Abtei lung IV D-6931/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Dezember 2007 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Gérald Scherrer, Richter Bendicht Tellenbach, Gerichtsschreiberin Iringo Hockley. A._______, geboren (...), Bosnien und Herzegowina, wohnhaft (...), Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Wegweisungsvollzug; Verfügung des BFF vom 15. Februar 2002 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6931/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. Die Beschwerdeführerin, eine bosnische Staatsangehörige muslimisch-bosniakischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______, stellte am 13. Januar 1997 in der Schweiz ein erstes Asylgesuch, welches vom BFF gestützt auf Art. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (aAsylG) mit Verfügung vom 21. April 1997 abgelehnt wurde. Die Vorinstanz ordnete gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Diese Verfügung erwuchs am 26. Mai 1997 unangefochten in Rechtskraft. B. Die Beschwerdeführerin verliess am 6. März 1998 die Schweiz. Am 15. Oktober 2001 stellte sie zusammen mit ihrer Cousine L.S. (N [...]) ein zweites Asylgesuch in der Schweiz und machte im Rahmen der Kurzbefragung vom 22. Oktober 2001 und der direkten Anhörung vom 12. November 2001 im Wesentlichen geltend, das Haus ihrer Familie sei während des Krieges niedergebrannt worden, weshalb sie nach ihrer Rückkehr aus der Schweiz in Y._______ bei Z._______ gelebt habe. In der Nacht vom 10. auf den 11. März 2000 sei sie in ihrer Wohnung von zwei unbekannten Männern überfallen, geschlagen und mehrfach brutal vergewaltigt worden, bis sie das Bewusstsein verloren habe. Nachdem sie wieder zu sich gekommen sei, hätten die Täter sie mit dem Tod bedroht, falls sie sich wagen würde, eine Anklage gegen sie zu erheben. Die Angreifer hätten am nächsten Morgen aufgrund der Anzeige der Beschwerdeführerin von der Polizei gefasst werden können und seien mit Urteil vom (...) zu 5 Jahren und 8 Monaten beziehungsweise zu 5 Jahren und 2 Monaten Haft verurteilt worden. Nach der Vergewaltigung habe L.S. die Beschwerdeführerin bei sich zu Hause in Z._______ untergebracht und gepflegt, wobei sie (die Beschwerdeführerin) 10 Tage bettlägerig gewesen sei. Zudem sei sie wegen massiven psychischen Problemen auf engmaschige (neuro-) psychiatrische Behandlung und Medikamente angewiesen: Sie habe sich die ersten sechs Monate 4 Mal wöchentlich und danach bis zur Ausreise zwei Mal die Woche in Begleitung ihrer Cousine - wegen Platzmangel im Spital - bei der Organisation AMICA behandeln lassen müssen. Ferner leide sie unter Schlaflosigkeit, Flashbacks, sei suizidal und sei weder in der Lage zu arbeiten noch alleine zu sein. D-6931/2006 Sie und ihre Cousine L.S. seien in der Folge massiven Bedrohungen ausgesetzt gewesen. So sei sie (die Beschwerdeführerin) am Tag vor der ersten Gerichtsverhandlung von der Mutter von P.D., eines der Angreifer, telefonisch bedroht worden, man werde sie (die Beschwerdeführerin) von der Erdoberfläche verschwinden lassen, falls sie die Anklage nicht zurückziehe beziehungsweise falls P.D. inhaftiert werde. Zwei bis drei Monate nach der Verurteilung der Täter sei sie in ihrer Unterkunft von zwei Unbekannten beschimpft worden. Im Januar 2001 habe ein Unbekannter in einem roten VW-Golf versucht, sie und ihre Cousine auf dem Trottoir zu überfahren. Diese Übergriffe, wie auch ein Drohbrief, welchen sie im September 2001 erhalten habe, seien von ihr beziehungsweise von ihrer Cousine bei der Polizei angezeigt worden, jedoch ohne Erfolg. Seit August 2000 sei sie ein bis zweimal im Monat beziehungsweise insgesamt 10 Mal bedroht worden; man habe sie und ihre Cousine beispielsweise auf der Strasse oder vor ihrem Haus beschimpft. Etwa eine Woche vor ihrer Ausreise habe ihnen jemand einen in ein Drohschreiben eingewickelten Stein durch das Fenster in die Wohnung geworfen. In der Folge hätten sie und