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Bundesverwaltungsgericht 19.05.2023 D-696/2023

19 mai 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,921 mots·~40 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-696/2023 law/bah

Urteil v o m 1 9 . M a i 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Liberia, vertreten durch MLaw Daniela Candinas, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 27. Januar 2023 / N (…).

D-696/2023 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein liberianischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______ (C._______ County), gelangte gemäss seinen Angaben bei der Personalienaufnahme (PA) im Bundesasylzentrum (BAZ) D._______ vom 25. August 2022 am 20. August 2022 in die Schweiz und suchte am gleichen Tag um Asyl nach. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 1. August 2022 in Italien erfasst worden waren. A.c Am 9. September 2022 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer in Anwesenheit der zugewiesenen und bevollmächtigten Rechtsvertretung ein persönliches Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Der Beschwerdeführer erklärte dabei, er sei in Libyen vier Jahre lang gefangen gehalten worden und habe für einen Schlepper arbeiten müssen, mit dessen Familie er in E._______ gelebt habe. Ende Juni 2022 sei in Libyen der letzte Krieg ausgebrochen. Der Schlepper habe ihm gesagt, er dürfe nicht rausgehen, da alle Menschen wüssten, dass er für ihn arbeite, weshalb er getötet würde. Er sei vom Schlepper an die Küste gebracht worden, wo er in ein Boot eingestiegen sei und die Überfahrt nach Italien angetreten habe. Auch in Italien seien Menschenhändler/Schlepper hinter ihm her gewesen. Von diesen sei er gefragt worden, ob er in Libyen gewesen und wie er nach Europa gekommen sei. Er sei auch gefragt worden, ob er in Libyen von Schleppern/Menschenhändlern habe entkommen können. Sogar in F._______ sei er von solchen Personen gesehen und angesprochen worden. Da auch Drohungen gegen ihn ausgesprochen worden seien, habe er Italien aus Sicherheitsgründen verlassen müssen. Nach seiner gesundheitlichen Situation gefragt, gab der Beschwerdeführer an, es gehe ihm psychisch nicht gut und er ängstige sich schnell. A.d Das SEM ersuchte die italienischen Behörden gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO am 9. September 2022 um die Übernahme des Beschwerdeführers.

D-696/2023 A.e Die Rechtsvertretung wies das SEM mit einer E-Mail vom 9. September 2022 darauf hin, es habe im Erstgespräch mit dem Beschwerdeführer sowie im darauffolgenden Dublin-Gespräch Hinweise gegeben, dass dieser Opfer von Menschenhandel geworden sei. Es werde um die Durchführung einer entsprechenden Befragung ersucht; der Beschwerdeführer wünsche, in einem «Frauenteam» angehört zu werden. A.f Am 23. September 2022 teilte die Fachstelle Frauenhandel und Frauenmigration (FIZ) der Rechtsvertretung per E-Mail mit, der Beschwerdeführer sei mit ihnen vernetzt worden und habe am 14. Oktober 2022 einen Termin. A.g Am 6. Oktober 2022 hörte das SEM den Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er könnte Opfer von Menschenhandel geworden sein, an. Er machte im Wesentlichen geltend, es habe am Ort in Libyen, wo er für seinen Chef gearbeitet habe, Auseinandersetzungen gegeben. Sein Chef habe ihm eine Waffe gegeben und sei weggegangen. Am 3. Juli 2022 sei er zurückgekommen und habe ihn mitgenommen. Er habe ihn nach G._______ zu seinen Freunden gebracht, damit er für diese arbeite. Im Hof an diesem Ort hätten sich viele dunkelhäutige Menschen aufgehalten. Er habe sich diesen afrikanischen Menschen genähert und sie gefragt, weswegen sie dort seien. Sie hätten geantwortet, sie wollten nach Italien reisen. Er habe die Gelegenheit ergriffen und sich unter diese Personen gemischt. In dieser Nacht seien 120 Personen nach Italien gebracht worden. Weiter führte er aus, dass das in Libyen Erlebte für ihn schrecklich und traumatisierend gewesen sei. Er habe gesehen, wie Menschen misshandelt worden seien, für deren Freilassung Geld gefordert worden sei. Bisweilen seien zwischen 15 und 20 Menschen zu einem Haus gebracht worden, in dem sie gefoltert worden seien. Er habe für diese Menschen übersetzt. Die meisten seien in der Wüste entführt worden. Hätten sie gesagt, sie seien gekommen, um nach Italien weiterzureisen, habe man ihnen ein Telefon gegeben, damit sie ihre Verwandten kontaktierten und diese um Geld bäten. Hätten diese kein Geld geschickt, seien die Menschen gefoltert und an weitere Personen verkauft worden, die Interesse an ihnen gehabt hätten. Frauen seien vergewaltigt worden und wenn sie ein Baby gehabt hätten, sei ihnen dieses weggenommen worden. Man habe diesen Frauen gesagt, das Baby sei einer anderen arabischen Frau gegeben worden, die sich um dieses kümmere. Danach seien diese Frauen jemandem gegeben worden, für den sie hätten arbeiten müssen, bis sie ihre Freiheit erlangt hätten, um danach ihr Kind wiedersehen zu können.

