Abtei lung IV D-6954/2006 law/mam {T 0/2} Urteil vom 4. Juli 2007 Mitwirkung: Richter Walter Lang, Richterin Regula Schenker Senn, Richter Vito Valenti Gerichtsschreiber Martin Maeder A._______, geboren (...), Irak, wohnhaft (...), vertreten durch Peter Zahradnik, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 21. Januar 2002 i. S. Asyl und Wegweisung / N (...), Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
2 Sachverhalt: A. a) Der Beschwerdeführer gelangte nach eigenen Angaben am 1. August 1998 von seinem Heimatland auf illegalem Weg in den Iran und verweilte dort ungefähr zehn Tage, ehe er zu Fuss die Grenze zur Türkei überquerte. Am 12. Oktober 1998 habe er die Türkei versteckt in einem Lastwagen verlassen und sei in der Folge durch ihm nicht bekannte Länder gefahren worden. Auf diese Weise habe er am 20. Oktober 1998 unbemerkt von den Grenzbehörden in die Schweiz gelangen können. Am 22. Oktober 1998 erschien der Beschwerdeführer in der Empfangsstelle (...) (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ] [...]) und suchte um Asyl nach. Bei der Erhebung seiner Personalien machte er die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, er gehöre der kurdischen Volksgruppe an, sei sunnitischen Glaubens und habe seit Mai 1995 in (...) (gleichnamige Provinz, heutige Autonome Region Kurdistan) gelebt, nachdem er zuvor in seiner Geburtsstadt (...) (Provinz [...]) und - als Flüchtling in den Jahren 1988 bis 1991 im Iran ansässig gewesen sei. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte den Beschwerdeführer am 2. November 1998 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem er für die Dauer des Verfahrens dem Kanton (...) zugewiesen worden war, wurde der Beschwerdeführer dort am 7. Dezember 1998 durch die zuständige Behörde zu seinen Asylgründen angehört. Das BFF führte am 18. September 2001 eine ergänzende Befragung mit ihm durch. b) Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der drei Befragungen zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, wegen seiner Mitgliedschaft bei der PUK (Patriotische Union Kurdistans) hätten Angehörige der KDP (Kurdische Demokratische Partei) nach seinem Leben getrachtet. Zwischen seinem Stamm und demjenigen des KDP-Vorsitzenden Massud Barzani bestehe eine alte Fehde, der im Jahre 1996 sein Grossvater und im Jahre 1979 sein Vater bereits zum Opfer gefallen seien. Er selbst sei am 10. Oktober 1988 der PUK beigetreten und später in (...) für diese als Peshmerga tätig gewesen. Als sich im Jahre 1994 im Gebiet von (...) die PUK und die Islamisten gegenseitig bekämpft hätten, sei er von Letzteren beschuldigt worden, Männer aus (...), die ihm von früher her bekannt gewesen seien, bei der PUK als auszuschaltende Zielpersonen zu bezeichnen. Weil er deshalb Übergriffe vonseiten der Islamisten befürchtet habe, sei er zu seinem Onkel - einem PUK-Kommandanten - nach (...) ausgewichen. Im Jahre 1995 habe dieser Onkel ein Sprengstoffattentat unverletzt überstanden. Er selbst sei in (...) zugleich von Mitgliedern der islamistischen Bewegung und von Anhängern Barzanis gesucht worden. Die Annäherung zwischen der PUK und der KDP habe in letzter Zeit seine Angst genährt, von der PUK an die KDP ausgeliefert zu werden. Deshalb habe er sich nun für die Ausreise entschieden. c) Zur Bestätigung der geltend gemachten Mitgliedschaft bei der PUK und einer daraus für ihn resultierenden Gefährdung reichte der Beschwerdeführer beim BFF mit Eingaben vom 22. Oktober 1999 und vom 13. September 2000 verschiedene
3 Dokumente zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 21. Januar 2002 - eröffnet am 24. Januar 2002 - stellte das BFF mit Bezug auf den Beschwerdeführer das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, wobei es eine Rückführung in das vom Zentralstaat kontrollierte Gebiet im Dispositiv ausdrücklich ausschloss. Als Begründung für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten einerseits den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standzuhalten und stellten andererseits keine genügende Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung dar. Was die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente betreffe, so könne diesen mit Bezug auf die geltend gemachte Verfolgungsgefahr keine Beweistauglichkeit bescheinigt werden. C. Mit Beschwerde vom 25. Februar 2002 liess der Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 21. Januar 2002 durch seine damalige Rechtsvertreterin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachte er ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt beantragte er, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und in der Folge seine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm zudem Einsicht in die Verfahrensakten in Verbindung mit einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung sowie die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. D. a) Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2002 - eröffnet am 7. März 2002 - bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens, vertagte das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig gewährte er dem Beschwerdeführer antragsgemäss ergänzende Akteneinsicht sowie eine Frist von 15 Tagen zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. b) Mit Eingabe vom 22. März 2002 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde und stellte - in Anknüpfung an die Rüge der Nichtberücksichtigung eines der insgesamt drei von ihm eingereichten Schreiben der PUK - zusätzlich das primäre Begehren, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und zwecks ergänzender Abklärung und in der Folge Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. E. Am 10. Januar 2003 schloss der Beschwerdeführer in (...) die Ehe mit einer Schweizer Staatsangehörigen. Aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin stellten die zuständigen kantonalen Behörden dem Beschwerdeführer eine Aufent-
4 haltsbewilligung aus, welche in der Folge jeweils um ein Jahr verlängert wurde und nunmehr bis zum 9. Januar 2008 gültig ist. a) Im Rahmen der Vernehmlassung zur Beschwerde beauftragte das BFF mit schriftlicher Anfrage vom 21. Mai 2002 die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen zur Verifikation der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesuchsgründe und eingereichten Beweismittel. Der entsprechende Bericht wurde am 11. November 2002 durch den Schweizerischen Botschafter in Ankara erstellt und traf am 15. November 2002 beim BFF ein. b) In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2003 beantragte das BFF die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung hielt es im Wesentlichen fest, die vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten (Bestätigung der PUK vom 23. August 1999, Bestätigung der des PUK-Büros in [...], Mitgliederkarte der PUK, Bestätigung der Vereinigung Politischer Gefangener Kurdistans) und auf Beschwerdeebene produzierten (Ausweiskopien der Onkel in den USA und in Schweden) Beweismittel hätten keinen Beweiswert und seien insbesondere nicht geeignet, die behaupteten erlittenen beziehungsweise befürchteten Nachteile zu belegen. Im Übrigen habe der vom BFF kontaktierte offizielle Vertreter der PUK in seinem am 15. November 2002 eingegangenen Schreiben Zweifel daran geäussert, ob es für den Beschwerdeführer tatsächlich keinen anderen Ausweg gegeben habe als die Flucht ins Ausland. Dass die PUK dem Beschwerdeführer in der von ihm behaupteten Situation die Ausreise empfohlen habe, sei nach Einschätzung des kontaktierten PUK-Vertreters kaum vorstellbar. c) Nachdem ihm die Vernehmlassung des BFF vom 3. Dezember 2002 und der wesentliche Inhalt der vorausgegangenen Botschaftsanfrage und des zugehörigen Antwortschreibens vom 11. November 2002 zur Kenntnis gebracht worden waren, hielt der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 26. Februar 2003 vollumfänglich an seinen Angaben fest. F. a) Mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2005 gewährte der Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer unter Vorlage von Kopien zweier Seiten aus seinem "Pass für eine ausländische Person" die Möglichkeit zur Stellungnahme beziehungsweise zum Beschwerderückzug ohne Kostenauflage. Als Begründung führte der Instruktionsrichter insbesondere an, der im "Pass für eine ausländische Person" angebrachte Ausreisestempel des Flughafens Bagdad vom 2. Dezember 2004 gebe Aufschluss darüber, dass er (der Beschwerdeführer) ungeachtet des hängigen Beschwerdeverfahrens im vergangenen Jahr in sein Heimatland zurückgekehrt sei. Gemäss Praxis werde aber ein Asylgesuch in der Regel abgelehnt, wenn sich die asylsuchende Person während des Asylverfahrens im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK, SR 0.142.30) wieder unter den Schutz des Verfolgerstaates stelle, da sie nicht als Flüchtling anerkannt und ihr nicht Asyl gewährt werden kann, wenn gleichzeitig ein Aberkennungs- beziehungsweise Widerrufstatbestand verwirklicht sei. b) In seiner Stellungnahme vom 12. Juli 2005 hielt der Beschwerdeführer an seinem