ihre Cousine ihr Heimatland am 14. Oktober 2000 gemeinsam verlassen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel samt deutscher Übersetzung zu den Akten: Eine Niederschrift der Tatbestandsaufnahme des Amtsgerichtes Z._______ vom 11. März 2000, eine Vorladung des kantonalen Gerichtes von Z._______ vom 24. März 2000, ein Urteil desselben Gerichtes vom (...) sowie verschiedene gynäkologische und neuropsychiatrische Berichte über ihren Gesundheitszustand. Nach entsprechender Aufforderung durch das BFF reichte sie ferner einen ärztlichen Bericht von Dr. B._______, Chefärztin vom (...) vom 17. Dezember 2001 zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 15. Februar 2002 trat das BFF in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug derselben an. Zur Begründung ihrer Verfügung führte die Vorinstanz aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden sich auf Übergriffe privater Dritter beziehen; den bosnischen Behörden könne keine asylrelevante Pflicht- D-6931/2006 verletzung gegenüber der Beschwerdeführerin zur Last gelegt werden. Vielmehr hätten sie die Vergewaltiger verhaftet und verurteilt und betreffend die Bedrohungen Ermittlungen eingeleitet. Zudem stehe der Beschwerdeführerin eine innerstaatliche Fluchtalternative innerhalb ihrer Heimat offen. D. Diese Verfügung focht die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. März 2002 (Poststempel vom 15. März 2002) bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommision (ARK) an. Dabei beantragte sie sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides bezüglich des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin einen ärztlichen Bericht von Dr. C._______, Chefärztin des (...) vom 13. März 2002 zu den Akten, wonach die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch hospitalisiert worden sei. Auf die Begründung der Beschwerde und auf den Inhalt des ärztlichen Berichtes wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Mit Zwischenverfügung vom 26. März 2002 stellte die vormals zuständige Instruktionsrichterin der ARK fest, Gegenstand des Verfahrens sei die Frage der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Im Weiteren wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Spitalaustrittsbericht einzureichen und die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden. F. Mit Eingabe vom 28. März 2002 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung von der ärztlichen Schweigepflicht zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 23. Oktober 2002 setzte die Instruktionsrichterin der ARK der Beschwerdeführerin zur Einreichung eines Austrittsberichtes und eines aktuellen ärztlichen Berichtes eine 30-tägige Frist ab Erhalt der Zwischenverfügung an. D-6931/2006 H. Mit Eingabe vom 5. November 2002 reichte die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ zu den Akten, wonach sie unter einer schweren und chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung mit sehr langwierigem und schwankendem Verlauf leide. I. In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF vollumfänglich an seinen Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. J. Mit innert verlängerter Frist eingereichter Replik vom 10. Januar 2003 hielt die Beschwerdeführerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest und wies unter anderem erneut auf ihre schwere psychische behandlungsbedürftige Erkrankung und die mangelnden Behandlungsmöglichkeiten in Bosnien und Herzegowina hin. K. Auf entsprechende Aufforderung des neu zuständigen Instruktionsrichters hin reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 30. November 2004 ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ ein. L. Mit am 15. Dezember 2006 bei der ARK eingegangener Eingabe bekräftigte die Beschwerdeführerin ihre Vorbringen. M. Am 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht die Beurteilung der bei der vormaligen ARK eingereichten Beschwerde (Art 53 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32). N. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2007 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis zum 13. August 2007 allfällige Wegweisungshindernisse medizinischer Natur durch einen aktuellen und detaillieren ärztlichen Bericht zu belegen und eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Ferner wurde ihr Gelegenheit gegeben, D-6931/2006 zum Unfang, in welchem sie auf die Unterstützung ihrer Cousine L.S. Angewiesen ist, Stellung zu nehmen. O. Am 11. Juli 2007 reichte die Beschwerdeführerin die Entbindungserklärung zu den Akten. P. Innert erstreckter Frist wurde ein Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ vom 27. August 2007 zu den Akten gereicht, wonach die Beschwerdeführerin unverändert unter einer schweren und chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung mit dazugekommener andauernder Persönlichkeitsveränderung leide. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig war, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver- D-6931/2006 halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführerin ist legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). 1.5 Das vorliegende Verfahren wird mit jenem der Cousine L.S., koordiniert behandelt (vergleiche separates Urteil D-[...]). 2. Die Beschwerde vom 14. März 2002 richtet sich ausschliesslich gegen den Wegweisungsvollzug. Somit ist die Verfügung des BFF vom 15. Februar 2002 - soweit das Nichteintreten auf das Asylgesuch und die Anordnung der Wegweisung betreffend - mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bleibt demnach lediglich die Prüfung, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. 3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20; vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG). 3.1 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2, 3 und 4 ANAG). D-6931/2006 3.2 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54; 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 4. Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668) oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114; EMARK 1995 Nr. 5 E. 6e S. 47; EMARK 1994 Nr. 18 S. 139 ff.; Nr. 19 S. 145 ff. und Nr. 20 S. 155 ff.). Die Bestimmung in Art. 14a Abs. 4 ANAG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 4.1 In Weiterführung der Praxis der ARK erachtet das Bundesverwaltungsgericht die allgemeine Lage in Bosnien und Herzegowina als einem Wegweisungsvollzug generell nicht entgegenstehend, sofern die D-6931/2006 Rückkehr in eine Entität erfolgt, in welcher die betroffene Person zur Mehrheitsethnie gehört (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7k S. 54). Diese Voraussetzung ist im Falle der Beschwerdeführerin hinsichtlich der bosnisch-kroatischen Föderation - wo sie zwischen 1992 und 1997 sowie im Jahre 2000 und 2001 in der Nähe von Z._______ als Muslimin gelebt hat - erfüllt (vgl. A1/1 und B1/1). 4.2 Bei der Prüfung der Frage der Zumutbarkeit in ein Gebiet, welches grundsätzlich als sicher gilt, sind sodann im Rahmen einer Gesamtwürdigung individuelle Faktoren - namentlich das Vorhandensein beziehungsweise Fehlen eines familiären oder sozialen Netzes und von Wohneigentum, das Alter, die Gesundheit, das Geschlecht, die Schulund Berufsbildung sowie Berufserfahrung als auch allfällige familiäre Verpflichtungen - zu berücksichtigen (vgl. EMARK 1999 Nr. 8 E. 7l S. 54 f.). 4.2.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2002 diesbezüglich aus, es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Bei einer Rückführung der Beschwerdeführerin nach Bosnien und Herzegowina bestünde für sie keine konkrete Gefahr ernsthafter gesundheitlicher Schäden, was auch im ärztlichen Bericht vom 17. Dezember 2001 bestätigt werde. Ausserdem habe sie schon in Bosnien und Herzegowina nachweislich von einer angemessenen, besonders in Z._______ zufriedenstellenden, medizinischen Behandlung profitieren können. Im Weiteren stehe ihr in ihrem Heimatstaat eine Witwenrente zu und sie verfüge dort über ein familiäres Beziehungsnetz, welches sie unterstützen könne. Zudem könne die Beschwerdeführerin die Heimreise zusammen mit ihrer Cousine antreten. 