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Bundesverwaltungsgericht 14.05.2020 D-6937/2018

14 mai 2020·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,248 mots·~21 min·7

Résumé

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. November 2018

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6937/2018

Urteil v o m 1 4 . M a i 2020 Besetzung Richterin Daniela Brüschweiler (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Gérald Bovier, Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.

Parteien

A._______, geboren am (…) B._______, geboren am (…), und die Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug; Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 8. November 2018.

D-6937/2018 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin – syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie – suchten mit ihrem erstgeborenen Kind am 24. November 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das hierzulande geborene zweite Kind wurde in das Asylverfahren einbezogen. A.a Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er stamme aus E._______ und habe von (…) bis (…) den Militärdienst absolviert. Im Jahr 2011 habe er begonnen, an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilzunehmen, ohne einer Partei anzugehören. Er habe denn auch keine Probleme mit den Behörden gehabt und sei nie festgenommen worden. Im Verlauf des Jahres 2013 sei er von zwei Mitgliedern der regimetreuen Schabiha-Miliz zweimal zur Mithilfe an ihrer Sache aufgefordert und bedroht worden. Dies habe ihm Angst gemacht und er habe sich mit seiner Frau und seinem Kind bei seiner Tante versteckt. Von dort aus seien sie einige Monate später in den F._______ geflohen. Wegen der schwierigen Situation im F._______ sei er schliesslich mit seiner Familie nach Syrien zurückgekehrt. Sie hätten sich wieder bei seiner Tante versteckt, bis sie wegen eines Termins bei der Schweizer Botschaft in der G._______ zwecks Visumserteilung kontaktiert und am 10. November 2014 mit Hilfe eines Schleppers in die G._______ ausgereist seien. Nachdem das Visumsgesuch abgelehnt worden sei, hätten sie nicht wieder nach Syrien zurückkehren wollen. Ausserdem sei zwischenzeitlich ein Reservistenaufgebot für ihn ergangen. Sein Vater habe dieses für ihn entgegengenommen und es sei auch in den Medien zum Einrücken aufgerufen worden. Nach einem etwa einjährigen Aufenthalt in der G._______ seien sie über Griechenland und die Balkanroute in die Schweiz gereist. A.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie habe Syrien wegen der Probleme ihres Mannes verlassen. Zudem habe sie sich aufgrund der allgemeinen Lage in Syrien auch Sorgen um ihr Kind gemacht. A.c Die Beschwerdeführenden reichten ihre Identitätskarten, ihr Familienbüchlein, Zivilregisterauszüge, ein Militärbüchlein, ein militärisches Aufgebot und einen (…)ausweis der Mutter des Beschwerdeführers zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2018 stellte das SEM fest, dass die Beschwer-

D-6937/2018 deführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllten. Es lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, wobei es den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erachtete und die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden verfügte. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Vorbringen der Beschwerdeführenden vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) nicht standzuhalten. Die oppositionelle Haltung des Beschwerdeführers vermöge keine Asylrelevanz zu entfalten. Eigenen Angaben zufolge sei er nicht ins Visier der Behörden geraten und keiner gegen ihn gerichteten staatlichen Verfolgungsmassnahme ausgesetzt gewesen. Für die Behörden wäre es ein Leichtes gewesen, ihn trotz der Vermummung bei einer Demonstration festzunehmen. Dass dies nicht geschehen sei, deute auf das geringe Interesse der Behörden an ihm hin. Dasselbe lasse sich bezüglich der Drohungen seitens zweier regimetreuer Zivilpersonen sagen. Dass der Beschwerdeführer trotz der Furcht, von den beiden Männern getötet zu werden, wegen der schlechten Beschäftigungslage im F._______ wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, sei als weiteres Indiz dafür zu werten, dass er von behördlicher Seite nichts zu befürchten gehabt habe. Den Militärdienst habe der Beschwerdeführer längst geleistet und er sei regulär entlassen worden. Die Furcht, künftig in den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. C. Mit Eingabe vom 13. April 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 20. März 2018. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer sei zwar kein Mitglied der PDK-S, habe aber als Sympathisant an deren Demonstrationen teilgenommen und dazu beigetraten, dass es nicht zu Gewaltausbrüchen gekommen sei. Er habe daher ein politisches Profil, das von den syrischen Behörden als oppositionell aufgefasst würde. Die Aufforderung von Schabiha-Milizen, als Informant für das Regime zu arbeiten, zeige, dass er in den Augen der Behörden von grosser Bedeutung gewesen sei. Da er dem Aufgebot für den Reservedienst nicht nachgekommen sei, gelte er als Wehrdienstverweigerer. Er habe mit einer drakonischen Strafe zu rechnen, zumal die Beteiligung an regimekritischen Demonstrationen erschwerend hinzukomme. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde ihm zudem eine Zwangsrekrutierung drohen.

