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Bundesverwaltungsgericht 10.11.2009 D-6928/2009

10 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,716 mots·~14 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6928/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 0 . November 2009 Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Matthias Jaggi. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6928/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2009 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass er bei der Erstbefragung vom 6. Oktober 2009 im Transitzentrum B._______ sowie anlässlich der am 21. Oktober 2009 ebenfalls in B._______ durchgeführten direkten Bundesanhörung geltend machte, er sei seit dem Jahre 2000 Chef eines "Alusi" gewesen, dass Anfang 2007 sein Freund C._______ zu ihm gekommen sei und ihn gebeten habe, für ihn und seine Freunde ein Zaubermittel herzustellen, das sie vor Schüssen schütze, dass er dieser Aufforderung nachgekommen sei, und das verlangte Zaubermittel hergestellt habe, dass später C._______ und seine Freunde in seiner "Alusi" auch Schusswaffen deponiert hätten, dass C._______ und seine Freunde im Mai 2009 auf Diebestour gegangen seien, in deren Verlauf sie in einen Schusswechsel mit der Polizei verwickelt worden seien, wobei mehrere Personen ums Leben gekommen und zwei Diebe festgenommen worden seien, dass einer der Diebe habe flüchten können und zu ihm gekommen sei, um ihm zu erzählen, was passiert sei, dass er daraufhin seine Mutter über das Geschehene informiert habe, die ihn am Abend des folgenden Tages in ihr Heimatdorf gebracht habe, dass er dort wenig später erfahren habe, dass die Polizei zusammen mit einem der festgenommenen Diebe zu ihm nach Hause gegangen sei, da der Dieb der Polizei erzählt habe, dass er - der Beschwerdeführer - für sie ein Zaubermittel hergestellt habe, dass die Polizei in seiner "Alusi" die deponierten Schusswaffen gefunden habe, D-6928/2009 dass er in der Folge von seiner Mutter zu seiner Tante mitgenommen worden sei, die ihn anschliessend in eine Kirche zu einem Priester gebracht habe, dass er dort später von seiner Tante erfahren habe, dass in den Nachrichten im Fernsehen nach seiner Person gesucht worden sei, da er für die Diebe gezaubert habe, dass er deswegen befürchtet habe, von der Polizei gefunden und getötet zu werden, weshalb er beschlossen habe, Nigeria zu verlassen, dass der Priester ihn daraufhin zu einem weissen Bischof gebracht habe, der ihn fünf Tage später einem anderen Mann übergeben habe, der ihn auf ein "grosses Ding" mitgenommen habe, mit dem sie während mehrerer Tage auf einem grossen Gewässer zu einem unbekannten Ort gefahren seien, dass er von dort per Zug beziehungsweise Auto am 19. September 2009 in die Schweiz gereist sei, dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise- oder Identitätspapier einzureichen, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 - eröffnet am gleichen Tag - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom 19. September 2009 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug verfügt, dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe innerhalb der eingeräumten Frist von 48 Stunden weder ein Reise- noch ein Identitätspapier eingereicht, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nie ein amtliches Ausweisdokument besessen oder beantragt zu haben, da in seinem Dorf niemand wisse, wie und wo man solche beantrage, D-6928/2009 dass er im Weiteren geltend mache, er sei lediglich mit einem Papier von der Kirche ausgereist, das sich jetzt aber beim Mann befinde, der ihn hierher gebracht habe, dass er auch niemanden in Nigeria anrufen und um ein Ausweisdokument bitten könne, da er über keine Telefonnummer verfüge, dass diese Erklärungen des Beschwerdeführers, weshalb er keine Ausweisdokumente zu den Akten geben könne, stereotyp und als Standartvorbringen zu werten seien, wie sie viele Gesuchsteller verwenden würden, die den Asylbehörden ihre Identität nicht offenlegen wollen, dass als ein starkes Indiz für die bewusste Nichtabgabe von Papieren zudem zu werten sei, wie der Beschwerdeführer die Reise von seinem Heimatland nach Europa bewältigt haben wolle, dass er insbesondere geltend mache, unterwegs nie kontrolliert worden zu sein und für die Reise nichts bezahlt zu haben, dass diese Schilderungen offensichtlich unglaubhaft seien und der allgemeinen Erfahrung widersprechen würden, insbesondere, da bei Entdeckung von papierlosen Mitreisenden Schiffseigner mit extrem hohen Bussen bestraft würden und es schwierig und gefahrvoll sei, papierlose Personen auf ein Schiff zu bringen, weil die Kontrollen in den Häfen sehr streng seien, dass daher keine entschuldbaren Gründe gegeben seien, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass zudem die tatsachenwidrigen Angaben über den Reiseweg erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung erwecken würden, dass diese Zweifel durch die widersprüchlichen Angaben (Zahl der getöteten Polizisten), dem realitätsfremden Verhalten des Beschwerdeführers (keine sofortige Flucht nach Erhalten der Information) sowie der äusserst dürftigen Angaben zu seinen Aufenthaltsorten nach dem Vorfall verstärkt würden, D-6928/2009 dass die allgemein gehaltenen und undetaillierten Aussagen des Beschwerdeführers weitere Hinweise darauf seien, dass er sich bei seinen Schilderungen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes stütze, dass es sich selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen nicht um eine asylrelevante Verfolgung handeln würde, da eine solche nicht vorliege, wenn staatliche Massnahmen rechtsstaatlich legitimen Zwecken dienten, wie das vorliegend der Fall sei, dass der Beschwerdeführer somit die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. November 2009 gegen diesen Entscheid der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei sinngemäss beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, das die vorinstanzlichen Akten am 6. November 2009 beim Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), D-6928/2009 dass es sich um eine sogenannte Laienbeschwerde handelt, an die keine hohen formellen Anforderungen zu stellen sind, weshalb zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie- D-6928/2009 hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Beschwerdeschrift zu verweisen ist, dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Papiere eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretensentscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reiseoder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer nicht zu belegen vermag, er habe sich ernsthaft um die Beschaffung von tauglichen Identitätspapieren (vgl. dazu BVGE 2007/7) bemüht, und die Beteuerung in der Beschwerde, er rufe die nigerianische Botschaft zwecks Termin an, um Identitätspapiere zu bekommen, in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts ändert, D-6928/2009 dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - festzustellen ist, dass die im Verlaufe der Anhörungen gemachten Aussagen des Beschwerdeführers teilweise widersprüchlich und realitätsfremd sowie zum Teil sehr unsubstanziiert ausgefallen sind und diesbezüglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist, dass deshalb davon auszugehen ist, es handle sich bei der Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er für eine Diebesbande ein Zaubermittel hergestellt habe und sie ihre Waffen in seiner "Alusi" deponiert hätten, um ein Sachverhaltskonstrukt, weswegen auch nicht geglaubt werden kann, dass er nun in Nigeria von der Polizei gesucht wird, dass lediglich der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen des Beschwerdeführers keine asylrelevante Verfolgung vorliegen würde, da es sich bei der behaupteten polizeilichen Suche nach dem Beschwerdeführer um eine zulässige staatliche Massnahme handeln würde, dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles entgegenhält und im Wesentlichen lediglich am Wahrheitsgehalt der im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vorbringen festhält beziehungsweise es bei der blossen Wiedergabe des bereits festgestellten Sachverhalts bewenden lässt, was aber an der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungsvorbringen nichts zu ändern vermag, dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zum Vollzug der Wegweisung ergibt - das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernissen offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als bloss D-6928/2009 summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche Abklärungen getroffen, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung D-6928/2009 im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die ihm in Nigeria droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die allgemeine Lage in Nigeria nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen lässt, dass es sich beim Beschwerdeführer zudem um einen - soweit aktenkundig - gesunden jungen Mann handelt, der sein ganzes bisheriges Leben in Nigeria verbracht hat, weshalb - entgegen den unglaubhaften Behauptungen des Beschwerdeführers - davon auszugehen ist, er verfüge dort über ein Beziehungsnetz, das nicht nur aus seiner Mutter und seiner Tante besteht, dass demnach weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges des Beschwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, D-6928/2009 SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6928/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Transitzentrums B._______ (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Transitzentrum B._______ (per Telefax zu den Akten Ref.- Nr. N (...), mit Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Robert Galliker Matthias Jaggi Versand: Seite 12

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