewesen seien, dass die Beschwerdeführerin nach dem Vorfall physisch und psychisch derart angeschlagen gewesen sei, dass sie sich für einige Tage in spitalärztliche Behandlung habe begeben müssen, dass sie sich aus Furcht vor weiteren Behelligungen zur Ausreise entschlossen hätten, dass im Übrigen ihre Kinder in der Schule immer wieder von serbischen Mitschülern schikaniert worden seien, dass die Beschwerdeführenden zum Nachweis ihrer Identität und ihrer Vorbringen eine Identitätskarte des Beschwerdeführers, Geburtsscheine, medizinische Dokumente und einen Polizeibericht einreichten, dass der Beschwerdeführer E.______ (Sohn von A. und B.) und dessen Lebenspartnerin F._____ (…) im Wesentlichen geltend machten, wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen Mitbewohnern schikaniert worden zu sein,
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 dass der Beschwerdeführer G.______ (…), Vater von A.______., zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend machte, er sei vor zwei Jahren von einem Ungarn angegriffen und verletzt worden, dass die örtliche Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei, worüber er sich in Belgrad beschwert habe, dass der Fall in der Folge gerichtlich beurteilt und der Angreifer zu drei Monaten Haft mit Bewährung verurteilt worden sei, dass er als Roma gegenüber der serbischen Gesellschaft in vielen Bereichen benachteiligt werde und wegen des Überfalls auf seinen Sohn und dessen Ehefrau mit diesen zusammen das Land verlassen habe, dass das BFM mit Verfügungen vom 30. August und 2. September 2011 in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie den Vollzug am Tag nach Eintritt der Rechtskraft anordnete und mit der Eröffnung der Verfügungen Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 6. September 2011 (…) und 8. September 2011 (…) gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 17. November 2011 (vereinigte Verfahren) die angefochtenen Verfügungen aufhob und die Verfahren zur Neubeurteilung an das BFM zurückwies, dass das BFM mit – am 28. November 2011 eröffneten - Verfügungen vom 25. November 2011 die Asylgesuche der Beschwerdeführenden vom 2. August 2011 abwies, deren Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass die Beschwerdeführenden mit Eingaben ihres Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2011 gegen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei in materieller Hinsicht jeweils beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Beschwerdeführenden sei Asyl zu gewähren, eventualiter seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen,
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 dass im Weiteren in verfahrensrechtlicher Hinsicht jeweils um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht wurde,
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden an den Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben, durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerden legitimiert sind (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass die Verfahren (…), (…) und (…) aufgrund ihres engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 2 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen – entgegen der jeweiligen Behauptung in den Beschwerden – mit hinreichender Begründung die Vorbringen der Beschwerdeführenden als nicht asylrelevant erachtet hat, dass die Rüge (vgl. Ziffern 9 bzw. 14 und 16 der jeweiligen Beschwerdeschriften), das BFM habe sich, indem es die angefochtenen Verfügungen bereits drei Tage nach Erhalt des Kassationsurteils des Bundesverwaltungsgerichts erliess, nicht genügend mit den Vorbringen auseinandergesetzt und damit das rechtliche Gehör verletzt, unbegründet ist, dass entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung die Vorinstanz nicht ein vollständiges neues ordentliches Verfahren durchzuführen hatte, sondern lediglich nach Aufhebung der Nichteintretensentscheide eine erneute Beurteilung der Asylgesuche nach den Kriterien eines materiellen Entscheides mit entsprechender Begründung vornehmen musste, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführenden A._____ und B.