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Bundesverwaltungsgericht 05.12.2008 D-6959/2008

5 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,874 mots·~19 min·4

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügun...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6959/2008 {T 0/2} Urteil v o m 5 . Dezember 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. 1. A._______, geboren (...), 2. B._______, geboren (...), 3. C._______ geboren (...), 4. D._______, geboren (...), Iran, alle vertreten durch (...), Beschwerdeführende, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6959/2008 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer - iranische Staatsangehörige kurdischer Ethnie, sunnitischen Glaubens - suchten am 11. Oktober 2008 am Flughafen E._______ um Asyl nach. F._______, welcher auch mitgereist war, stellte ebenfalls ein Asylgesuch (Verfahren [...]). B. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2008 verweigerte das BFM den Beschwerdeführern vorläufig die Einreise in die Schweiz und wies ihnen für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des Flughafens Zürich als Aufenthaltsort zu. C. Die Beschwerdeführer 1 und 2 wurden vom BFM am 16. und 22. Oktober 2008, dazumal im Beisein einer Vertreterin eines anerkannten schweizerischen Hilfswerks, zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer 1 machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Mitglied respektive Mitarbeiter der Komala-Bewegung, deren Ziel es sei, dass die Menschen im Iran und in Kurdistan gleichberechtigt und in Frieden leben könnten. Zu seinen Aufgaben habe insbesondere das Sammeln von Geld und die Anwerbung neuer Mitglieder gehört. Aus Sicherheitsgründen habe er nie an öffentlichen Versammlungen der Bewegung teilgenommen, da er im Jahr (...= aufgrund seiner damaligen Mitgliedschaft bei der Partei „(...)“ verhaftet worden und während fünf Jahren inhaftiert gewesen sei. Im (Monat) 2008 sei er zu einem Treffen mit einem Mitglied des Zentral-Komitees der Komala- Bewegung in (Land 1) gereist, um seine Aufgaben zu besprechen. Nach der Rückkehr aus (Land 1) sei der iranische Geheimdienst drei Mal, in einem Abstand von je fünf Tagen, zu ihm nach Hause gekommen, um ihn festzunehmen. Er sei jedoch immer abwesend gewesen. Beim ersten Mal habe er sich an seinem Arbeitsort - (auf dem Bazar) – aufgehalten. Beim zweiten und dritten Mal habe er sich bei einem Freund versteckt. Da er über keine Informatik-Kenntnisse verfüge, habe F._______ für ihn auf dem Computer alles erledigt, was mit der Komala-Bewegung zusammenhing. Da der Geheimdienst den Computer von F._______ beschlagnahmt habe, habe auch er sich in Gefahr befunden. Die Familie habe deshalb beschlossen, den Iran zu verlassen. Sie seien via (Land 2), wo sie sich etwa einen Monat in D-6959/2008 F._______ aufgehalten hätten, und (Land 3) in die Schweiz gereist. Die Beschwerdeführerin 2 machte keine eigenen Asylgründe geltend, sondern verwies diesbezüglich auf die Probleme ihres Ehemannes und von F._______. D. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 30. Oktober 2008 stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung der Beschwerdeführer aus dem Transitbereich des Flughafens Zürich und ordnete den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die geltend gemachten Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand. Die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht. Der Beschwerdeführer 1 mache geltend, er werde wegen seiner Tätigkeit für die Komala-Bewegung vom iranischen Geheimdienst gesucht. Er sei jedoch nicht in der Lage, konkrete Fragen zu dieser Bewegung detailliert zu beantworten, sondern mache diesbezüglich nur oberflächliche und allgemeine Aussagen und könne keine Auskunft über Interna geben. Er kenne weder den genauen Aufbau noch die Struktur der Bewegung. Die Erklärung, es sei alles geheim, vermöge angesichts der Tatsache, dass die Bewegung eine detaillierte Internet-Homepage betreibe, nicht zu überzeugen. Zudem äussere er sich bezüglich seiner Tätigkeit für die Komala widersprüchlich. So führe er einerseits aus, seine Hauptaufgabe habe darin bestanden, Geld zu sammeln. Er habe auf dem Bazar Geld gesammelt und Bekannte, Familienmitglieder und Freunde um Spenden ersucht. Auch habe er von Leuten, die ein Herz für Kurdistan hätten, Geld erhalten. Andererseits erklärte er, er habe nicht öffentlich Geld gesammelt. Auf den Widerspruch zu den vorangehenden Aussagen angesprochen, habe er in nicht überzeugender Weise erklärt, er habe lediglich zwei Personen vertraut und von diesen Geld erhalten. Im Weiteren könne er nicht nachvollziehbar erklären, weshalb der iranische Geheimdienst ihn nur zu Hause und nicht auch an seinem Arbeitsort gesucht habe. Die Erklärung, der Geheimdienst wolle Gesuchte in erster Linie zu Hause verhaften, da er Angst habe, jemanden