D-696/2023 Nach seiner Ankunft in Libyen, so der Beschwerdeführer weiter, sei er an viele Orte gebracht worden, wo man ihn abgelehnt habe. Nur sein Chef, für den er vier Jahre gearbeitet habe, habe ihn akzeptiert. Dieser habe gesagt, er werde ihn später freilassen. Manchmal habe er für Afrikaner übersetzt. Wenn er dies nicht gut gemacht habe, habe der Chef ihn geschlagen. Manchmal habe er ihn vier Tage lang eingesperrt und ihm unterstellt, er habe mit diesen afrikanischen Menschen zusammengearbeitet. A.h Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2022 mit, er sei als potenzielles Opfer einer Straftat im Zusammenhang mit Menschenhandel nach Art. 4 Bst. a des Übereinkommens vom 16. Mai 2005 zur Bekämpfung des Menschenhandels (ÜBM; SR 0.311.543) erkannt worden. An der Befragung vom gleichen Tag sei er über seine Rechte als Opfer informiert worden. Es werde ihm gemäss Art. 13 ÜBM ab 7. Oktober 2022 eine Erholungs- und Bedenkzeit von 30 Tagen eingeräumt. Diese ende vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn er seine Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Strafverfolgungsbehörden bekunde und bestätige, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen zu haben. Sie ende zudem, wenn er erkläre, dass er nicht zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden bereit sei, den Kontakt mit den verdächtigten Tätern freiwillig wiederaufgenommen habe, gemäss neuen Erkenntnissen kein Opfer oder kein Zeuge von Menschenhandel sei, oder in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstosse. A.i Am 11. Oktober 2022 informierte das SEM die italienischen Behörden darüber, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. A.j Die Rechtsvertretung übermittelte dem SEM am 7. November 2022 einen Bericht der FIZ vom gleichen Tag und wies darauf hin, dass ein Selbsteintritt gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-lll-VO angezeigt sei. A.k Mit Mitteilung vom 13. Dezember 2022 informierte das SEM die italienischen Behörden dahingehend, es gehe wegen Verfristung davon aus, dass Italien für die Prüfung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig geworden sei. A.l Die Fachspezialistin Dublin des SEM bat die Fachstelle Menschenhandel des SEM am 5. Januar 2023 um Übermittlung der Akten an das Bundesamt für Polizei (Fedpol).

D-696/2023 A.m Das Fedpol teilte dem SEM am 23. Januar 2023 mit, das potenzielle Opfer (der Beschwerdeführer) sei in den ihm zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht verzeichnet und könne keine genauen Angaben zur Täterschaft und zum Tatort machen. Aus den vorliegenden Unterlagen könne kein Bezug zur Schweiz erkannt werden. Das Fedpol leite derzeit keine weiteren Schritte ein. A.n Während des vorinstanzlichen Verfahrens wurden dem SEM mehrere ärztliche Berichte zugestellt (ärztlicher Kurzbericht der H._______ vom 16. September 2022, Sprechstundenbericht des I._______ vom 25. Oktober 2022, ambulanter Bericht des I._______ vom 15. November 2022). B. Das SEM trat mit Verfügung vom 27. Januar 2023 – eröffnet am 30. Januar 2023 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat (Italien) und forderte ihn auf, die Schweiz unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Des Weiteren beauftragte es den Kanton J._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an den Beschwerdeführer an und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung keine aufschiebende Wirkung habe. C. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung an das Bundesverwaltungsgericht vom 6. Februar 2023 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben [1], das SEM sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten [2], eventualiter sei die Sache zur vollständigen Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts an dieses zurückzuweisen [3], subeventualiter sei es anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den italienischen Behörden bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung sowie Unterbringung einzuholen [4], und subsubeventualiter sei es anzuweisen, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einem Schutzprogramm für Opfer von Menschenhandel einzuholen [5]. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren [6], das SEM und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen [7],

D-696/2023 ihm sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen [8]. Der Beschwerde lag ein Schreiben des italienischen Innenministeriums vom 5. Dezember 2022 bei, welches an alle Dublin-Mitgliedstaaten gerichtet war. D. Der Instruktionsrichter hiess die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde [6], Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses [8] mit Instruktionsverfügung vom 8. Februar 2023 gut. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an das SEM. E. Das SEM äusserte sich in seiner Vernehmlassung vom 9. März 2023 ausführlich zu den Beschwerdevorbringen und hielt an seinem Standpunkt fest. F. Eine Replik des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 20. März 2023.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

D-696/2023 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob das SEM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht hebt deshalb die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an das SEM zurück, sofern es den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staats prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Übernahme zugestimmt hat oder von dessen Zustimmung infolge unterlassener Antwort innerhalb der genannten Frist auszugehen ist, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen

D-696/2023 Union (EU-Grundrechtecharta [GRC]; ABl. C 364/1 vom 18. Dezember 2000) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO). 4.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht; Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gebe, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien wiesen Schwachstellen auf, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRC) und Art. 3 EMRK mit sich brächten. Italien habe das ÜBM ratifiziert, das zum Ziel habe, Menschenhandel zu bekämpfen, die Opfer zu schützen, die Händler strafrechtlich zu verfolgen, nationale Anstrengungen zur Bekämpfung von Menschenhandel zu koordinieren und die internationale Zusammenarbeit zu stärken. Es sei davon auszugehen, dass die italienischen Behörden potenziellen Opfern von Menschenhandel die Schutzmassnahmen vor Vergeltung sowie Einschüchterung im Sinne von Art. 28 ÜBM gewährleisteten. Opfer von Menschenhandel seien gestützt auf Art. 18 des Zuwanderungsgesetzes in Italien im besonderen Masse geschützt. Sie hätten die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel «per motivi di protezione sociale» zu erhalten. Personen, welche die Kriterien des Gesetzesartikels erfüllten, hätten das Recht auf Zugang zum besonderen Hilfsprogramm, auf soziale Integration und auf Unterbringung in einer geschützten Struktur, die von einer zugelassenen Organisation verwaltet werde. Bei einem ablehnenden Asylentscheid hätten Opfer von