5 Asylantrag fest und wies darauf hin, dass er niemals eine Verfolgung durch die staatlichen Behörden, sondern eine solche durch die KDP auf dem Gebiet der PUK geltend gemacht habe. Dass das bisherige Regime nicht mehr bestehe, sei deshalb für das vorliegende Verfahren nicht relevant. G. a) Mit Zwischenverfügung des zuständigen Instruktionsrichters des Bundesverwaltungsgerichts, welches die Beurteilung der Beschwerde per 1. Januar 2007 übernommen hatte (vgl. E. 1.1 hiernach), wurde der Beschwerdeführer erneut unter Hinweis auf Art. 1 C Ziff. 1 FK angefragt, ob er an der Beschwerde, soweit diese nicht wegen der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung gegenstandslos geworden sei, festhalten wolle. Als Begründung für die Rückzugsanfrage wurde angeführt, laut einem Rapport der Flughafenpolizei Zürich vom 19. Mai 2007 sei der Beschwerdeführer am nämlichen Tag über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz eingereist und habe sich dabei mit einem echten irakischen Reisepass (Nr. [...], ausgestellt am [...] durch das irakische Konsulat in Genf, gültig bis am [...]) ausgewiesen. Aus den Eintragungen im besagten Reisepass sei zu schliessen, dass der Beschwerdeführer am 21. April 2007 von der Türkei über den Grenzübergang Habur (nahe Silopi, Provinz Sirnak) kontrolliert in die angrenzende irakische Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistan) gelangt und am 18. Mai 2007 denselben Weg in umgekehrter Richtung gegangen sei. b) In seiner Stellungnahme vom 8. Juni 2007 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass er vollumfänglich an seiner Beschwerde festhalte. Es sei richtig, dass er erst kürzlich in den Irak eingereist sei. Dies habe aber damit zu tun, dass seine Mutter schwer erkrankt und er deshalb aus familiären Gründen gezwungen gewesen sei, sie zu besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM, welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der
6 ARK hängigen Rechtsmittel übernommen, wobei diese Beurteilung nach neuem Verfahrensrecht geschieht (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der
7 allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Vorliegend erachtete das Bundesamt zum einen die Voraussetzungen der Glaubhaftmachung als nicht gegeben und gelangte zum anderen zur Erkenntnis, es fehle abgesehen davon an einer genügenden Grundlage für die Annahme einer begründeten Furcht vor einer asylrechtlich relevanten Verfolgung. Ob das Bundesamt dabei den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und die Bestimmungen von Art. 3 und Art. 7 AsylG korrekt angewandt hat, braucht indes nicht im Einzelnen erörtert zu werden. Wie im Folgenden (vgl. E. 4.2 hiernach) zu zeigen sein wird, hat der Beschwerdeführer nämlich im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein Verhalten an den Tag gelegt, das als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. FK zu werten ist. Dieses Verhalten hätte somit für den Fall, dass dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft in einem früheren Stadium zuerkannt worden wäre, zu deren Aberkennung geführt, weil der Beschwerdeführer damit demonstriert hätte, dass er weder unfähig noch unwillens ist, sich dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, zu unterstellen (vgl. Art. 1 A Ziff. 2 FK: ..."dessen Schutz nicht beanspruchen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht beanspruchen will"...; Handbuch des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft [Handbuch UNHCR], Genf 1993, Ziff. 118). Konsequenterweise hat im vorliegenden Fall, in dem über ein hängiges Asylgesuch noch nicht befunden wurde, die manifestierte Befähigung und der Willen zur Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates wegen der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes (vgl. E. 4.1 hiervor) und der Massgeblichkeit der im Urteilszeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.1. S. 208) zur Folge, dass dem Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling (vgl. EMARK 1998 Nr. 19 E. 4 S. 173 ff., wo die ARK erkannte, dass ein Einbezug minderjähriger Kinder in die Flüchtlingseigenschaft ihrer Eltern ein Schutzbedürfnis der Kinder nicht voraussetze und dessen Verweigerung somit nicht mit der analogen Anwendung von Art. 1 C Ziff 1 FK konstruiert werden könne) und damit die Asylgewährung versagt bleiben muss. 4.2 Wie sich aus den Akten eruieren lässt und vom Beschwerdeführer nicht bestritten
