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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2009 D-6938/2009

17 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,343 mots·~12 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6938/2009/wid {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2009 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. A._______, geboren (...), Georgien, alias B._______, geboren (...), Russland, alias C._______, geboren (...), Georgien, c/o (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6938/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am 25. Juli (recte: September) 2008 auf dem Landweg in Richtung (...) verliess, nach (...) weiterreiste, von wo er (...) am 17. November 2008 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, dass er am 18. November 2008 in (...) um Asyl nachsuchte und, da er bei der Meldung des Asylgesuchs keine Ausweispapiere abgab, noch gleichentags schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden Ausweispapiere nachzureichen, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf das Asylgesuch nicht eingetreten (vgl. Vorakten (...)), dass er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) am 3. Dezember 2008 zur Person befragt und am 1. Mai 2009 in (...) in Anwendung von Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das Bundesamt zu den Asylgründen angehört wurde, dass er anlässlich der Anhörungen im Wesentlichen geltend machte, er sei georgischer Staatsangehöriger, stamme aus Zchinwali (Hauptstadt von Südossetien / Georgien) und gehöre der Volksgruppe der Osseten an, dass er anlässlich der kriegerischen Ereignisse in Ossetien im August 2008 von zwei Nachbarn, die seinen Vater gut gekannt hätten, mitgenommen und zu einer Militärbasis gebracht worden sei, wo man ihn aufgefordert habe, mit Osseten und Russen gegen Georgien zu kämpfen, was er abgelehnt habe, da er auf der Gegenseite Freunde habe, dass am 11. August 2008 georgische Häftlinge in die Militärbasis gebracht worden seien und er von einem der Gefangenen erkannt worden sei, woraufhin man ihn festgenommen und zusammengeschlagen habe, dass er eingesperrt geblieben sei, bis ihn am 4. September 2008 ein ihm vorher unbekannter Mann befreit und nach Wladikawkas (Hauptstadt von Nordossetien / Russland) gebracht habe, von wo aus er in der Folge die Reise in die Schweiz angetreten habe, D-6938/2009 dass er den schweizerischen Asylbehörden keine rechtsgültigen Reise- oder Ausweispapiere abgab, dass er mit Verfügungen der zuständigen Behörden aus den Gebieten (...) ausgegrenzt sowie wegen Missachtung einer Ausgrenzungsverfügung und wiederholter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Transport im öffentlichen Verkehr durch (...) verurteilt wurde, dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete, wobei er diese bis zum 30. November 2009 zu verlassen habe, dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm dazu eingeräumten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Identitätspapiere eingereicht, dass er, trotz mehrmonatigen Aufenthalts in der Schweiz und entgegen seinen Aussagen, zumindest einen Ehe- oder Geburtsschein einzureichen, ohne Grundangabe keinen Identitätsnachweis zu den Akten gereicht habe, dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos seien, zumal sie bezüglich der angeblichen Mobilisierung nicht nachvollziehbar seien und der allgemeinen Erfahrung beziehungsweise der inneren Logik widersprechen würden, dass nicht eigesehen werden könne, weshalb die Nachbarn den Beschwerdeführer zum Mobilmachungsplatz gebracht hätten, zumal zu erwarten gewesen wäre, dass militärische Einheiten sich um den Einzug bemüht hätten, dass jeglicher allgemeiner Erfahrung widerspreche, dass man den Beschwerdeführer während Tagen einfach im Camp und offenbar ohne spezielle Bewachung belassen habe, obwohl er sich geweigert habe, an Kampfhandlungen teilzunehmen, dass auch nicht nachvollziehbar sei, dass er nicht einmal ansatzweise versucht habe, von dort zu fliehen, obwohl in bestimmten Momenten mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit die Möglichkeit bestanden hätte, sich von jenem Ort zu entfernen, D-6938/2009 dass sich die Konstruiertheit der Vorbringen vor allem dort offenbare, wo die eigentliche Verfolgung beginne, als zufällig ein Gefangener den Beschwerdeführer auf seine Gesinnung anspreche und dieser verneine, auf russischer Seite zu kämpfen, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb erst jetzt (recte: ab diesem Zeitpunkt) gegen den Beschwerdeführer Verfolgungsmassnahmen ergriffen worden seien, und sich nicht schlüssig nachvollziehen lasse, weshalb ein Unbekannter ihn befreit habe, dass er ohnehin grosse Mühe bekundet habe, die Vorbringen plausibel zu schildern und zu substanziieren, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2009 (Datum des Poststempels) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte, dass die vorinstanzlichen Akten am 10. November 2009 vollständig beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG D-6938/2009 i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, weshalb auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das BFM den angefochtenen Nichteintretensentscheid auf der Grundlage von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG getroffen hat, dass bei Beschwerden