D-696/2023 Menschenhandel in Italien die Möglichkeit, eine Aufenthaltsbewilligung nach Art. 18 des Zuwanderungsgesetzes zu erhalten. Erfülle die betroffene Person die Kriterien gemäss genanntem Artikel nicht, bestehe die Möglichkeit, einen Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen nach Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes zu erhalten. Diese Gesetzesbestimmungen hätten nach wie vor Geltung. Aus einem möglicherweise fehlenden nationalen Aktionsplan könne nicht auf einen ungenügenden Schutz der Opfer von Menschenhandel geschlossen werden. Der Beschwerdeführer könne sich nach seiner Ankunft in Italien direkt am Flughafen melden und mitteilen, dass er um Asyl ersuchen wolle. Er werde Zugang zu einer seinen Bedürfnissen gerechten Aufnahmestruktur erhalten. In Italien sei er bislang nicht als Asylsuchender registriert worden, weshalb die im Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom Januar 2020 erwähnte Sanktion einer Nichtaufnahme im jeweiligen Asylzentrum aufgrund einer über 72-stündigen unerlaubten Abwesenheit nicht zur Anwendung gelange. Nach Stellung eines Asylantrags werde er von der Polizeistelle an die am Flughafen anwesende Nichtregierungsorganisation (NGO) verwiesen, die sich unter anderem um Asylsuchende kümmere. Anschliessend werde er sich bei der zuständigen «Questura» registrieren lassen können, wobei er von der NGO begleitet und unterstützt werde. Bei all diesen Stellen könne er geltend machen, Opfer von Menschenhandel zu sein. Allenfalls werde er an weitere Hilfswerke verwiesen, die spezialisiert auf die Unterstützung von solchen Opfern seien. Die zuständige Hilfsorganisation werde bei der «Questura» oder direkt bei der Territorialkommission einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 18 des konsolidierten Zuwanderungsgesetzes Nr. 286/98 einreichen können. Danach werde ein Identifikationsprozess gestartet, um ihn als Opfer von Menschenhandel anerkennen zu können. Rund um die Uhr stehe ihm die «numero verde contra la tratta» zur Verfügung. Der Beschwerdeführer habe sich rund zwei Wochen in Italien aufgehalten, ohne um Asyl zu ersuchen und seine Probleme in Sachen Menschenhandel bei den zuständigen Hilfsorganisationen oder bei der Polizei vorzubringen. Das SEM gehe davon aus, dass er in der Lage sein werde, seine Situation und die gegen ihn ausgesprochenen Drohungen bei der Flughafenpolizei, der NGO und der zuständigen «Questura» zu erklären. Da der Tatort gemäss seinen Schilderungen weder die Schweiz noch Italien sei, könne er auch in Italien die möglichen Täter bei der Polizeibehörde anzeigen. In der Schweiz habe er keinen sofortigen Zugang zu einem Opferhilfeprogramm, da das Opferhilfegesetz sich einzig auf Tathandlungen mit

D-696/2023 Tatort Schweiz beziehe. In Italien bestehe die explizite Möglichkeit der Ausstellung eines «permesso per motivi di protezione sociale» und der Umplatzierung von einem Erstaufnahmezentrum in eine von spezialisierten NGOs geführte SIPROIMI-Unterkunft («Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati»). Italien sei ein Staat mit bewährten Schutzmechanismen für potenzielle Opfer von Menschenhandel, die in der Praxis umgesetzt würden, sobald eine entsprechende Meldung gemacht werde. Den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass die italienischen Behörden nicht alle erforderlichen Massnahmen ergreifen würden, um ihn seiner Situation entsprechend unterzubringen und zu betreuen. Trotz der von ihm beschriebenen Drohungen erachte das SEM das konkrete Gefährdungsrisiko in Italien nicht als derart hoch, um auf ein «real risk» einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder anderweitiger Vorschriften des ÜBM oder der EMRK schliessen zu können. Italien sei davon in Kenntnis gesetzt worden, dass er ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Zum Zeitpunkt der Organisation der Überstellung werde das SEM erneut darauf hinweisen. Das SEM gehe nicht davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Es lägen keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vor, welche die Schweiz verpflichteten, sein Asylgesuch zu prüfen. Die Rechtsvertretung habe im Schreiben vom 7. November 2022 erklärt, es gehe dem Beschwerdeführer psychisch sehr schlecht. Dem Arztbericht vom 16. September 2022 sei zu entnehmen, dass bei ihm eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden sei. Dem ärztlichen Kurzbericht des K._______ und dem Bericht des psychiatrischen Konsiliums vom 28. September 2022 gemäss leide er unter Schlafstörungen, Albträumen und wiederkehrenden Erinnerungen an schlimme Erlebnisse. Er habe dem Psychiater von der gewaltgeprägten vierjährigen Gefangenschaft berichtet, während der er wie ein Sklave gehalten worden sei und Zwangsarbeit habe verrichten müssen. Es sei ihm ein Antipsychotikum (Quetiapin) verschrieben worden. Der behandelnde Arzt empfehle eine regelmässige, ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei einer Fachstelle oder einem Fachtherapeuten für traumaassoziierte psychische Folgestörungen. Diese Empfehlung sei derzeit nicht umsetzbar, da das Behandlungsangebot nicht zugänglich sei. Im Arztbericht

D-696/2023 werde erwähnt, dass die aktuelle Wartezeit für einen Therapieplatz im L._______ bis zu zehn Monate betrage. Aus Sicht der FIZ verfüge Italien nicht über Strukturen, die der Beschwerdeführer für seine Stabilität und seine Sicherheit brauche. Sie erachte einen Selbsteintritt als dringend nötig, weil der Beschwerdeführer in Italien kaum Zugang zu psychiatrischer Behandlung habe, da die Anzahl spezialisierter Plätze für Personen mit physischen oder psychischen Beeinträchtigungen seit Jahren ungenügend sei. Das SEM erachte aufgrund der hausärztlich und fachärztlich erstellten Diagnosen den rechtsrelevanten medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt. Es sei nicht davon auszugehen, dass anderweitige Diagnosen gestellt werden könnten. Es sei nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückführung nach Italien – mangels unmittelbar angemessener medizinischer Behandlung – einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung ausgesetzt wäre. Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 sei das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gelangt, dass das SEM vor der Anordnung einer Überstellung bei den italienischen Behörden nicht mehr systematisch individuelle Garantien für alle Asylsuchenden mit schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen einholen müsse. Personen, die in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hätten und im Rahmen der Dublin-III-VO dorthin überstellt würden (sogenanntes Aufnahmeverfahren) hätten nach ihrer Ankunft in Italien grundsätzlich Zugang zur erforderlichen und dringend indizierten medizinischen Versorgung und Behandlung sowie zu angemessener Unterkunft (a.a.O. E. 10.4.3.3). Das SEM sei der Ansicht, dass die medizinischen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere seien, dass eine Überstellung nach Italien einen Verstoss gegen internationale Verpflichtungen der Schweiz bedeutete. Für das weitere Dublin-Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend, die kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt werde. Das SEM trage dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung Rechnung, indem es die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über seinen Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung informiere. Es gebe keine Gründe, die die Anwendung der Souveränitätsklausel im Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzeigten. In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände lägen keine Gründe vor, die die Schweiz veranlassen