8 wird, hielt sich dieser während des Rechtsmittelverfahrens (mindestens) zweimal vorübergehend auf dem Territorium seines Heimatstaates auf. Heimatreisen wie diese stellen grundsätzlich eine Form der Unterschutzstellung mit einer starken Indizwirkung dafür dar, dass die geltend gemachte Verfolgungssituation nicht (mehr) besteht (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 7, S. 102). Dass es sich in seinem Fall gerade anders verhielte und trotz der zweimaligen Rückkehr in sein Heimatland weiterhin eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung für ihn bestünde, vermag der Beschwerdeführer nicht überzeugend darzutun (zur Beweisführungspflicht des erfolgreich die heimatlichen Behörden um Ausstellung oder Erneuerung eines Reisepasses beziehungsweise Genehmigung der Wiedereinreise ersuchenden Flüchtlings vgl. Handbuch UNHCR, Ziff. 121 und 122). 4.2.1 Nicht so sehr hinsichtlich der am 12. Dezember 2004 unter Vorweisung des durch die Schweizerischen Behörden für ihn ausgestellten Ausländerpasses ("Pass für eine ausländische Person") erfolgten Ausreise aus dem Irak über den Internationalen Flughafen von Bagdad, als vielmehr hinsichtlich der Ein- und Ausreise mit einem echten irakischen Reisepass am 21. April 2007 und 18. Mai 2007 über den türkisch-irakischen Grenzübergang Habur/Ibrahim Khalil sind den Akten hinreichend klare Anzeichen zu entnehmen, um mit Gewissheit auf eine Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK schliessen zu können (zu den drei diesbezüglichen Voraussetzungen ausführlich EMARK 1996 Nr. 12 S. 94 ff.). So steht zunächst ausser Frage, dass die Heimreise des Beschwerdeführers auf dessen freiem Willen beruhte, ohne dass die schweizerischen oder die irakischen Behörden in irgendeiner Form einen bestimmenden Einfluss ausgeübt hätten. Sodann kann namentlich aus der Abstempelung des eigenen, auf den richtigen Namen lautenden und vorgängig auf gehörigem Weg beschafften Reisepasses bei der Ein- und der Ausreise über den irakischen Grenzposten Ibrahim Khalil durch den offiziellen Grenzbeamten ("Executor") geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht um eine Vermeidung von Kontakten mit den Behörden seines Heimatlandes (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 208 f.) bemüht war. Eine Absicht, sich unter den Schutz seines Heimatlandes zu begeben, oder zumindest die Inkaufnahme einer derartigen Schutzgewährung, darf deshalb in seinem Falle als gegeben erachtet werden. Die Erklärung in der Stellungnahme vom 8. Juni 2007, wonach der Beschwerdeführer wegen der schweren Erkrankung seiner Mutter zur Heimkehr gezwungen gewesen sei, vermag daran nichts zu ändern. Es handelt sich hierbei um eine durch nichts belegte, in den Raum gestellte Parteibehauptung. Zur Natur der Erkrankung und zu deren zeitlichem Verlauf bleibt der Beschwerdeführer jede Erklärung schuldig, so dass unklar bleibt, in welchem Zusammenhang hierzu sein am 2. Dezember 2004 beendeter Heimataufenthalt und das halbjährige Zuwarten mit der Heimreise nach der Ausstellung des Reisepasses am (...) durch das irakische Konsulat in Genf stehen. Es besteht insofern begründeter Anlass, den Angaben des Beschwerdeführers zum Grund der Heimreise keinen Glauben zu schenken. Schliesslich ist auch das dritte Element der Unterschutzstellung - effektive Schutzgewährung durch den Heimatstaat - als erfüllt zu betrachten. Dabei fällt primär ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer weder geltend macht noch andeutungsweise vorbringt, er sei während seines rund einmonatigen Aufenthalts im Irak im Frühjahr 2007 durch Repräsentanten seines Heimatstaates oder durch private Akteure in
9 irgendeiner Form behelligt worden. Stichhaltige Anhaltspunkt dafür, dass das Ausbleiben von Verfolgungshandlungen seine Ursache gerade nicht im Fehlen entsprechender objektiver Risiken hatte, sind in den Akten nicht zu erkennen (vgl. EMARK 1996 Nr. 12 E. 8c S. 104 unten). So kann unter den hiervor dargelegten Gesamtumständen eine simple Nichtbeachtung des Beschwerdeführers durch die irakischen Behörden während dessen einmonatigen Anwesenheit oder gar ein wohl überlegter Verzicht auf Repressalien aus diplomatischer Rücksicht auf das Asylland hinlänglich ausgeschlossen werden. Plausible Hinweise auf eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle eines längeren andauernden Aufenthalts im Heimatland sind auch nicht der Stellungnahme vom 8. Juni 2007 zu entnehmen. Das