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Bundesverwaltungsgericht 07.01.2016 D-6937/2015

7 janvier 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,112 mots·~21 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisung) | Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6937/2015/pjn

Urteil v o m 7 . Januar 2016 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. LL.M. Susanne Sadri, Asylhilfe Bern, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM); Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisung); Verfügung des SEM vom 24. September 2015 / N (…).

D-6937/2015 Sachverhalt: A. Mit Eingabe vom 20. Juni 2012 reichte die in der Schweiz lebende Schwester des Beschwerdeführers ein Gesuch um Einreise ihres damals minderjährigen und im B._______ lebenden Bruders ein. Dieses wurde vom SEM als Asylgesuch aus dem Ausland anhand genommen. Nachdem der Beschwerdeführer am 11. Juni 2014 selbständig in die Schweiz eingereist war, schrieb das SEM das Asylgesuch aus dem Ausland mit Entscheid vom 18. Dezember 2014 als gegenstandslos geworden ab. B. Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland als Minderjähriger im Februar 2012 in Richtung B._______, wo er sich während zwei Jahren in C._______ aufgehalten habe. Im Februar 2014 sei er nach D._______ weitergereist und habe am 19. April 2014 per Schiff die italienische Küste erreicht, wo er von der italienischen Küstenwache aufgegriffen und nach E._______ gebracht worden sei. In einem Bus habe man ihn in ein Lager gefahren, von wo er sogleich zu Fuss nach F._______ gegangen sei und während drei Wochen auf der Strasse gelebt habe. Über G._______, wo er sich einen weiteren Monat in einer Ruine aufgehalten habe, sei er schliesslich per Zug nach H._______ und anschliessend am 11. Juni 2014 in die Schweiz gelangt, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte. Am 27. Juni 2014 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum I._______ zur Person befragt und am 28. April 2015 führte das SEM eine Anhörung durch. C. Er machte geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger tygrinischer Volkszugehörigkeit und habe in J._______ in der K._______ L._______ gewohnt. Die Eltern seien beide – der Vater im Jahr 2000 und die Mutter im darauf folgenden Jahr – verstorben. Nach dem Tod der Mutter sei er bei seiner älteren Schwester M._______ aufgewachsen. Im Heimatland würden noch verschiedene Brüder und Schwestern sowie seine Grossmutter, Onkel und Tanten leben. Er habe im Jahr 2012 die 9. Klasse der Schule abgeschlossen beziehungsweise im Jahr 2011 die Schule abgebrochen, aber keinen Beruf erlernt und nie gearbeitet. Nachdem im Jahr 2008/2009 beziehungsweise 2011 M._______ Eritrea verlassen habe, seien im Jahr 2010 die Behörden erstmals beim Beschwerdeführer vorbeigekommen und hätten sich nach M._______ erkundigt. Die Behörden hätten 50'000 Nafka verlangt, die der Beschwerdeführer und seine Geschwister jedoch

D-6937/2015 nicht hätten bezahlen können. Auch als man die Schwester N._______ im Jahr 2011 in den Nationaldienst einberufen habe, seien die Behörden erschienen. Insgesamt seien sie sieben Mal oder mehr gekommen. Da der Beschwerdeführer die Verantwortung und den Druck der Behörden nicht mehr ausgehalten habe, habe er sich zur Ausreise aus dem Heimatland entschlossen.

Der Beschwerdeführer reichte keine heimatlichen Identitätsausweise zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 24. September 2015 – eröffnet am 28. September 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Mangels Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wurde die vorläufige Aufnahme angeordnet. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 Beschwerde erheben. Er beantragte die Aufhebung der Ziffern ein bis drei des Dispositivs der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Gewährung der vorläufigen Aufnahme als Flüchtling. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Einschluss des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Der Beschwerde lagen eine Vollmacht, eine Fürsorgebestätigung vom 16. Oktober 2015 und die Kopie der angefochtenen Verfügung bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 3. November 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könne. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten, verbunden mit der Androhung, im Unterlassungsfall werde auf seine Beschwerde nicht eingetreten.

