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Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-6933/2015

31 août 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,274 mots·~21 min·6

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2015

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6933/2015

Urteil v o m 3 1 . August 2018 Besetzung Richter Daniele Cattaneo (Vorsitz), Richterin Christa Luterbacher, Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Kathrin Mangold Horni.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch MLaw Ruedy Bollack, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 28. September 2015 / N (…).

D-6933/2015 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 2. April 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B._______ um Asyl nach. Dort wurde er am 16. April 2014 im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) summarisch zu seinen Asylgründen befragt. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton C._______ zugewiesen. Am 18. August 2015 wurde er durch eine Mitarbeiterin des SEM vertieft angehört. A.b Anlässlich der Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei eritreischer Staatsangehöriger von der Ethnie der Tigrinya und stamme aus D._______ (Zoba E._______). In der zweiten Hälfte des Jahres 2009 habe er nach der Heimkehr von der Schule von seinem Vater erfahren, dass er – der Beschwerdeführer – ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten habe. Er habe das Aufgebot selber nicht gesehen und wisse auch nicht, wann und wo er sich hätte melden müssen. Da er aber nicht in den Militärdienst habe einrücken wollen, habe er sein Elternhaus drei Tage später verlassen und sich zu einer Tante väterlicherseits in die F._______ begeben. Aus Angst, dort von den Behörden entdeckt zu werden, sei er nach einem Jahr beziehungsweise nach zwei Jahren zu einer Tante mütterlicherseits nach G._______ (Zoba E._______) gezogen, wo er sich – wie schon in F._______ – stets im Haus aufgehalten habe. Da er sich nicht ewig habe verstecken können, sei er am 22. Februar 2013 mit einem Bus nach Tsorona (Zoba E._______) gefahren, von wo aus er zu Fuss über die nahe Grenze nach Äthiopien gelangt sei. Nach Aufenthalten in den Flüchtlingslagern H._______ und I._______ sei er über den Sudan nach Libyen gereist. Nachdem er anfangs des Jahres 2014 auf einem Schiff das Mittelmeer überquert habe, sei er am 2. April 2014 illegal von Italien her in die Schweiz eingereist. A.c Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens gab der Beschwerdeführer einen Taufschein im Original sowie zwei Identitätskarten in Kopie zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 28. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositivziffer 1), lehnte sein Asylgesuch ab (Dispositivziffer 2) und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz (Dispositivziffer 3). Zudem ordnete es den Wegweisungsvollzug an (Dispositivziffern 4 und 5).

D-6933/2015 C. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertreterin (lic. iur. Patricia Müller, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der SEM-Verfügung vom 28. September 2015, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung des Asyls. Eventualiter ersuchte er um Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung, subeventualiter um Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu bewilligen und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Auf die Begründung der Anträge wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. D. D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. November 2015 wurde der damaligen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mitgeteilt, ihr Mandant dürfe den Abschluss des Verfahrens gestützt auf Art. 42 AsylG in der Schweiz abwarten. Sodann wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) mit der Begründung der nicht ausgewiesenen Bedürftigkeit abgewiesen.

D.b Noch am 2. November 2015, jedoch erst nach Versand der Zwischenverfügung vom gleichen Tag, ging beim Bundesverwaltungsgericht eine am 29. Oktober 2015 vom J._______ ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung ein.

D.c In der Folge kam der damals zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 6. November 2015 auf die Ziffern 2 und 3 seiner Zwischenverfügung vom 2. November 2015 zurück und hiess die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a AsylG gut. Als amtliche Rechtsbeiständin wurde die damalige Rechtsvertreterin, lic. iur. Patricia Müller, eingesetzt.

D-6933/2015 E. Die damalige Rechtsvertreterin gab am 12. November 2015 eine Kostennote und am 17. Dezember 2015 ein Foto, welches den Beschwerdeführer mit seiner Schwester K._______ sowie den Kindern seiner Tante zeige und etwa im Jahr 2008 aufgenommen worden sei, samt Zustellcouvert zu den Akten. F. F.a Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Akten am 7. Juni 2016 an das SEM und setzte diesem zur Einreichung einer Vernehmlassung Frist an.

