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Bundesverwaltungsgericht 16.11.2009 D-6963/2009

16 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,139 mots·~16 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6963/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______, geboren (...), Mongolei, (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6963/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführende 2 eigenen Angaben zufolge am 5. Juli 2008 in die Schweiz einreiste, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführende 1 eigenen Angaben zufolge am 13. September 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 15. September 2008 um Asyl nachsuchte, dass die verheirateten Beschwerdeführenden 1 und 2 anlässlich der Kurzbefragungen durch das BFM vom 4. August beziehungsweise 22. September 2008 im Transitzentrum D._______ respektive im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ und der Anhörungen vom 22. Oktober 2008 durch das Bundesamt zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen geltend machten, sie hätten vor ihrer Ausreise aus der Mongolei in Ulaanbaatar gewohnt, dass der Beschwerdeführende 1 im Heimatland in einem Hotel als Masseur gearbeitet habe und dabei regelmässig die (...) F._______ massiert habe, dass er ab August 2007 F._______ auch in ihrer Wohnung massiert habe, letztmals am 2. Januar 2008, dass sie ihn am folgenden Tag zu sich gerufen und ihm unberechtigterweise vorgeworfen habe, er habe wichtige Regierungsdokumente aus ihrer Wohnung entwendet, dass sie habe wissen wollen, wo die Dokumente seien und mit wem er zusammenarbeite, worauf er erklärt habe, dass er nichts über diese Dokumente wisse, dass er daraufhin nach Hause gegangen sei, dass ihn anschliessend Mitarbeiter von F._______ mehrmals telefonisch kontaktiert und von ihm unter Drohungen die Regierungsdokumente herausverlangt hätten, dass er am 12. Februar 2008, als er vor seinem Hauseingang gestanden sei, vom Chauffeur und dem Leibwächter von F._______ mit dem Auto an einen abgelegenen Ort mitgenommen worden sei, wo sie ihn D-6963/2009 zusammengeschlagen und nach den verschwundenen Regierungsdokumenten befragt hätten, dass sie anschliessend mit dem Auto über sein Bein gefahren seien und ihn verletzt zurückgelassen hätten, dass es ihm gelungen sei, zur nächsten Strasse zu kriechen, von wo ihn jemand mit dem Auto ins Unfallspital gefahren habe, wo er operiert, medizinisch versorgt und von der Polizei zu dem Übergriff befragt worden sei, dass er am 16. März 2008 aus dem Spital entlassen worden sei und die Polizei ihn vier Tage später verhaftet und ins Gefängnis gebracht habe, dass er dort mehrere Male zum Vorwurf des Dokumentendiebstahls befragt worden sei und man ihm gedroht habe, dass er zehn Jahre ins Gefängnis komme, wenn er nicht die Wahrheit sage, dass er am 2. Mai 2008 aufgrund seiner Beschwerden am Bein ins Unfallspital verlegt worden sei, von wo ihm am 25. Juni 2008 die Flucht gelungen sei, dass sie - die Beschwerdeführenden 1 und 2 - am gleichen Tag mit dem Zug nach Moskau gefahren seien, von wo die Beschwerdeführende 2 drei Tage später mit der Hilfe eines Schleppers per Auto in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführende 1 nach einem zweimonatigen Aufenthalt in Moskau mit der Hilfe eines Schleppers per Auto ebenfalls in die Schweiz gereist sei, dass sich die Beschwerdeführende 2 im Wesentlichen auf die Gründe ihres Mannes berief, wobei sie zusätzlich geltend machte, dass sie von unbekannten Personen mehrmals telefonisch bedroht worden sei, als sich der Beschwerdeführende 1 im Gefängnis befunden habe, dass für den dataillierten Inhalt der Sachverhaltsvorbringen auf die angefochtene Verfügung sowie auf die aktenkundigen Befragungs- und Anhörungsprotokolle zu verweisen ist, D-6963/2009 dass der Beschwerdeführende 1 anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs einen mongolischen Führerausweis zu den Akten reichte, dass die Beschwerdeführende 2 am 12. Oktober 2008 die Tochter C._______ gebar, dass das BFM mit Verfügung vom 29. Oktober 2009 (Versand: 30. Oktober 2009) in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und mit der Eröffnung der Verfügung Einsicht in die editionspflichtigen Verfahrensakten gewährte, dass das Bundesamt zur Begründung seines Nichteintretensentscheides auf die Tatsache hinwies, dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei als verfolgungssicheren Staat ("safe country") im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet habe, und ferner die länderspezifischen historischen und politischen Beweggründe für diesen Beschluss (insbesondere nachhaltiger Demokratisierungsprozess seit 1990) nachzeichnete, dass die Bezeichnung eines Landes als "safe country" die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit begründe und nach Art 34 Abs. 1 AsylG auf Gesuche von Asylbewerbern aus solchen Ländern nicht eingetreten werde, ausser es gebe Hinweise auf