dort gezeichnete Szenario, wonach der Beschwerdeführer wegen der nach wie vor bestehenden Gefahr einer Blutrache vonseiten einer mit dem (...) befreundeten Familie das Risiko gewärtige, bei einem Verweilen im Irak über einen längeren Zeitraum hinweg von seiner Umgebung identifiziert und in der Folge wegen seiner Familienzugehörigkeit umgebracht zu werden, beruht auf blossen Spekulationen. Dass die Angst des Beschwerdeführers vor einer Verübung der Blutrache an seiner Person im heutigen Zeitpunkt berechtigt ist, vermag dieser nicht glaubhaft zu erläutern. So verschweigt er insbesondere gänzlich, wo er sich während seiner einmonatigen Heimkehr im Frühjahr 2007 überall aufgehalten und welche etwaigen Sicherheitsvorkehrungen er dabei getroffen hat, so dass nicht abgeschätzt werden kann, inwiefern es nur seiner "kurzen" Anwesenheit oder seiner Vorsicht zuzuschreiben sein sollte, dass er mit keinen Nachteilen konfrontiert war. Abgesehen davon hatte er noch in der Stellungnahme vom 12. Juli 2005 hervorgehoben, dass seine Verfolgungssituation "durch die KDP begründet" gewesen sei. Dass er nun in der Stellungnahme vom 8. Juni 2007, nachdem ohne sein Zutun seine Ein- und Ausreise über den Grenzposten Ibrahim Khalil in das - beziehungsweise aus dem - von der Kurdischen Autonomen Regierung unter Präsident Massud Barzani verwaltete Gebiet (vgl. EMARK 2006 Nr. 19 E. 4.2. S. 209) im Zeitraum April/Mai 2007 aktenkundig geworden ist, als Urheber der von ihm befürchteten Verfolgung nicht mehr direkt die KDP, sondern eine mit dem (...) befreundete Familie bezeichnet, ist als Anpassung seiner Vorbringen an die ihm vorgehaltenen Ungereimtheiten in seinem Handeln und damit als weiteres Indiz gegen seine Glaubwürdigkeit zu werten. 4.2.2 Damit lässt sich als Fazit festhalten, dass der Beschwerdeführer sich durch seinen Heimataufenthalt im April/Mai 2007 unter den Schutz des Landes gestellt hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Weil er somit auf eine Schutzgewährung durch die darum ersuchten schweizerischen Behörden nicht angewiesen ist, vermag er die Flüchtlingseigenschaft nicht zu erfüllen (Art. 3 AsylG, Art. 1 C Ziff. 3 FK in analogiam). Infolge dessen kann auf eine Prüfung der Frage verzichtet werden, ob auch die alleinige Ausstellung eines Reisepasses durch das irakische Konsulat in Genf (Ausstellungsdatum: 16. November 2006) bereits eine Unterschutzstellung im erwähnten Sinn und damit ein ausreichender Grund für die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft darstellen würde (vgl. hierzu EMARK 2000 E. 3b S. 30 f.; Handbuch UNHCR Ziff. 120-124). Weil der Beschwerdeführer demnach die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, bleibt er von der Asylgewährung von vornherein ausgeschlossen (Art. 2 AsylG). Die Abweisung seines Asylgesuchs durch das BFF erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig; sie ist folgerichtig zu
10 bestätigen. 4.3 In Berücksichtigung der soeben dargelegten Umstände kann festgehalten werden, dass den vom Beschwerdeführer im erstinstanzlichen eingereichten, der PUK beziehungsweise dessen Organen zuzurechnenden Schriftstücken (Bestätigung der PUK vom 23. August 1999, Bestätigung der "PUK-Abroad" [...] vom 20. August 2000, PUK-Mitgliederkarte) bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und in der Folge Asyl zu gewähren sei, wegen der Unterschutzstellung kein entscheidendes Gewicht zukommt. Eine Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung und neuem Entscheid, wie sie in diesem Zusammenhang in der Eingabe vom 22. März 2002 nachträglich beantragt wurden (vgl. Bst. D.b hiervor), rechtfertigt sich auch nicht aus rein formellen Gründen. So legte das BFF in seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 zu jedem der eingereichten Schriftstücke seinen Standpunkt dar, und im Rahmen des ihm gewährten Replikrechts bot sich dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, auf Beschwerdeebene sachlich darauf einzugehen, so dass ihm keine Rechtsnachteile entstanden. Das Begehren um Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung ist deshalb gleichsam abzuweisen. 