4.2.2 Dagegen machte die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 14. März 2002 singemäss geltend, der Wegweisungsvollzug sei aufgrund ihres prekären Gesundheitszustandes nicht zumutbar: Seit der Vergewaltigung habe sie ihre Lebensfreude verloren, sie könne nicht mehr schlafen, sei arbeitsunfähig und aufgrund ihrer Angstzustände nicht einmal mehr in der Lage, ihre Wohnung zu verlassen. Im Falle eines Wegweisungsvollzuges fürchte sie ausserdem der Rache der Familien der Vergewaltiger und der der Täter - die einmal D-6931/2006 aus dem Gefängnis entlassen würden - ausgesetzt zu sein. Zudem sei die Ehre ihrer Familie durch die mit dem Strafprozess bekannt gewordene Vergewaltigung verletzt, weshalb sie als muslimische Frau aus ihrer Familie verstossen worden sei. 4.2.3 In seiner Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 hielt das BFF an seinen Erwägungen vollumfänglich fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin seien gemäss ärztlichem Bericht vom 17. Dezember 2001 rückläufig. Mit angemessener medizinischer Behandlung könne die Suizidalität der Beschwerdeführerin unterdrückt beziehungsweise gemindert werden. Ferner sei in Bosnien und Herzegowina, im Besonderen in Z._______, eine angemessene psychiatrische Behandlung traumatisierter Personen durch erfahrene und qualifizierte Therapeuten gewährleistet, sei die Beschwerdeführerin doch schon in ihrem Heimatstaat über einen längeren Zeitraum in den Genuss einer engmaschigen und angemessenen psychiatrischen Behandlung gekommen. Aufgrund der in ihrer Heimat bestehenden öffentlichen Gesundheitsversorgung seien auch in finanzieller Hinsicht und bezüglich der Zugänglichkeit zur Krankenversicherung und zu den notwendigen Therapien keine Schwierigkeiten zu erwarten. Ihr stehe es ferner frei, ein Gesuch um medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. In ihrer Heimat könne die Beschwerdeführerin ausserdem auf ein familiäres Beziehungsnetz sowie auf eine Witwenrente zurückgreifen. 4.2.4 In ihrer Replik vom 10. Januar 2003 betont die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den behandelnden Arzt Dr. med. D._______ und den Bericht der Humanitären Organisation AMICA vom 22. September 2000, welcher vom BFF nicht berücksichtigt worden sei, es wäre für ihre Gesundheit schädlich, an den Ort der Vergewaltigung zurückkehren zu müssen. Zudem könne sie in ihrer Heimat nicht auf die Hilfe ihrer Familie zählen, da diese sie als vergewaltigte Frau verachte. 4.2.5 Mit ärztlichen Berichten vom 19. Mai 2000, 22. September 2000 und 17. September 2001 von Dr. E._______, Neurpsychiater, Humanitäre Organisation AMICA, Z._______, wurde der D-6931/2006 Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung sich angesichts der Schwere der traumatischen Vergewaltigung in die Länge ziehen könne. Die Beschwerdeführerin leide ferner an einer depressiven Grundstimmung, Albträumen, Flashbacks und panischen Angstzuständen (vor allem vor erneuter Begegnung mit den Vergewaltigern und vor dem Alleinesein). Eine in veränderter Umgebung fortgesetzte engmaschige Psychotherapie wird dringend empfohlen. Im ärztlichen Zeugnis von Dr. B._______, Chefärztin vom (...), vom 17. Dezember 2001, werden die psychiatrischen Befunde von Dr. E._______ im Wesenlichen bestätigt (Posttraumatische Belastungsstörung [F43.1], eine rückläufige Angst- und depressive Störung [F41.2] sowie Schlafstörungen, Albträume, Flashbacks und Angstzustände). Trotz Stabilisierung des psychischen Zustandes der Beschwerdeführerin und der Bejahung der Reisefähigkeit, sei eine Psychotherapie in Kombination mit einer medikamentösen Therapie (Deroxat 20 mg, Imovane) auf