Abtei lung IV D-6960/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Iran, vertreten durch (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6960/2008 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein iranischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens - suchte am 11. Oktober 2008 am Flughafen B._______ um Asyl nach. Dessen (...), mit welchen er gereist war, stellten ebenfalls Asylgesuche (Verfahren ...). B. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks, zu seinen Asylgründen angehört. Er machte dabei im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der Probleme seines Vaters verlassen. Sein Vater sei ein politisch Gefangener gewesen; wann dies gewesen sei, wisse er nicht, dies sei vor seiner Geburt gewesen. Sein Vater habe früher mit anderen Parteien zusammengearbeitet, heute sei er Mitglied der Komala. Er – der Beschwerdeführer – könne aufgrund der politischen Tätigkeit seines Vaters nicht studieren. Sein Vater sei im (Monat) 2008 für eine Besprechung oder eine Sitzung - die genaue Stellung seines Vaters in der Komala kenne er nicht - in (Land 1) gereist. Der iranische Geheimdienst habe davon erfahren. Einen Tag nach der Rückkehr seines Vaters sei der Geheimdienst zu ihnen nach Hause gekommen, um den Vater zu verhaften. Der Vater und er – der Beschwerdeführer – seien nicht zu Hause gewesen. Nur seine Mutter sei anwesend gewesen. Der Geheimdienst habe daraufhin seinen Computer, auf dem er für seinen Vater, der nicht über die notwendigen Computerkenntnisse verfüge, Dokumente, Passwörter und Telefonnummern im Zusammenhang mit der Komala abgespeichert habe, beschlagnahmt. Zum Inhalt der abgespeicherten Texte könne er nichts sagen, er habe sich dafür nicht interessiert. Seine Hauptaufgabe sei das Schreiben und Beantworten von E-Mails für seinen Vater gewesen. Die Mutter habe ihn nach der Hausdurchsuchung telefonisch gewarnt. Er sei deshalb nicht mehr nach Hause zurückgekehrt, sondern zu einem Freund gegangen. D-6960/2008 Näheres bezüglich der Hausdurchsuchung wisse er nicht. Er habe seine Mutter nicht danach gefragt, da es ihn nicht interessiert habe. Auf telefonisches Anraten seines Vaters hin, habe er den Iran am (Datum) verlassen. Er sei via (Land 2) nach (Land 3) gereist. Nach wenigen Tagen seien auch (...) nach C._______ gekommen. (...) sei dann nach (Land 4) gereist und von D._______ aus nach B._______ geflogen. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung des Beschwerdeführers aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Das BFM lehnte gleichentags auch die Asylgesuche der (...) ab und ordnete auch deren Wegweisung an. Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers führte das BFM im Wesentlichen aus, die von ihm geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Er habe sich widersprüchlich, unsubstanziiert und nur sehr vage geäussert, indem er zwar geltend gemacht habe, er habe für seinen Vater Telefonnummern, Passwörter - an welche er sich nicht mehr erinnern könne -, Briefe und Reden auf dem Computer gespeichert sowie E-Mails beantwortet und bearbeitet, jedoch hinsichtlich der Inhalte der erwähnten Dokumente keinerlei substanzielle Angaben habe machen können. Seine Erklärungen, er habe die Texte und Internetseiten, welche er für seinen Vater geöffnet habe, nie gelesen, da er sich nicht dafür interessiert habe, sondern einfach gemacht, was ihm gesagt worden sei, seien nicht glaubhaft. Hätte er die Dokumente und Daten tatsächlich in der dargestellten Weise auf seinem Computer abgespeichert, so hätte er wesentlich substanziiertere Angaben dazu machen können. Auch über die Komala-Bewegung und die diesbezügliche Tätigkeit seines Vaters habe er kaum etwas Konkretes berichten können. Er habe ausgeführt, dass er bezüglich der Komala-Bewegung lediglich wisse, dass es sich dabei um eine Oppositionspartei mit zwei Flügeln handle. Mehr könne er dazu nicht sagen. Diese Aussagen stünden diametral zu den diesbezüglichen Vorbringen des Vaters des Beschwerdeführers, wonach sein Sohn D-6960/2008 über alles informiert gewesen sei, weshalb er – der Vater – Angst um ihn habe. Die Erwiderung des Beschwerdeführers, er wisse nicht, weshalb sein Vater eine solche Aussage gemacht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Schliesslich vermöge der Beschwerdeführer auch bezüglich der vorgebrachten Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst keine näheren Angaben zu machen. Die Aussage, diesbezügliche Details hätten ihn nicht interessiert, weshalb er seine Mutter auch nicht weiter danach gefragt habe, sei nicht nachvollziehbar. Dieses Verhalten entspreche nicht einer Person, die in eine Situation gerate, derentwegen sie ihr Land verlassen müsse. Es könne nicht geglaubt werden, dass das Ereignis, wie vom Beschwerdeführer vorgebracht, so stattgefunden habe. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstanziiert, widersprüchlich, und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers zulässig, zumutbar und möglich. Die Asylgesuche der (...) seien durch das BFM ebenfalls abgelehnt und die Wegweisung in den Heimatstaat angeordnet worden, so dass der Beschwerdeführer mit (...) zurückkehren könne. E. Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung des Asyls oder jedenfalls Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Aussagen, wonach er den Vater unterstützt habe, indem er im Computer politisch relevante Texte und die Adressdatenbank verwaltet und den Zugriff mittels Passwörtern unzugänglich gemacht habe, seien nicht unglaubwürdig. Im Alter von (...) Jahren sei es durchaus normal, dass man sich noch nicht intensiv politisch engagiere. Dass er D-6960/2008 an den Texten des Vaters kein Interesse gehabt habe, mache seine Aussagen mit Bezug auf seine Computerarbeit nicht unglaubwürdig. Da er eine Reflexverfolgung geltend mache, müsse die Entscheidung bezüglich des Asylgesuchs (...) abgewartet werden. Sippenhaft und Reflexverfolgung könnten im Iran seit Jahren beobachtet werden. Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Mitglieder der Studentenvereine, Aktivisten und Sympathisanten der demokratischen Partei Kurdistan Irans sowie Angehörige religiöser Minderheiten seien staatlicher Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt. Sein Vater sei anfangs (...) verhaftet und während (...) Jahren als politisch Gefangener inhaftiert gewesen. Aufgrund der Vorbringen des Vaters müsse davon ausgegangen werden, dass dieser auch heute noch in asylrelevanter Weise verfolgt werde. Folglich sei auch ihm - dem Beschwerdeführer - aufgrund der drohenden Reflexverfolgung in der Schweiz Asyl zu gewähren, oder zumindest die vorläufige Aufnahme anzuordnen, da ein Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig sei. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 25. November 2008, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die behauptete Verfolgungssituation, wonach der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Komala-Bewegung vom iranischen Geheimdienst gesucht werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen nicht glaubhaft, dürfte nach der Aktenlage zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwerdeführers in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Auch die Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. D-6960/2008 G. Am 20. November 2008 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Ver- D-6960/2008 fügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Vorbringen des Beschwerdeführers aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 dargelegt, weshalb seine Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in D-6960/2008 der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungssituation, wonach er vom iranischen Geheimdienst nach der Beschlagnahmung seines Computers, auf welchem er für seinen Vater Dokumente bezüglich dessen Tätigkeit für die Komala- Bewegung gespeichert habe, gesucht werde, sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft, ist beizupflichten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers weisen diverse Widersprüche und Ungereimtheiten auf. Auch wenn sich der Beschwerdeführer angesichts des jungen Alters noch nicht im Detail für die Inhalte der Dokumente, welche er für den Vater auf seinem Computer angeblich gespeichert habe, interessiert haben sollte, ist es nicht nachvollziehbar, dass er diesbezüglich - abgesehen von sehr allgemein gehaltenen Aussagen wie, dass es um „demokratische und soziale Gedanken“ gegangen sei - keinerlei nähere Angaben machen konnte. Insbesondere hinsichtlich des E- Mail-Verkehrs, welchen er gemäss eigenen Angaben für den Vater abgewickelt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass er konkretere Angaben zum Inhalt der Nachrichten hätte machen können, wenn er diese tatsächlich selbst geschrieben hätte. Zudem ist der Vorinstanz beizupflichten, wonach es nicht nachvollziehbar ist, dass sich der Beschwerdeführer für die Umstände der Hausdurchsuchung durch den iranischen Geheimdienst nicht interessiert habe. Bei einem solch einschneidenden Ereignis wäre davon auszugehen, dass sich die betroffene Person nach Einzelheiten erkundigt und die Hintergründe kennen möchte. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Da die vom Vater des Beschwerdeführers geltend gemachten Verfolgungsvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft ebenfalls nicht zu genügen vermögen (Verfahren ...), liegt beim Beschwerdeführer auch keine Reflexverfolgung vor. 5.2 Die angeführten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die D-6960/2008 Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt dem Beschwerdeführer insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. D-6960/2008 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer macht geltend, er müsste aufgrund der Tätigkeit seines Vaters für die Komala-Bewegung und seiner diesbezüglichen Mithilfe bei einer Rückkehr Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst befürchten. Mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung - welche durch das BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurde - vermochte er indessen das Bestehen eines „real risk“ nicht glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Iran eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allge- D-6960/2008 meine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Alleine aus der herrschenden Lage lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten, zumal das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für sich allein nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, als dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer der Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würde, besteht mithin nicht. 7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr des Beschwerdeführers in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen würden. Der Beschwerdeführer vermochte nicht darzutun, dass er bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wäre. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer hat bis zu seiner Ausreise mit (...) in der Stadt E._______ im Iran gelebt. Er ist somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügt über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz sowie einen grossen Freundeskreis im Heimatstaat, wo er bis (...) die Schule besucht und danach (...) absolviert hat (vgl. A7, S. 3 f.). Die Asylgesuche der (...) D-6960/2008 hat das BFM mit separater Verfügung abgelehnt und deren Wegweisung angeordnet. Da das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde (Verfahren ...) mit Urteil vom heutigen Tag ebenfalls abweist, wird der Beschwerdeführer zusammen mit (...) in den Heimatstaat zurückreisen können. Aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts dürften sich keine unüberwindlichen Probleme für den Beschwerdeführer ergeben, sich wieder in den iranischen Alltag einzufügen. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. 7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt dem Beschwerdeführer, bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem D-6960/2008 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6960/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14