D-696/2023 müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Das SEM begehe mit der Nichtanwendung derselben keine Ermessensunterschreitung. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, das ÜBM sei für die Schweiz am 1. April 2013 in Kraft getreten. Das Bundesverwaltungsgericht habe sich im Grundsatzurteil BVGE 2016/27 ausführlich zu den völkerrechtlichen Verpflichtungen bei Menschenhandel geäussert. Für die Behörden bestehe im Einzelfall eine Schutzpflicht, wenn sie von Umständen wüssten, die den glaubhaften Verdacht begründeten, dass eine Person Opfer von Menschenhandel sei oder sich in einer realen und unmittelbaren Gefahr befinde, diesem beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo- Protokolls und der ÜBM ausgesetzt zu werden. Unterliessen es die Behörden, alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen zu ergreifen, um die Gefahr von der Person abzuwenden, liege eine Verletzung von Art. 4 EMRK vor (a.a.O. E. 5.2.6). Italien habe die Dublin-Mitgliedstaaten am 5. Dezember 2022 informiert, dass es aktuell keine Dublin-In-Transfers aufnehmen könne. Das italienische Aufnahmesystem stosse an seine Grenzen und die Unterkünfte seien nicht mehr in der Lage, die Personen adäquat unterzubringen. In verschiedenen Berichten werde darauf hingewiesen, dass vorgesehene Verbesserungen im italienischen Asyl- und Aufnahmesystem nicht umgesetzt worden seien. Die Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI («Sistema di Accoglienza e di Integrazione») reichten nicht aus, um der Nachfrage von vulnerablen Personen gerecht zu werden. Für SAI-Plätze gebe es keine Warteliste. Werde ein Antrag auf Unterbringung in einer SAI bewilligt und stehe kein geeigneter Platz zur Verfügung, müsse die zuständige Präfektur allenfalls mehrmals Gesuche stellen, bis ein Platz für diese Person zur Verfügung stehe. Während der Wartezeit werde der Person keine Unterkunft zur Verfügung gestellt. Deshalb sei davon auszugehen, dass Dublin-Rückkehrer und schutzbedürftige Personen mit grosser Wahrscheinlichkeit in Erstaufnahmeeinrichtungen oder auf der Strasse leben müssten. Die Betreuung und medizinische Versorgung in den Erstaufnahmezentren sei im Vergleich zu den Zweitaufnahmezentren stark reduziert. In den kleinen CAS-Zentren («Centro di Accoglienza Straordinaria») solle für nur sechs Stunden pro Woche eine psychologische Fachperson zur Verfügung stehen, während eine dolmetschende Person für bis zu zehn Stunden pro Woche zur Verfügung stehen solle. In grösseren Zentren sollten psychologische Fachpersonen und Dolmetschende für 24 Stunden pro Woche zur Verfügung stehen. Unter diesen Umständen könne kein sinnvolles Gespräch mit einem Arzt, einer Psychiaterin oder einem Psychologen geführt werden. Das Informationsschreiben vom 5. Dezember 2022 und der vorläufige Rückübernahmestopp von Dublin-In-Transfers zeige

D-696/2023 auf, dass Italien dem Zustrom von Asylsuchenden nicht mehr gewachsen sei. Zudem würden gemäss dem Bericht des «US Department of State» (USDOS) vom Jahr 2022 «Trafficking in Persons Report: Italy» die Minimalstandards für die Eliminierung von Menschenhandel in Italien nicht eingehalten. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der von ihm geschilderten Erlebnisse psychisch schwer angeschlagen. Es sei bei ihm eine PTBS diagnostiziert worden und eine regelmässige ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei gemäss dem behandelnden Arzt empfehlenswert. Er sei auf eine engmaschige und spezialisierte Behandlung und Traumatherapie sowie auf ein stabiles Umfeld angewiesen. Grundsätzlich sei eine medizinische Behandlung in Italien möglich, fraglich sei, ob der nahtlose Zugang gewährleistet sei. Die italienischen Behörden hätten weder eine ausdrückliche Zustimmung zur Übernahme des Beschwerdeführers noch Garantien abgegeben, dass er in einer SAI-Struktur untergebracht werde. Angesichts der beschränkten Plätze im Zweitaufnahmesystem SAI und der derzeit totalen Überlastung der Aufnahmeeinrichtungen sei eine Garantie notwendig, damit er als vulnerable Person behandelt werde und Zugang zu einer geeigneten Unterkunft erhalte. Fehle diese, bestehe die Gefahr der Obdachlosigkeit, weshalb das reale Risiko einer wesentlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands bestehe. Aufgrund seiner traumatischen Erfahrungen berge bereits eine Überstellung an sich die Gefahr einer Retraumatisierung und raschen, wesentlichen, unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustandes in sich. Damit verstosse die Wegweisung gegen Art. 3 EMRK. Der Beschwerdeführer befürchte, in Italien von Angehörigen des libyschen Menschenhändlerrings erkannt zu werden und wieder in deren Fänge zu geraten oder getötet zu werden, da er zu viel über die Gräueltaten in E._______ wisse. Er ängstige sich davor, von dort festgehaltenen und gefolterten Personen erkannt und deren Rache ausgesetzt zu werden. Diese Befürchtung sei nachvollziehbar, weil er in Italien von aus Libyen stammenden Personen mehrfach wiedererkannt worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner schlechten psychischen Verfassung nicht in der Lage, die ihm zustehenden Rechte als Opfer von Menschenhandel selbständig einzufordern. Gemäss Art. 12 ÜBM habe er Anspruch auf eine adäquate und sichere Unterkunft sowie psychologische Hilfe. Gemäss erläuterndem Bericht des Europarates zum ÜBM bestehe das Minimaldispositiv für potenzielle Opfer von Menschenhandel aus Personal, das über Fachwissen im Umgang mit ihnen verfüge, aus ihrer Betreuung sowie der Kapazität, auf Notfallsituationen reagieren zu können. Ziel dieser Schutzmassnahmen sei, dass Opfer von Menschenhandel wie-

