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Bundesverwaltungsgericht 20.05.2019 D-6938/2017

20 mai 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,286 mots·~16 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft und Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. November 2017

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6938/2017

Urteil v o m 2 0 . M a i 2019 Besetzung Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richter Yanick Felley, Gerichtsschreiberin Tamina Bader.

Parteien

A._______, geboren am (..), Eritrea, vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Wegweisungsvollzug; Verfügung des SEM vom 8. November 2017 / N (…).

D-6938/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer gelangte am 13. Juli 2015 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Juli 2015 fand eine Befragung zu seiner Person statt (BzP). Am 18. Januar 2017 wurde er vom SEM vertieft zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er geltend, er stamme aus B._______. Seine Familie betreibe dort Landwirtschaft. Nach der elften Schulklasse sei er am (…) nach C._______ gekommen und dort militärisch ausgebildet worden. Am (…) habe sein (…) ihn und drei weitere Kameraden zum Holzsammeln aufgeboten. Nach einer halben Stunde Fussmarsch seien Rashaida in einem Auto vorgefahren und hätten ihn und seine drei Kameraden entführt. Er sei gefesselt und ihm seien die Augen verbunden worden, wobei sein (…) nichts unternommen habe und einfach weggegangen sei. Die Rashaida hätten ihm (dem Beschwerdeführer) gesagt, dass sie ihn und seine Kameraden vom (…) gekauft hätten und nur gegen Lösegeldzahlung der Familie wieder freilassen würden. Sie hätten ihn immer wieder geschlagen. Nach erfolgter Zahlung des Lösegelds durch seine Familie hätten die Rashaida ihn, wie auch seine Kollegen, auf einem Feld in der Nähe von D._______, Sudan, freigelassen. Sie seien von zwei fremden Personen aufgegriffen und in eine Wohnung gebracht worden, wo er und ein Kamerad in einem Zimmer eingeschlossen worden seien. Nachdem er die eine Person mit einem Bügeleisen niedergeschlagen habe, hätten sie aus der Wohnung flüchten können. Sie seien von der Polizei aufgegriffen und nach E._______ in ein Flüchtlingslager gebracht worden. Später sei er ins Flüchtlingslager F._______ gekommen. Dort habe er mit seiner (…) Kontakt aufnehmen und ihr die ganze Geschichte erzählen können. Seine (…) habe daraufhin Anzeige gegen den (…) erhoben, sei jedoch im Verfahren unterlegen. Es sei dem (…) geglaubt worden, wonach sie zufällig und ohne dessen Mitwirken von Rashaida festgenommen und weggebracht worden seien. Der (…) selber habe flüchten können. Danach sei die (…) wegen falscher Anklage für drei Monate in Haft genommen worden. Er (der Beschwerdeführer) befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea ebenfalls wegen falscher Anklage festgenommen zu werden. Sein (…) würde ihn zudem nicht in Ruhe lassen. Zudem habe er Eritrea – wenn auch unfreiwillig – illegal verlassen. Er reichte Schulzeugnisse, seinen Taufschein und zwei Fotos, welche ihn in C._______ zeigen würden, zu den Akten.

D-6938/2017 B. Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte sein Asylgesuch ab. Es verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. C. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die angefochtene Verfügung in den Dispositivziffern 1 (Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 5 (Wegweisungsvollzug) aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufzunehmen, eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme als Ausländer zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistands in der Person des rubrizierten Rechtsvertreters. Der Beschwerde waren eine Fürsorgebestätigung und eine Kostennote beigelegt. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Dezember 2017 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei. E. Das SEM liess sich am 5. Januar 2018 zur Beschwerde vernehmen. F. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 16. Januar 2018 unter Beilage einer aktualisierten Kostennote.

