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Bundesverwaltungsgericht 14.01.2015 D-6896/2014

14 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,741 mots·~14 min·1

Résumé

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6896/2014

Urteil v o m 1 4 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Thomas Wespi, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiber Alfred Weber. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch Amanuel Okube, (…) Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).

D-6896/2014 Sachverhalt: A. Die sich in einem Flüchtlingslager in Äthiopien aufhaltende Beschwerdeführerin liess durch ihren in der Schweiz lebenden angeblichen Halbbruder mit Schreiben vom 29. März 2012 ans BFM (Eingangsstempel BFM: 30. März 2012) sinngemäss um Asyl nachsuchen. Dem Schreiben lag eine vom 30. September 2011 datierende Vollmacht ("Letter of Delegation") bei. B. Mit Schreiben vom 9. November 2012 teilte das Bundesamt dem Vertreter der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf das in BVGE 2007/30 veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und das Schreiben der Botschaft vom 16. Mai 2010 (recte:17. Mai 2010) (Beilage) mit, letztere sei aufgrund der Zunahme der eingereichten Asylgesuche, des begrenzten Personalbestands sowie wegen fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, eine persönliche Befragung durchzuführen, und ersuchte die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht zur Vervollständigung des rechtserheblichen Sachverhalts um Beantwortung konkreter Fragen betreffend die folgenden Themenbereiche: Personalien; Familie und Angehörige in einem Drittstaat; Asylgründe (u.a. Gründe für das Verlassen des Heimatlands, Angaben zum eritreischen Nationaldienst, Ausreiseumstände); Aufenthalt in Äthiopien; Dokumente und Beweismittel. Ferner wurde sie darauf hingewiesen, dass es sich bei der Erhebung eines Asylgesuchs um ein relativ höchstpersönliches Recht handle und das Stellen eines Asylgesuchs durch einen Vertreter unzulässig sei (BVGE 2011/39). Der Mangel könne allerdings geheilt werden, indem der Inhalt des über einen Vertreter eingereichten Asylgesuchs anlässlich einer mündlichen Anhörung (recte: Befragung) oder durch eine persönlich verfasste und zumindest unterzeichnete Stellungnahme zum Fragenkatalog des BFM bestätigt werde. Vorliegend fehle eine entsprechend klar der Beschwerdeführerin zurechenbare Willensäusserung, mit der diese zu erkennen gebe, dass sie in der Schweiz um Asyl ersuche. Sodann wurde der Beschwerdeführerin für den Fall eines allfälligen ablehnenden Asylentscheids und einer verweigerten Einreise in die Schweiz Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 10. Dezember 2012 eingeräumt. Das undatierte, von ihr unterzeichnete Antwortschreiben ging beim BFM am 6. Dezember 2012 ein (A 10/4 gemäss Aktenverzeichnis BFM).

D-6896/2014 C. Am 8. Juli 2014 wurde die Beschwerdeführerin durch die schweizerische Botschaft in Addis Abeba zu ihren Asylgründen befragt. In den schriftlichen Eingaben und anlässlich der Befragung machte die Beschwerdeführerin zur Begründung des Asylgesuches im Wesentlichen geltend, am 1. Januar 1989 geboren und eritreische Staatsangehörige zu sein. Von 2007 bis 2008 habe sie in (Ort) Nationaldienst geleistet. Sie sei dort bei der Bibellektüre erwischt und in der Folge für einen Monat im Militärgefängnis inhaftiert worden. Ihr sei nichts passiert. Nach Beendigung des Nationaldienstes habe sie ein Jahr lang in A.K., ein Jahr in D. und nochmals ein Jahr in A.K. gelebt. Ihre Mutter sei Äthiopierin. Deswegen habe man sie beschimpft und ihr misstraut, was sie sehr gestresst habe. In Eritrea habe sie wegen ihres Glaubens keine Freiheit gehabt. Sie habe Eritrea deshalb am 4. Juli 2011 verlassen und sich nach Äthiopien begeben, wo sie vom UNHCR registriert und dem Flüchtlingslager M.A. zugewiesen worden sei. Eine Halbschwester lebe in B._______ und ein Bruder im Lager A.H. respektive im Lager M.A. (A 16 S. 3 und 6). Ein weiterer Aufenthalt in Äthiopien sei ihr nicht zuzumuten. Sie sei arbeitslos ("jobless"). Sie wolle in die Schweiz kommen, um zu arbeiten, um unabhängig zu sein und um ihre Verwandten zu unterstützen. Ein Halbbruder und eine Halbschwester würden in der Schweiz leben. D. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 – verweigerte das Bundesamt der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit der Beschwerdeführerin in der Schweiz nicht. Gestützt auf den vollständig erstellten Sachverhalt sei davon auszugehen, dass keine unmittelbare Gefährdung vorliege, die ihre sofortige Einreise als notwendig erscheinen lasse. Den Ausführungen im Asylgesuch vom 20. März 2012 (recte: 29. März 2012), in der Stellungnahme vom 6. Dezember 2012 sowie in der Befragung vom 8. Juli 2014 seien keine Hinweise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt habe. Den Vorfall hinsichtlich der einmonatigen Haft im Militärgefängnis wegen ihres Glaubens bedaure das BFM, hingegen erachte es diese Begebenheit im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea als abgeschlossen. Ebenso stelle die geltend gemachte Situation (Beschimpfungen und entgegengebrachtes Misstrauen wegen ihrer äthiopischen Mutter) keinen einreiserelevanten Nachteil im