D-696/2023 der ein Gefühl von Halt fänden und ihnen Sicherheit und Stabilität geboten werde. Da der Beschwerdeführer in Italien als jemand, der für die Menschenhändler in Libyen gearbeitet habe, wiedererkannt worden sei, ergebe sich aufgrund der Schutzpflichten aus Art. 12 ÜBM sowie aus Art. 4 EMRK und der Gefahr des «Re-Trafficking» eine Verpflichtung der Schweiz zum Selbsteintritt. Das SEM gehe im angefochtenen Entscheid pauschal davon aus, der Beschwerdeführer könne die geltend gemachte Straftat in Italien bei den zuständigen Behörden vorbringen, und habe sich nicht individuell mit seiner Situation auseinandergesetzt. Zudem sei eine Abklärung seines psychischen Gesundheitszustandes für die Prüfung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar. Damit sei das SEM der Prüfungs- und Begründungspflicht nicht in angemessener Weise nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten. Da sich die Situation in Italien aufgrund der starken Zunahme an Asylgesuchen dermassen zugespitzt habe, dass eine adäquate Unterbringung nicht mehr möglich sei und Italien deswegen keine Dublin-In-Transfers mehr akzeptiere, sei das SEM anzuweisen, zumindest individuelle Zusicherungen betreffend die adäquate Unterbringung und Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung einzuholen; wie dies bis zum Referenzurteil D-4235/2021 gültige Rechtsprechung gewesen sei. Opfer von Menschenhandel dürften nur unter Wahrung ihrer Rechte in einen anderen Staat zurückgeführt werden. Vorzugsweise habe dies auf freiwilliger Basis zu erfolgen (Art. 16 Abs. 2 ÜBM). Die Staaten hätten gemäss Art. 12 ÜBM verschiedene Schutz- und Unterstützungspflichten. Für die Behörden bestehe eine Schutzpflicht, wenn sie von Umständen wüssten, die den glaubhaften Verdacht begründeten, dass eine Person Opfer von Menschenhandel sei oder unmittelbar Gefahr laufe, dem Menschenhandel beziehungsweise der Ausbeutung im Sinne des Palermo-Protokolls und der ÜBM ausgesetzt zu werden. Die erzwungene Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien könnte ihn erneut in die Fänge seiner Ausbeuter führen. Er habe Anspruch auf eine angemessene und sichere Unterkunft sowie psychologische Hilfe. Aufgrund seiner Erlebnisse sei er dringend auf Unterstützung und eine sichere Unterkunft angewiesen. Deshalb wären bei den italienischen Behörden Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu einer entsprechenden Schutzeinrichtung einzuholen. Der pauschale Hinweis, die italienischen Behörden seien über den Sachverhalt Menschenhandel informiert worden, genüge nicht.

D-696/2023 5.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei den sich aus dem ÜBM resultierenden Verpflichtungen – insbesondere der Identifizierungsund Meldepflicht – nachgekommen. Eine Verletzung der Unterstützungspflicht gemäss Art. 12 ÜBM i.V.m. Art. 4 EMRK liege nicht vor. Die italienischen Behörden seien informiert worden, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Italien habe das ÜBM ratifiziert und umgesetzt. Es sei dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines Gesundheitszustands zuzumuten, sich an die zuständigen italienischen Behörden sowie die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, damit die vorgesehenen Schutzmassnahmen umgesetzt und damit weitere Unterstützung gewährleistet werden könnten. Es gäbe keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die italienischen Behörden nicht gewillt oder in der Lage wären, ihm den nötigen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer habe gesagt, er sei in F._______ und im Asylheim dreimal von arabischstämmigen Leuten gefragt worden, ob er in Libyen gewesen sei. Man habe gedroht, es werde ihm etwas angetan, wenn er etwas unternähme. Er werde nach Rom oder Mailand zurückgeführt, wo er um Asyl ersuchen könne. Somit werde er nicht an den Ort transferiert, an dem er sich in Italien aufgehalten habe. Das SEM stelle nicht in Abrede, dass er angesprochen und bedroht worden sei. Die konkrete Gefährdungslage in Italien werde nicht als derart hoch eingeschätzt, dass von einem realen Risiko eines «Re-Trafficking» auszugehen wäre. In Italien seien die behördlichen und polizeilichen Schutzmechanismen vorhanden und die Polizei- und Gerichtsbehörden gälten als schutzwillig und -fähig. Das SEM gehe davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfüge und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe diese Einschätzung bisher geteilt. Eine psychiatrische Behandlung in Form einer Traumatherapie sowie die Abgabe von Medikamenten seien auch in Italien möglich. Keine völkerrechtliche Bestimmung gewähre Asylsuchenden ein Recht, den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat frei zu wählen oder eine dem schweizerischen Standard entsprechende Therapie in Anspruch nehmen zu können. Das SEM sei der Auffassung, dass der Beschwerdeführer gemäss der Definition der italienischen Behörden als vulnerable Person gelte und damit prioritären Zugang zu einer SAI-Struktur erhalten werde. Die italienischen Behörden würden diesbezüglich vor der Überstellung informiert. Die notwendige Weiter- beziehungsweise Folgebehandlung sei angesichts der in der Schweiz vorgenommenen ärztlichen Abklärungen bekannt. Die italienischen Behörden würden den Zugang zu einer seinen Bedürfnissen