D-6937/2015 G. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht bezahlt. H. Mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 reichte der Beschwerdeführer ein Schulzeugnis und einen Taufschein zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der

D-6937/2015 Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers teilweise den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit und teilweise denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen vermöchten. So habe der Beschwerdeführer bezüglich der Ausreise seiner Schwester M._______ unterschiedliche Zeitpunkte – nämlich einmal 2008/2009 und das andere Mal 2011 – genannt und als Erklärung dafür angegeben, er sei anlässlich der ersten Befragung verwirrt gewesen, was indessen nicht nachvollziehbar sei, zumal die geltend gemachten Probleme im Zusammenhang mit der Ausreise dieser Schwester stünden. Ausserdem sei der zweite genannte Zeitpunkt nicht vereinbar mit dem angegebenen Beginn der Probleme mit den eritreischen Behörden im Jahr 2010. Unterschiedlich habe der Beschwerdeführer auch ausgesagt, wann seine Schwester N._______ in den Nationaldienst eingerückt sein solle, nämlich einerseits im Jahr 2012 und andererseits im September 2011. Abgesehen von diesen widersprüchlichen Aussagen sei es nicht

D-6937/2015 nachvollziehbar, dass die eritreischen Behörden ausgerechnet von den jüngsten Geschwistern 50'000 Nafka verlangt hätten, obwohl noch ältere und teils verheiratete Geschwister und andere erwachsene Verwandte, wie beispielsweise die Grossmutter, in Eritrea gelebt hätten. Es sei davon auszugehen, dass sich die eritreischen Behörden vielmehr an diese Familienmitglieder gewandt hätten. Die ausweichenden Erklärungen über die illegale Ausreise und der Einwand, die anderen Verwandten hätten an einem anderen Ort gewohnt, vermöchten nicht zu überzeugen. Aufgrund dieser Ungereimtheiten und der realitätsfremden Angaben sei die Geschichte des Beschwerdeführers im geltend gemachten Kontext nicht glaubhaft. Es sei von einer konstruierten oder teilkonstruierten Asylbegründung auszugehen. Ferner müsse die dargelegte illegale Ausreise aus Eritrea als realitätsfremd und widersprüchlich angesehen werden, weil der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt habe, von seinem Wohnort im Bus via O._______ nach P._______ gefahren und dort übernachtet zu haben, während er später P._______ nicht erwähnt und vorgebracht habe, er habe in Q._______ übernachtet. Zudem habe er die Kontrollpunkte nicht angeben können und behauptet, ein Freund aus Q._______ habe die Reise organisiert, während er die Strecke nicht gekannt habe. Die Schilderungen bezüglich der Kontrollpunkte, dem Ausweichen derselben und der zu Fuss hinterlegten Distanzen würden indessen konstruiert wirken. Der Frage, wie er gemerkt habe, dass er die Grenze überschritten habe, sei er ausgewichen. Von einer Person, die Eritrea illegal verlassen haben wolle, sei zu erwarten, dass sie über diese nicht ungefährliche Reise klare und substanziierte Angaben zu Protokoll geben könne. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers seien jedoch spärlich, ausweichend und würden kaum Realkennzeichen aufweisen. Somit würden sie nicht auf tatsächlich Erlebtes hinweisen. Subjektive Nachfluchtgründe – wie vorliegend die geltend gemachte illegale Ausreise aus Eritrea – müssten von Asylsuchenden bewiesen oder zumindest glaubhaft dargelegt werden, was vorliegend nicht der Fall sei. Eine Umkehr der Beweis- und Substanziierungslast finde auch in diesem Zusammenhang mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-312/2015 vom 16. Juli 2015 nicht statt. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus andern als den geltend gemachten Gründen und zu einem anderen, allenfalls viel früheren Zeitpunkt Eritrea verlassen habe. Auch wenn aus dieser Erkenntnis allein nicht auf eine illegale Ausreise geschlossen werden könne, genüge es jedoch nicht, sich einzig auf die notorisch schwierige legale Ausreise zu berufen, ohne die konkreten Ausreisegründe und die Umstände dafür glaub-

