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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2008 D-6935/2006

21 janvier 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,052 mots·~30 min·3

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung

Texte intégral

Abtei lung IV D-6935/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . Januar 2008 Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richterin Madeleine Hirsig, Richter Thomas Wespi, Gerichtsschreiber Martin Maeder. A._______ (Beschwerdeführerin), geboren (...), ihre Kinder B._______, geboren (...), und C._______, geboren (...), Irak, vertreten durch Peter Frei, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung vom 22. Februar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6935/2006 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin erschien am 25. August 2000 in der Empfangsstelle (seit 1. Januar 2005: Empfangs- und Verfahrenszentrum [EVZ]) D._______ und reichte unter Einbezug der sie begleitenden Kinder B._______ und C._______ ein Asylgesuch ein. Ihr Ehemann, E._______, hatte hierzulande bereits am 21. Dezember 1997 um Asyl nachgesucht und am 23. Dezember 1999 gegen die Ablehnung des Gesuchs Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) erhoben (vgl. D-7335/2006). Bei der Erhebung ihrer Personalien machte die Beschwerdeführerin die rubrizierten Angaben und fügte diesen hinzu, sie sei Angehörige der kurdischen Volksgruppe und der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, stamme ursprünglich aus der Stadt F._______ (Provinz G._______) und sei nach dem Wegbleiben ihres Ehemannes im September 1997 nach H._______ (gleichnamige Provinz) umgezogen, wo auch ihre Eltern und mehrere Geschwister gelebt hätten und dies auch heute noch täten. Das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit dem 1. Januar 2005 Bestandteil des BFM) befragte sie am 29. August 2000 summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Nachdem sie für die Dauer des Verfahrens dem Kanton I._______ zugewiesen worden war, wurde sie dort am 2. Oktober 2000 durch die zuständige Behörde zu den Asylgründen angehört. A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs machte die Beschwerdeführerin anlässlich der durchgeführten Befragungen im Wesentlichen geltend, wegen eines Zwischenfalls mit Männern am 7. Juni 1999 habe ihr die Ermordung durch ihre Brüder oder durch männliche Mitglieder der Familie ihres Ehemannes gedroht. Nachdem ihr Mann am 10. September 1997 Kurdistan verlassen gehabt habe, habe sie mit ihrem Geld in H._______ einen Coiffeursalon eröffnet. Weil sie als ausgebildete Elektrotechnikerin selber dazu nicht in der Lage gewesen sei, habe sie die Arbeiten im Salon von zwei angestellten Coiffeusen, einer Araberin und einer Christin, verrichten lassen. Nach einem ersten Halbjahr ohne Komplikationen habe J._______, die Araberin, mit zunehmender Häufigkeit Besuche von Männern und insbesondere von einem bestimmten Verehrer erhalten, über den sie erzählt habe, er sei ein vermögendes Mitglied der KDP (Kurdistan Democratic Party [Demokratische Partei Kurdistans]). Diese Männerbesuche in ihrem Salon hätten ihr die Kritik ihrer Angehörigen eingetragen, welche ihr D-6935/2006 klar zu verstehen gegeben hätten, dass dies alles nicht zur Familie passe. Bald habe sich dann gezeigt, dass der häufig erscheinende KDP-Mann, der auf den Namen K._______ gehört habe, J._______ nur benutzt habe, um an sie (die Beschwerdeführerin) heranzukommen. Dieser habe sie abends angerufen und ihr eindeutige Avancen gemacht. Das Angebot, ob sie nicht eine Beziehung mit ihm eingehen wolle, habe sie selbstverständlich abgelehnt. K._______ habe jedoch nicht locker gelassen und sie während zweier Wochen - erfolglos - umzustimmen versucht. Ihre Brüder hätten von ihr verlangt, dass sie den Salon schliesse oder sich wenigstens von J._______ trenne. Der zweiten Forderung sei sie schliesslich nachgekommen. Weil sie zusammen mit ihren Kindern alleine in H._______ gewohnt habe, sei es manchmal vorgekommen, dass Schwestern oder Cousinen die Nacht bei ihr verbracht hätten. Am 7. Juni 1999 habe L._______, ihre 11- oder 12-jährige Cousine väterlicherseits, bei ihr geschlafen. In eben dieser Nacht seien plötzlich zwei maskierte Männer in die Wohnung eingedrungen. Der eine von beiden, bei dem es sich - seiner Stimme nach zu schliessen möglicherweise um K._______ gehandelt habe, habe ihr eine Pistole an die Schläfe gehalten, sie mit der Hand am Schreien gehindert und gezwungen, mit ihm in ein anderes Zimmer zu gehen. Dort habe er sie vergewaltigt, wobei er sich wie ein Tier gebärdet habe. Am nächsten Morgen habe sie ihre Cousine L._______, die sehr wohl gemerkt habe, dass die beiden Männer keine gewöhnlichen Diebe gewesen seien, nach Hause geschickt. Sie selber habe das in der Nacht Erlebte dem Ehemann einer anderen Cousine anvertraut. Diesen