Verfolgung, dass solche Hinweise vorliegend aus den Akten nicht ersichtlich, sondern die Asylvorbringen aus zahlreichen Gründen unglaubhaft seien, dass die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden widersprüchlich und realitätsfremd ausgefallen seien, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung ausgeführt habe, dass er von der Polizei zwei oder drei Mal befragt worden sei, nachdem F._______ ihn am 3. Januar 2008 beschuldigt habe, Dokumente entwendet zu haben, und er danach in Ruhe gelassen worden sei, bis er die Drohanrufe der Mitarbeiter von F._______ erhalten habe, hingegen er anlässlich der Anhörung diese polizeilichen Befragungen nicht mehr vorgebracht habe, ohne dafür eine logisch nachvollziehbare Erklärung zu geben, D-6963/2009 dass der Beschwerdeführende 1 bei der Kurzbefragung zu Protokoll gegeben habe, dass seine Frau und seine Mutter im Auto vor dem Krankenhaus auf ihn gewartet hätten, als er am 25. Juni 2008 aus dem Spital geflüchtet sei, demgegenüber er anlässlich der Anhörung ausgeführt habe, seine Frau sei mit ihm zusammen aus dem Krankenhaus geflüchtet, dass es überdies nicht nachvollziehbar sei, dass der Beschwerdeführende 1 bei der Polizei keine Anzeige erstattet habe, obwohl er nach dem Übergriff durch die zwei Männer im Krankenhaus zweimal von einem Polizisten bezüglich des Vorfalls befragt worden sein soll, dass er oder seine Angehörigen sicherlich alles unternommen hätten, um ihm Recht zu verschaffen, wäre er tatsächlich in der geltend gemachten Weise bedroht und verletzt worden, dass es überdies unverständlich sei, dass der Beschwerdeführende 1 es unterlassen habe, einen Rechtsanwalt zu engagieren, zumal er trotz seiner Unschuld - auch von der Polizei stark unter Druck gesetzt worden sein soll, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 ausserdem seit ihrer Ankunft in der Schweiz im Juli beziehungsweise September 2008 nicht nach dem Stand des Verfahrens oder der Folgen ihrer Flucht erkundigt hätten, was Personen in ähnlichen Situationen erfahrungsgemäss tun würden, dass sich aus den Akten mithin keine Hinweise ergeben würden, welche geeignet wären, die Vermutung fehlender Verfolgung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Bst. a AsylG umzustossen, dass der Vollzug der Wegweisung zudem zulässig, zumutbar und möglich sei, dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 9. November 2009 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben und dabei beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, das Verfahren sei zwecks materieller Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen und es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerin- D-6963/2009 nen und Ausländer (AuG, SR 142.20) sei, weshalb sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen seien, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädigung ersuchten, dass der Beschwerde ein den Beschwerdeführenden 1 betreffender ärztlicher Bericht vom 10. August 2009 beilag, dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführenden durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), D-6963/2009 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte "safe countries") nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG), dass der Bundesrat mit Beschluss vom 28. Juni 2000 die Mongolei zum "safe country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und von dieser Einschätzung im Rahmen der periodischen Prüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht abgewichen ist, dass das Bundesamt die Mongolei daher zu Recht und unbestrittenerweise als auf der bundesrätlichen Liste verfolgungssicherer Staaten stehend erkannt hat und somit die formelle Bedingung für den Erlass eines Nichteintretensentscheides auf der Grundlage von Art. 34 Abs. 1 AsylG grundsätzlich erfüllt ist, D-6963/2009 dass die in der angefochtenen Verfügung nachgezeichneten Beweggründe für diesen Bundesratsbeschluss vom 28. Juni 2000 offensichtlich gesetzlich zureichend abgestützt sind (Art. 6a Abs. 2 Bst. a und Art. 34 Abs. 1 AsylG) und im vorliegenden Verfahren keiner Diskussion zugänglich sind, vorbehältlich der Überprüfung allfällig in concreto dennoch bestehender Hinweise auf Verfolgung, dass praxisgemäss bei Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwendung gelangt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass dieser weite Verfolgungsbegriff nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG umfasst, sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), dass ausserdem dabei ein im Vergleich zum - bereits erleichterten - Beweismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwenden ist, dass, sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann, auch bei Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten einlässlich geprüft werden muss, ob sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.), dass die Vorinstanz zutreffend und in ausführlicher Begründung festgestellt