unabsehbare Zeit angezeigt. Gemäss ärztlichem Bericht von Dr. C._______, Chefärztin des (...) vom 13. März 2002 sei die Beschwerdeführerin nach einem Suizidversuch durch Einnahme von Medikamenten in der Folge des negativen Asylentscheids am 6. März 2002 hospitalisiert worden. Ihr psychischer Gesundheitszustand (unter anderem Angstzustände und Depression) habe sich derart massiv verschärft, dass eine weiterführende stationäre Behandlung im psychiatrischen Spital angezeigt sei. Gemäss Arztzeugnis von Dr. med. D._______, Facharzt FMH, Psychiatrie und Psychotherapie, X._______ vom 5. November 2002 und 30. November 2004 leide die Beschwerdeführerin unter einer schweren, chronifizerten Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei sich der Verlauf sehr langwierig und schwankend gestalte. Ihr Zustand stabilisiere sich langsam, doch bestehe schon bei einer kleinen Belastung beziehungsweise Stresssituation eine schwere Gefahr der Dekompensation und der Entgleisung ihres Gesundheitszustandes. Die Beschwerdeführerin leide oft unter Panik und Somatisation, die bisweilen in einen dissoziativen Zustand ausarte und unter sporadisch erhöhter Suizidalität. Sie sei auf wöchentliche Behandlung und auf bedeutende Dauermedikation angewiesen. Mit ärztlichem Zeugnis vom D-6931/2006 27. August 2007 bestätigte Dr. med. D._______ seine beiden vorhergehenden Arztberichte und hielt im Wesentlichen fest, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sei seither praktisch unverändert beziehungsweise stationär. So leide sie in unveränderter Weise an einer schweren und chronifizierten Posttraumatischen Belastungsstörung, wobei eine andauernde Persönlichkeitsveränderung dazugekommen sei. Auch sei sie weiterhin auf wöchentliche Behandlung und höher dosierte Dauermedikation, sowie die meiste Zeit auf die Anwesenheit ihrer Cousine angewiesen, ansonsten sie in einen dissoziativen Zustand verfalle, der bisweilen in wahnartiges Erleben ausarte. Die Reisefähigkeit der Beschwerdeführerin müsse verneint werden. Wegen den massiven organisatorischen Mängeln im bosnischen Gesundheitssystem und der fehlenden Finanzierung sei eine angemessene Behandlung im Heimatstaat der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich illusorisch. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die vorhergehende Behandlung der Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina umgebungsbedingt wenig Erfolg gezeigt habe, und - insbesondere bei Konfrontation mit den beteiligten Personen oder der Umgebung der Traumatisierung eine schwere Dekompensationsgefahr bestehe. Bei Angstanfällen und Dissoziation sei die Beschwerdeführerin längerdauernd bettlägrig geworden und habe auch schon mehrere Male hospitalisiert werden müssen. Sporadisch sei sie erhöht suizidal und werde wahrscheinlich lebenslange Behandlung benötigen. 4.2.6 Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt die traumatischen Erlebnisse der Beschwerdeführerin nicht in Frage stellt. Im Weiteren besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der in medizinischer Hinsicht sachlichen Richtigkeit der ins Recht gelegten ärztlichen Berichte zu zweifeln (vgl. zur Beweiskraft sogenannter Privatgutachten EMARK 2002 Nr. 13 E. 6c S. 115 f. und Nr. 18). Somit steht mit hinreichender Deutlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin seit bald 8 Jahren unter einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet, die eine bereits eben so lange dauernde engmaschige und intensive psychotherapeutische und medikamentöse Behandlung erforderte, deren Fortsetzung aus medizinischer Sicht dringend angezeigt erscheint; angesichts der Schwere und Eindeutigkeit der diagnostizierten Beeinträchtigungen (schwere und chronifizierte Posttraumatische Belastungsstörung bei andauernder Persönlichkeitsveränderung, Suizidalität sowie Angst- und Panikattacken) erübrigen sich diesbezüglich wei- D-6931/2006 tere Abklärungen. Nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts bestehen in Bosnien und Herzegowina in der Tat medizinische Einrichtungen, welche Behandlungen für psychische Krankheiten anbieten; diese sind allerdings aufgrund der grossen Zahl von Patienten oft überlastet. Die benötigten intensiven Therapien stehen Personen mit schweren Traumatisierungen, die einer dauerhaften psychologischen Behandlung bedürfen, aufgrund der bereits überlasteten Kapazitäten kaum zur Verfügung. Die übrigen Einrichtungen, welche Hilfe für psychologische Probleme anbieten, beschränken sich im Wesentlichen auf medikamentöse Behandlung. Betreffend die Verfügbarkeit von Medikamenten ist festzustellen, dass eine Vielzahl von Medikamenten in Bosnien und Herzegowina erhältlich ist, jedoch Patienten und Patientinnen verschiedentlich die Kosten der benötigten Medikamente selbst tragen müssen, auch wenn es ihnen gelingt, sich in ihrer Wohngemeinde registrieren zu lassen, was die erste Voraussetzung für den Zugang zu kostenlosen Leistungen des öffentlichen Gesundheitssystems darstellt. Zudem begegnen insbesondere Arbeitslose, deren Krankenversicherungsprämien von der Arbeitslosenkasse zu bezahlen wären, regelmässig grossen Schwierigkeiten, wenn sie ihr Recht auf Versicherungsschutz geltend machen wollen. Sodann sind immer mehr medizinische Institutionen dazu übergegangen, Vorauszahlungen zu verlangen, da sie Schwierigkeiten haben, das Geld bei den Versicherungen einzutreiben (vgl. EMARK 2002 Nr. 12 S. 102 ff.; JOËLLE SCACCHI, Bosnien-Herzegowina, Behandlungsmöglichkeiten für schwer traumatisierte Personen, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Bern, im Oktober 2004, S. 6 ff.; UNHCR, Update on Conditions for Return to Bosnia and Herzegowina, Januar 2005; WHO, Health Questions, Februar 2006). Vor diesem Hintergrund erscheint es fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin langfristig benötigte engmaschige ärztliche und psychotherapeutische Betreuung in Bosnien und Herzegowina ohne Weiteres gewährleistet wäre. Aufgrund der zu den Akten gereichten Arztzeugnisse muss zum heutigen Zeitpunkt sodann geschlossen werden, dass eine zwangsweise Rückführung der Beschwerdeführerin in ihren Heimatstaat zu einer weiteren psychischen Dekompensation und Retraumatisierung führen würde, was für diese angesichts ihrer ernstzunehmender Suizidalität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefährdung zur Folge hätte und eine noch intensivere medizinische Betreuung erforderlich machen würde. Zudem ist nicht auszu- D-6931/2006 schliessen, dass die Beschwerdeführerin in Bosnien und Herzegowina einen Teil oder gar die Gesamtheit der Medikamenten- und Behandlungskosten selbst übernehmen müsste. Hinsichtlich der Finanzierbarkeit der Behandlung ist anzuführen, dass angesichts einer aktuellen Arbeitslosenquote in Bosnien und Herzegowina von nahezu 50% die Beschwerdeführerin nur geringe Chancen hätte, eine Arbeitsstelle zu finden, um für sich zu sorgen und darüber hinaus noch die finanziellen Mittel für die Bezahlung einer angemessenen psychiatrischen Behandlung aufbringen zu können. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Beschwerdeführerin - die lediglich über eine Primarschulausbildung und Arbeitserfahrung als Putzfrau verfügt - erscheint zudem aufgrund ihrer gravierenden gesundheitlichen Probleme als praktisch ausgeschlossen. Selbst wenn sich die Beschwerdeführerin als Arbeitslose registrieren lassen oder sonstige Sozialhilfe beziehungsweise Witwenrente in Anspruch nehmen könnte, dürften diese nach Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts im Durchschnitt geringen Entschädigungen, die kaum den notwendigen Lebensbedarf abdecken - ebenso wenig wie das Entgelt eines allfälligen Arbeitgebers -, nicht zusätzlich auch noch zur Finanzierung der von der Beschwerdeführerin benötigten medizinischen Behandlungen ausreichen. Es bestehen somit ernsthafte Zweifel, ob die Beschwerdeführerin in der Lage