Mann, M._______, habe sie immer schon als aufgeschlossenen und verständnisvollen Menschen eingeschätzt gehabt. Sie habe sich noch im Haus von M._______ befunden, als gegen zehn Uhr ihr Bruder dort angerufen und verlangt habe, dass sie sich stelle oder herausgegeben werde, damit man sie töten könne. Ihr Bruder habe ihren Erklärungsversuchen nicht geglaubt und ihr unterstellt, die beiden Männer willentlich bei sich empfangen zu haben. Aus Angst, von ihrer Familie umgebracht zu werden, habe sie sich zur Ausreise entschlossen. M._______ habe sie bis nach N._______ begleitet und ihr dort einen gefälschten Pass besorgt, mit dem ihr am 15. Juni 1999 zusammen mit den beiden Kindern der Grenzübertritt in die Türkei gelungen sei. In der Türkei habe sie Kontakt mit ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann aufgenommen. Dessen Rat befolgend, habe sie sich nach einem dreimonatigen Aufenthalt in einem Hotel in Istanbul auf den Weg nach Ankara machen wollen, um sich auf der Schweizer Bot- D-6935/2006 schaft zu melden. Noch auf dem Busbahnhof in Istanbul sei sie von der Polizei festgenommen und nach siebentägiger Haft zusammen mit den Kindern in den Nordirak zurückgestellt worden. Nach wenigen Tagen hätten sie in N._______ einen gefälschten indischen Pass erworben und damit gleich wieder in die Türkei zurückkehren können. In der Folgezeit habe sie sich in Istanbul als Putzfrau durchgeschlagen. Weil sie jedoch in ständiger Angst gelebt habe, in eine Personenkontrolle zu geraten und in den Irak zurückgeschafft zu werden, sei sie ihrem Mann in die Schweiz gefolgt. Am 18. August 2000 habe sie Istanbul zusammen mit den Kindern verlassen und sei mit Schlepperhilfe über Italien bis in die Schweiz gereist, wo sie am 25. August 2000 angekommen sei. B. Mit Verfügung vom 22. Februar 2002 stellte das BFF mit Bezug auf die Beschwerdeführerin und deren Kinder B._______ und C._______ das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft fest, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an. Als Begründung für die Gesuchsablehnung führte es zusammenfassend aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht stand, womit eine Prüfung unter dem Blickwinkel der Asylrelevanz entfallen könne. Wesentliche Teile der Gesuchsbegründung hätten sich als realitätsfremd, erfahrungs- oder tatsachenwidrig, unlogisch, unzureichend begründet, detailarm oder als widersprüchlich herausgestellt, so dass die Beschwerdeführerin für sich und ihre Kinder die Flüchtlingeigenschaft nicht glaubhaft zu machen vermöge. Inbesondere könne die geltend gemachte Vergewaltigung nicht geglaubt werden, weil diese auf realitätsfremden, unsubstanziierten und widersprüchlichen Aussagen beruhe. Die aus der vermeintlichen Vergewaltigung resultierende Bedrohung der Beschwerdeführerin durch Familienmitglieder sei demzufolge gleichermassen unglaubhaft. C. Mit Beschwerde vom 27. März 2002 liessen die Beschwerdeführer die Verfügung des BFF vom 22. Februar 2002 durch ihren Rechtsvertreter bei der damals zuständigen ARK anfechten. Als hauptsächliches Begehren brachten sie ein, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, sie seien als Flüchtlinge anzuerkennen, und es sei ihnen Asyl zu gewähren. Im Eventualpunkt stellten sie den Antrag, es sei die Unzu- D-6935/2006 lässigkeit und die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen. Im Weiteren ersuchten sie darum, ihnen die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsvertreters einen unentgeltlichen Rechtbeistand beizugeben. Auf die Begründung der Begehren wird, soweit für das Urteil von Belang, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2002 bestätigte der zuständige Instruktionsrichter der ARK die Berechtigung der Beschwerdeführer zur Anwesenheit in der Schweiz während der Hängigkeit des Verfahrens. Gleichzeitig verwies er die Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) in den Endentscheid und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um Beigabe eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wies er mit dem Hinweis auf das Fehlen komplizierter Sach- oder Rechtsfragen ab. E. Mit Eingabe vom 23. August 2002 liessen die Beschwerdeführer als Beweismittel ein fremdsprachiges Dokument einschliesslich einer Übersetzung ins Deutsche einreichen, mit dem Kommentar, es handle sich um das Original des Mietvertrages über den Coiffeursalon in H._______, welchen die Beschwerdeführerin seinerzeit abgeschlossen habe. F. F.a Der zuständige Instruktionsrichter lud das BFF mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. April 2002 ein, eine Vernehmlassung zur Beschwerde vom 27. März 2002 einzureichen. Gleichzeitig forderte er das BFF auf, sich zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage im Sinne von Art. 44 Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 (AS 1999 2273) aufseiten des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer vernehmen zu lassen. F.b Mit prozessleitender Verfügung vom 16. April 2002 forderte sodann das BFF die zuständige kantonale Fremdenpolizeibehörde auf, zum Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage Bericht D-6935/2006 zu erstatten und entweder die vorläufige Aufnahme oder den Vollzug der Wegweisung zu beantragen. F.c In seinem Bericht vom 23. August 2002 an das BFF beantragte das Migrationsamt des Kantons I._______ den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer und ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters. F.d Das BFF hielt in seiner Vernehmlassung vom 12. November 2002 in Anlehnung an den Bericht der kantonalen Behörde vom 23. August 2002 am angeordneten Vollzug der Wegweisung fest. Zu dem im Verfahren der Beschwerdeführer eingereichten Mietvertrag führte es aus, es liessen sich keine formalen Kriterien zur Beurteilung der Echtheit feststellen, doch handle es sich um eine Art Dokument, die sehr leicht zu fälschen sei. Das hier abgegebene Dokument beruhe auf einem vorgedruckten arabischen Formular, was im Nordirak nicht der Regel entspreche, und zudem sei es auch ungewöhnlich, dass die für das Datum vorgesehenen Leerstellen nicht ausgefüllt seien. In einem gesamtheitlichen Rahmen betrachtet, wie dies bei der Würdigung von Beweismitteln angezeigt sei, sei der Mietvertrag nicht geeignet, die vorweg getroffene Einschätzung umzustossen, wonach die geltend gemachte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden könne. F.e Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2002 bot der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführern unter Einräumung einer bis zum 4. Dezember 2002 laufenden Frist die Gelegenheit zur Replik auf die Vernehmlassung des BFF vom 12. November 2002. F.f Die Beschwerdeführer liessen ihre Sichtweise zu den Ausführungen in der vorinstanzlichen Vernehmlassung mit Eingabe vom 4. Dezember 2002 ins Verfahren einbringen. Darin hielten sie an ihren Begehren und Vorbringen in der Beschwerde fest und gaben insbesondere zu bedenken, dass auch in hiesigen Breitengraden Mietverträge bekanntlich aus vorgedruckten Formularen bestünden. Dass es sich hier nicht um ein kurdisches, sondern um ein arabisches Formular handle, sei mit der in der Verwaltung ihrer Heimatregion verbreiteten Praxis, Beweisurkunden in Arabisch auszufertigen, zu erklären. G. G.a Mit verfahrensleitender Verfügung vom 7. November 2005 lud der Instruktionsrichter der ARK das BFM zu einer (ergänzenden) Ver- D-6935/2006 nehmlassung zur Beschwerde vom 27. März 2002 oder zum Erlass einer neuen Verfügung bis zum 24. November 2005 ein. G.b Im Rahmen dieser Zusatzvernehmlassung hob das BFM mit Verfügung vom 18. November 2005 den ursprünglichen Entscheid vom 22. Februar 2002 sowie gleichzeitig den Entscheid vom 23. November 1999 im Verfahren des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführer im Umfang der den Wegweisungsvollzug betreffenden Dispositivziffern wiedererwägungsweise auf und ordnete die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer und deren Ehemannes beziehungsweise Vaters wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. G.c Auf die Anfrage des Instruktionsrichters vom 22. November 2005 hin, ob sie angesichts der neuen Sachlage ihre Beschwerde, soweit diese ohnehin nicht schon gegenstandslos geworden sei, allenfalls zurückziehen würden, hielten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. November 2005 an der Beschwerde fest. H. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das hängige Beschwerdeverfahren von der ARK. I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer als weiteres Beweismittel eine Video-CD zu den Akten. Unter Berufung darauf machten sie geltend, Massaker an vergewaltigten oder sich sittenwidrig verhaltenden Frauen zur Wiederherstellung der Familienehre seien im Norden des Irak keine Seltenheit. Aus Berichten der Vereinten Nationen gehe hervor, dass allein in den letzten drei Monaten 40 Frauen aus solchen Gründen getötet worden seien. Auf der CD seien Bilder von der brutalen Steinigung einer yezidischen Frau aus der Bahschiqa-Region durch ungefähr hundert Clanangehörige im April 2007 zu sehen. Angesichts solcher Vorfälle bringe die Rückkehr in die Heimat die Beschwerdeführerin mit Bestimmtheit in Lebensgefahr. D-6935/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören somit solche des BFM (vgl. Art. 33 Bst. d VGG), welche gestützt auf das AsylG erlassen wurden; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110). Im Rahmen dieser Zuständigkeit hat das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen (Art. 53 Abs. 2 VGG). Es ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG; BVGE 2007/11 E. 4.2 S. 119). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführer haben am Verfahren vor dem Bundesamt teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit sind sie zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG). Demzufolge ist auf diese einzutreten. 