D-6896/2014 Sinne von Art. 3 AsylG (SR 142.31) dar. Gleichermassen verhalte es sich mit dem grundsätzlich nicht in Abrede zu stellenden Vorbringen im Zusammenhang mit ihrem Glauben, aufgrund dessen sie keine Freiheit gehabt habe. Die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgesetzes sei im Falle der Beschwerdeführerin somit nicht gegeben, weshalb sowohl das Asylgesuch als auch der Einreiseantrag abzulehnen seien. E. Mit Eingabe vom 21. November 2014 (Poststempel: 26. November 2014) liess die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive Ratenzahlung beantragen. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe vom 27. November 2014 fanden die in der Beschwerde erwähnten in fremder Sprache gehaltenen Beweismittel (Quittungen über Zahlungen für die Freilassung der Familie aus dem Gefängnis) in Kopie Eingang in die Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

D-6896/2014 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Mit der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom 28. September 2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft trat, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Stellung von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsregelungen halten jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die massgeblichen Artikel (Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden Fall die bisherigen Bestimmungen betreffend das Auslandverfahren anzuwenden. 5. 5.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3 und Art. 7 AsylG sowie aArt. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss aArt. 20 Abs. 2

D-6896/2014 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf aArt. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.2 5.2.1 Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 AsylV 1 (SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Eine Befragung beziehungsweise eine schriftliche Sachverhaltsabklärung kann sich erübrigen, wenn der Sachverhalt bereits aufgrund des eingereichten Asylgesuchs als entscheidreif erstellt erscheint; der asylsuchenden Person ist aber diesfalls im Sinne des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zu einem abzusehenden negativen Entscheid zumindest schriftlich zu äussern (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.7). 5.2.2 Die Beschwerdeführerin legte im schriftlich eingereichten Asylgesuch vom 29. März 2012 ihre Vorbringen ein erstes Mal dar (vgl. Sachverhalt Bst. A). Alsdann wurde sie mit Verfügung vom 3. November 2013 unter Beilage eines explizit aufgelisteten Fragenkatalogs gebeten, für die vollständige Erstellung des rechtserheblichen Sachverhalts die entsprechenden Fragen vollständig und präzise zu beantworten, wozu sie denn auch schriftlich Stellung nahm (vgl. Sachverhalt Bst. B). Ferner wurde sie am 8. Juli 2014 von der schweizerischen Botschaft in Addis Abeba unter anderem zu den Gründen befragt, die sie zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben (vgl. Sachverhalt Bst. C). Mithin erscheint der Sachverhalt als erstellt respektive die entscheidrelevanten Elemente liegen vor. 5.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind na-