D-696/2023 angemessenen Aufnahmestruktur sicherstellen können. Dem SEM lägen keine begründeten Hinweise dafür vor, dass in Italien aufgrund des Anstiegs der Asylgesuche oder wegen der Schutzsuchenden aus der Ukraine in den SAI-Strukturen oder den Erstaufnahmezentren nicht genügend Plätze zur Verfügung stünden, um vulnerable Asylsuchende unterzubringen und zu betreuen. Auch das SEM komme zum Schluss, dass der Beschwerdeführer eine besonders vulnerable Person mit körperlichen und psychischen Beschwerden und ein potenzielles Opfer von Menschenhandel sei. Es sei der Auffassung, dass er in Italien Zugang zu asylrechtlichen Aufnahmestrukturen und Unterstützung bei der Geltendmachung seines Status als potenzielles Opfer von Menschenhandel erhalte sowie die von ihm benötigte medizinische Versorgung in Anspruch nehmen könne. 5.4 In der Replik wird entgegnet, der Beschwerdeführer sei als Opfer von Menschenhandel und aufgrund seiner physischen und psychischen Probleme eine besonders vulnerable Person. Er sei auf psychologische Betreuung angewiesen und habe mehrmals um einen neuen Arzttermin gebeten. Aufgrund der starken Auslastung des Gesundheitssystems sei die Terminplanung schwierig. Angesichts der zunehmend prekären Lage in Italien würdige das SEM seine besondere Vulnerabilität nicht ausreichend. Es habe nicht beachtet, dass Italien aufgrund des Mangels an Aufnahmeeinrichtungen seit Dezember 2022 keine Dublin-in-Transfers mehr zulasse, was ein Hinweis darauf sei, dass das italienische Aufnahmesystem aktuell an seine Grenzen stosse und die italienischen Behörden nicht mehr in der Lage seien, Dublin-Rückkehrende adäquat unterzubringen. Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung wäre das SEM in Anbetracht der Vulnerabilität des Beschwerdeführers gehalten gewesen, sich mit der aktuellen Situation in Italien eingehend auseinanderzusetzen. Da der Überstellungsstopp bereits mehrere Monate dauere, bestünden erhebliche Zweifel am «rein temporären Charakter» der mangelhaften Unterbringungssituation in Italien. Das SEM verkenne die offensichtlich begründeten Hinweise dafür, dass in Italien der Zugang zu einer adäquaten Unterkunft sowie der notwendige nahtlose Zugang zur medizinischen Versorgung nicht ausreichend sichergestellt seien. Seiner besonderen Vulnerabilität sei nicht Genüge getan, wenn das SEM die italienischen Behörden vor der Überstellung über seine gesundheitlichen Beschwerden sowie die benötigte Unterstützung und ärztliche Behandlung informiere. Die italienischen Behörden seien vorliegend passiv geblieben, denn das Übernahmeersuchen sei unbeantwortet geblieben, was darauf hindeute, dass sie kein

D-696/2023 Interesse an einer engmaschigen Betreuung des Beschwerdeführers hätten. Seine Überstellung nach Italien würde unter diesen Umständen zu einer weiteren Destabilisierung seines Gesundheitszustandes führen. Es bestehe die reale Gefahr einer Retraumatisierung sowie einer raschen, wesentlichen und unwiderruflichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands, weshalb eine Wegweisung nach Italien unzulässig sei. Vorliegend bestehe eine reale Gefahr, dass er in Italien von den Angehörigen des libyschen Menschenhandelsrings erkannt werde, in deren Fänge gerate und getötet werde. Auch in Rom oder Mailand wäre er vor diesen Leuten nicht sicher, da Italien das Ankunftsland aller Flüchtlinge sei, die von Libyen aus nach Europa gebracht würden. In Italien hielten sich verhältnismässig viele Leute auf, die ihn erkennen könnten. In der Schweiz sei er bisher von niemandem erkannt und angesprochen worden. Da er sich bereit erklärt habe, mit den Strafverfolgungsbehörden zusammen zu arbeiten, hätten seine Verfolger noch mehr Grund, ihn zum Schweigen zu bringen. In Italien könne er nicht auf einen adäquaten Zugang zu den italienischen Behörden und auf Schutzmassnahmen zählen. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Erlebnisse und seiner schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage, sich an die italienischen Behörden zu wenden und um Schutz zu ersuchen. Er könne die ihm zustehenden Rechte als Opfer von Menschenhandel nicht selbständig einfordern. Angesichts der Situation in Italien seien seine Befürchtungen begründet. Die Schutzfähigkeit Italiens scheine in seinem Fall immerhin fraglich. Mit Verweis auf die Tatsache, dass Italien derzeit die Minimalstandards für die Eliminierung von Menschenhandel nicht einhalte, könne der Zugang zu Schutzeinrichtungen in Italien nicht als gewährt erachtet werden. Die pauschalen Ausführungen des SEM zum Vorhandensein von Schutzmechanismen in Italien genügten im Hinblick auf seine Vulnerabilität nicht. Das SEM habe vorliegend nicht alle angemessenen, möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die beschriebene Gefahr vom Beschwerdeführer abzuwenden. Die Schweiz sei aufgrund der bestehenden Schutzpflichten aus Art. 12 ÜBM sowie einer drohenden Verletzung von Art. 4 EMRK zum Selbsteintritt verpflichtet. 6. 6.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht gerügt, das SEM sei seiner Prüfungs- und Begründungspflicht (Art. 32 und 35 VwVG) nicht in angemessener Weise nachgekommen und habe sein Ermessen unterschritten. Bei der Ermessensausübung (Art. 17Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) hätte sich das SEM mit der individuellen Gefährdungssituation des Beschwerdeführers als potenzielles Opfer von Menschenhandel