D-6937/2018 Als Beweismittel reichten die Beschwerdeführenden einen Haftbefehl (Original) gegen den Beschwerdeführer vom (…) 2015 ein, wonach er wegen Fernbleibens vom Reservedienst von den syrischen Behörden gesucht werde. D. Mit Urteil D-2158/2018 vom 2. Mai 2018 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde ab. Das Gericht führte an, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dem Verlassen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der heimatlichen Behörden geraten sei. Von einer asylrechtlich relevanten Verfolgung seitens der Schabiha-Miliz sei auch nicht auszugehen. Die Befürchtung, als Reservist für den Militärdienst eingezogen zu werden, sei nicht asylrelevant. Eine Wehrdienstverweigerung vermöge die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen, wenn damit eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG verbunden sei. Im syrischen Kontext werde dies dann angenommen, wenn die Dienstverweigerung als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst werde, das heisst, die drohende Strafe nicht allein der Sicherstellung der Wehrpflicht dienen würde, sondern damit zu rechnen sei, dass die betreffende Person als politischer Gegner qualifiziert und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde. Aufgrund des eingereichten Militärbüchleins und des Reservistenaufgebots sei es – ohne auf die Authentizität dieser Dokumente einzugehen – durchaus vorstellbar, dass der Beschwerdeführer als Reservist aufgeboten worden sei. Indessen fehle es an einem in Art. 3 AsylG umschriebenen Motiv und der erforderlichen Gezieltheit der Verfolgung, als dass diese als asylrechtlich relevant anzusehen wäre. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als politischer Oppositioneller eingestuft worden sei. Somit sei nicht anzunehmen, dass das missachtete Reservistenaufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen für ihn habe. Der eingereichte Haftbefehl vermöge daran nichts zu ändern. Solche Dokumente seien, da sie leicht zu fälschen seien, ohne weiteres käuflich erhältlich. Zudem würden bereits die spärlichen Angaben zur gesuchten Person gegen die Authentizität des besagten Dokuments sprechen. Nicht ersichtlich sei sodann, weshalb der Beschwerdeführer das angeblich im (…) 2015 ausgestellte Dokument erst jetzt hätte einreichen können. E. Mit als "Neues Asylgesuch, eventuell Wiedererwägungsgesuch" betiteltem Schreiben vom 12. Oktober 2018 ersuchten die Beschwerdeführenden

D-6937/2018 beim SEM um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. Sie brachten vor, sie hätten Dokumente erhalten, die belegen würden, dass der Beschwerdeführer in Abwesenheit wegen Reservedienstentzugs, Demonstrierens und Hetze zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei und deshalb behördlich gesucht werde. Der Beschwerdeführer habe sich im Juni 2018 zum syrischen Konsulat in H._______ begeben, um die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen. Dort sei ihm gesagt worden, er müsse zunächst nachweisen, dass er vom militärischen Reservedienst befreit sei. Beziehungsweise es sei ihm empfohlen worden, den Pass in Syrien über Familienangehörige ausstellen zu lassen, da dies einfacher sei. Er habe daher seine Familie in Syrien gebeten, den Pass über den Familienanwalt zu beantragen. Am 25. September 2018 habe er aber von seiner Familie erfahren, dass die Passausstellung nicht möglich sei, weil er in Syrien zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei. Die Familie habe ihm die beiliegenden Dokumente über einen in der Schweiz wohnhaften Kurden, der in Kurdistan zu Besuch gewesen sei und die Dokumente entgegengenommen habe, zukommen lassen. Die Dokumente würden belegen, dass er in Syrien als Regimegegner registriert sei und ihm bei einer Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung drohe. Er verweise auf ähnlich gelagerte Fälle syrischer Gesuchsteller, bei denen die Flüchtlingseigenschaft bejaht worden sei. Die Beschwerdeführenden reichten folgende Beweismittel (mit Übersetzung) ein: Strafregisterauszug (Original) vom 20. Juni 2018, Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2018, Haftbefehl (Kopie) vom (…) 2015. F. Mit Verfügung vom 8. November 2018 – eröffnet am 9. November 2018 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es erklärte die Verfügung vom 21. März 2018 (recte: 20. März 2018) als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, die Eingabe vom 12. Oktober 2018 sei als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch entgegenzunehmen, da der Strafregisterauszug und das Anwaltsschreiben erst nach dem Beschwerdeurteil vom 2. Mai 2018 entstanden seien. Der Haftbefehl datiere zwar vor dem 2. Mai 2018, aber da der Strafregisterauszug darauf Bezug nehme, sei er in die Prüfung einzubeziehen. Mit den eingereichten