hat, dass die Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung, welche nicht offensichtlich haltlos sind, zu indizieren vermögen und in den diesbezüglichen Erwägungen kein Beanstandungspotenzial zu erkennen ist, dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf vorstehende zusammenfassende Darlegung dieser Erwägungen sowie im Detail auf den diesbezüglichen Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. I) verwiesen werden kann, dass die erkannten Unglaubhaftigkeitselemente eklatant und augenfällig sind und keinen andern Schluss zulassen, als dass die Verfolgungsvorbringen nicht der Wahrheit entsprechen, D-6963/2009 dass der Inhalt der Beschwerdeschrift keine andere Sichtweise erkennen lässt, da das darin Aufgeführte nicht geeignet ist, die in den Aussagen der Beschwerdeführenden enthaltenen Widersprüche und Ungereimtheiten zu entkräften, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 die Protokolle mit ihren Unterschriften genehmigten, dass beispielsweise der Einwand, es sei nicht angängig, blossen Unvollständigkeiten und unwesentliche Abweichungen zu späteren Aussagen entscheidende Bedeutung beizumessen, da der Befragung zu den Ausreisegründen in der "Empfangsstelle" aufgrund des summarischen Charakters für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorgebrachten Asylgründe nur ein beschränkter Beweiswert zukomme, nicht verfängt, zumal es sich bei den von der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Widersprüchen des Beschwerdeführenden 1 nicht um unwesentliche Abweichungen handelt, sondern um klare Aussagen des Beschwerdeführenden 1 anlässlich der Kurzbefragung im EVZ in wesentlichen Punkten der Asylbegründung, die von seinen späteren Aussagen in der Anhörung diametral abweichen, dass auch der eingereichte ärztliche Bericht vom 10. August 2009 respektive die anlässlich der Anhörung gezeigten Fotos nicht geeignet sind, die Asylvorbringen der Beschwerdeführenden zu stützen, zumal weder der ärztliche Bericht noch die Fotos die Ursachen der Beinverletzung zu belegen vermögen, dass das Bundesverwaltungsgericht nach einlässlicher Prüfung der Akten zur Ansicht gelangt, dass im Verfahren der Beschwerdeführenden keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, welche nicht auf den ersten Blick als haltlos erkennbar wären, dass nach dem Gesagten das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, D-6963/2009 dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen, und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die den Beschwerdeführenden in der Mongolei droht (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in der Mongolei nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr der Beschwerdeführenden schliessen lässt, dass zum Vorbringen der Beschwerdeführenden in der Rechtsmittelschrift, wonach der Vollzug der Wegweisung aufgrund des labilen Gesundheitszustandes des Beschwerdeführenden 1 unzumutbar sei, vorab zu erwähnen ist, dass die medizinische Versorgung in der Mongolei gemäss Erkenntnissen des Gerichts grundsätzlich - wenn auch nicht auf einem schweizerischen Niveau - funktioniert, wobei sich die Situation in den Städten wesentlich besser darstellt als auf dem Lande, D-6963/2009 dass daher die im ärztlichen Bericht vom 10. August 2009 attestierten gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführenden 1 einer Wegweisung nicht entgegenstehen, zumal die Beschwerdeführenden 1 und 2 die letzten Jahre vor ihrer Ausreise aus ihrem Heimatland in Ulaanbaatar gelebt haben und dorthin zurückkehren können, dass überdies gemäss dem ärztlichen Bericht vom 10. August 2009 die im Jahre 2008 in der Mongolei am Unterschenkel des Beschwerdeführenden 1 durchgeführten Operationen gut verlaufen sind, weshalb umso mehr davon auszugehen ist, dass die notwendige Operation, der sich der Beschwerdeführende 1 gemäss dem ärztlichen Bericht vom 10. August 2009 spätestens in einem Jahr zu unterziehen habe, auch in der Mongolei erfolgreich durchgeführt werden kann, dass die jungen Beschwerdeführenden 1 und 2 zudem in ihrer Heimat über Berufserfahrung als Masseur beziehungsweise als Kosmetikgehilfin verfügen, weshalb davon ausgegangen werden kann, sie werden bei einer Rückkehr in der Lage sein, für ihren und den Lebensunterhalt ihrer gemeinsamen Tochter aufzukommen, dass die Beschwerdeführenden überdies laut eigenen Angaben über ein soziales Beziehungsnetz in der Mongolei verfügen und angesichts der in der Mongolei traditionellerweise engen sozialen Familienbande davon auszugehen ist, ihre Familie werde sie nötigenfalls unterstützen, dass somit weder allgemeine noch individuelle Unzumutbarkeitsgründe gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, D-6963/2009 dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da die Begehren - wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6963/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 13

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