3. 3.1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG). Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft erfüllen Personen, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- D-6935/2006 tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Die im Gesetz so definierte Flüchtlingseigenschaft erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 18 E. 7 und 8 S. 190 ff., 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193). 3.3 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sicht- D-6935/2006 weise abzustellen (vgl. Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; EMARK 2005 Nr. 7 E. 6 S. 64 ff., Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f., 1996 Nr. 27 E. 3c.aa S. 263 f., Nr. 28 E. 3a S. 270). 4. 4.1 Im Falle der Beschwerdeführer erachtete das Bundesamt die Voraussetzungen für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft, wie sie in Art. 7 AsylG statuiert und umschrieben werden, als nicht erfüllt. Als Begründung führt es an, die Beschwerdeführerin vermöge mit dem in den Befragungen vorgetragenen Sachverhalt auch den reduzierten Anforderungen an das Beweismass des Glaubhaftmachens nicht zu genügen. 4.1.1 Um diesen Standpunkt zu verdeutlichen, hält das Bundesamt in einem ersten Punkt fest, es sei im irakisch-islamischen Kontext unwahrscheinlich, dass eine verheiratete Frau wie die Beschwerdeführerin in der konservativen Stadt H._______ ohne Beteiligung eines Familienmitgliedes einen Coiffeursalon betrieben oder auch nur allein mit ihren beiden Kindern gewohnt habe, zumal die Eltern und Geschwister ebenfalls dort gelebt hätten. Insgesamt sei es nicht realistisch, dass die Brüder beziehungsweise die Familie der Beschwerdeführerin Monate zuvor noch erlaubt hätten, einen Coiffeursalon alleine zu leiten und allein zu wohnen, um sie dann aufgrund einer vagen Aussage einer zirka 12-Jährigen gleich umbringen zu wollen. 4.1.2 In einem zweiten Punkt seiner Argumentation führt das Bundesamt aus, die Beschwerdeführerin habe die angebliche Vergewaltigung mit plakativ, sehr allgemein und rational wirkenden Angaben beschrieben, so dass der Eindruck entstehe, sie versuche bloss nachzuempfinden, was in einer tatsächlich vergewaltigten Frau vorgehe. Weiter sei es nicht plausibel, dass ihre Cousine aufgewacht sei, ihre im gleichen Zimmer schlafenden Kinder hingegen nicht. Dass die Beschwerdeführerin ihre 12-jährige Cousine nach dem, was in der Nacht geschehen sei, am nächsten Morgen einfach in ein Taxi gesetzt habe, sei realitätsfremd. Unverständlich sei zudem, dass sich die Beschwerdeführerin nicht nach Hause begeben habe, zumal zu jenem Zeitpunkt noch niemand von der geltend gemachten Vergewaltigung habe wissen können. Dass bei der Anhörung zu den Asylgründen ein männlicher Dolmetscher zugegen gewesen sei, habe sich nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgewirkt. Aus deren Antworten sei zu schliessen, D-6935/2006 dass sie offen über die Vergewaltigung habe reden können. Das Anhörungsprotokoll sei zudem umfangreich ausgefallen und erwecke keineswegs den Eindruck, die Beschwerdeführerin sei in irgendeiner Weise gehemmt oder benachteiligt gewesen. 4.1.3 In einem letzten Punkt der Entscheidbegründung zur Frage der Unglaubhaftigkeit bedient sich das Bundesamt des Arguments, dass sich die Beschwerdeführerin während der Anhörung widersprüchlich geäussert habe. So habe sie zunächst erklärt, dass sie am Morgen nach der Vergewaltigung zu ihrer Cousine gegangen sei und ihr ganzes Geld mitgenommen habe; demgegenüber habe sie zu einem späteren Zeitpunkt verlauten lassen, sie habe vor ihrer Ausreise dem Ehemann der betreffenden Cousine, M._______, den Schlüssel ihres Hauses übergeben, damit dieser das für die Finanzierung der Ausreise benötigte Geld und Gold bei ihr zu Hause habe holen können. Der Erklärungsversuch, den die Beschwerdeführerin auf Vorhalt dieses Widerspruchs unternommen habe, vermöge nicht zu überzeugen. 4.2 Diesen Entscheidgründen halten die Beschwerdeführer im Kern entgegen, das Bundesamt habe zu Unrecht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen erkannt und dabei übersehen, das sich die Angaben der Beschwerdeführerin durch grosse Detailtreue und Differenziertheit auszeichneten. Die knappe Schilderung der Vergewaltigung vermöge nicht zu erstaunen, habe doch die Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen bei der Beschwerdeführerin Schamgefühle ausgelöst, die ihre Aussagefähigkeit dermassen eingeschränkt hätten, dass sie sich völlig gehemmt gefühlt habe. Es werde deshalb beantragt, dass die Beschwerdeführerin in Gegenwart einer weiblichen Dolmetscherin in Sorani ergänzend angehört werde, was entweder vor dem Bundesamt oder vor der Rechtsmittelinstanz geschehen könne. Abgesehen von der Irritation wegen des Dolmetschers sei das anerkannte Phänomen zu berücksichtigen, wonach Opfer sexueller Gewalt die Tendenz zeigten, ihre Schilderung zu rationalisieren, um schmerzhafte Erinnerungen zu vermeiden, die sehr oft stark verdrängt worden seien. Gerade die Feststellung des Bundesamts, wonach die Aussagen der Beschwerdeführerin plakativ, sehr allgemein und rational wirkten, spreche für eine tatsächlich erlittene Vergewaltigung. Es könne nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin ausgelegt werden, dass die beiden Kinder während des Ereignisses nicht aufgewacht seien. Die Beschwerdeführerin habe nämlich die örtlichen Verhältnisse genau dargelegt und auch klar gemacht, dass sie D-6935/2006 in einem anderen Zimmer vergewaltigt worden sei und wegen der Waffendrohung nicht habe schreien können. Insoweit das Bundesamt das Betreiben eines Coiffeursalons in H._______ als unrealistisch erachte, greife es zu puren Mutmassungen. Diese würden durch den im Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag widerlegt. Dass die Beschwerdeführerin mit den Kindern in einer eigenen Wohnung gelebt habe, obschon auch die Eltern in H._______ gewohnt hätten, sei mit den beschränkten Platzverhältnissen im Elternhaus zu erklären. Wenn das Bundesamt nicht nachvollziehen könne, wie der Bruder aufgrund von diffusen Angaben der 12-jährigen Cousine Tötungsabsichten gegen die Beschwerdeführerin habe entwickeln können, so verkenne es die Bedeutung einer Entehrung, welche für die Betroffenen und ihre Angehörigen mit einer Vergewaltigung verbunden sei. Der vorgehaltene Widerspruch im Zusammenhang mit der Mitnahme des Geldes und des Goldes schliesslich betreffe ein bloss untergeordnetes, nicht entscheidwesentliches Vorbringen. Der Widerspruch dürfe deshalb nicht zu Lasten der Glaubhaftigkeit der geschilderten Vergewaltigung ausgelegt werden. 5. 5.1 Die Darstellung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführerin wegen der Anwesenheit eines männlichen Dolmetschers in der Anhörung vom 2. Oktober 2000 in ihrer Aussagefähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei, wird bei einer Überprüfung des Protokolls nicht bestätigt. Direkt darauf angesprochen, bedankte sich die Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung herzlich beim Dolmetscher und äusserte sich dahingehend, dass durch die Art, wie die Anhörung heute verlaufen sei, ihr ein grosser Stein vom Herzen gefallen sei. Auf die Frage, ob sie einem weiblichen Dolmetscher mehr erzählt hätte, gab sie die klare Antwort, dass sie es "gleich" erzählt hätte; sie habe den Dolmetscher als "Bruder" angesehen, auch wenn sie sich von Herzen eine Frau als Übersetzerin gewünscht habe (vgl. A5/26, S. 23). Mangels diesbezüglicher Anzeichen in den Akten besteht kein Grund zur Annahme, die Beschwerdeführerin habe im Moment der Beantwortung dieser Frage, in dem für sie kein ersichtlicher Erwartungsdruck von aussen bestand, ihr eigentliches Empfinden nicht mitzuteilen gewagt und ein Vertrauen in den Dolmetscher zur Sprache gebracht, das sie in Wirklichkeit gar nicht aufzubringen verstand. In Übereinstimmung mit ihren eigenen Eindrücken ist deshalb darauf abzustellen, dass sich die Anwesenheit einer Frau anstelle des männlichen Dolmetschers nicht entscheidend auf ihre Aussagefähigkeit ausgewirkt hätte. D-6935/2006 Für das urteilende Gericht besteht unter diesen fallspezifischen Umständen kein Anlass, die Beschwerdeführerin vor einer Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nochmals durch ein reines Frauenteam zu befragen. Dies umso weniger, als in den übrigen Passagen im Protokoll der Anhörung vom 2. Oktober 2000 und gleichermassen auch im Empfangsstellenprotokoll selbst bei grosszügiger Auslegung keine Indizien für eine mit Schuld- und Schamgefühlen zu erklärende Einschränkung im Mitteilungsvermögen der Beschwerdeführerin zu finden sind (zum betreffenden Phänomen vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 5.b.dd S. 8). Die Beschwerdeführerin hinterliess im Gegenteil den Eindruck einer normal orientierten Person, die sich der Bedeutung der an sie gerichteten Fragen (und deren Beantwortung) jederzeit bewusst war. Wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird, erlauben im Übrigen bereits diejenigen Stellen im Protokoll, die nicht den Akt der Vergewaltigung als solchen betreffen, den zuverlässigen Schluss, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zum angeblich erlittenen sexuellen Übergriff nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG sind. Der Antrag auf Durchführung einer ergänzenden Anhörung der Beschwerdeführerin unter Beizug einer Dolmetscherin ist demzufolge abzuweisen. 