F.b Mit Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 beantragte das SEM sinngemäss die Abweisung der Beschwerde, da keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vorlägen, die eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.

F.c Das Bundesverwaltungsgericht liess dem Beschwerdeführer beziehungsweise dessen ehemaliger Rechtsvertreterin am 28. Juni 2016 ein Doppel der Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zukommen.

G. Nach Erhalt einer Mitteilung der bisherigen Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2016, sie werde ihr Arbeitsverhältnis beim HEKS beziehungsweise bei der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau per Ende Juli 2016 beenden und in absehbarer Zeit nicht mehr als Juristin im Asylbereich tätig sein, setzte das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 13. Juli 2016 MLaw Ruedy Bollack per 1. August 2016 als amtlichen Rechtsbeistand ein. H. H.a Mit Schreiben vom 28. Dezember 2017 ersuchte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Bundesverwaltungsgericht um möglichst raschen Abschluss des Beschwerdeverfahrens und brachte verschiedene Ergänzungen zur Beschwerdeschrift vom 28. Oktober 2015 an.

H.b Der nunmehr zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts teilte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 9. Januar 2018 mit, das am 28. Oktober 2015 anhängig gemachte Beschwerdeverfahren sei zur Zeit noch nicht spruchreif, doch bemühe man sich um eine

D-6933/2015 beförderliche Behandlung desselben und hoffe, das Verfahren in den kommenden Monaten abschliessen zu können.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 50 Abs. 1 VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer

D-6933/2015 politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

Eine asylsuchende Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht, vielmehr müssen konkrete Indizien die Furcht vor erwarteten Benachteiligungen realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat – etwa durch ein illegales Verlassen des Landes – eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. Solche begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des Asyls, unabhängig davon, ob sie missbräuchlich oder nicht missbräuchlich gesetzt wurden. Stattdessen werden Personen, die subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung der Vorbringen ergibt, dass die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen, bei einer objektivierten Sichtweise überwiegen oder nicht (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1, 2012/5 E. 2.2). 3.3 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismässig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweigerung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in einem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt

D-6933/2015 ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regelmässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit aufgefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von Art. 1A Abs. 2 FK und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen (vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst beispielsweise bestätigt in Urteil des BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).

4. 4.1 Die Vorinstanz erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, im Jahr 2009 ein Aufgebot für den Militärdienst erhalten, deshalb die Schule abgebrochen und sich fortan bei Tanten in F._______ und G._______ aufgehalten zu haben, als nicht glaubhaft. Sie begründete ihre Einschätzung damit, dass die Schilderungen dazu durchwegs unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar ausgefallen seien.

So spreche gegen die Behauptung des Beschwerdeführers, als Dreizehnjähriger zum Militärdienst aufgeboten worden zu sein, nicht nur sein junges Alter, sondern auch der Umstand, dass er zu jenem Zeitpunkt regulär die siebte Klasse besucht habe und somit keinerlei Anhaltspunkte für eine verfrühte Rekrutierung bestanden hätten, wobei die entsprechenden Erklärungsversuche nicht zu überzeugen vermöchten. Des Weiteren erscheine das von ihm geltend gemachte Verhalten nach Erhalt der Information von der Zustellung des Aufgebots (drei Tage später erfolgter Weggang vom Elternhaus, ohne das Aufgebot vorher angeschaut oder Kenntnis vom Datum und Ort der Einrückung gehabt zu haben) nicht nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer kein Aufgebot erhalten habe, werde durch die widersprüchlichen und nicht nachvollziehbaren Angaben zum angeblichen Untertauchen erhärtet.