D-696/2023 auseinandersetzen müssen. Des Weiteren wäre unter Berücksichtigung seiner persönlichen Situation – insbesondere seiner Vulnerabilität – abzuwägen gewesen, ob er in der Lage sei, im Zielland seine Rechte aus dem ÜBM tatsächlich selbständig wahrzunehmen. Das SEM habe sich jedoch mit pauschalen Ausführungen begnügt. Zudem sei eine psychologische Abklärung seines Gesundheitszustands für die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs unabdingbar. 6.2 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers, die er im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. September 2022 und der Anhörung vom 6. Oktober 2022 machte, sowie mit der Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 7. November 2022, welcher der FIZ-Bericht vom gleichen Tag beilag, ausführlich auseinandergesetzt. Es würdigte die individuelle Situation des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Italien eingehend (vgl. Verfügung S. 8 ff.) und beschränkte sich dabei nicht nur auf pauschale Äusserungen. Dem Bundesverwaltungsgericht erschliesst sich ebenso wenig wie dem SEM, weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollte, sich bei einer Rückkehr nach Italien an die entsprechenden Stellen zu wenden, um allfällige Bedürfnisse zu äussern und Rechte einzufordern. Er wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz mehrfach ärztlich untersucht, wobei keine physischen Erkrankungen festgestellt wurden, die einer Überstellung nach Italien entgegenstehen könnten. Hinsichtlich der diagnostizierten PTBS ist davon auszugehen, dass er einer psychotherapeutischen Behandlung bedarf, die aufgrund beschränkter Kapazitäten in der Schweiz noch nicht begonnen werden konnte. Die Vollzugsbehörden werden die italienischen Behörden von dieser Diagnose in Kenntnis setzen und auf den Bedarf nach einer fachärztlichen/therapeutischen Begleitung des Beschwerdeführers hinweisen. Auch der Beschwerdeführer selbst wird nach seiner Rückkehr nach Italien den Bedarf nach psychischer Unterstützung äussern können. Eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in der Schweiz würde aller Voraussicht nach zu keinem anderen Ergebnis führen, weshalb der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu erachten ist. Nach dem Gesagten ist weder eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung noch eine Verletzung der Prüfungs- oder Begründungspflicht ersichtlich. Das SEM verfügt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Ermessensausübung (Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) über einen Spielraum. Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung sind vorliegend nicht zu erblicken. Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden.

D-696/2023 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die vorgebrachten formell-rechtlichen Rügen eine Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts nicht rechtfertigen. Der entsprechende Eventualantrag [3] ist abzuweisen. 7. 7.1 Hat ein aus einem Drittstaat kommender Asylsuchender die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten, ist dieser gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2020/45 E. 8.3). 7.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist und am 1. August 2022 daktyloskopisch erfasst worden war. Das SEM ersuchte gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO zu Recht Italien um die Übernahme des Beschwerdeführers, welches die Anfrage unbeantwortet liess. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens zur Prüfung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist damit gegeben. 7.3 7.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Aufnahmesystem trotz punktueller Schwachstellen keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. statt vieler das Referenzurteil des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.2 m.w.H.). Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist folglich nicht gerechtfertigt, woran vorderhand auch die momentane Suspendierung von Dublin-Überstellungen nach Italien nichts ändert. 7.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Einklang mit dem SEM davon aus, dass es sich beim Beschwerdeführer um ein potenzielles Opfer von Menschenhandel handelt. Das SEM hat den sich aus dem ÜBM ergebenden Verpflichtungen (u.a. Identifizierungs- und Meldepflicht) Rechnung getragen (vgl. BVGE 2016/27 E. 9.2; Urteil des BVGer D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.6), und es ist nicht ersichtlich, dass es die Unterstützungspflichten gemäss Art. 12 ÜBM verletzte. Es setzte die italienischen Behörden am 11. Oktober 2022 davon in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ist. Italien hat das ÜBM ratifiziert und es obliegt dem Beschwerdeführer, sich nach einer Überstel-

D-696/2023 lung an die zuständigen italienischen Behörden sowie die vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden, um in den Genuss der vorgesehenen Schutzmassnahmen sowie allfälliger weiterer Unterstützung zu kommen. Dies ist ihm auch unter Berücksichtigung der bei ihm diagnostizierten gesundheitlichen Probleme zuzumuten. Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben während seines Aufenthalts in Italien im August 2022 nicht an die Behörden dieses Landes gewandt hat, gelingt es ihm von vornherein nicht, das Bestehen einer realen Gefahr, in Italien erneut Opfer von Menschenhandel oder einer unmenschlichen Behandlung zu werden, überzeugend darzulegen. Auch mit dem Vorbringen, er sei in F._______ von arabischstämmigen Personen mehrmals darauf angesprochen worden, ob er von Libyen aus nach Italien gelangt und allenfalls Schleppern entkommen sei, vermag eine solche in Italien landesweit bestehende Gefahr nicht darzutun. Angesichts der Grösse dieses Landes und der dort lebenden Bevölkerung von rund 60 Millionen Menschen dürfte er in Italien nicht ohne Weiteres aufgespürt werden können. Zudem erscheint es fraglich, dass er dort systematisch gesucht wird. Die Erklärung, in Italien lebten viele Menschen, die von Libyen aus nach Europa gekommen seien, begründet keine hinlänglich konkrete Gefahr, dass eine Schlepperbande ihn relativ einfach aufspüren und zum Schweigen bringen könnte. Vielmehr ist übereinstimmend mit dem SEM nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Italien einer deutlich höheren Gefahr, Opfer von Übergriffen durch Drittpersonen beziehungsweise eines «Re-Trafficking» zu werden, als dies in der Schweiz der Fall wäre. Das SEM hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass er bei einer Überstellung nach Italien nicht an den gleichen Ort transferiert würde, an dem er sich nach seiner Ankunft in Italien im August 2022 aufhielt. Es liegen im Übrigen auch keine konkreten Anhaltspunkte vor, aufgrund derer geschlossen werden müsste, die italienischen Behörden wären nicht gewillt oder nicht in der Lage, ihm den gegebenenfalls nötigen Schutz vor Übergriffen zu gewähren. 7.4 7.4.1 Hinsichtlich der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass eine zwangsweise Rückführung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann. Gemäss Rechtsprechung könnte dann auf die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine schwer kranke Person durch die Überstellung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Ver-