D-6937/2018 Dokumenten solle ein Sachverhalt nachgewiesen werden, dem im Beschwerdeurteil vom 2. Mai 2018 indes die Asylrelevanz abgesprochen worden sei. Den Dokumenten sei daher bereits aufgrund der Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 2. Mai 2018 die wiedererwägungsrechtliche Bedeutung abzuerkennen. Ferner würden die nachgereichten Dokumente keinerlei fälschungssichere Merkmale aufweisen. Es sei allgemein bekannt, dass in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erwerbbar sei. Als entsprechend gering sei die Beweiskraft solcher Dokumente einzustufen. Im Wiedererwägungsgesuch werde der Haftbefehl als Original bezeichnet, obwohl es sich offensichtlich um eine Kopie handle. Zudem handle es sich dabei um ein internes, an die syrischen Behörden gerichtetes Dokument, und es sei nicht nachvollziehbar, wie dieses in die Hände einer flüchtigen Person hätte gelangen oder weshalb es ihrem Anwalt hätte ausgehändigt werden sollen. Der Haftbefehl entspreche zudem weder formal noch inhaltlich einem authentischen behördlichen Dokument. Da der Haftbefehl beweisuntauglich sei, komme auch dem darauf beruhenden Strafregistereintrag kein Beweiswert zu. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zuvor nie von einer Verurteilung gesprochen und auch jetzt kein Urteil beigebracht. Auch sein Verhalten, sich trotz des im Beschwerdeverfahren vorgelegten Haftbefehls aus dem Jahr 2015 und der damit verbundenen vermeintlichen Gefahr im Juni 2018 an die heimatlichen Behörden gewendet zu haben, spreche gegen den Beweiswert des Haftbefehls und des Strafregisterauszugs. Das Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2018 äussere sich nur zu den Umständen der Dokumentenbeschaffung. Mangels wiedererwägungsrechtlicher Erheblichkeit der nachträglich eingereichten Dokumente lägen somit keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2018 zu beseitigen vermöchten. G. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2018 erhoben die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie ersuchten um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 8. November 2018 und um Gewährung des Asyls, eventualiter um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtlinge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Des Weiteren ersuchten sie um Einräumung einer Frist zur Nachreichung eines weiteren Beweismittels.