4.2 Diesen Ausführungen wird in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 5 f.) entgegengehalten, das SEM unterschätze die Willkür der eritreischen Regierung, allenfalls auch erst 13 Jahre alte Kinder zu rekrutieren. Aus Schilde-

D-6933/2015 rungen anderer Asylsuchender sei bekannt, dass die "Umstände des Militärdienstes für Minderjährige äusserst bedenklich" seien. Überdies übersehe das SEM, dass für Kinder "ganz typisch" sei, "ein Problem nicht sachgerecht anzugehen", sondern – ohne das erhaltene Dokument begutachtet zu haben – "einfach aus Angst zu einer Verwandten zu gehen". 4.3 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Durchsicht der Akten der Einschätzung der Vorinstanz ohne Vorbehalte an. Die Einwendungen in der Beschwerdeschrift vermögen die (auf S. 3 f. der angefochtenen Verfügung) überzeugend und detailliert dargelegte Begründung der Vorinstanz nicht in Frage zu stellen, wobei auch das SEM in seiner Vernehmlassung vom 21. Juni 2016 zutreffend feststellte, die in der Beschwerde gemachten Ausführungen beschränkten sich im Wesentlichen darauf, bereits Gesagtes zu wiederholen und weiter auszuschmücken. Das am 17. Dezember 2015 eingereichte, angeblich ein Jahr vor Erhalt des militärischen Aufgebots und fünf Jahre vor der Ausreise aufgenommene Foto ist ebenfalls nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung des Sachverhalts zu führen, zumal es in keinem Kontext mit den geschilderten Fluchtgründen steht. 4.4 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise in einem konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung gestanden hat und von dieser als Dienstverweigerer oder Deserteur betrachtet wird. Der Hauptbeschwerdeantrag um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl ist abzuweisen. Da der massgebliche Sachverhalt ausreichend erstellt ist, besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Der entsprechende Eventualantrag ist ebenfalls abzuweisen. 5. 5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ging bis im Januar 2017 davon aus, dass eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund anzusehen war, weil illegal Ausgereiste bei einer Rückkehr nach Eritrea mit erheblichen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG rechnen mussten (vgl. Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3). Diese Rechtsprechung ist in der Folge jedoch aufgegeben worden. Im Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundesverwaltungsgericht

D-6933/2015 nach einer eingehenden quellengestützten Lageanalyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.). Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).

5.2 Wie vorstehend (Ziff. 4) dargelegt wurde, konnte der Beschwerdeführer keinen konkreten Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung glaubhaft machen, weshalb keine Hinweise darauf bestehen, dass zusätzliche Anknüpfungspunkte existieren, welche ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen würden. Im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt er – entgegen der in der Beschwerde (vgl. insbesondere S. 8) und auch in der Eingabe vom 28. Dezember 2017 vertretenen Auffassung – die Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht. Die Zusprechung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe und eine gestützt darauf zu erfolgende Gewährung der vorläufigen Aufnahme kommt daher vorliegend nicht in Frage. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6933/2015 7. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, der Wegweisungsvollzug sei als unzulässig sowie als unzumutbar anzusehen, und macht dabei geltend, unabhängig davon, ob er bereits für den Militärdienst aufgeboten worden sei oder nicht, sei davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr umgehend verhaftet und in den Dienst eingezogen würde, wodurch Art. 3 und 4 EMRK verletzt würden; ausserdem herrsche in Eritrea eine Militärdiktatur sowie eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. Beschwerde S. 9 und Eingabe vom 28. Dezember 2017 S. 1–4). 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen (vgl. oben, E. 4), kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.

Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. Urteil

D-6933/2015 des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 [BVGE-Publikation vorgesehen], E.6.1). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.2) als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK; vgl. dazu nachfolgend, E. 7.2.3) geprüft. 7.2.1 Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vorhersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig; im zivilen Nationaldienst insbesondere deshalb, weil Verpflegung und Unterkunft nicht immer zur Verfügung gestellt würden und der Nationaldienstsold – trotz einzelner Verbesserungen in jüngster Zeit – kaum ausreiche, um den Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinausgehend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2). 7.2.2 In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4 Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsverbots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu befürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen. Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu verneinen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer E-5022/2017 E. 6.1.5.2).