D-696/2023 schlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.4.2 Gemäss dem bei den Akten liegenden ärztlichen Bericht vom 16. September 2022 wurden beim Beschwerdeführer eine PTBS und ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert. Es wurde eine Behandlung mit Quetiapin begonnen. Dem Sprechstundenbericht vom 25. Oktober 2022 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zusätzlich an einer unklaren Blasenfunktionsstörung litt. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen gelangten die ihn untersuchenden Urologen zum Schluss, dass keine weiteren Massnahmen nötig seien. Des Weiteren hielten sie fest, dass der Beschwerdeführer über einen sehr guten Allgemeinzustand berichtet habe. Im ambulanten Bericht vom 15. November 2022 stellten die den Beschwerdeführer untersuchenden Kardiologen fest, dass er ein strukturell normales Herz habe. Weitere kardiologische Verlaufskontrollen seien nicht geplant. 7.4.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus gewährleistet ist (vgl. die Referenzurteile des BVGer D-4235/2021 vom 19. April 2022 E. 10.4.3.2, D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.2.1 und E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.2.7). Eine durch einen Psychiater oder Psychotherapeuten geleitete Traumatherapie und die Weiterführung der begonnenen medikamentösen Behandlung können mithin auch in Italien durchgeführt werden. Wie bereits das SEM zutreffend ausgeführt hat, räumen weder die Dublin-III-VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen asylsuchenden Personen ein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung am besten geeigneten Staat zu wählen oder eine dem schweizerischen Standard entsprechende Therapie in Anspruch nehmen zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2). Im Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Überstellung vulnerabler Personen nach Italien auseinandergesetzt und festgestellt, dass Personen mit schweren psychischen Erkrankungen bei der Überstellung in eine Unterkunft des SAI Vorrang geniessen. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen. Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben und im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens gestützt auf Art. 18 Abs. 1

D-696/2023 Bst. a Dublin-III-VO nach Italien überstellt würden, hätten grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einer solchen «take charge»-Konstellation sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen (vgl. a.a.O. E. 10.4.3). 7.4.4 Aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Lebensumstände, die er während seines Aufenthalts in Libyen ertragen musste, und der bei den Akten liegenden ärztlichen Berichte ist davon auszugehen, dass er an einer behandlungsbedürftigen psychischen Erkrankung (PTBS) leidet und auf eine fachärztliche Betreuung angewiesen ist. Hingegen scheint er unter keinen ernsthaften physischen Gesundheitsbeeinträchtigungen zu leiden. Da er in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, liegt eine «take charge»-Konstellation im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vor. Unabhängig von seinem Gesundheitszustand ist demnach weder die Einholung einer Zusicherung der italienischen Behörden im Sinne der in der Beschwerde gestellten Subsubeventualanträge [4 und 5] noch ein Selbsteintritt zwingend erforderlich. Es ist nicht davon auszugehen, dass Italien dem Beschwerdeführer die notwendige medizinische Hilfe verweigern wird. Als vulnerable Person wird er bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI Vorrang geniessen. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung in einem Erstaufnahmezentrum stehen die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung. Italien ist verpflichtet, Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [sog. Aufnahmerichtlinie]). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es ist deshalb nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Überstellung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands droht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde. Das SEM ist im Sinne der zu beachtenden Vorgaben in der Dublin-III-VO gehalten, die italienischen Behörden

D-696/2023 vor der Überstellung des Beschwerdeführers über seinen Gesundheitszustand und allfällige notwendige therapeutische und medikamentöse Behandlungen zu informieren (vgl. Art. 31 und 32 Dublin-III-VO). Das SEM hat bei seinem Entscheid auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer ein potenzielles Opfer von Menschenhandel ist, berücksichtigt und die italienischen Behörden bereits davon in Kenntnis gesetzt. Ferner wurde in der angefochtenen Verfügung festgehalten, dass bei der Organisation der Überstellung nach Italien erneut darauf hingewiesen werde (vgl. Verfügung S. 12). 7.5 Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass eine Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien eine Verletzung von Art. 3 und 4 EMRK, Art. 4 GRC oder der Bestimmungen des ÜBM nach sich ziehen würde. 7.6 Das SEM verfügt bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist – wie bereits erwähnt – unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden. Das SEM hat sich in seinem Entscheid hinreichend mit der Situation des Beschwerdeführers als potenziellem Opfer von Menschenhandel und mit den von der Rechtsvertretung gemachten Eingaben auseinandergesetzt (vgl. E. 6.2 in fine). Dass es in Berücksichtigung der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers zu einem anderen Ergebnis als die Rechtsvertretung gelangte, ist kein Hinweis für einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessensspielraums. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen. 8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass weder völkerrechtliche Vollzugshindernisse, die die Schweiz zum Selbsteintritt verpflichten würden, noch Rechtsfehler bei der Ermessensbetätigung vorliegen. Das SEM hat somit das Selbsteintrittsrecht von Art. 17 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt. Italien bleibt der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat. 9. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

D-696/2023 10. Da der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1). 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2023 gutgeheissen wurde, sind ihm keine Kosten aufzuerlegen. (Dispositiv nächste Seite)

D-696/2023 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Lang Christoph Basler

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D-696/2023 — Bundesverwaltungsgericht 19.05.2023 D-696/2023 — Swissrulings