D-6937/2018 Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, es sei nicht als widersprüchlich zu erachten, dass der Beschwerdeführer zwecks Passausstellung beim syrischen Konsulat vorgesprochen habe. Es sei ihm nur so möglich gewesen aufzuzeigen, dass er in Syrien gesucht werde und in Abwesenheit verurteilt worden sei. Er habe gewusst, dass es nicht in der Macht des Konsulats stehe, gesuchte Personen festzunehmen und nach Syrien auszuliefern. Der Haftbefehl liege in Form einer beglaubigten Kopie vor. Anwälte seien in Syrien berechtigt, Akten einzusehen und Kopien zu erstellen. Der im Original vorliegende Strafregisterauszug sei echt. Sie würden das darin vermerkte Urteil beschaffen und nachreichen. Der Beschwerdeführer sei nicht nur wegen des Reservedienstentzugs, sondern auch wegen Hetze und Demonstrierens verurteilt worden, was zeige, dass er in Syrien als politischer Gegner registriert sei. Die Verweigerung des Reservediensts würde deshalb als regierungsfeindlich eingestuft. Die Furcht des Beschwerdeführers vor harten Sanktionen sei daher begründet. Laut syrischem Militärstrafgesetzbuch werde die Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten mit einer Freiheitsstrafe von ein bis sechs Monaten bestraft. In Kriegszeiten drohe eine Inhaftierung von bis zu fünf Jahren. Die Namen einberufener Wehr- und Reservedienstpflichtiger würden den zuständigen Behörden und Checkpoints elektronisch übermittelt, verbunden mit dem Auftrag, die betreffenden Personen zu verhaften. Viele Dienstpflichtige hätten gar nicht gewusst, dass sie einberufen worden seien, und seien an Checkpoints oder bei Vorsprachen auf Amtsstellen angehalten und direkt rekrutiert worden. Gegen den Beschwerdeführer sei nach Nichtbefolgung des Aufgebots zum Reservedienst ein Haftbefehl erlassen worden. Bei einer Rückkehr nach Syrien würde er daher umgehend verhaftet werden und ihm drohe eine unverhältnismässig hohe Bestrafung. Zu den im Wiedererwägungsgesuch erwähnten Fällen syrischer Gesuchsteller, bei denen die Flüchtlingseigenschaft wegen illegaler Ausreise und Verstosses gegen behördliche Ausreisebestimmungen anerkannt worden sei, habe sich das SEM nicht geäussert. In Bezug auf die Rekrutierungspraxis der syrischen Armee und die Gefährdung von Dienstverweigerern bei einer Rückkehr nach Syrien würden sie auf die beiliegenden Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Zwangsrekrutierung, Wehrdienstentzug, Desertion" und "Rückkehr" vom 23. März 2017 verweisen. H. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2018 verzichtete die Instruktionsrichterin einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, bis zum 31. Dezember 2018 eine

D-6937/2018 Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung einzureichen, verbunden mit dem Hinweis, dass über die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um (definitiven) Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde. Zudem räumte sie den Beschwerdeführenden zur Nachreichung weiterer Beweismittel (inklusive Übersetzung in eine Amtssprache) eine Frist von 30 Tagen ab Erhalt der Verfügung ein, verbunden mit dem Hinweis, dass das Beschwerdeverfahren bei ungenutztem Fristablauf aufgrund der Aktenlage weitergeführt werde. I. Mit Eingabe vom 9. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden eine vom 20. Dezember 2018 datierende Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und ein Übermittlungsschreiben der ausstellenden Sozialarbeiterin gleichen Datums mit irrtümlich falscher Adressangabe ein. Zudem reichten sie die Kopie eines Dokuments, bei dem es sich um ein syrisches Gerichtsurteil handle, zu den Akten (inklusive Übersetzung) und ersuchten hinsichtlich der Nachreichung des Originals um Verlängerung der Eingabefrist. J. Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete definitiv auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Den Antrag auf Verlängerung der Frist zur Beweismitteleinreichung wies sie – unter Hinweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG – ab. K. Mit Eingabe vom 31. Januar 2019 reichten die Beschwerdeführenden das Original des am 9. Januar 2019 in Kopie eingereichten Beweismittels zu den Akten. L. Am 7. Februar 2019 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Vernehmlassung zur Beschwerde ein. M. In seiner Vernehmlassung vom 13. Februar 2019 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Syrischen Gerichtsdokumenten komme kein grosser Beweiswert zu, da in Syrien praktisch jede Art von Dokumenten käuflich erworben werden könne. Zudem sei dem Sachverhalt, der dem angeblichen Urteil des erstinstanzlichen Strafgerichts von I._______ vom