D-6896/2014 mentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann. Die Einreise ist aber selbst im Falle einer allfälligen Schutzbedürftigkeit zu verweigern, wenn Asylausschlussgründe vorliegen (vgl. BVGE 2011/10). 6. 6.1 Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Beantwortung des ihr mit Verfügung vom 9. November 2012 zugestellten Fragenkatalogs und anlässlich der Botschaftsbefragung vom 8. Juli 2014 aus, Eritrea zu Fuss und ohne Erlaubnis verlassen zu haben (A 10 S. 2; A 16 S. 5). Es ist somit davon auszugehen, dass sie illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist und dadurch einen subjektiven Nachfluchtgrund gesetzt hat, was in der Schweiz praxisgemäss dazu führt, dass sie als Flüchtling anerkannt würde. Indes würde ihr das Asyl verweigert und sie würde aus der Schweiz weggewiesen. Da sie jedoch als gefährdet gelten würde, wäre der Vollzug der Wegweisung unzulässig und sie würde deshalb im Sinne einer Ersatzmassnahme vorläufig aufgenommen. Gemäss Rechtsprechung schliesst das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft allein aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen aber die Bewilligung zur Einreise in einem Auslandverfahren von vornherein aus. Demzufolge kommt der Frage massgebliches Gewicht zu, ob die Person, die aus einem Drittstaat ein Asylgesuch stellt, bereits im Zeitpunkt der Ausreise eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu gewärtigen hatte (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/26 E. 7 S. 519 f.). 6.2 Es ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus Eritrea einer Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war. 6.2.1 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin keine Hinweise für das Bestehen einer Gefährdungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Eritrea vorliegen würden. Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Überprüfung der Akten den vom BFM – auch ohne expliziten

D-6896/2014 Hinweis auf die oben zitierte Rechtsprechung – gezogenen Schlussfolgerungen an. 6.2.2 Die Beschwerdeführerin führt in Bezug auf Eritrea aus, das Land aufgrund ihres Glaubens, ihrer halbäthiopischen Herkunft und den daraus resultierenden Diskriminierungen und Schwierigkeiten verlassen zu haben. Nähere Hinweise oder Aufschlüsse respektive umfassende und detaillierte Schilderung, wonach sie in Eritrea ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt gewesen sei, unterbleiben. Insbesondere ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin gemäss ihren Angaben in der einmonatigen Haft im Militärgefängnis im Jahre 2007 keine nennenswerten Nachteilen ausgesetzt war (es sei nichts passiert) und nach der Entlassung bis zur Ausreise anfangs Juli 2011 an diversen Orten in Eritrea lebte, was den fehlenden zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen dem erwähnten Vorfall und der Flucht aufzuzeigen vermag, mithin zum Ausdruck bringt, dass ihr ein menschenwürdiges Leben in Eritrea nicht unzumutbar erschwert oder gar verunmöglicht worden wäre. Vor diesem Hintergrund ist folglich anzumerken, dass im Falle der Beschwerdeführerin konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, die irgendwelche Schlüsse auf eine Gefährdung asylrelevanten Ausmasses zuliessen. Jedenfalls kann aufgrund ihrer Ausführungen in den diversen Verfahrensabschnitten, inklusive der Beschwerde, keine asylrelevante Bedrohungs- oder Verfolgungssituation der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Heimatland angenommen werden. Zum Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe (zweiter Gefängnisaufenthalt zusammen mit der Familie aufgrund der Flucht ihres Bruders nach Äthiopien; Freikauf von der Inhaftierung mittels Geldzahlungen) ist bloss festzuhalten, dass ein solcher Sachverhaltsumstand während des erstinstanzlichen Verfahrens nicht geltend gemacht wurde und daher als nachgeschobenes Argument zu qualifizieren ist, woraus die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermag. Unter diesem Blickwinkel betrachtet kommt den in diesem Zusammenhang eingereichten Beweismitteln (vgl. Sachverhalt Bst. F) beweisrechtlich keine Bedeutung zu. Auch wäre ihnen nicht zuletzt aufgrund ihrer Beschaffenheit (Kopien), da leicht manipulierbar, die Beweiskraft abzusprechen. Indes ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Eritrea illegal verlassen hat. Wie unter Erwägung 6.1 bereits festgehalten, ist die Einreise der Beschwerdeführerin trotz allfälligen Bestehens der Flüchtlingseigenschaft und Beziehungsnähe zur Schweiz aber nicht zu bewilligen, da sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe vom Asyl auszuschliessen ist (vgl. zu subjektiven Nachfluchtgründen sowie zur Anwendung auf Eritrea das Urteil des

D-6896/2014 Bundesverwaltungsgerichts D-3892/2008 vom 6. April 2010 E. 5.3). Angesichts dieser Sachlage erübrigen sich weitere Erörterungen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt sowie den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das BFM hat das Asylgesuch und das Gesuch um Einreise in die Schweiz zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 letzter Satz VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG respektive das Gesuch um Ratenzahlung ist somit gegenstandslos geworden.

(Dispositiv nächste Seite)

D-6896/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige schweizerische Vertretung.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Thomas Wespi Alfred Weber

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