wäre, sich eine neue wirtschaftliche Existenz in Bosnien und Herzegowina aufzubauen. Angesichts ihres hohen Bedarfs an persönlicher Unterstützung im alltäglichen Leben ist auch nicht davon auszugehen, dass die im Heimatstaat lebenden Familienangehörigen in ausreichendem Masse Hilfe leisten könnten, zumal der Ehemann der Beschwerdeführerin im Krieg umgekommen ist, die Mutter seit dem 10. Lebensjahr der Beschwerdeführerin mit ihrem zweiten Ehemann in Serbien wohnt, der Vater als Binnenflüchtling in einem Flüchtlingslager in Mihatovici lebt, ein Bruder (N.S. N 356 913) in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist, ein anderer (A.S. N 426 875) sich in der Schweiz als Asylsuchender aufhält und sich die restlichen Geschwister ohne festen Wohnort und ohne Anstellung offenbar unter prekären Umständen in Bosnien und Herzegowina aufhalten (vgl. Arztzeugnis vom 17. Dezember 2001), mithin kaum massgebliche freie Mittel vorhanden sein dürften. Vor dem Hintergrund der Vergewaltigung der Beschwerdeführerin welche durch das von ihr eingeleitete Strafverfahren bekannt geworden ist - und der damit einhergehenden, im muslimischen Kontext verbreitet empfundenen Ehrverletzung der ganzen Familie, dürfte sie auch nicht mit der Unterstützung ihrer übrigen Familienangehörigen (Onkel väterlicherseits in Z._______, Tante in W._______, Srebrenik D-6931/2006 und zahlreiche Cousinen) rechnen. Angesichts der von der Beschwerdeführerin auf unabsehbare Zeit dringend benötigten Therapie würde die, in der Regel auf sechs Monate beschränkte medizinische Rückkehrhilfe, auf welche die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2002 verweist, schlicht zu kurz greifen (vgl. Art. 75 Abs. 1 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]). Für einen weiteren Verbleib in der Schweiz spricht im Weiteren, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil heutigen Datums zum Schluss gelangt ist, der Vollzug der Wegweisung der Cousine L.S., welche sich seit bald 8 Jahren um die Beschwerdeführerin kümmert, sei als ebenfalls unzumutbar zu erachten. Zusammenfassend muss nach dem Gesagten befürchtet werden, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage wäre, sich in Bosnien und Herzegowina eine neue Existenz aufzubauen, dass sie mithin in eine existenzgefährdende Situation geraten würde. Ihre privaten Interessen an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte überwiegen demnach das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung. 4.3 In Würdigung sämtlicher in Betracht fallender Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht demnach zum Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland als nicht zumutbar im Sinne von Art. 14a Abs. 4 ANAG erweist. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 14a Abs. 6 ANAG vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, die Fragen der Zulässigkeit und der Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges zu prüfen (vgl. E. 3.2). 5. Demnach ist die Beschwerde, deren Gegenstand sich einzig auf die Frage des Wegweisungsvollzugs beschränkt, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 14a Abs. 4 ANAG). D-6931/2006 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 6.1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Aufgrund der Aktenlage ist jedoch nicht davon auszugehen, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin durch das Abfassen ihrer Beschwerde notwendige und verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu entrichten ist. (Dispositiv nächste Seite) D-6931/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 15. Februar 2002 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung entrichtet. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführerin (Einschreiben) - die Vorinstanz, mit den Akten (Ref.-Nr. N [...]) - (...) zur Kenntnisnahme Der Vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Daniel Schmid Iringo Hockley Versand: Seite 17