5.2 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge führt eine Prüfung der Akten zur Erkenntnis, dass das Bundesamt sich im vorliegenden Fall keine unrichtige Anwendung der Beweisregel von Art. 7 AsylG vorzuwerfen hat. Wie in der angefochtenen Verfügung mit umfassender Begründung erläutert wird, halten die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten den Anforderungen an das reduzierte Beweismass des Glaubhaftmachens nicht stand. In erster Linie gilt dies für die im Zentrum stehende Vergewaltigung durch ein Mitglied der KDP, wozu vorweg auf die Argumentation in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 4.1 hiervor) verwiesen werden kann, zumal diese durch die Einwände in der Beschwerde nicht entkräftet wird. 5.2.1 Ob das Bundesamt das Betreiben eines Coiffeursalons und das selbständige Wohnen der Beschwerdeführerin in H._______ zu Recht als realitätsfremd beurteilt hat, braucht im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht abschliessend erörtert zu werden. Ebenso kann offen gelassen werden, ob und inwieweit dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Mietvertrag Beweiseignung zukommt. Ohne Klärung dieser Punkte erweist sich nämlich das Geschehen in der Nacht vom 7. auf den 8. Juni 1999, wie es von der Be- D-6935/2006 schwerdeführerin in den durchgeführten Befragungen beschrieben wurde, bei einer gesamthaften Betrachtung als in hohem Masse unwahrscheinlich. 5.2.1.1 Zunächst ist mit dem Bundesamt darauf hinzuweisen, dass einzelne Elemente des von der Beschwerdeführerin behaupteten Gesamtereignisses bereits deshalb nicht glaubhaft wirken, weil sie gemessen am natürlichen Lauf der Dinge derart aussergewöhnlich erscheinen, dass sie sich kaum so zugetragen haben können. Namentlich gilt dies für die Behauptung, wonach die im selben Zimmer schlafenden 5- und 6-jährigen Kinder der Beschwerdeführerin die beiden Männer nicht bemerkt hätten und nicht aufgewacht seien (vgl. A5/26, S. 15). Es ist in der Tat schwer vorstellbar, dass die Kinder durch die Vorfälle im Schlafzimmer im Unterschied gerade zur Cousine nicht aus dem Schlaf gerissen wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach eigener Darstellung trotz Waffendrohung Widerstand zu leisten versuchte (vgl. A2/9, S. 5; A5/26, S. 13), was von der Cousine bemerkt und als Zeichen dafür gedeutet wurde, dass etwas nicht stimmt. Allein mit dem Hinweis, dass die Vergewaltigung in einem anderen Zimmer stattgefunden und die Waffendrohung Hilfeschreie verhindert habe (vgl. Beschwerdeschrift, S. 12), ist somit nicht plausibel erklärt, dass die beiden Kinder vom dramatischen Geschehen im Schlafzimmer nichts bemerkt haben. 5.2.1.2 Neben derartigen Ungereimtheiten in Einzelpunkten ist auch der Umstand als Indiz für die Unwahrheit des Gesamtvorbringens zu werten, dass die Beschwerdeführerin unter dem Druck der an sie gerichteten Rückfragen schrittweise Ergänzungen anbrachte, die sich schlechterdings nicht mehr mit ihren anfänglichen Ausführungen im Rahmen der ungesteuerten Schilderung der Asylgründe in Einklang bringen lassen. Besonders frappant waren in dieser Hinsicht ihre Aussagen zu der angeblich im Schlafzimmer anwesenden Cousine L._______. In der Erstbefragung vermied es die Beschwerdeführerin bei der freien Schilderung der Asylgründe gänzlich, eine minimale Vorstellung davon zu vermitteln, welche Rolle ihre Cousine beim nächtlichen Besuch der beiden Männer eingenommen hat (vgl. A2/9, S. 4 f.). Erst auf die Frage, wie ihre Familie vom Vorfall erfahren habe, brachte sie die Cousine ins Spiel, indem sie erwiderte, diese habe mitbekommen, dass sie sich gewehrt habe und die Männer keine gewöhnlichen Diebe gewesen seien (vgl. A2/9, S. 5). In der kantonalen Anhörung beschränkte sich die Beschwerdeführerin bei der freien D-6935/2006 Schilderung der Asylgründe auf die vage Aussage, wonach die Cousine bemerkt habe, dass etwas nicht stimme und es sich nicht um Diebe gehandelt habe (vgl. A5/26, S. 13). Aus ihren Antworten auf die verschiedenen Rückfragen ergab sich später freilich ein ganz anderes Bild. So wurde sie durch die sich aufdrängende Frage, warum die Kinder und die Cousine nicht aufgewacht seien und geschrien hätten, zur Bemerkung veranlasst, der beim Fenster stehende zweite Mann habe auch seine Cousine bedroht (vgl. A5/26, S. 15). Auf die zutreffende Feststellung der Befragerin, sie habe die Bedrohung der Cousine zuvor nicht erwähnt, erklärte sie sodann, sie nehme an, dass ihre Cousine bedroht worden sei, ansonsten diese ja geschrien hätte (vgl. A5/26, S. 15). Diese in der Form einer Vermutung gelieferte Erklärung erweist sich jedoch ihrerseits bei einer Gegenüberstellung mit späteren Aussagen der Beschwerdeführerin als inkohärent. Auf die Aufforderung hin, ihre Handlungen nach der erlittenen Vergewaltigung bis zum Besuch von M._______ und dessen Ehefrau am nächsten Morgen im Einzelnen zu beschreiben, schilderte die Beschwerdeführerin das Geschehen nämlich dahingehend, dass ihre Cousine L._______ zu ihr ins Zimmer gekommen sei und sie bis zum Morgen miteinander gesprochen hätten (vgl. A5/26, S. 16). Angesichts eines solchen