auf dem Bazar festzunehmen, vermöge nicht zu überzeugen und widerspreche diametral dem üblichen Vorgehen des iranischen Geheimdienstes. D-6959/2008 Würde der Geheimdienst eine Person tatsächlich wegen verbotener politischer Tätigkeiten suchen, hätte er sich kaum vom Umstand, dass sich die verdächtige Person auf dem Bazar aufhalte, von einer Verhaftung abbringen lassen, zumal der iranische Geheimdienst nicht als besonders zimperlich gelte. Schliesslich seien auch die Aussagen des Beschwerdeführers 1 den Reiseweg und die Identitätspapiere betreffend widersprüchlich. Er sei nicht in der Lage, seine Ausreise mit den entsprechenden Papieren nachvollziehbar zu erläutern. So mache er einmal geltend, er sei mit seinem eigenen iranischen Pass bis zum (...) Flughafen und von dort aus mit einem (...) Pass nach (Land 3) gereist, führe an anderer Stelle jedoch aus, den (...) Pass erst in (Land 3) erhalten zu haben, und erkläre später wiederum, er habe bereits im Transitsaal zwischen (Land 2) und dem Iran einen (...) Pass erhalten und sei mit diesem aus dem Iran ausgereist und mit seinem eigenen iranischen Pass in (Land 2) eingereist. Insgesamt seien die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 unsubstanziiert, widersprüchlich, teils tatsachenwidrig und nicht nachvollziehbar, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubwürdigkeit nach Art. 7 AsylG nicht standhielten, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer zulässig, zumutbar und möglich. E. Mit Eingabe vom 4. November 2008 erhoben die Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, in welcher um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und um Gewährung des Asyls oder jedenfalls Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter um Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzumutbarkeit der Wegweisung und Anordnung der vorläufigen Aufnahme sowie in formeller Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde. Zur Begründung brachten die Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die Aussagen des Beschwerdeführers 1 hätten auf ihre Asylrelevanz hin überprüft werden müssen. Er habe ausführlich, detailliert und in sich schlüssig über die Komala-Bewegung, seine diesbezügliche Tätigkeit, die Sitzung im (Land 1), welche er besucht habe, sowie die Vorgehensweise des Geheimdienstes bei der Suche nach ihm D-6959/2008 Auskunft gegeben. Er habe die Ziele der Komala-Bewegung erläutert und einzelne Themen wie die Unterdrückung der Kurden, die Rechte der Frauen, Jugendlichen und Kinder angesprochen. Er habe auch den Aufbau und die Struktur der Bewegung erläutert und von den Wahlen im Juni 2008 erzählt und die Namen der 19 neuen Mitglieder nennen wollen, wobei sich das BFM mit den wichtigsten begnügt habe. Auf die Frage nach Zweigen, Abspaltungen und Gruppen habe er ausgeführt, dies sei eher geheim und er könne dazu keine Angaben machen. Es sei aber nicht so, dass er grundsätzlich behaupte, nichts zu wissen, weil alles geheim sei. Die Vorinstanz unterstelle ihm, seine Aussagen würden nicht den Tatsachen entsprechen, ohne dies zu konkretisieren. Seine Angaben stimmten mit denjenigen seiner Ehefrau und F._______ überein. Im Übrigen wäre der Wegweisungsvollzug unzumutbar und unzulässig. Das BFM stelle nicht in Abrede, dass der Beschwerdeführer 1 im Jahr (...) verhaftet und während fünf Jahren als politisch Gefangener inhaftiert gewesen sei. Im Iran seien Menschenrechtsaktivisten, Journalisten, Mitglieder der Studentenvereinigungen, Aktivisten und Sympathisanten der demokratischen Partei Kurdistan Irans und der Komala sowie Angehörige religiöser Minderheiten staatlicher Unterdrückung und Verfolgung ausgesetzt. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer zwei Schreiben der Komala-Vertretung in (Land 4) vom (Datum) und (Datum) zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 wies der zuständige Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und erhob einen Kostenvorschuss von Fr. 600.--, zahlbar bis zum 25. November 2008, mit dem Hinweis, dass bei ungenutztem Fristablauf auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine erste Prüfung der Akten habe ergeben, dass die Beschwerde als aussichtslos zu qualifizieren sei. Namentlich die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die behauptete Verfolgungssituation, wonach der Beschwerdeführer 1 sowie F._______ aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Komala-Bewegung vom iranischen Geheimdienst verfolgt würden, D-6959/2008 sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen nicht glaubhaft, dürfte nach der Aktenlage zu bestätigen sein. Die Ausführungen in der Beschwerde erschienen nicht geeignet, die Vorbringen der Beschwerdeführer in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen beziehungsweise zu einer vom BFM abweichenden Beurteilung zu führen. Auch die mit der Beschwerde eingereichten Beweismittel - zwei Faxkopien von Schreiben der Komala-Vertretung in (Land 4) vom (Datum) und (Datum), welche die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers 1 bestätigen sollten vermöchten daran nichts zu ändern, da sich aus der Mitgliedschaft bei der Komala-Bewegung allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten liesse und diese deshalb nicht als Beleg für eine solche dienen könnten. Auch die Wegweisung beziehungsweise der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat erscheine in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen. G. Am 20. November 2008 wurde der erhobene Kostenvorschuss fristgerecht geleistet. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur D-6959/2008 Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachgeweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). D-6959/2008 5. 5.1 Aufgrund der Akten erweisen sich die vorinstanzlichen Erwägungen als zutreffend. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher vorab auf die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Die Vorinstanz hat die Vorbringen der Beschwerdeführer aus zutreffenden Gründen als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend qualifiziert. Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung herbeizuführen. Sie vermögen die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften. Den Beschwerdeführern wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 dargelegt, weshalb ihre Vorbringen in der Beschwerde – da aussichtslos – keine Änderung in der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu bewirken vermögen. Eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der Begehren ist zwischenzeitlich nicht eingetreten, so dass daher ebenfalls auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen werden kann. Der Einschätzung des BFM, die vom Beschwerdeführer 1 behauptete Verfolgungssituation, wonach er vom iranischen Geheimdienst gesucht werde, seit er von einem Treffen mit Komala-Mitgliedern aus (Land 1) zurückkehrt sei, sei mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund diverser Widersprüche nicht glaubhaft, ist beizupflichten. Der Beschwerdeführer 1 äusserte sich zur Komala-Bewegung zwar wortreich, aber in sehr allgemeiner, plakativer Weise. Zu konkreten Fragen konnte er hingegen keine detaillierten Ausführungen machen. Insbesondere äusserte er sich zu seinen Aufgaben in der Bewegung nur vage und zudem widersprüchlich, indem er zunächst ausführte, er habe auf dem Bazar Geld gesammelt, danach jedoch geltend machte, er habe nicht öffentlich Geld gesammelt, sondern nur von zwei Personen, denen er vertraue, Geld erhalten. Weiter äusserte die Vorinstanz zu Recht Zweifel an der Schilderung, wonach der iranische Geheimdienst den Beschwerdeführer 1 drei Mal lediglich zu Hause, jedoch nicht an seinem Arbeitsort gesucht habe. Angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer 1 über einen öffentlich zugänglichen Arbeitsplatz auf dem Bazar verfügte, wäre es für die Behörden ein Leichtes gewesen, zunächst den gegenwärtigen Aufenthaltsort abzuklären und ihn dort festzunehmen, wenn sie dies tatsächlich beabsichtigt hätten. Überdies ist der Vorinstanz zuzustimmen, wonach die äusserst widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers 1 zu den auf dem D-6959/2008 Reiseweg mitgeführten Identitätspapieren nicht zu dessen Glaubwürdigkeit beitragen. Aufgrund des Vorliegens diverser Widersprüche und Ungereimtheiten kann die in der Beschwerde vertretene Auffassung, es lägen keine wesentlichen Unstimmigkeiten in den Aussagen vor, nicht geteilt werden. Insgesamt vermitteln die Vorbringen des Beschwerdeführers 1 hinsichtlich der geltend gemachten Ausreisegründe kein in sich stimmiges Bild und vermögen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Es ist erneut zu betonen, dass die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel – zwei Faxkopien von Schreiben der Komala-Bewegung in (Land 4) vom (Datum) und (Datum) – daran nichts zu ändern vermögen. Diese können nicht als Beleg für eine asylrechtlich relevante Verfolgung dienen, da sich aus der Mitgliedschaft allein keine solche ableiten lässt. Schliesslich ist hinsichtlich der vorgebrachten Inhaftierung des Beschwerdeführers 1 im Jahr (...) ergänzend festzustellen, dass sich die Beschwerde nicht zum Kausalzusammenhang zwischen dieser Inhaftierung und der im (Monat) 2008 erfolgten Ausreise äussert. Eine Prüfung der Akten ergibt denn auch, dass in diesem Zusammenhang der in sachlicher und zeitlicher Hinsicht erforderliche Kausalzusammenhang zu verneinen ist und die diesbezüglichen Vorbringen als asylrechtlich nicht relevant zu qualifizieren sind. 5.2 Die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen vermögen nach dem Gesagten mithin den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Es gelingt den