D-6938/2017 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). 1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde richtet sich sowohl in ihren Anträgen als auch in ihrer Begründung lediglich gegen die Dispositivziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft) und 4 bis 5 (Vollzug der Wegweisung) der angefochtenen Verfügung. Somit sind die Dispositivziffern 2 und 3 (Ablehnung des Asylgesuchs und Anordnung der Wegweisung) in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

D-6938/2017 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung mit Hinweis auf das Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 aus, die vom Beschwerdeführer dargelegte unfreiwillige illegale Ausreise infolge der Entführung durch Rashaida vermöge selbst bei Wahrunterstellung keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Sein Fall sei von den eritreischen Behörden infolge einer durch seine (…) erhobenen Anklage untersucht worden. Dabei sei der Version des (…) Glauben geschenkt worden, wonach der Beschwerdeführer und seine Kameraden ohne Zutun des (…) von Rashaida entführt worden seien. Aus behördlicher Sicht sei der Beschwerdeführer demnach unverschuldet Opfer einer Entführung geworden. Es sei deswegen nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr, namentlich wegen illegaler Ausreise oder Desertion, ins Visier der eritreischen Behörden gerate. Er habe weiter nicht ausgeführt, dass er im Militär Probleme gehabt oder sich etwaigen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt gesehen habe. Soweit er befürchte, dass er bei einer Rückkehr nach Eritrea wie seine (…) wegen falscher Anklage festgenommen werde und von seinem (…) nicht in Ruhe gelassen werde, sei festzuhalten, dass seine Schilderung, wonach der (…) ihn an Rashaida verkauft habe, einzig auf den Aussagen der Rashaida basiere, welche ihn entführt hätten. Seine (…) sei zwar im Verfahren unterlegen und daraufhin wegen falscher Anklage für drei Monate inhaftiert worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, weswegen er aus denselben Gründen verhaftet werden sollte, zumal seine (…) die Anklage erhoben und ihre – gerechtfertigte oder ungerechtfertigte – Haftstrafe abgesessen habe. Überdies seien mehr als (…) Jahre seit der vorgebrachten Entführung vergangen. Über seinen (…) habe er keine näheren aktuellen Informationen. Seine subjektive Furcht, dieser lasse ihn nach einer Rückkehr nach Eritrea nicht in Ruhe, vermöge er nicht genauer zu begründen. Angesichts dieser Umstände würden aus den Akten keine Hinweise auf ernsthafte Nachteile

D-6938/2017 im Sinne von Art. 3 AsylG hervorgehen, die sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen würden. Der Wegweisungsvollzug sei zulässig, zumutbar und möglich. 5.2 Der Beschwerdeführer wendete in der Rechtsmittelschrift dagegen ein, das SEM habe die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen richtigerweise nicht in Zweifel gezogen, da diese substanziiert und nachvollziehbar ausgefallen seien. Da er zum Zeitpunkt des Grenzübertritts weder über ein gültiges Reisedokument noch über ein Ausreisevisum verfügt habe, habe er Eritrea illegal verlassen. Ob er dies willentlich getan habe oder nicht, könne dabei nicht ausschlaggebend sein. Sodann seien weitere Faktoren im Sinne des Grundsatzurteils vorhanden, die zu einer Profilschärfung führen würden. Aufgrund der erfolgten Anzeige stehe fest, dass die eritreischen Behörden um seinen illegalen Grenzübertritt in den Sudan wüssten. Damit hätten sie auch Kenntnis über die Tatsache, dass er nach der Freilassung nicht ins Militär zurückgekehrt sei, obwohl ihm diese Möglichkeit offen gestanden habe. Er habe sich vielmehr dazu entschieden, sich gegen die Ungerechtigkeit, die ihm im Militär widerfahren sei, zur Wehr zu setzen, indem er seine (…) dazu veranlasst habe, Anklage gegen seinen (…) zu erheben. Es sei allgemein bekannt, dass in Eritrea keinerlei rechtsstaatliche Prinzipien gelten würden, sondern das staatliche Handeln vielmehr durch Willkür bestimmt sei. Der Freispruch des (…) führe in den Augen der eritreischen Behörden nicht dazu, dass er (der Beschwerdeführer) als Opfer gelte und somit keinerlei Konsequenzen wegen seiner illegalen Ausreise und der Desertion zu befürchten habe. Die Inhaftierung der (…) sei vielmehr als ein eindeutiges Indiz der Einschüchterung zu werten. Ausserdem würde er im Falle einer Rückkehr nach Eritrea im Militär wieder derselben Division zugeteilt und somit wieder (…). Letzterer habe gegenüber der (…) sogar eine Drohung ausgesprochen, nachdem sie aus der Haft entlassen worden sei. Er habe gesagt, er würde ihm etwas antun, sollte er ihn in die Finger bekommen. Es sei aus all diesen Gründen davon auszugehen, dass er (der Beschwerdeführer) den eritreischen Behörden als missliebige Person bekannt sei und durch die illegale Ausreise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr geschaffen habe. 5.3 Das SEM hielt in der Vernehmlassung fest, die eritreische Regierung distanziere sich offiziell vom Schlepperwesen. Mehrere Artikel des provisorischen eritreischen Strafgesetzbuches würden sich gegen Menschenschmuggel und -handel richten. Zudem hätten die eritreischen Behörden ihre Bemühungen von Menschenschmuggel und -handel ab dem Jahr (…)