D-6937/2015 haft zu machen. Somit habe der Beschwerdeführer keine glaubhaften subjektiven Nachfluchtgründe dargelegt. Insgesamt sei nicht von einer begründeten Furcht vor asylrelevanten Nachteilen auszugehen. 5.2 Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vor, dass er anderer Meinung als das SEM sei. Er sei eine heranwachsende Person und habe weder eine Ausbildung noch Erfahrung im Umgang mit den Behörden. An Letztere habe er nur schlechte Erinnerungen. Zudem habe er anlässlich der Anhörung die unkorrekten Angaben von Beginn an korrigiert und sich dafür entschuldigt. Schliesslich sei auch sein langer und beschwerlicher Fluchtweg zu berücksichtigen. Die Verwirrung und Verwechslung seien somit nachvollziehbar. Da die Behörden die desertierte Schwester an deren Wohnort gesucht hätten, die anderen Geschwister entweder im Militärdienst, verheiratet oder nicht mehr zuhause gewesen seien und die Grossmutter in der Grossstadt O._______ gelebt habe, seien die am Wohnort der Schwester lebenden Geschwister als Vorstand des Haushaltes unter Druck gesetzt und zur Zahlung aufgefordert worden. Dies sei plausibel und nachvollziehbar. Die Angaben des Beschwerdeführers seien plausibel, schlüssig und nachvollziehbar, während die vorgeworfenen Widersprüche eher unter die Rubrik soziokulturelle Faktoren und Unerfahrenheit zu subsumieren seien. Damit seien die Vorbringen glaubhaft. Da gestützt auf die eritreische Ausreiseregelung Männer bis 54 Jahren kein Visum erhielten und eine illegale Ausreise mit einer langen Freiheits- und Geldstrafe geahndet werde, der Beschwerdeführer noch nicht 54 Jahre alt und von den eritreischen Behörden gezielt unter Druck gesetzt worden sei, hätte er kein Visum für die Ausreise bekommen. Dies sei auch dem SEM bekannt. Damit sei die Wahrscheinlichkeit, dass er sein Heimatland illegal verlassen habe, sehr gross. Praxisgemäss (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2004/2015 vom 14. April 2015) werde die illegal erfolgte Ausreise aus Eritrea von deren Behörden als staatsfeindlicher Akt wahrgenommen, weshalb der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr dorthin mit einer drakonischen Strafe rechnen müsse. Somit erfülle er die Flüchtlingseigenschaft. 5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere

D-6937/2015 dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner, im Gegensatz zum strikten Beweis, ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.4 Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 3. November 2015 festgehalten, sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe und der von ihm dargelegte Weg, auf welchem er sein Heimatland verlassen haben will, nicht glaubhaft ausgefallen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz und auf diejenigen in der erwähnten Zwischenverfügung zu verweisen. Insbesondere sind die von der Vorinstanz dargelegten widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers nicht mit der Erklärung, sie seien aufgrund von sozio-kulturellen Faktoren und der Unerfahrenheit des Beschwerdeführers entstanden, zu erklären. Wie sich nämlich aus den beiden Protokollen ergibt, handelt es sich um klare und unmissverständliche Aussagen des Beschwerdeführers. Er wurde konkret gefragt, wann seine Schwester das Land verlassen habe und antwortete, dies sei im Jahr 2008 oder 2009 geschehen, weshalb die eritreischen Behörden im Jahr 2010 erstmals nach ihr gesucht hätten (vgl. Akte A4/11 S. 7), was in sich schlüssig erscheint, indessen nicht zu vereinbaren ist mit seinen späteren Aussagen, seine Schwester sei im Jahr 2011 aus Eritrea ausgereist, und nach ihrer Ausreise seien die Behörden zu ihnen gekommen (vgl. Akte A25/14 S. 4 und 6). Insbesondere kann gemäss der zweiten Version der erste Kontakt mit den eritreischen Behörden wegen der Ausreise der älteren Schwester nicht im Jahr 2010 stattgefunden haben. Die Einwände im Beschwerdeverfahren