gegen solche Nichteintretensentscheide die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, wogegen die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), D-6938/2009 dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft - sei es, weil die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie offensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG aufweisen - und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1), dass in der Beschwerde daran festgehalten wird, der Beschwerdeführer habe in seiner Heimat als einziges rechtsgenügliches Identitätsdokument seine georgische Identitätskarte besessen, indes einem Betroffenen bei einer Inhaftierung persönliche Effekten und allfällige Ausweisdokumente logischerweise abgenommen würden, dass sich dieser Einwand als unbehelflich erweist, zumal – wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt – die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen und die diesbezügliche Inhaftierung unglaubhaft erscheinen, dass mithin die im Zusammenhang mit den Reise- beziehungsweise Identitätspapieren abgefassten vorinstanzlichen Erwägungen nach einer Überprüfung der Akten und unter Berücksichtigung der Beschwerdeeingabe als zutreffend zu erachten sind und zwecks Vermeidung von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann, D-6938/2009 dass der Beschwerdeführer somit nicht glaubhaft darzulegen vermag, er sei durch nicht selbst zu verantwortende Umstände an der unverzüglichen Einreichung von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gehindert worden (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass – wie bereits erwähnt – seit dem 1. Januar 2007 bei Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen zu beurteilen sind, und sich die Offensichtlichkeit auch auf die Asylrelevanz beziehen kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.6), dass die Überprüfung der Akten in diesem Kontext ergibt, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifizierte, wobei wiederum auf die entsprechenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass in der Beschwerde sinngemäss an den bisherigen Verfolgungsvorbringen festgehalten und eingewendet wird, laut öffentlich zugänglichen Berichten über die Ereignisse in Georgien im August 2008 seien die dortigen Zustände chaotisch gewesen und das vom Beschwerdeführer Erzählte könnte sich tatsächlich so abgespielt haben wie von ihm berichtet, dass der Beschwerdeführer aus diesem Einwand nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, zumal in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung anhand zahlreicher Sachverhaltselemente schlüssig aufgezeigt wird, weshalb es sich bei den geltend gemachten Verfolgungsvorbringen um ein Konstrukt handelt, dass die geltend gemachten Verfolgungsvorbringen durch die Vorinstanz zu Recht als offensichtlich unglaubhaft qualifiziert wurden und sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift keine Erkenntnisse ergeben, die zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung führen könnten, dass unter diesen Umständen von zusätzlichen Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG abgesehen werden konnte, weshalb D-6938/2009 der in diesem Zusammenhang gestellte Antrag auf Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz abzuweisen ist, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, weil keine Hinweise auf Verfolgung vorliegen und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat drohen könnte (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass weder die im Heimatstaat herrschende politische Situation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dorthin sprechen, dass auch den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, wonach der Vollzug der Wegweisung für den Beschwerdeführer in den Heimatstaat unzumutbar wäre, dass angesichts der offensichtlich unglaubhaften Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht davon auszugehen ist, dieser werde in seinem Herkunftsort als Verräter angesehen, D-6938/2009 dass die engsten Familienangehörigen des Beschwerdeführers nach wie vor in Georgien (...) wohnhaft sind und er dort (...) besitzt, dass er noch jung ist und, soweit aktenkundig, an keinen schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, dass unter den gegebenen Umständen nicht davon auszugehen ist, er würde bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen zu werten wäre (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung auch als grundsätzlich möglich (Art. 83 Abs. 2 AuG) erscheint, da es Pflicht des Beschwerdeführers ist, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses durch das vorliegende Urteil gegenstandslos wird, weshalb darüber nicht mehr zu befinden ist, dass schliesslich das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet der vom Beschwerdeführer zwar behaupteten, jedoch nicht belegten Bedürftigkeit, abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren nach dem Gesagten als aussichtslos zu bezeichnen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). D-6938/2009 (Dispositiv nächste Seite) D-6938/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr.600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (...) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Martin Zoller Daniel Widmer Versand: Seite 11

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