Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 19.10.2007 D-6952/2007

19 octobre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,760 mots·~9 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Verfügung vom 11. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6952/2007 {T 0/2} Urteil v o m 1 9 . Oktober 2007 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Daniel Schmid, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, Russland, B._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung des BFM vom 11. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6952/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt: dass der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger, am 1. April 2006 ein erstes Asylgesuch stellte, welches das BFM mit Verfügung vom 4. Mai 2006 ablehnte und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dass der Beschwerdeführer seit dem 18. Mai 2006 in der Schweiz als verschwunden galt, dass der Beschwerdeführer Ende Mai 2007 erneut in die Schweiz gelangte und am 15. August 2007 im C._______ ein zweites Mal um Asyl ersuchte, dass am 7. September 2007 im B._______ eine Kurzbefragung, am 27. September und 3. Oktober 2007 die direkte Anhörung sowie am 11. Oktober 2007 eine Zusatzabklärung durch das BFM durchgeführt wurden, dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er habe sich seit seiner erneuten Einreise in die Schweiz bis zur Einreichung seines zweiten Asylgesuchs bei Kollegen in D._______ aufgehalten, dass er vom letzten Asylgesuch her gewusst habe, dass man Papiere brauche, weshalb er mit der Einreichung seines zweiten Asylgesuchs zehn Wochen zugewartet habe und diese Zeit zur Papierbeschaffung genutzt habe, dass er seine Mutter kontaktiert habe, es ihm aber nicht gelungen sei, seine Geburtsurkunde sowie seine Wohnsitzbestätigung zu beschaffen, dass er zu seinen asylbegründenden Vorbringen im Wesentlichen geltend machte, er sei im Mai 2006 zu seiner Mutter nach Moskau zurück gekehrt und dort zufälligerweise den Freunden desjenigen Mannes begegnet, der ihn damals (vgl. Akten des ersten Asylverfahrens) im Zusammenhang mit einem seinem Vater angelasteten illegalen Warenhandel habe töten wollen, dass ihn diese Männer erkannt und unter Einsatz von Schusswaffen verfolgt hätten, ihm jedoch die Flucht gelungen sei, D-6952/2007 dass er von seinen Verfolgern bei seiner Mutter zu Hause gesucht worden sei und sie seiner Mutter mitgeteilt hätten, ihn zu töten, falls sie ihn erwischen würden, dass ihm deshalb seine Mutter sowie seine Freunde zur Ausreise geraten hätten, und er daraufhin erneut sein Heimatland verlassen habe, dass das BFM mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das am 1. April 2006 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig abgeschlossen, weshalb darauf nicht mehr einzugehen sei, dass die Ereignisse, welche der Beschwerdeführer für den Zeitraum nach Abschluss des ersten Verfahrens geltend mache, weder geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant seien, dass es sich bei der geltend gemachten Verfolgung - sofern diese aufgrund zahlreicher widersprüchlicher sowie unsubstantiierter und unplausibler Angaben überhaupt geglaubt werden könne - um Übergriffe Dritter handle, welche vom russischen Staat weder unterstützt noch gebilligt und von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden im Rahmen ihrer Möglichkeiten verfolgt und geahndet würden, dass es betroffenen Personen somit möglich und zumutbar sei, mit rechtlichen Mitteln und gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwaltes die geltend gemachten Übergriffe bei den zuständigen Behörden zur Anzeige zu bringen, dass der Beschwerdeführer die Polizei nicht um Schutz ersucht habe, beziehungsweise keine Anzeige erstattet habe, weshalb die geltend gemachte Verfolgung nicht den zuständigen russischen Behörden zugerechnet werden könne, dass vom Schutzwillen und der weitgehenden Schutzfähigkeit des russischen Staates auszugehen sei, weshalb die geltend gemachten Übergriffe als nicht aslyrelevant zu qualifizieren seien, D-6952/2007 dass aufgrund der Erwägungen die Flüchtlingseigenschaft nicht gegeben sei und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Oktober 2007 (Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem vereinfachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG), dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die D-6952/2007 Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit im vorliegenden Fall darauf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgehen zu lassen, dass die Vorinstanz demgegenüber die Frage der Wegweisung sowie deren Vollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht einzig diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen oder ihr Gesuch zurückgezogen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser die Anhörung ergebe Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind, dass vorab festzustellen ist, dass das in Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG statuierte formelle Erfordernis in Form der ersten Tatbestandsvariante des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens als gegeben zu betrachten ist, dass sich sodann die Aktenlage in Bezug auf das materielle Erfordernis des Fehlens von Hinweisen auf zwischenzeitlich relevante Ereignisse klar präsentiert und diesbezüglich auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass das BFM die behauptete Verfolgungssituation - unbesehen deren Glaubhaftigkeit - zu Recht als Übergriffe privater Dritter bezeichnete, welche weder vom russischen Staat unterstützt noch gebilligt würden, und mit der Vorinstanz übereinstimmend festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, um behördlichen Schutz zu ersuchen, weshalb den geltend gemachten Übergriffen keine Asylrelevanz zukommt, D-6952/2007 dass die Vorinstanz richtigerweise auf die zahlreichen Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen und die Aussagen als unsubstantiiert und unplausibel bezeichnet hat, dass der Beschwerdeführer den Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerdeeingabe vom 12. Oktober 2007 nichts Substanzielles entgegen zu halten vermag, dass er zur Hauptsache in rudimentärer Form an der Wahrheit seiner Aussagen festhält und anführt, alles gesagt zu haben, dass er sinngemäss die Einreichung seiner Geburtsurkunde sowie einer Wohnsitzbescheinigung in Aussicht stellt, dass eine allfällige Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel keine Änderung der vorinstanzlichen Erwägungen zu bewirken vermöchte, dass es sich demnach erübrigt, die allfällige Einreichung der offerierten Beweismittel abzuwarten, weshalb der entsprechende sinngemässe Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist, dass nach dem Gesagten in Übereinstimmung mit dem BFM festzuhalten ist, dass keine nach Abschluss des ersten Verfahrens eingetretenen Ereignisse vorliegen, welche geeignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für einen vorübergehenden Schutz relevant sind, dass das BFM somit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), D-6952/2007 dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachteilen darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine andere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG), dass sich aus der allgemeinen Lage in Russland und den Akten ferner keinerlei Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des jungen und - soweit aktenkundig - gesunden Beschwerdeführers im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG beziehungsweise auf das Vorliegen technischer Vollzugshindernisse (Art. 14a Abs. 2 ANAG) ergeben, weshalb der Vollzug auch als zumutbar und möglich erscheint, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1, 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6952/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (eingeschrieben, vorab per Telefax; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, B._______ (vorab per Telefax) (Ref.-Nr. N _______) - die E._______; per Telefax) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Robert Galliker Regula Frey Versand: Seite 8

D-6952/2007 — Bundesverwaltungsgericht 19.10.2007 D-6952/2007 — Swissrulings