äusseren Rahmens mit einem Zwiegespräch über mehrere Stunden hinweg kann hinlänglich ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin ihre Cousine nicht auf allfällige Einschüchterungen oder gravierendere Behelligungen durch den zweiten Mann im anderen Zimmer angesprochen beziehungsweise nach den Gründen für die Überzeugung gefragt hätte, wonach es sich bei den beiden Männern nicht um Diebe handeln könne. Dementsprechend gehaltvoller hätten ihre freiwilligen Angaben zu diesem Thema und ihre Antworten auf all diejenigen Fragen ausfallen müssen, die sich um das konkrete Verhalten ihrer Cousine in den behaupteten schicksalhaften Momenten drehten. Es zeigt sich demnach bei näherer Betrachtung der protokollierten Aussagen deutlich, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vergewaltigung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht den Tatsachen entspricht. 5.2.2 Ohne dass diesem Punkt bei der Glaubhaftigkeitsprüfung entscheidende Bedeutung zuzumessen wäre, ist als Ergänzung zum Gesagten darauf hinzuweisen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin am 24. Juli 1999 mit einer schriftlichen Eingabe an das Bundesamt gelangte (vgl. A6/1), in welcher er ein deutlich abweichendes Datum für die angebliche Vergewaltigung seiner Ehefrau durch zwei Personen D-6935/2006 angab (8. Juli 1999). Die Wahrscheinlichkeit, dass dem Ehemann der Beschwerdeführerin dabei ein Irrtum in der Bezeichung des Monats beziehungsweise in der Zahl der Vergewaltiger unterlaufen ist, ist insofern als gering einzustufen, als er die Eingabe korrekt datiert hat (Eingangsstempel des Bundesamts: 26. Juli 1999) und von der Beschwerdeführerin informiert worden ist (vgl. A5/26, S. 14). 5.2.3 Wegen ihrer insoweit unglaubhaften Angaben kann der Beschwerdeführerin nicht geglaubt werden, dass sie in ihrer Heimat das Opfer einer Vergewaltigung wurde. Demzufolge kann sie auch nichts aus der Gefährdung herleiten, welcher weibliche Vergewaltigungsopfer in ihrer Heimatregion wegen des dort herrschenden Verständnisses von Familienehre ausgesetzt sind. Gemäss den Angaben im Begleitschreiben sind auf der am 13. April 2007 eingereichten Video-CD Bilder von der Steinigung einer yezidischen Frau aus der Bahschiqa-Region im April 2007 zu sehen, welcher vorgeworfen wurde, durch eine Liebesaffäre ihrer Familie Schande zugefügt zu haben (vgl. Bst. I hiervor). Eine Verbindung zwischen diesem Vorkommnis und dem konkreten Einzelfall in dem Sinne, dass sich gerade auch für die Beschwerdeführerin konkrete Gefährdungsindizien ergäben, ist somit nicht erkennbar. Weil demgemäss absehbar ist, dass daraus keine entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten, ist auf eine Visionierung der CD zu verzichten (vgl. EMARK 2003 Nr. 13 E. 4c S. 84). 5.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält es deshalb nach Abwägung der dafür und dagegen sprechenden Gründe nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben, dass die Beschwerdeführerin im Juni 1999 durch ein "Mitglied der KDP" vergewaltigt wurde und ihr Heimatland wegen der Gefahr, durch ihren Bruder oder andere Familienangehörige getötet zu werden, zusammen mit ihren Kindern verlassen musste. Mit ihren diesbezüglichen Vorbringen vermag die Beschwerdeführerin somit den reduzierten Beweisanforderungen von Art. 7 AsylG nicht zu genügen. 5.3 Aufgrund der aufgezeigten Sachlage erübrigt es sich, auf weitere Einwendungen in der Beschwerde und den Folgeeingaben näher einzugehen, da diese nicht geeignet sind, einen anderen Entscheid in den Fragen der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung herbeizuführen. Desgleichen braucht nicht weiter auf die eingereichten Beweismittel eingegangen zu werden, da sich ohne vertiefte Prüfung zuverlässig erkennen lässt, diese vermöchten die wesentlichen Vorbringen D-6935/2006 der Beschwerdeführerin nicht in einem glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde im erstinstanzlichen Verfahren ausreichend ermittelt, und es ist demgemäss absehbar, dass aus zusätzlichen Abklärungen keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. In Würdigung der gesamten Umstände ist alsdann festzustellen, dass die Beschwerdeführerin einen Sachverhalt im Sinn der Definition von Art. 3 AsylG weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht hat. Das Bundesamt hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Ehemannes respektive Vaters der Beschwerdeführer, die von den Beschwerdeführern als zu integrierender Bestandteil ihres eigenen Rechtsmittels bezeichnet wurde, mit Urteil vom heutigen Tage in Bezug auf das Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl abweist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7335/2006 vom 21. Januar 2008). Eine Anerkennung der Beschwerdeführer als Flüchtlinge und eine Asylgewährung fallen somit ebenso wenig auf der Grundlage von Art. 51 Abs. 1 AsylG in Betracht. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Vorliegend hat der Kanton den Beschwerdeführern keine Aufenthaltsbewilligung erteilt (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Die Beschwerdeführer können sich auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Ihre Wegweisung aus der Schweiz steht somit im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen. 6.3 In teilweiser Wiedererwägung der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2002 ordnete das BFM am 18. November 2005 die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführer wegen gleichzeitig festge- D-6935/2006 stellter Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs an. Ob die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die daran geknüpfte Gewährung der vorläufigen Aufnahme unter den heute bestehenden Sachumständen gerechtfertigt sind, ist an dieser Stelle nicht zu erörtern. Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme mittels Verfügung des BFM stünde den Beschwerdeführern wiederum der Weg einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen. In einem solchen Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse zu prüfen (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 55). Vorderhand aber ist in Bestätigung der Verfügung des BFM vom 18. November 2005 festzuhalten, dass die Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufgenommen sind. Damit ist die Beschwerde, insoweit dort im Rahmen des Eventualbegehrens die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt wurde, als gegenstandslos zu betrachten. 7. 7.1 Nach dem Gesagten sind die Beschwerdeführer im Hauptpunkt als unterlegene Partei anzusehen. Insoweit wären die Kosten des Verfahrens deshalb grundsätzlich ihnen zu überbinden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, wenn ihr Begehren im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung nicht aussichtslos erscheint. Aus den aufgezeigten Gründen kann den Beschwerdeführern nicht vorgehalten werden, ihren Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls habe es im Zeitpunkt der Beantragung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Blick auf die Erfolgsaussichten an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt (vgl. BGE 125 II 265 E. 4b S. 275). Gemäss der von ihnen eingereichten Fürsorgebestätigung vom 21. März 2002 können die Beschwerdeführer zudem als prozessual bedürftig gelten, weil keine Hinweise auf eine zwischenzeitliche wesentliche Veränderung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse bestehen. Damit sind beide kumulativ erforderlichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das darauf abzielende Gesuch ist somit gutzuheissen, und die Beschwerdeführer sind von der Pflicht zur Kostentragung zu befreien. 7.2 Im Eventualpunkt ist das Beschwerdeverfahren mit der Gewährung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegwei- D-6935/2006 sungsvollzugs durch das BFM gegenstandslos geworden. Bei einem gegenstandslos gewordenen Verfahren werden die Kosten jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Vorliegend wurde die (teilweise) Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens durch das BFM bewirkt. Diesem sind jedoch keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG). 7.3 Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der Beschwerde führenden Partei eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige Vertretungskosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 und Art. 7 VGKE). Vorliegend sind diese Voraussetzungen gegeben, insoweit die Gegenstandslosigkeit im Eventualpunkt durch die wiedererwägungsweise Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Gewährung der vorläufigen Aufnahme durch das BFM herbeigeführt wurde. Nachdem der Rechtsvertreter keine Kostennote zu den Akten gereicht hat, ist auf die Einforderung einer solchen zu Gunsten einer Festsetzung aufgrund der Akten zu verzichten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE), zumal sich diese mit hinreichender Zuverlässigkeit vornehmen lässt. Wegen der bloss teilweisen Gegenstandslosigkeit rechtfertigt sich sodann eine hälftige Kürzung der Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). In Berücksichtigung der für Anwälte massgeblichen Bandbreite des Stundenansatzes (Art. 10 Abs. 2 VGKE) ist die den Beschwerdeführern vom BFM auszurichtende Parteientschädigung alsdann auf Fr. 800.-- (inkl. Auslagen und MwSt) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) D-6935/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 800.-- auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: CD) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N [...]; in Kopie zu den Akten) - das O._______ des Kantons I._______ ad (...) (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Martin Maeder Versand: Seite 20

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