D-6938/2017 intensiviert. Die Rashaida seien zwar durch ihre Verwicklung in den Menschenschmuggel berüchtigt. Es sei aber kaum vorstellbar, dass diese Nomaden zwecks Lösegelderpressung eritreische Rekruten entführen würden, weil sie mit der absehbaren massiven Reaktion der eritreischen Armee auf einen solchen Angriff nicht nur ihr gesamtes Geschäftsmodell aufs Spiel setzen, sondern auch die Existenz des Nomadenvolks gefährden würden. Zusammen mit den Aussagen des Beschwerdeführers, wonach es nach einer Anzeige seiner (…) zu einem Prozess gekommen sei, sei nicht anzunehmen, dass er in Eritrea als missliebige Person bekannt sei und damit eine Profilschärfung seinerseits vorliege. Im Übrigen sei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 5.4 Der Beschwerdeführer entgegnete in der Replik, das SEM habe selbst eingeräumt, die Bemühungen der eritreischen Behörden ab dem Jahr (…) seien eine Reaktion auf mehrere Entführungen – im selben Zeitraum wie von ihm vorgebracht geschehen – gewesen. Dies spreche für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Der Verweis auf die offizielle Distanzierung der eritreischen Regierung vom Schlepperwesen sowie auf das eritreische Strafgesetzbuch vermöge in Anbetracht der nicht vorhandenen Rechtsstaatlichkeit in Eritrea sowie des dort vorherrschenden willkürlichen Staatshandelns nicht zu überzeugen. Das SEM habe zudem widersprüchlich ausgeführt, dass es einerseits zu Festnahmen der Verantwortlichen, darunter auch Militärangehörigen, gekommen sein soll, und andrerseits, dass es kaum vorstellbar sei, dass eritreische Rekruten entführt würden. Es räume mit Ersterem gerade ein, dass solche Entführungen offenbar mit der Zusammenarbeit von Militärangehörigen erfolgen würden. Schliesslich stütze sich das SEM in seinen Ausführungen auf ein Consulting vom 3. Januar 2018, das nicht öffentlich zugänglich sei. Eine vollständige Stellungnahme und eine umfassende Wahrung des rechtlichen Gehörs seien folglich zum heutigen Zeitpunkt nicht möglich. Sollte das Gericht der Ansicht des SEM folgen und davon ausgehen, dass es nicht zu einer Entführung durch die Rashaida gekommen sei, sei das SEM anzuweisen, ihm den Bericht für eine erweiterte Stellungnahme offen zu legen. 6. Der angefochtenen Verfügung lassen sich keine konkreten Zweifel des SEM an der Glaubhaftigkeit der Darlegungen des Beschwerdeführers entnehmen. In der Vernehmlassung hat das SEM der entsprechenden Feststellung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittelschrift, wonach das SEM offenkundig von der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen

D-6938/2017 sei, abgesehen des einen von der übrigen Argumentation losgelösten Hinweises auf das Urteil E-1145/2016 des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2017 E 5.3, nichts entgegengesetzt. Auch das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass kein Anlass besteht, an der vom Beschwerdeführer widerspruchslos und genügend substanziiert dargelegten Entführung durch die Rashaida zu zweifeln. Hinzu kommt, dass sich seine Vorbringen stimmig in den von mehreren Quellen geschilderten zeitlichen und geografischen Kontext von Entführungen durch die Rashaida einfügen lassen. So wird von einer dramatischen Zunahme der in Eritrea entführten Personen im Jahr (…), mithin im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum, berichtet (vgl. VAN REISEN/ESTEFANOS/RIJKEN, The Human Traficking Cycle: Sinai and Beyond, 04.12.2013, S. 43, < https://www.justice.gov.il/Units/Trafficking/MainDocs/Small_HumanTrafficking-Sinai2web-4.pdf > abgerufen am 23.04.2019), namentlich in den Gebieten nahe der sudanesischen Grenze (vgl. RACHEL HUMPHRIS, Refugees and the Rashaida: human smuggling and trafficking from Eritrea to Sudan and Egypt, März 2013, S. 11 < https://www.unhcr.org/research/working/51407fc69/refugees-rashaida-human-smuggling-trafficking-eritrea-sudan-egypt-rachel.html >, abgerufen am 23.04.2019). Dabei wurden insbesondere auch Rekruten von Sawa entführt (vgl. VAN REISEN/ESTEFA- NOS/RIJKEN, a.a.O., S.44). Verschiedene Berichte gehen sodann von einer Involvierung von hochrangigen eritreischen Militärs in einen Menschenhandels- und Entführungsring aus (vgl. International Crisis Group, Eritrea: Ending the exodus?, 08.08.2014, S. 7-8, < https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/eritrea/eritrea-ending-exodus >, abgerufen am 23.04. 2019, vgl. Letter dated 24 July 2013 from the Chair of the Security Council Committee pursuant to resolution 751 [1992] and 1907 [2009] concerning Somalia and Eritrea addressed to the President of the Security Council, S/2013/440, 25.07.2013, S. 36-37, < https://www.un.org/ ga/search/viewdoc.asp?symbol=S/2013/ 440>, abgerufen am 23.04.2019). Das Gericht erachtet nach dem Gesagten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seiner Entführung durch die Rashaida als glaubhaft. 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wie von ihm ausgeführt wegen seiner Ausreise aus Eritrea bei einer Rückkehr – mithin wegen subjektiver Nachfluchtgründe (Art. 54 AsylG) – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen (Art. 3 AsylG) ausgesetzt zu werden und ihm deshalb die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist.