D-6933/2015 7.2.3 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernsthafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende und jeder Dienstleistender dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6). 7.2.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwerdeschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungsweise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die

D-6933/2015 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.). 7.3.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, alleinstehenden Mann, der keine gesundheitliche Beschwerden vorbrachte und eigenen Angaben zufolge die Schule bis zur siebten Klasse besuchte. Seine Eltern, seine fünf Geschwister sowie zahlreiche weitere Angehörige sollen nach wie vor in Eritrea leben und es ist davon auszugehen, dass diese ihm bei der Reintegration behilflich sein werden. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, in L._______ und in M._______ wohnhafte Verwandte hätten die Kosten von rund $ 4'000 für seine Reise nach Europa übernommen, woraus – wie das SEM zu Recht bemerkte – geschlossen werden kann, dass diese Personen ihn und seine Familie auch in Zukunft in finanzieller Hinsicht entlasten werden. Unter diesen Umständen ist nicht zu befürchten, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnte. 7.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar. Soweit in der Beschwerdeschrift (vgl. S. 9 unten) vorgebracht wird, der Beschwerdeführer dürfe wegen der in Eritrea herrschenden Situation allgemeiner Gewalt nicht weggewiesen werden, widerspricht er ohne substantiierte Begründung der aktuellen Länderpraxis der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts. Seit Einreichung der Beschwerde haben sich überdies weitere Verbesserungen ergeben; namentlich haben Äthiopien und Eritrea jüngst ein Friedensabkommen geschlossen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, Äthiopien treibt den Friedensprozess mit Eritrea schnell voran, 9. Juli 2018). 7.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

D-6933/2015 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch am 6. November 2015 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde und weiterhin von der prozessualen Bedürftigkeit auszugehen ist, ist von der Kostenerhebung abzusehen.

9.2 Die vormalige amtliche Rechtsbeiständin reichte am 12. November 2015 eine Kostennote ein, welche für den Fall des Obsiegens bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– einen Aufwand von Fr. 1‘645.30 ausweist. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, im Fall des Unterliegens sei der Stundenansatz auf Fr. 150.– zu reduzieren, womit vorliegend ein Betrag von Fr. 995.30 geltend gemacht wird, was sowohl hinsichtlich des Aufwandes als auch des Tarifs angemessen erscheint. Durch die Einreichung eines Beweismittels (Foto) durch die vormalige Rechtsbeiständin am 17. Dezember 2015 und einer weiteren Eingabe durch den jetzigen Rechtsbeistand ist von einem zusätzlichen Aufwand von einer Stunde, mithin von einem Gesamtaufwand von Fr. 1‘145.30 auszugehen. In ihrem Gesuch um Entlassung als amtliche Rechtsbeiständin gab lic. iur. Patricia Müller keine Erklärung bezüglich des ihr zustehenden amtlichen Honorars ab. Angesichts der vorliegenden Umstände (lic.iur. Patricia Müller und MLaw Ruedy Bollack üben beziehungsweise übten ihr Mandat für die gleiche Rechtsberatungsstelle aus) ist davon auszugehen, dass die bisherige Rechtsvertreterin ihren Anspruch auf das amtliche Honorar auf ihren Nachfolger beziehungsweise allenfalls auf die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau überträgt. Demnach ist dem amtlichen Rechtsbeistand beziehungsweise der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau ein Honorar in der Höhe von Fr. 1‘145.00 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6933/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Es wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘145.00 zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniele Cattaneo Kathrin Mangold Horni

Versand:

D-6933/2015 — Bundesverwaltungsgericht 31.08.2018 D-6933/2015 — Swissrulings