______ (…) die Vorbringen, im Juli 2011 seien Unbekannte in ihr Haus eingedrungen, hätten dem Beschwerdeführer das aus dem Verkauf seines Autos stammende Geld geraubt und die Beschwerdeführerin vergewaltigt, nicht in Zweifel zog, dass es indessen die genannten Vorbringen unabhängig von deren Glaubhaftigkeit mit Hinweis auf die Schutzfähigkeit der serbischen Behörden als nicht asylrelevant erachtete, dass diese Einschätzung zu bestätigen ist, ergeben sich doch aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass sich die Polizeibehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nicht um die strafrechtliche Ermittlung der Täterschaft bemüht hätten, dass sich vielmehr aus dem eingereichten Polizeibericht ergibt, dass die Aussagen der Beschwerdeführenden von der Polizei aufgenommen wurden, dass allein aufgrund der Tatsache, dass es im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden noch zu keinen strafrechtlichen Massnahmen gekommen war, nicht auf die Untätigkeit der Behörden geschlossen werden kann, zumal die Beschwerdeführenden keine näheren Angaben zur Täterschaft hatten machen können,
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 dass auch die in der Beschwerde behaupteten "Tatsachen", die Beschwerdeführerin sei zur Sicherstellung nicht gerichtsmedizinisch untersucht und es seien keine DNA-Spuren sichergestellt worden, nicht zwingend auf eine fehlende Bereitschaft der serbischen Behörden zur Aufnahme und Weiterführung eines Ermittlungsverfahrens schliessen lassen, dass in der Beschwerde unter Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses vom 2. Dezember 2011 geltend gemacht wird, die Beschwerdeführerin leide aufgrund der erlittenen Vergewaltigung unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, dass entgegen der Annahme in der Beschwerde die Voraussetzungen zur Anwendung der Ausnahmebestimmung von Art. 1 C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) nicht gegeben sind, da, wie vorstehend ausgeführt, das traumatisierende Erlebnis der Beschwerdeführerin nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zurückgeht, was die Annahme zwingender Gründe ausschliesst, dass im Weiteren die Vorbringen der Beschwerdeführenden E.______(Sohn von A.______ und B.______) und dessen Lebenspartnerin F._______ (…), wegen Belästigungen durch serbische Mitschüler die Schule frühzeitig abgebrochen zu haben und im Dorf von serbischen Mitbewohnern schikaniert worden zu sein, und des Vaters von A._____ als Roma seitens der serbischen Gesellschaft in vielen Bereichen benachteiligt zu werden, mangels erforderlicher Intensität nicht als asylrelevant zu erachten sind, dass im Übrigen mit dem BFM festzuhalten ist, dass im Zusammenhang mit einer gewaltsamen Auseinandersetzung des Beschwerdeführers von G.______ mit einem Ungaren nach Intervention des Beschwerdeführers bei der Bundespolizei ein Urteil zugunsten des Beschwerdeführers erging, womit feststeht, dass dem Beschwerdeführer die erforderliche Schutzinfrastruktur objektiv zugänglich und auch individuell zumutbar war, dass somit das Bundesamt die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass hinsichtlich der allgemeinen Lage in Serbien festzustellen ist, dass zwar Übergriffe von Privatpersonen auf Angehörige der Roma und teilweise Schikanen beim Zugang zur medizinischen Versorgung sowie Diskriminierungen nicht ausgeschlossen werden können, diese indessen nicht ein Ausmass erreichen, das auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass auch keine individuellen Gründe ersichtlich sind, die den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen, dass von der Behandelbarkeit der psychischen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin in Serbien auszugehen ist, dass die Beschwerdeführenden im Heimatstaat über ein Beziehungsnetz und eine gesicherte Wohnsituation verfügen und davon auszugehen ist, dass diese wie bisher ihren Lebensunterhalt selbständig werden bestreiten können, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzen, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellen oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden abzuweisen sind,
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 dass die eingereichten Beschwerden als aussichtslos erschienen, weshalb die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, dass bei diesem Ausgang der (vereinigten) Verfahren die Kosten von Fr. 800.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6971/2011/ D-6968/2011/ D-6970/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren D-6971/2011, D-6968/2011 und D-6970/2011 werden vereinigt. 2. Die Beschwerden werden abgewiesen. 3. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 4. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– (vereinigte Verfahren) werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
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