D-6937/2015 sind somit unbehelflich und können die widersprüchlichen Aussagen nicht plausibel erklären. 5.5 Unvereinbar miteinander sind auch die Altersangaben über den Bruder R._______: Während dieser gemäss der Befragung vom Juni 2014 12 Jahre alt sei (vgl. Akte A4/11 S. 4), soll er gestützt auf die Aussagen anlässlich der Anhörung vom August 2015 16 Jahre alt sein, was sich miteinander ebenfalls nicht in Einklang bringen lässt. 5.6 Sodann ist dem SEM auch darin beizupflichten, dass die Angabe, die Behörden hätten von den jüngsten Geschwistern im Teenageralter wegen der Ausreise der älteren Schwester 50'000 Nafka verlangt, während die anderen, erwachsenen Geschwister sowie die Grossmutter und andere Familienmitglieder im Erwachsenenalter nicht belangt worden seien, nicht nachvollziehbar sei. Der Einwand, die Behörden hätten die Schwester an deren Aufenthalt gesucht, vermag nicht zu überzeugen, auch wenn es naheliegend erscheint, dass sie sich zuerst am rechtmässigen Wohnort der Schwester nach deren Aufenthalt erkundigt haben mögen. Dass die Behörden indessen die verhältnismässig hohe Summe Geld von Teenagern verlangt, erscheint angesichts der Möglichkeit, andere nahe Verwandte, welche mit grösserer Wahrscheinlichkeit über Geld verfügen, weil sie sich im Erwachsenenalter befinden und allenfalls einer Arbeit nachgehen, anzugehen, nicht nachvollziehbar. An dieser Einschätzung vermag der Einwand des Beschwerdeführers, diese hätten an anderen Orten gelebt, seien teilweise selber im Militärdienst oder verheiratet gewesen, nichts zu ändern, zumal auch verheiratete und an andern Wohnorten lebende Verwandte zur Kasse hätten gebeten werden können. 5.7 Des Weiteren lässt sich die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht genau, warum seine Schwester das Heimatland verlassen habe, aber er vermute, sie sei schon im Militärdienst gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 4), nicht vereinbaren mit seinen Angaben, wonach die Schwester nach der Arbeit in einem (…) in den Jahren 2008 und 2009 in den Militärdienst gegangen sei und die militärische Ausbildung absolviert habe sowie in J._______ im Rahmen des Militärdienstes gearbeitet habe (vgl. Akte A25/14 S. 5). 5.8 Ebenso unvereinbar ist seine Aussage, er glaube, die Behörden hätten ihnen Coupons entzogen, mit seiner darauf folgenden Angabe, dies sei so gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 6).

D-6937/2015 5.9 Unterschiedlich äusserte sich der Beschwerdeführer auch darüber, wann seine Schwester N._______ in den Militärdienst habe einrücken müssen: Während er zuerst ausführte, N._______ habe nach Sawa gehen müssen, nachdem der das Land verlassen habe (vgl. Akte A25/14 S. 5), legte er unmittelbar danach dar, sie sei bereits in Sawa gewesen, als der das Land verlassen habe (vgl. Akte A25/14 S. 5) beziehungsweise beim letzten Besuch der Behörden sei N._______ bereits in Sawa gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 7). Seine Erklärung anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie sei in Sawa gewesen, als er im B._______ angekommen sei (vgl. Akte A25/14 S. 5), vermag die widersprüchlichen Aussagen nicht zu erklären. 5.10 Nicht zu vereinbaren ist zudem die Aussage des Beschwerdeführers, seine Schwester N._______ sei beim letzten Besuch der Behörden bereits in Sawa gewesen (vgl. Akte A25/14 S. 7), mit derjenigen, wonach er noch drei Mal Besuch von den Behörden bekommen habe, nachdem N._______ in den Militärdienst eingerückt sei (vgl. Akte A25/14 S. 8). 5.11 Insgesamt kann dem Beschwerdeführer aufgrund der zahlreichen Ungereimtheiten, Widersprüchlichkeiten und Substanzlosigkeiten nicht geglaubt werden, dass er als Folge der Ausreise seiner älteren Schwester von den eritreischen Behörden belangt worden ist. Die Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung sind somit vom SEM zu Recht unter dem Blickwinkel der Vorfluchtgründe verneint worden. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 nachgereichten Beweismittel (Schulzeugnis und Taufschein) nichts zu ändern, zumal sie keinen Sachverhalt belegen, der bestritten ist. Vielmehr ergibt sich ein neuer Widerspruch daraus, dass der Beschwerdeführer nun einen Taufschein nachreicht, nachdem er angegeben hatte, nie einen solchen besessen zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 5). 6. 6.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch sein Verhalten nach der Ausreise, namentlich durch seine illegale Ausreise Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die eritreischen Behörden gesetzt hat und aus diesem Grund die Flüchtlingseigenschaft erfüllt.

6.2 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den Umständen seiner Ausreise aus seinem Heimatstaat Eritrea als unglaubhaft bezeichnet. Seine Schilderun-

D-6937/2015 gen betreffend die Entschlussfassung zur Ausreise, die Darstellung der illegalen Ausreise an sich und die Umstände der angeblich illegalen Überquerung der Grenze erscheinen überaus vage und teilweise widersprüchlich. Es kann diesbezüglich auf die überzeugenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Während er zuerst angab, in P._______ eine Nacht verbracht zu haben (vgl. Akte A4/11 S. 5), erwähnte er diese Stadt später jedoch nicht mehr, sondern sagte auf Vorhalt hin aus, er wisse nicht mehr, ob er in P._______ gewesen sei, habe aber zuerst in Q._______ übernachtet (vgl. Akte A25/14 S. 9). Es ist nicht nachvollziehbar, dass er sich, direkt darauf angesprochen, nicht mehr daran hätte erinnern können, hätte er tatsächlich auch in P._______ übernachtet. Ferner ist seine Angabe, bei Kontrollstellen seien sie ausgestiegen und zu Fuss weitergegangen (vgl. Akte A25/14 S. 9), nicht die Antwort auf die Frage, wie sie die Kontrollstellen überwunden hätten. Weder gab er an, welche Sicherheitsmassnahmen (ausser dem Verlassen des öffentlichen Verkehrsmittels) sie getroffen hätten noch wie sich die Umgehung der Kontrollen konkret gestaltet habe oder welche speziellen Probleme sie hätten überwinden müssen, obwohl sich diese Angaben in diesem Zusammenhang aufgedrängt hätten. Auch die Antwort auf die Frage, wie er gemerkt habe, dass er die Grenze erfolgreich überquert habe, überzeugt nicht, wie das SEM zu Recht ausführte (vgl. Akte A25/14S. 10). Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer offenkundig die wahren Umstände seiner Ausreise verheimlicht, kann zwar nicht ohne weiteres auf eine legale Ausreise geschlossen werden. Jedoch rechtfertigt es sich, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, genauso wenig, allein aufgrund der notorisch schwierigen legalen Ausreise aus Eritrea darauf zu schliessen, dass seine Ausreise illegal erfolgte. Dies auch deshalb nicht, weil sich nach Kenntnis des Gerichts viele eritreische Staatsangehörige seit langer Zeit (nicht wenige seit ihrer Geburt) in den angrenzenden Nachbarländern aufhalten. Diesbezüglich ist auch auf die dem Beschwerdeführer im Asylverfahren obliegende Wahrheits- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG hinzuweisen. Wie das SEM zutreffend argumentiert hat, ist die persönliche Situation bei der Ausreise zumindest glaubhaft darzustellen, um von einer illegalen Ausreise ausgehen zu können, was vorliegend nicht der Fall ist. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht geglaubt werden, er habe Eritrea wie von ihm beschrieben illegal verlassen. An dieser Einschätzung vermögen die mit Eingabe vom 2. Dezember 2015 nachgereichten Beweismittel – ein Schulzeugnis und ein Taufschein – nichts zu ändern, zumal sich daraus ein neuer Widerspruch ergibt, wie den vorangehenden Erwägungen (vgl. 5.11) entnommen werden kann. Unter diesen Umständen sind den vorliegenden

D-6937/2015 Akten keine glaubhaften Hinweise auf eine begründete Furcht des Beschwerdeführers vor behördlichen Verfolgungsmassnahmen wegen illegaler Ausreise aus Eritrea zu entnehmen. 6.3 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht erfüllt. Das SEM hat demzufolge seine Flüchtlingseigenschaft auch unter diesem Gesichtspunkt zu Recht verneint. An dieser Einschätzung vermögen weder die weiteren vorwiegend in allgemeiner Form gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde noch die beigelegten Beweismittel etwas zu ändern, weshalb auf weitere, diesbezügliche Erwägungen verzichtet werden kann. 7. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weiter einzugehen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz nahm den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2015 infolge fehlender Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig auf. Unter diesen Umständen ist auf eine Erörterung der

D-6937/2015 beiden andern Kriterien – insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges – zu verzichten. Über diese müsste dann befunden werden, wenn die vorläufige Aufnahme aufgehoben würde. Zur Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs erübrigen sich im heutigen Zeitpunkt weitere Erwägungen (BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748). 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6937/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Hans Schürch Eva Zürcher

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