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Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 D-6935/2025

5 mars 2026·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,472 mots·~7 min·2

Résumé

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Revision (Asyl); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2674/2023 vom 8. August 2024

Texte intégral

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6935/2025

Urteil v o m 5 . März 2026 Besetzung Richter Thomas Segessenmann (Vorsitz), Richter Manuel Borla, Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.

Parteien

A._______, geboren am (…), Türkei, Gesuchstellerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Revision (Asyl); Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2674/2023 vom 8. August 2024.

D-6935/2025 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 5. April 2023 lehnte das SEM das Asylgesuch der Gesuchstellerin vom 4. April 2022 ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. B. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 10. Mai 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-2674/2023 vom 8. August 2025 ab. C. Gegen dieses Urteil gelangte die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 10. September 2025 erneut an das Bundesverwaltungsgericht, wobei sie ein Urteil des 13. Strafgerichts Adana vom 18. Januar 2024 inklusive deutsche Übersetzung vom 13. November 2024 einreichte und um erneute Prüfung ihres Falles ersuchte. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2025 setzte der Instruktionsrichter der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 29. September 2025. Die Gesuchstellerin bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG (SR 142.31) auf dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (zur Ausnahme: Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1). 1.2 Die Gesuchstellerin ist durch das Beschwerdeurteil D-2674/2023 vom 8. August 2025 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung des Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG in analogiam; vgl.

D-6935/2025 MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER/KAYSER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 5.70). 2. 2.1 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision. 2.3 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, an dessen Begründung hohe Anforderungen gestellt werden. Im Revisionsgesuch ist darzulegen, welcher Revisionsgrund angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Revisionsgrund geltend zu machen, wobei diese Begründung eine Eintretensvoraussetzung ist (Art. 67 Abs. 3 VwVG mit Verweis auf Art. 52 Abs. 3 VwVG). Zudem müssen die Begehren für den Fall eines neuen Beschwerdeentscheides enthalten sein und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens dargetan werden (Art. 67 Abs. 3 VwVG; Art. 124 BGG). 2.4 Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revision nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte geltend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG; Art. 46 VGG). Ist dies der Fall, so tritt das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 5.5). 3. 3.1 Die Gesuchstellerin ruft in ihrem Revisionsgesuch vom 10. September 2025 sinngemäss den gesetzlichen Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG (neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel) an. Sie bringt vor, sie wolle mit dem eingereichten Urteil des 13. Strafgerichts Adana die Widersprüchlichkeit der Entscheide türkischer Gerichte aufzeigen. Dieses Gericht habe ihre Aussagen als politische Kritik gewertet und sie freigesprochen. Ein anderes Gericht hingegen sehe dieselben Aussagen weiterhin als Beleidigung an und verweigere ihr den Freispruch. 3.2 Revisionsgründe nach Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG sind gemäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG innert 90 Tagen nach Entdeckung der Tatsachen oder der Beweismittel einzureichen. Die Frist beginnt frühestens mit der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des in Revision zu ziehenden Ent-

D-6935/2025 scheides zu laufen. Die Gesuchstellerin reichte ihr Revisionsgesuch vom 10. September 2025 innerhalb von 90 Tagen seit Eröffnung des angefochtenen Urteils vom 8. August 2025 ein. 3.3 Gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG kann die Revision eines Urteils verlangt werden, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Dass es nicht möglich war, Tatsachen und Beweise bereits im früheren Verfahren beizubringen, ist nur mit Zurückhaltung anzunehmen, da der Revisionsgrund der unechten Noven namentlich nicht dazu dient, bisherige Unterlassungen in der Beweisführung wiedergutzumachen (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl., 2018, N 8 zu Art. 123 BGG). In Frage kommen Beweismittel und Tatsachen, die der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH- LER/KAYSER, a.a.O., Rz. 5.47 ff.). 4. 4.1 Aufgrund der im November 2024 veranlassten Übersetzung des erwähnten Urteils auf Deutsch ist davon auszugehen ist, dass die Gesuchstellerin bereits zum damaligen Zeitpunkt im Besitz des nun eingereichten Beweismittels gewesen sein dürfte. Es ist nicht ersichtlich, weshalb dieses bei gehöriger Sorgfalt nicht bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte ins Recht gelegt werden können. Entschuldbare Gründe für das Versäumnis, das nun vorgebrachte Beweismittel im ordentlichen Verfahren beizubringen, bringt die Gesuchstellerin keine vor. 4.2 Nach dem Gesagten hätte die Gesuchstellerin das nunmehr vorgebrachte Beweismittel bereits im ordentlichen Verfahren vorbringen können. Die Vorbringen sind folglich im Sinne des Revisionsgrundes von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG als verspätet zu erachten, womit der Revisionsgrund entfällt. 5. 5.1 Revisionsweise Vorbringen, die verspätet sind, können dessen ungeachtet zur Revision eines rechtskräftigen Urteils führen, wenn aufgrund dieser Vorbringen offensichtlich wird, dass der gesuchstellenden Person Ver-

D-6935/2025 folgung oder menschenrechtswidrige Behandlung droht und damit ein völkerrechtliches Wegweisungshindernis besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit genügt es bei solchen Konstellationen praxisgemäss nicht, eine drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 33 FK (SR 0.142.30) lediglich zu behaupten. Die Gesuchstellerin muss die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr vielmehr schlüssig nachweisen (vgl. BVGE 2021 VI/4 E. 9.1 m.w.H.). 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil D-2674/2023 vom 8. August 2025 festgehalten, dass die Hängigkeit eines Strafverfahrens wegen Präsidentenbeleidigung keine begründete Furcht vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung zu begründen vermag, da Personen, denen in der Türkei Präsidentenbeleidigung vorgeworfen werde, im Rahmen der Ermittlungs- und Strafverfahren nicht generell einen Politmalus zu befürchten hätten (gemäss Referenzurteil BVGer E- 4103/2024 vom 8. November 2024 E. 8.7.3). Auch wurde erwogen, dass unter Berücksichtigung der individuellen Umstände keine Hinweise ersichtlich seien, die im Fall der Gesuchstellerin zu asylrechtlich relevanten Nachteilen führten. Mit dem eingereichten Urteil des 13. Strafgerichts Adana wird nun erst recht bestätigt, dass es im Fall der Anklage wegen der Straftat der Beleidigung eines Amtsträgers statt zu einer Verurteilung ebenfalls zu einem Freispruch kommen kann. Somit ist nicht offensichtlich, dass der Gesuchstellerin mit ihrem Profil eine asylrechtlich relevante Verfolgung oder menschenrechtswidrige Behandlung drohen könnte. 5.3 Dem verspäteten Revisionsgesuch sind mithin keine schlüssigen Anhaltspunkte für das Vorliegen einer offensichtlich drohenden Verfolgung oder menschenrechtswidrigen Behandlung und damit von völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernissen zu entnehmen (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3 u.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). 6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellerin keine revisionsrechtlich zulässigen Gründe dargetan hat. Auf das Gesuch um Revision des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts Urteil D-2674/2023 vom 8. August 2025 ist folglich in einem Spruchkörper bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern nicht einzutreten (vgl. a.a.O. E. 11.3 und 12). 7. Die Verfahrenskosten, die bei aussichtslosen ausserordentlichen Rechts-

D-6935/2025 mitteln praxisgemäss auf Fr. 2'000.– festzusetzen sind, werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

D-6935/2025 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2’000.– werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Gesuchstellerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Segessenmann Mareile Lettau

Versand:

D-6935/2025 — Bundesverwaltungsgericht 05.03.2026 D-6935/2025 — Swissrulings