D-6937/2018 (…) 2015 zugrunde liege, bereits im Asylentscheid des SEM vom 20. März 2018 und dem Beschwerdeurteil vom 2. Mai 2018 die asylrechtliche Relevanz aberkannt worden. Bei dem nun nachgereichten Urteil handle es sich um ein Blankoformular, in das dann Einträge vorgenommen worden seien. Ein auf diese Art zustande gekommenes Dokument biete die Möglichkeit beliebiger Manipulationen. Zudem lasse sich der im Urteil vermerkte Gesetzesartikel 9523 nicht mit dem Tatbestand der Reservedienstverweigerung und den im syrischen Militärstrafgesetzbuch von 1950 vorgesehenen Gesetzesartikeln und Strafmassen vereinbaren. Im Asylverfahren habe der Beschwerdeführer nie geltend gemacht, verurteilt worden zu sein. Die Angaben zu den Umständen der Ausstellung der besagten Dokumente in Syrien und der Übermittlung in die Schweiz seien wenig detailliert. Darüber hinaus entspreche das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz der angeblichen Gefahr im Sommer 2018 zwecks einer Passausstellung mit den syrischen Behörden Kontakt aufgenommen zu haben, in keiner Art und Weise dem Verhalten einer tatsächlich verfolgten Person. Auch unter Berücksichtigung des nun vorgelegten Urteils vermöge der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung respektive Bestrafung seitens der heimatlichen Behörden nachzuweisen. Die SFH-Berichte vom 23. März 2017 vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. N. Am 14. Februar 2019 stellte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführenden die Vernehmlassung zu und räumte ihnen Gelegenheit ein, bis zum 1. März 2019 eine Replik einzureichen. O. In ihrer Replik vom 21. Februar 2019 entgegneten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe nicht gewusst, dass er verurteilt worden sei. Er habe davon erst erfahren als er sich einen Pass habe ausstellen lassen wollen. Hätte er früher davon Kenntnis gehabt, hätte er es im Asylverfahren gesagt und das syrische Konsulat nicht kontaktiert. Da das Konsulat gesuchte Personen nicht einsperren und nach Syrien ausliefern könne, sei sein Verhalten aber nicht als widersprüchlich zu erachten. Sie hätten die Umstände der Beschaffung der Dokumente in Syrien und der Übermittlung in die Schweiz dargelegt. Behördliche Formulare würden in Syrien im Allgemeinen von Hand ausgefüllt und ergänzt. Die im Urteil vermerkte Zahl "9523" sei kein Gesetzesartikel, sondern eine Referenznummer, die sich auf den Beschluss beziehe; daher sei in der Rubrik Gesetzesartikel "9523 / Beschluss" vermerkt.

D-6937/2018 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrunds schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66-68 VwVG (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

D-6937/2018 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (vgl. zum sogenannten „qualifizierten Wiedererwägungsgesuch“ BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Darüber hinaus sind Revisionsgründe, welche sich auf Tatsachen und Beweismittel abstützen, die erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). Nach Art. 66 Abs. 2 VwVG liegen Revisionsgründe unter anderem dann vor, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a). Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren respektive im Asylverfahren vor dem SEM zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. 3.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf insbesondere nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1). Gründe, die bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Beschwerdeverfahrens bestanden haben, können nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (Art. 66 Abs. 3 VwVG). 3.4 Das SEM hat den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdeführenden auf Behandlung ihres Wiedererwägungsgesuchs vom 12. Oktober 2018 nicht in Abrede gestellt. Die Beschwerdeführenden hatten geltend gemacht, erst am 25. September 2018 erfahren zu haben, dass der Beschwerdeführer in Syrien zu einer Haftstrafe verurteilt worden sei. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist deshalb zu prüfen, ob das SEM zu Recht davon ausgegangen ist, dass keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 20. März 2018 zu beseitigen vermögen. 4. 4.1 Im Rahmen des Asyl- und Beschwerdeverfahrens ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers wegen der Teilnahme an Demonstrationen oder

