Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6949/2015
Urteil v o m 2 1 . Juni 2017 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Kind, B._______, geboren am (…), Afghanistan, vertreten durch Stefan Hery, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 14. Oktober 2015 / N (…).
D-6949/2015 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden suchten am 1. September 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Der Beschwerdeführer wurde am 8. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum C._______ zur Person und dem Reiseweg befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Ungarn gewährt, das gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung der Asylgesuche zuständig sei. B. Mit Verfügung vom 14. Oktober 2015 – zugestellt am 25. Oktober 2015 – trat das SEM in Anwendung von Art 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Ungarn an und forderte die Beschwerdeführenden auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Zugleich stellte es fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukommt, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank habe ergeben, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2015 in Ungarn ein Asylgesuch eingereicht habe, weshalb Ungarn gemäss Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei. Ungarn sei Signatarstaat der EMRK, des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) und es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass sich das Land nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und kein korrektes Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen würde. Auch obliege es den ungarischen Behörden, eine Einschulung des Kindes zu prüfen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO lägen keine Gründe vor.
D-6949/2015 C. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, worin um Aufhebung der Verfügung vom 14. Oktober 2015 und um Anweisung an das SEM, einen Selbsteintritt vorzunehmen und sich für das Asylverfahren für zuständig zu erklären, eventualiter um Rückweisung der Sache an das SEM zur Neubeurteilung ersucht wurde. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs.1 VwVG ersucht. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, angesichts prekärer Unterbringungsverhältnisse und jüngst erfolgter Gesetzesverschärfungen in Ungarn könne nicht mehr davon ausgegangen werden, das Land halte sich an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen und führe korrekte Asylverfahren durch. Das SEM sei nicht auf die aktuelle Situation in Ungarn eingegangen und habe auch nicht geprüft, ob ihnen als Familie die Überstellung zugemutet werden könne. Die Sache sei deshalb zur Neubeurteilung zurückzuweisen, sollte das Gericht die Voraussetzungen für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO als nicht gegeben erachten. D. Am 30. Oktober 2015 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 4. November 2015 räumte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung ein. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – vorbehältlich der Nachreichung einer Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung bis zum 16. November 2015 – gut. Eine vom 6. November 2015 datierende Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit der Beschwerdeführenden wurde am 13. November 2015 eingereicht. F. Auf entsprechende Einladung (Instruktionsverfügung vom 22. Juni 2016) beantragte das SEM in seiner Vernehmlassung vom 4. Juli 2016 die Abweisung der Beschwerde. G. Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 3. August 2016.
D-6949/2015 H. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichten die Beschwerdeführenden einen vom 29. November 2016 datierenden Arztbericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff.1 BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachfolgend aufgezeigt wird, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
D-6949/2015 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 die Entwicklung der Situation für Asylsuchende in Ungarn eingehend analysiert; insbesondere für jene, die in Anwendung der Dublin-III-VO nach Ungarn überstellt werden. In diesem Urteil hat das Gericht das Vorhandensein zahlreicher Unzulänglichkeiten im ungarischen System festgestellt, welche namentlich den Zugang zum Asylverfahren sowie die Unterbringung der Asylsuchenden in den Transitzonen betreffen. Das Gericht hat sich insbesondere mit dem am 28. März 2017 in Kraft getretenen ungarischen Rechtsakt T/13976 über „die Änderung mehrerer Gesetze zur Verschärfung des Asylverfahrens in der Überwachungszone der ungarischen Grenze“ befasst und festgestellt, dass die Umsetzung dieses Akts, der rückwirkend auf sämtliche laufenden Asylverfahren anwendbar ist und eine wesentliche Verschärfung der ungarischen Gesetzgebung mit sich bringe, zahlreiche Unsicherheiten und Fragen nach sich ziehe. Es könne daher namentlich nicht mit Sicherheit ermittelt werden, ob Asylsuchende, die nach Ungarn überstellt würden, als nicht aufenthaltsberechtigte Personen angesehen und deshalb in sogenannte „Prätransit“-Zonen abgeschoben würden, oder ob sie asylsuchende Personen betrachtet würden, deren Gesuche in den Transitzonen zu behandeln seien. Angesichts der zahlreichen Unsicherheiten, die diese Gesetzesänderung hinsichtlich des Verfahrenszugangs und der Aufnahmebedingungen mit sich gebracht hat, sei es dem Bundesverwaltungsgericht gemäss dem derzeitigen Stand der Dinge nicht möglich, das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sowie die Fragen im Zusammenhang mit tatsächlichen Gefahren („real risk“), denen Asylsuchende bei einer Überstellung nach Ungarn ausgesetzt sein könnten, abschliessend zu beurteilen. Folglich hat es die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen. Es obliege der erstinstanzlichen Behörde, sämtliche Sachverhaltselemente zusammenzutragen, die zur Beurteilung dieser wesentlichen Fragen erforderlich seien. Es sei nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz, komplexe ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Das Bundesverwaltungsgericht würde sonst mit einem Sachentscheid seine Zuständigkeit überschreiten und die betroffene
D-6949/2015 Partei um den gesetzlich vorgesehenen Instanzenzug bringen (vgl. insbesondere Urteil D-7853/2015 vom 31. Mai 2017 E. 13 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). 4.2 Aus denselben Gründen ist es dem Gericht auch vorliegend nicht möglich, die sich im Zusammenhang mit einer Überstellung nach Ungarn stellenden Fragen zu beurteilen. Die angefochtene Verfügung ist folglich aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Rückweisung der Sache beantragt wird. Angesichts der Beschwerdegutheissung erübrigt es sich, auf die weiteren Beschwerdevorbringen näher einzugehen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7. Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 4. August 2016 (Datum Poststempel, Schreiben datiert vom 3. August 2016) seine Honorarnote ein. Der für die dreiseitige Replikeingabe geltend gemachte Aufwand von 2.25 Stunden erscheint hoch und der seither angefallene Aufwand (Beweismitteleingabe vom 8. Dezember 2016), für den keine Kostennote eingereicht wurde, ist als dadurch abgegolten zu erachten. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden damit zulasten des SEM eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1255.– zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)
D-6949/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragt wird. 2. Die Verfügung vom 14. Oktober 2015 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1255.– auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr
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