5. Nach der Heirat mit einer Schweizer Bürgerin am 10. Januar 2003 wurde dem Beschwerdeführer durch die zuständige kantonale Behörde eine Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) erteilt. Deren Gültigkeitsdauer wurde in der Folge mehrmals - zuletzt bis zum 9. Januar 2008 - verlängert. Bei dieser Sachlage hat eine Wegweisung nach Art. 44 Abs. 1 AsylG unbesehen der rechtskräftigen Asylverweigerung zu unterbleiben (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Somit sind die Anordnungen des BFF betreffend Wegweisung und Vollzug der Wegweisung ohne weiteres als dahin gefallen zu betrachten, da diese Anordnungen gegenüber dem neu erteilten Aufenthaltstitel keinen Bestand haben können (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 11c S. 178, 2000 Nr. 30 E. 4 S. 251). Die Beschwerde ist deshalb hinsichtlich der Anordnung der Wegweisung und deren Vollzugs als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 6. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist. 7. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG befreit die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Zur Gewährung der
11 unentgeltlichen Rechtspflege sind die Prozessaussichten im Moment der Gesuchseinreichung massgebend, selbst wenn erst in einem späteren Zeitpunkt darüber befunden wird (EMARK 2000 Nr. 6 E. 9 S. 51 f.). Im vorliegenden Fall erübrigt sich jedoch eine solche retrospektive Einschätzung der Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren, weil es am zusätzlichen Erfordernis der prozessualen Bedürftigkeit fehlt. Diesbezüglich liegt zwar eine Bestätigung der zuständigen Einwohnergemeinde vom 21. Februar 2002 bei den Akten, der zufolge der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt - mithin im Moment der Beschwerdeeinreichung und der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Bst. C hiervor) finanziell von der Fürsorge unterstützt wurde. In den Akten bestehen jedoch hinreichende Garantien dafür, dass der Beschwerdeführer über genügend eigene Mittel verfügte oder jedenfalls heute verfügt, um die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu bestreiten, ohne dass dadurch sein notwendiger Lebensunterhalt beeinträchtigt würde. So geht bereits aus einem Polizeibericht vom 12. März 2002 hervor, dass der Beschwerdeführer gemäss eigener Aussage von einem unbekannten Händler ein Mobiltelefon zu einem Preis von Fr. 400.- erstanden hatte (vgl. A20/5, S. 3). Im gleichen Polizeibericht ist festgehalten, dass er bereits damals gelegentlich von einem Verwandten in Amerika Beträge von Fr. 400.- bis Fr. 600.- überwiesen erhielt (vgl. A20/5, S. 5). Sodann erlauben insbesondere auch die beiden Heimatreisen mit dem Flugzeug in den Jahren 2004 und 2007 den Schluss, dass der Beschwerdeführer über nicht unbeträchtliche finanzielle Möglichkeiten verfügt. In seiner Aufenthaltsbewilligung schliesslich ist als Aufenthaltszweck neben dem Verbleib bei seiner Ehefrau auch eine Tätigkeit als Hauswart aufgeführt. Damit kann festgehalten werden, dass seitens des Beschwerdeführers eine prozessuale Bedürftigkeit nicht hinreichend ausgeweisen ist. Unter diesen Umständen ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen. 8. 8.1 Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Verfahren unterlegen, soweit er im Hauptbegehren beantragen liess, es sei die Verfügung des Bundesamtes vom 21. Januar 2002 aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, weshalb er insoweit kostenpflichtig wird (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos, sind die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festzulegen (Art. 5 zweiter Satz des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Im konkreten Fall ist aufgrund der Aktenlage vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch mit seinem Eventualbegehren, es sei die Unzumutbarkeit und Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und er sei in der Folge vorläufig aufzunehmen, nicht durchgedrungen wäre. Dem Beschwerdeführer sind demnach die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 8.2 Nachdem das Verhalten des Beschwerdeführers als Unterschutzstellung im Sinne von Art. 1 C Ziff. 1 FK zu würdigen ist, kommt das Festhalten an der Beschwerde - wie in der Zwischenverfügung vom 24. Mai 2007 angekündigt - einer mutwilli-
12 gen Prozessführung gleich. Die Verfahrenskosten sind in Berücksichtigung dessen zu erhöhen und auf insgesamt Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3, insbes. Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Bst. b VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
13 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, 2 Expl. (eingeschrieben, Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - das (...) des Kantons (...) ad (...) - das (...) Der Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Martin Maeder Versand am: