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Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-6969/2010

26 novembre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,528 mots·~23 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Aug...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6969/2010/wif {T 0/2} Urteil v o m 2 6 . November 2010 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Alfred Weber. A._______, geboren [...], Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Emil Robert Meier, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6969/2010 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat am 26. Dezember 2003 und gelangte am folgenden Tag in die Schweiz, wo er gestützt auf die Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit Verfügung vom 27. Januar 2009 wurde dem Beschwerdeführer vom B._______ die Aufenthaltsbewilligung widerrufen respektive nicht verlängert. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen. Der gegen diese Verfügung beim C._______ erhobene Rekurs wurde mit Entscheid vom 14. August 2009 abgewiesen. Die beim D._______ eingereichte Beschwerde wurde mit Urteil vom 18. März 2010 ebenfalls abgewiesen. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. Dem Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 21. Juli 2010 angesetzt. B. Am 15. Juli 2010 suchte der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (heute: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) [...] um Asyl nach. Nach einer Kurzbefragung vom 27. Juli 2010 wurde er vom BFM am 16. August 2010 direkt zu seinen Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte er bei den Befragungen geltend, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus [...] (Nordprovinz). Er habe die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) beim Bunkerbau, bei Transporten und bei der Hilfe von Verletzten unterstützt. Sein jüngerer Bruder sei Mitglied bei den Sea Tigers gewesen und im Jahre 1999 bei einem Gefecht umgekommen. Nach Eroberung der Region durch die srilankische Armee sei er 1996 mit den Familienangehörigen zunächst ins Vanni-Gebiet geflüchtet, ehe er einige Monate später nach [...] gereist seien, wo er als Flüchtling gelebt habe. Die Familie sei später nachgekommen. In [...] habe er weiter für die LTTE gearbeitet, indem er Medikamente, Benzin und anderes an den Strand gebracht habe. Deshalb sei er schon kurz nach seiner Ankunft vom [...] Geheimdienst verhaftet und für längere Zeit festgehalten worden. Aus Furcht vor weiteren Problemen mit den Behörden habe er [...] im Jahre 1999 verlassen. Über Land 1 und Land 2 sei er nach Land 3 gereist, wo er im Jahre 2000 ein AsyIgesuch gestellt habe. In der Folge sei er jedoch nach D-6969/2010 Land 4 weitergereist, wo er die oben erwähnte Schweizer Bürgerin (vgl. Bst. A) kennengelernt habe. Von Land 4 sei er nach Land 3 zurückgeschafft worden. Land 3 habe sein Asylgesuch im Dezember 2001 abgelehnt und ihn noch im gleichen Monat nach Sri Lanka zurückgeführt. Nach seiner Rückkehr habe er sich bis im August 2002 in Colombo und im Norden des Landes aufgehalten, wobei er in dieser Zeit für den LTTE-Geheimdienst gearbeitet habe. Danach habe er bis im März 2003 bei seiner Verlobten (vgl. Bst. A) in der Schweiz gelebt. Von März bis Dezember 2003 habe er wiederum in Sri Lanka geweilt, in Colombo seine Verlobte geheiratet und in dieser Zeit weiter für den LTTE-Geheimdienst gearbeitet. Während seines Aufenthaltes in der Schweiz sei er bis 2006 wiederholt nach Sri Lanka zurückgekehrt. Er habe die LTTE mit Geld unterstützt und in der Schweiz an Demonstrationen zugunsten der Organisation teilgenommen. Von seiner Tante in [...] habe er erfahren, dass der Lodge-Besitzer, welcher ihn im Februar 2002 für den Geheimdienst der LTTE angeworben habe, im Jahre 2006 in Colombo umgebracht worden sei und die Behörden seine (des Beschwerdeführers) Adresse bei ihm gefunden hätten. Deshalb sei er bei der Tante von Leuten der CID (Criminal Investigation Division) gesucht worden. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er als Beweismittel ei nen Brief des Dorfvorstehers, Internetartikel über Misshandlungen von LTTE-Anhängern, eine Meldung über den Tod des Bruders, Kopien von Flüchtlingsbescheinigungen der Angehörigen in [...] sowie das Schreiben eines Parlamentsabgeordneten zu den Akten. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. Das BFM verzichtete auf weitere Abklärungen. C. Das BFM stellte mit Verfügung vom 24. August 2010 – eröffnet am 25. August 2010 – fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, so dass die Asylre- D-6969/2010 levanz der Darlegungen nicht geprüft werden müsse. Seine Aussagen seien logisch nicht nachvollziehbar und unrealistisch (es sei unwahrscheinlich, dass eine für die LTTE aktive Person wiederholt freiwillig das Risiko einer kontrollierten Einreise in Kauf genommen hätte; je weils unbehelligter Aufenthalt im Heimatland; Anwerbung für den LTTE-Geheimdienst durch den Lodge-Besitzer; Risikobereitschaft des Beschwerdeführers, obschon bei den Behörden als [LTTE-Aktivist] "vorgemerkt"; Angaben zum Zeitpunkt und den Umständen seiner Identifizierung in diesem Zusammenhang; Suche bei der Tante nach ihm). Ferner seien seine Schilderungen widersprüchlich (Dauer der Inhaftierung in [...]; Kenntnis der Behörden hinsichtlich des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und dem getöteten Tiger [Bruder]; Angaben zu den Aufenthaltsorten im Heimatland in der Zeit von Dezember 2001 bis Dezember 2003). Auch seien die Aussagen des Beschwerdeführers unsubstanziiert (Angaben im Zusammenhang mit der LTTE-Geheimdiensttätigkeit; Angaben zum Zeitpunkt und zu den Umständen des Todes des Lodge-Besitzers; Angaben zum Besuch der CID bei der Tante). Schliesslich deute das Verhalten darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht schutzbedürftig sei (Zeitpunkt der Asylgesuchstellung). Die Schreiben des Dorfvorstehers und des Parlamentsabgeordneten seien als Gefälligkeitsschreiben ohne Beweiswert zu betrachten. Die Internetausdrucke und [...] Flüchtlingsdokumente der Verwandten würden keine Hinweise auf eine Verfolgung enthalten. Aus der Erwähnung seines gefallenen Bruders auf einer Internetmeldung könne der Beschwerdeführer keine ihm durch die Behörden entstandene Probleme glaubhaft machen. Zudem sei der Bürgerkrieg beendet und Angehörige von lange verstorbenen einfachen LTTE-Mitgliedern hätten heute keine begründete Furcht vor staatlicher Verfolgung. Der Vollzug der Wegweisung in den Norden Sri Lankas erscheine nicht zumutbar. Gestützt auf die mit der Staatsangehörigkeit verbundene Niederlassungsfreiheit könne der Beschwerdeführer jedoch in einem anderen Teil des Heimatlands – beispielsweise im Grossraum Colombo – Wohnsitz nehmen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar und zumutbar; diesem stünden keine triftigen Gründe entgegen. D. Mit Eingabe vom 24. September 2010 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig sei, und das BFM sei an- D-6969/2010 zuweisen, dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 29. September 2010 wurde ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 13. Oktober 2010, erhoben. F. Der Kostenvorschuss wurde am 13. Oktober 2010 geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und 48 Abs. 1, Art. 50 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6969/2010 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Zur Vermeidung von Wiederholungen, kann einleitend auf die unter Angabe der Fundstellen in den jeweiligen Protokollen gemachten und nicht zu beanstandenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. 5.1.1 Direkter Ausgangspunkt der vom Beschwerdeführer befürchteten Verfolgungsmassnahmen seitens des srilankischen Staates ist einerseits die LTTE-Vergangenheit seines Bruders in den 1990er Jahren und andererseits die Ermordung des Lodge-Besitzers im Jahre 2006 und die Suche nach ihm bei der Tante durch Angehörige der CID im Februar 2007, wovon ihn die Tante noch im gleichen Monat unterrichtet habe. D-6969/2010 5.1.1.1 Der Vorinstanz ist zunächst zuzustimmen, dass eine Person, welche wie der Beschwerdeführer während rund eineinhalb Jahren bis Ende 2003 aktiv für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen sein will, kaum das Risiko auf sich genommen hätte, zwischen 2002 und 2006 wiederholt freiwillig – und insbesondere kontrolliert – nach Sri Lanka zu reisen (vgl. A17 F61 f. S. 7). Dem Reisepass des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass dieser namentlich am 21. Juni 2006 in Sri Lanka ein- und am 29. Juni 2006 von dort wieder ausgereist ist. Ein weiteres Mal hielt er sich vom 1. Juli 2006 bis zum 15. Juli 2006 in seinem Heimatland auf, wobei er sich während dieses Aufenthalts am 7. Juli 2006 seinen Pass verlängern liess. Aus den Akten im Zusammenhang mit dem Widerruf beziehungsweise der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung geht sodann überdies hervor, dass sich der Beschwerdeführer dortigen Angaben zufolge auch noch im Mai 2007 (ferienhalber) in Sri Lanka aufgehalten haben will (vgl. A2, namentlich das Urteil D._______ vom 18. März 2010 E. 4.3.3 i.V.m. Bst. A S. 3 des Sachverhalts). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer im Februar 2007 von seiner Tante vom Tod des Lodge-Besitzers und der Suche nach ihm selber erfahren haben will, ist zumindest diese Ferienreise nicht nachvollziehbar. 5.1.1.2 Nebst den von der Vorinstanz aufgeführten Widersprüchen ergibt sich sodann im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein weiterer, neuer Widerspruch: Anlässlich der Anhörungen hatte der Beschwerdeführer jeweils angegeben, er habe im Februar 2007 von seiner Tante von der Suche nach ihm durch den CID erfahren (A1 S. 8 unten, A17 F17 S. 3 F23 S. 4, F45 S. 6 und F66 S. 8). In der Rechts mittelschrift wird nunmehr geltend gemacht, der Lodge-Besitzer selber habe den Beschwerdeführer im August 2006 informiert, dass er (der Beschwerdeführer) von den Sicherheitskräften gesucht werde (S. 4 und 6), weshalb er die Reisen nach Sri Lanka eingestellt habe. Diese nachgeschobene Version lassen die Vorbringen des Beschwerdeführers noch unglaubhafter erscheinen, zumal der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung erklärte, erst mit dem Tod des Lodge-Besitzer seien die Sicherheitskräfte auf ihn aufmerksam geworden, nämlich als sie seine Personalien bei diesem gefunden hätten (A17 F23 S. 5). 5.1.1.3 Zieht man sodann zusätzlich in Betracht, dass der Beschwerdeführer ebenfalls wegen der LTTE-Vergangenheit seines Bruders Verfolgungsmassnahmen seitens der srilankischen Behörden befürchtet haben will, so müssen seine häufigen Aufenthalte im Heimatstaat voll - D-6969/2010 ends als nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund ist die Argumentation des BFM, wonach die jeweils unbehelligten Aufenthalte des Beschwerdeführers in Sri Lanka für die in Frage kommenden Zeiträume aufzeigen würden, dass seitens der heimatlichen Behörden nichts gegen ihn vorliege, als schlüssig und zutreffend zu bezeichnen. 5.1.1.4 Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzuführen, dass der Beschwerdeführer im Dezember 2001 von Land 3 unter seinen wahren Personalien nach Sri Lanka zurückgeschafft worden war. Nach zwei Tagen Festhaltung am Flughafen ist er seinen Angaben zufolge dank Bestechung eines CID-Beamten durch einen Cousin in Land 4, mit dem er Kontakt aufgenommen habe, freigelassen worden. Angesichts der regen Reisetätigkeit, bei der er offenbar nicht behelligt wurde, erscheint die Behauptung unglaubhaft, er sei behördlich gesucht worden. Die Frage, ob die Behörden über seine Person Bescheid wussten, insbesondere in Bezug auf die Zugehörigkeit seines Bruders zur LTTE, beantwortete der Beschwerdeführer mit der pauschalen und wenig überzeugenden Behauptung, in Sri Lanka gebe es kein Computersystem und man könne Personalien nicht einfach überprüfen; dies brauche Zeit (A17 F40 ff. S. 5 f.). 5.1.2 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung schliesslich überzeugend dargelegt, inwiefern die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend begründet respektive unsubstanziiert ausgefallen sind. Die Überprüfung der von ihr angegebenen Fundstellen im Protokoll der Bundesanhörung ergibt, dass die diesbezüglichen Erwägungen des BFM zutreffen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind nicht geeignet, die diesbezüglichen Erwägungen des BFM umzustossen. Die pauschale Behauptung in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer seine hauptsächlichen Tätigkeiten für den LTTE-Geheimdienst anlässlich der Anhörung "bereits" umschrieben habe, findet in den Akten keine Stütze. Trotz wiederholter Fragen in diesem Zusammenhang blieben die Antworten des Beschwerdeführers ausweichend und nicht konkret (A17 F53 ff. S. 7). Auf die unmissverständliche Frage respektive Aufforderung, entweder etwas zur zweijährigen Geheimdiensttätigkeit zu sagen oder man höre mit der Befragung dazu auf, führte er lediglich aus, der Lodge-Besitzer habe ihn nach der Rückkehr aus Land 3 nach [...] geschickt; dies sei nach dem Friedensabkommen geschehen (A17 F59 f. S. 7). Unter diesen Umständen – dem Beschwerdeführer wurde in der Anhörung wiederholt die Gelegenheit ge- D-6969/2010 boten, sich zum besagten Sachverhaltsumstand zu äussern – ist dem Antrag auf ergänzende Befragung nicht stattzugeben. 5.1.3 Der Beschwerdeführer stellte sein Asylgesuch zu einem Zeitpunkt, als der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung respektive deren Nichtverlängerung durch B._______ vom 27. Januar 2009 wiederholt durch die zuständigen oberen Instanzen bestätigt und ihm in der Folge eine Ausreisefrist auf den 21. Juli 2010 angesetzt wurde (vgl. Bst. A). Von der Absicht B._______, dem Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Scheinehe die Aufenthaltsbewilligung zu widerrufen oder nicht zu verlängern, hatte dieser seit dem 5. Dezember 2007 Kenntnis (Befragung durch die Kantonspolizei [...] in diesem Zusammenhang). Vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Februar 2007 von seiner Tante über die Suche nach ihm informiert gewesen war, wäre angesichts der geltend gemachten Bedrohungslage zu erwarten gewesen, dass er bereits Ende Dezember 2007 um Asyl nachgesucht hätte, jedenfalls nicht erst nach Abschluss des Entzugsverfahrens Mitte 2010. Die Behauptung in der Rechtsmittelschrift, es habe sich nicht um eine Scheinehe gehandelt, sondern um eine Liebesehe, ist ohne weitere Erörterungen mit dem Hinweis auf das rechtskräftige diesbezügliche Verfahren zurückzuweisen. 5.1.4 Aus den eingereichten [...] Flüchtlingsdokumenten der Verwandten kann der Beschwerdeführer sodann nichts zu seinen Gunsten ableiten. So vermögen diese lediglich eine Registrierung als Flücht linge in [...] (Goverment of [...], Identity Card, Refugees from Sri Lanka) im Jahr 1996 darzutun. Sie enthalten keinerlei Angaben über die Gründe und die Umstände der Registrierung und somit – entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde – auch keine Hinweise auf eine konkrete Verfolgungssituation des Beschwerdeführers. 5.2 Der Sachverhalt gilt als erstellt. Die Vorinstanz hat dargetan, weshalb es die Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG erachtete. Das BFM ist seiner Begründungspflicht damit rechtsgenüglich nachgekommen und durfte auf eine Prüfung der Asylrelevanz der Darlegungen des Beschwerdeführers aufgrund der sich klar präsentierenden Sachlage verzichten. Entgegen der Annahme in der Beschwerde kann keine Rede von einer falsch antizipierten Würdigung sein. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsaufnahme und zum neuen Entscheid ist somit abzuweisen. D-6969/2010 5.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht darzutun vermochte, dass er einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder begründete Furcht hat, einer solchen ausgesetzt werden zu können. Er kann daher nicht als Flüchtling anerkannt werden. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach zu Recht abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen (vgl. Bst. A). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). D-6969/2010 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen ). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der D-6969/2010 Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging aufgrund seiner zuletzt publizierten Beurteilung der Lage in Sri Lanka davon aus, dass sich für Tamilen, die aus den ehemals umkämpften Gebieten in der Nord- oder Ostprovinz stammen, die Situation im Vergleich zu rückkehrenden Tamilen, welche aus Colombo oder dessen Umgebung stammen, wesentlich schwieriger darstellt. So ist eine Rückschaffung abgewiesener Asylsuchender aus Sri Lanka in die Nordprovinz (Distrikte Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) sowie in die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) angesichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar. Für aus der Nord- oder der Ostprovinz stammende srilankische Asylsuchende tamilischer Ethnie setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren voraus, insbesondere die Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes sowie von Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.6.2 S. 21 f.). 7.4.2 Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Behörden die Sicherheitsmassnahmen erneut verschärft, und zwar ungeachtet dessen, dass die srilankische Regierung Ende Mai 2009 den militärischen Sieg über die tamilischen Rebellen verkündet hat. Mithin bleibt die Frage offen, wie sich die allgemeine Sicherheits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka – insbesondere für die Tamilen – entwickeln wird (vgl. dazu beispielsweise das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D- 4125/2006 vom 16. Februar 2010 E. 10.2.3, mit weiteren Hinweisen). Unter diesen Umständen bleibt weiterhin auf individueller Basis zu prüfen, ob für Tamilen im Süden Sri Lankas respektive im Grossraum Colombo eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative be- D-6969/2010 steht. 7.4.3 In casu ist für den Beschwerdeführer auch zum heutigen Zeitpunkt das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative zu bejahen; die diesbezüglich in BVGE 2008/2 aufgestellten Kriterien haben für ihn weiterhin Gültigkeit: Eigenen Angaben zufolge stammt der Beschwerdeführer aus [...] (Nordprovinz), wo er bis zum Mai 1996 gelebt hat. Nach einigen Monaten Aufenthalt bei einer Bekannten in [...], ebenfalls in einer Provinz im Norden, begab er sich für drei Jahre nach [...] (vgl. A1 S.2). Er hat insgesamt 10 Jahre Grundschule absolviert und bis 1996 als Fischer im Familienbetrieb gearbeitet. Nebst seiner Muttersprache Tamilisch verfügt er über etwas deutsche- und englische Sprachkenntnisse. Seinen Angaben zufolge lebt Im Heimatland bloss noch eine Tante mütterlicherseits; die übrigen Verwandten im engeren und weiteren Sinn (Eltern, 3 Geschwister, 1 Tante, 7 Onkel etc.) hielten sich allesamt im Ausland ([...], Australien, Land 4, Kanada, Dänemark) auf (vgl. A1 S.3, 4 und 5). Mangels anderweitiger Anhaltspunkte in den Akten ist zudem anzunehmen, dass der heute rund [...]-jährige, kinderlose Beschwerdeführer gesund ist. Entscheidend für die Beurteilung der individuellen Lage sind indes insbesondere folgende Fakten: Der Beschwerdeführer konnte unbestrittenermassen seit dem Jahre 2001 wiederholt nach Sri Lanka ein- und von dort wieder ausreisen, ohne dass ihm seitens des srilankischen Staates irgendwelche Probleme widerfahren wären. Aus den Akten des Asylverfahrens geht auch hervor, dass er sich bei seinen Aufenthalten in Sri Lanka unbehelligt aufhalten konnte. Mithin kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass gegen den Beschwerdeführer keinerlei Sicherheitsbedenken seitens der Behörden bestanden beziehungsweise – namentlich aufgrund der oben aufgezeigten unglaubhaften Asylvorbringen – zum heutigen Zeitpunkt bestehen. Unabhängig der widersprüchlichen Angaben hinsichtlich der jeweiligen Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers bei seinen Heimreisen ([...] oder Colombo) ist vorliegend sodann der Umstand besonders zu gewichten, dass sich der Beschwerdeführer im März 2003 in Colombo einen Pass ausstellen liess und sich ei nen Monat später dort verheiratete. Den Reisepass liess er sich im Übrigen am 7. Juli 2006 anlässlich eines weiteren Aufenthalts in Sri Lanka verlängern. D-6969/2010 Aus den Unterlagen im Zusammenhang mit dem Verfahren hinsichtlich Widerruf/Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen des Vorwurfs der Scheinehe geht unter anderem hervor, dass bei dessen Hochzeit in Colombo der Vater (die Mutter habe gefehlt, weil sie mit der Heirat nicht einverstanden gewesen sei) und weitere 18 Kollegen von ihm anwesend gewesen sind. Weiter kann ihnen entnommen werden, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge letztmals im Mai 2007 (ferienhalber) in Sri Lanka gewesen ist, dort – entgegen seinen Angaben im Asylverfahren – nach wie vor seine Eltern, zwei Geschwister und ein Teil seiner Verwandten leben und er den Kontakt mit dem Heimatland nie abgebrochen hat. Diese Feststellungen stützen sich dabei auf Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung durch die Kantonspolizei [...] vom 5. Dezember 2007 betreffend den Verdacht auf Scheinehe, wovon der im Rubrum genannte Rechtsvertreter als Vertreter des Beschwerdeführers im diesbezüglich erstinstanzlichen Verfahren Kenntnis hatte. Aufgrund der wiederholten Reisen des Beschwerdeführers nach Sri Lanka und dessen krass abweichenden Ausführungen zu Beziehungspersonen im Heimatland ist letztlich davon auszugehen, dass dieser nicht über bloss lose Kontakte in Colombo verfügt. Unter all diesen Umständen sollte es dem Beschwerdeführer – allenfalls mit Unterstützung seiner Verwandten sowie den während seines Aufenthalts in der Schweiz gesammelten Erfahrungen – durchaus möglich sein, sich in Colombo niederzulassen und sich dort (wieder) eine wirtschaftliche und soziale Existenzgrundlage aufzubauen. Gemäss Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe hatte der Beschwerdeführer in Colombo einen Zweitwohnsitz und war dort unter anderem im Fisch-Engros-Handel tätig. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich demnach auch nach heutiger Einschätzung der Lage als zumutbar. Bei dieser Sachlage ist auf die übrigen Ausführungen in der Beschwerde nicht einzugehen, da sie keine Änderung Einschätzung zu bewirken vermögen. 7.5 Der Beschwerdeführer ist im Besitz eines gültigen Reisepasses, weshalb der Vollzug der Wegweisung ohne weiteres auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 8. Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut- D-6969/2010 bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 13. Oktober 2010 in der gleichen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6969/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 13. Oktober 2010 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: angefochtene Verfügung im Original) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) - [die zuständige kantonale Behörde] (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Alfred Weber Versand: Seite 16

D-6969/2010 — Bundesverwaltungsgericht 26.11.2010 D-6969/2010 — Swissrulings