Beschwerdeführern insgesamt nicht, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die verfügte Wegweisung steht im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und wurde demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. zudem Entscheidungen D-6959/2008 und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.1.1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, welche die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rückschiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung droht. D-6959/2008 Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr („real risk“) nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführer machen geltend, sie müssten aufgrund der Tätigkeiten des Beschwerdeführers 1 für die Komala-Bewegung bei einer Rückkehr Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst befürchten. Mit den Vorbringen bezüglich der angeblichen Verfolgung welche durch das BFM zu Recht als unglaubhaft qualifiziert wurde vermögen sie indessen das Bestehen eines „real risk“ nicht glaubhaft zu machen. Aufgrund der Akten sowie der vorstehenden Erwägungen betreffend die Frage der Flüchtlingseigenschaft und des Asyls ist nicht davon auszugehen, dass ihnen im Falle einer Rückkehr in den Iran eine derartige Gefahr droht, welche den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen lassen würde. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Alleine aus der herrschenden Lage lässt sich kein reales Risiko von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung herleiten, zumal das Vorliegen einer allgemein schlechten Menschenrechtslage für sich allein nicht für die Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK genügt (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 E. 6a). 7.1.3 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimatoder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Bot- D-6959/2008 schaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 7.2.1 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt und die dortige Lage ist nicht dermassen angespannt, dass eine Rückführung als generell unzumutbar betrachtet werden müsste. Eine gänzlich unsichere, von bewaffneten Konflikten oder anderen unberechenbaren Unruhen dominierte Lage im Land, aufgrund derer die Beschwerdeführer sich bei einer Rückkehr unweigerlich einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sehen würden, besteht mithin nicht. 7.2.2 Ferner sind auch keine individuellen Gründe ersichtlich, welche die Rückkehr der Beschwerdeführer in den Iran als unzumutbar erscheinen lassen würden. Die Beschwerdeführer vermochten nicht darzutun, dass sie bei einer Rückkehr in den Heimatstaat einer konkreten Gefährdungssituation im Sinne der zu beachtenden Bestimmung ausgesetzt wären. In den Akten finden sich auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Die Beschwerdeführer haben bis zu ihrer Ausreise in der Stadt G._______ im Iran gelebt. Sie sind somit mit den dortigen Verhältnissen bestens vertraut und verfügen über ein breites verwandtschaftliches Beziehungsnetz im Heimatstaat (vgl. A15, S. 6; A16, S. 4 f.). Der Beschwerdeführer 1 verfügt über einen Hochschulabschluss in (...) und arbeitete bis zur Ausreise bereits seit über (...) Jahren als (...) im (...) (vgl. A15, S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin 2 verfügt über eine (...) Schulbildung und war vor der Ausreise als (...) tätig (vgl. A16, S. 3). Insgesamt kann somit davon ausgegangen werden, dass sich die Beschwerdeführer im Heimatland wieder werden integrieren können. Aufgrund des kurzzeitigen Auslandaufenthalts dürften sich keine unüberwindlichen Probleme ergeben, sich wieder in den iranischen Alltag einzufügen. Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen werden müsste, die Beschwerdeführer würden im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbedrohende Situation geraten. 7.2.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar. D-6959/2008 7.3 Schliesslich ist der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). Es obliegt den Beschwerdeführern, bei der Beschaffung allfällig benötigter Reisedokumente mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG). 7.4 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Das BFM hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wurde bereits mit Zwischenverfügung vom 10. November 2008 abgewiesen. Die Kosten sind auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite) D-6959/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt und werden mit diesem verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (vorab per Telefax; Einschreiben) - das BFM, (...), mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (vorab per Telefax; per Kurier; in Kopie) - (...) (per Telefax) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 14

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