D-6937/2018 der Nichtbefolgung eines militärischen Aufgebots als Reservist nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Beschwerdeurteil D-2158/2018 vom 2. Mai 2018 festgehalten, es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vom syrischen Regime als politischer Oppositioneller eingestuft worden sei, und daher sei nicht anzunehmen, dass das missachtete Reservistenaufgebot asylrechtlich relevante Konsequenzen im Sinne von Art. 3 AsylG für ihn habe. Der im damaligen Beschwerdeverfahren eingereichte Haftbefehl vom (…) 2015 vermöge an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Mit den nun im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Beweismitteln (Anwaltsschreiben vom 20. Juni 2018, Kopie des Haftbefehls vom (...)2015, Strafregisterauszug vom 20. Juni 2018, Urteil vom (...)2015) vermögen die Beschwerdeführenden nicht zu belegen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien seitens der heimatlichen Behörden aufgrund eines in Art. 3 AsylG umschriebenen Motivs und in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt würde. Der Haftbefehl vom (...)2015, gemäss welchem der Beschwerdeführer von den syrischen Behörden (einzig) wegen Fernbleibens vom Reservedienst gesucht werde, war bereits Gegenstand des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Diesem Dokument fehlt es somit an der wiedererwägungsrechtlichen Neuheit. Im Beschwerdeurteil D-2158/2018 vom 2. Mai 2018 wurde festgehalten, dass eine Wehrdienstverweigerung die Flüchtlingseigenschaft nur zu begründen vermöge, wenn damit zu rechnen sei, dass die betreffende Person als politischer Gegner des syrischen Regimes qualifiziert worden sei und als solcher unverhältnismässig schwer bestraft würde, wovon beim Beschwerdeführer nicht auszugehen sei. Das nun neu geltend gemachte Vorbringen, der Beschwerdeführer sei in Syrien wegen Reservedienstentzugs sowie Demonstrierens und Hetze am (...)2015 zu einer fünfjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden, vermögen die Beschwerdeführenden mit den im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismitteln nicht zu belegen. Der syrische Anwalt, der sich bei den syrischen Behörden nach der rechtlichen Stellung des Beschwerdeführers erkundigt und in diesem Rahmen Akteneinsicht erhalten habe, spricht in seinem Schreiben vom 20. Juni 2018 einzig von dem von den Beschwerdeführenden bereits im vorangegangenen Beschwerdeverfahren eingereichten Haftbefehl vom (...)2015; der Beschwerdeführer werde (nur) wegen Fernbleibens vom Reservedienst gesucht und der Anwalt habe diesem (nur) den besagten – den Beschwerdeführenden bereits bekannten – Haftbefehl – zukommen lassen. Eine Verurteilung hat die Einsicht des Anwalts in die behördlichen Akten offenbar nicht zu Tage gefördert. Wer wann

D-6937/2018 und wie in den Besitz des später nachgereichten Urteils vom (...)2015 sowie des Strafregisterauszugs vom 20. Juni 2018 gelangt sein sollte, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden machten hierzu keinerlei Angaben und entsprechende Zustellungsnachweise liegen nicht vor. Für die Echtheit der besagten Dokumente besteht denn auch keine Gewähr, zumal sich hinsichtlich des dem Beschwerdeführer angeblich zur Last gelegten Sachverhalts auch erhebliche Widersprüche zu seinen Angaben im Asylverfahren ergeben, was die Zweifel an der Beweiskraft der Dokumente weiter bestärkt. So wird im Urteil vom (...)2015 als Ort und Datum der Straftaten "Hetze und Demonstrieren" E._______ 2014/2015 genannt. Laut den Aussagen des Beschwerdeführers sei er aber bereits 2013 nach der Drohung zweier Angehöriger der Schabiha-Miliz zu seiner Tante in J._______ und dann in den F._______ geflohen und habe sich auch nach der zeitweiligen Rückkehr nach Syrien nicht mehr in E._______ aufgehalten, geschweige denn dort noch an Demonstrationen teilgenommen. Die im Wiedererwägungsverfahren eingereichten Dokumente sind daher nicht geeignet, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung des Beschwerdeführers seitens der heimatlichen Behörden zu belegen. Die Beweismittel sind damit nicht als beweistauglich und somit auch nicht als erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG zu erachten. Die vorgelegten SFH-Berichte vom 23. März 2017 vermögen an dieser Einschätzung ebenso wenig etwas zu ändern wie die Verweise der Beschwerdeführenden auf Verfahren anderer syrischer Gesuchsteller. 4.2 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden im Wiedererwägungs- und vorliegenden Beschwerdeverfahren vorgelegten Dokumente und ihre diesbezüglichen Vorbringen nicht geeignet sind, zu einer Anpassung der Verfügung des SEM vom 20. März 2018 zu führen. Das SEM hat das Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2018 zu Recht abgelehnt. 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihnen aber

D-6937/2018 mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2019 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und trotz der Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers seit anfangs Dezember 2018 aufgrund der Aktenlage (Hilfstätigkeit, Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung datierend vom 20. Dezember 2018) weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit der vierköpfigen Familie auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6937/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Daniela Brüschweiler Susanne Burgherr

Versand:

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