D-6938/2017 7.2 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes oder exilpolitische Betätigungen – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Daher werden Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 7.3 Gemäss aktueller Praxis des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine illegale Ausreise aus Eritrea allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht aus. Vielmehr ist eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorliegen, welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f.). 7.4 Die angefochtene Verfügung erweist sich in diesem Punkt als unzutreffend. Es ist zwar mit dem SEM einig zu gehen, dass nicht wahrscheinlich scheint, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr ein Verfahren wegen falscher Anschuldigung zu befürchten hat. Seinen Angaben zufolge hat seine (…), welche das Verfahren in ihrem eigenen Namen angestrebt hat (vgl. SEM act. A17 F89), bereits eine dreimonatige Strafe aufgrund falscher Anschuldigung abgesessen. Es ist demnach davon auszugehen, dass das Verfahren als abgeschlossen gilt. Es sind jedoch – wie nachstehend ausgeführt – im Falle des Beschwerdeführers nebst seiner zwar unfreiwilligen, aber gleichwohl illegalen Ausreise dennoch zusätzliche Gefährdungsfaktoren im Sinne des obgenannten Referenzurteils zu bejahen, die bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Schärfung seines Profils führen. 7.5 Der Beschwerdeführer stand zum Zeitpunkt seiner Entführung im aktiven Militärdienst, seine diesbezüglichen Aussagen sind durchaus glaubhaft ausgefallen und vom SEM auch nicht in Zweifel gezogen worden (vgl. SEM act. A17 F33ff., F38, F41f.). Nachdem er von den Rashaida freigelassen worden war, entschloss er sich, nicht in den Militärdienst in Eritrea zurückzukehren. Wie er in der Beschwerdeschrift richtigerweise festhält, ist davon auszugehen, dass die eritreischen Behörden aufgrund des von seiner (…) angestrengten Gerichtsverfahrens Kenntnis davon erhalten haben, dass er nach der Freilassung nicht ins Militär zurückgekehrt ist, obwohl ihm diese

D-6938/2017 Möglichkeit offen gestanden wäre. Dies ist ein konkretes Indiz dafür, dass er bei einer Rückkehr eine unverhältnismässig strenge Bestrafung aufgrund des unrechtmässigen Wegbleibens vom Militärdienst zu befürchten hätte. Zwar begründet er seinen Entschluss, nicht nach Eritrea zurückzukehren, nicht mit einer Furcht vor Bestrafung als Deserteur, sondern mit Furcht vor dem (…) und vor einer möglichen Verhaftung wegen falscher Anschuldigung (vgl. SEM act. A17 F51f., F88, F91f.). Vorliegend ist aber nicht die subjektive Wahrnehmung, sondern eine objektivierte Betrachtungsweise entscheidend, wonach eine unverhältnismässige Bestrafung als Deserteur als wahrscheinliche und realistische Möglichkeit einzuschätzen ist. Somit ist eine begründete Furcht zu bejahen, dass er aufgrund seiner illegalen Ausreise und dem zusätzlichen Gefährdungselement des Fernbleibens vom Militärdienst in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person gilt und bei allfälliger Rückkehr willkürlichen Strafen ausgesetzt würde. 7.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass neben der glaubhaft gemachten illegalen Ausreise zusätzliche Anknüpfungspunkte zur Schärfung des Profils des Beschwerdeführers bestehen. Folglich erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft und ist als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Art. 3 und 7 i.V.m. Art. 54 AsylG). Es kann offenbleiben, ob dem Beschwerdeführer aufgrund seines Wegbleibens vom Militär und damit als Deserteur Asyl zu gewähren wäre (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3), da der Asylpunkt mangels entsprechendem Antrag in der Beschwerdeschrift in Rechtskraft erwachsen ist. 8. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Die angefochtene Verfügung vom 8. November 2017 ist antragsgemäss in den Dispositivziffern 1, 4 und 5 aufzuheben. Der Beschwerdeführer ist als Flüchtling anzuerkennen und das SEM ist anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 9.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist eine Parteientschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Replik vom 16. Januar 2018

D-6938/2017 reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein, welche einen zeitlichen Aufwand von 8.5 Stunden zu einem Stundensatz von Fr. 200.– und Auslagen von Fr. 50.– ausweist. Dies scheint angemessen, weshalb das Honorar auf insgesamt Fr. 1‘750.– festzulegen ist. Die Vorinstanz ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der nämlichen Höhe auszurichten. (Dispositiv nächste Seite)

D-6938/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 1, 4 und 5 der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben, und das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1‘750.– zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Jeannine Scherrer-Bänziger Tamina Bader

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