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Bundesverwaltungsgericht 06.11.2008 D-6886/2008

6 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,919 mots·~10 min·3

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6886/2008 {T 0/2} Urteil v o m 6 . November 2008 Einzelrichter Martin Zoller, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr. A._______, geboren (...), Bangladesch, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Oktober 2008 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6886/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 9. September 2008 in der Schweiz um Asyl nachsuchte und dabei einen Nationalitätenausweis zu den Akten reichte, dass er im Rahmen der Erstbefragung vom 19. September 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum B._______ und der Anhörung nach Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM vom 3. Oktober 2008 im Wesentlichen angab, er sei Staatsangehöriger von Bangladesch, stamme aus C._______ im Distrikt D._______ und sei ethnischer Bengali, dass er sich der Ahmadiyya Muslim Jamaat Bewegung (AMJ) - diesbezüglich reichte er am 20. Oktober 2008 die Faxkopie eines Mitgliederzertifikates ein - angeschlossen habe, wodurch er seine Familie und das ganze Dorf gegen sich aufgebracht habe, da die AMJ von den Jamaat Islam-Anhängern, zu welchen die anderen Familienmitglieder gehörten, als nicht-muslimisch betrachtet werde, dass ihn seine Mutter gewarnt habe, dass ihn die Dorfbewohner deshalb umbringen wollten, weshalb er sich zunächst nach Dhaka - dem Hauptsitz der AMJ-Bewegung - begeben habe, dass er sein Heimatland von Dhaka aus im Sommer 2008 verlassen habe und auf dem Luftweg via E._______, eventuell F._______ (vgl. act. A6, S. 3), nach Italien und von dort aus am 8. September 2008 auf illegalem Weg in die Schweiz gelangt sei (vgl. act. A1, S. 6 f.; act. A6, S. 3), dass er mit den Behörden bisher keine Schwierigkeiten gehabt habe, aber sich dies vielleicht ändern könnte, da die AMJ in Bangladesch seit längerer Zeit - seit wann genau, könne er nicht sagen - verboten sei (vgl. act. A1, S. 6), dass bezüglich der weiteren Aussagen beziehungsweise der Einzelheiten des rechtserheblichen Sachverhalts auf die Protokolle bei den Akten verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung - abgesehen vom Nationalitätenausweis - keine Identitätspapiere eingereicht D-6886/2008 hat, dies mit der Begründung, er habe nie einen Pass beantragt und auch nie eine Identitätskarte besessen und er habe auch keine Möglichkeit, ein solches Dokument zu beschaffen (vgl. act. A1, S. 3 f.), dass er, zu seiner Reiseroute befragt, ergänzte, er sei mit einem falschen Pass, den ihm G._______ in Dhaka besorgt habe, nach Europa gereist, wobei er diesen nicht vorlegen könne, da ein Bekannter von G._______ ihm das Dokument in Italien abgenommen habe (vgl. act. A1, S. 7; act. A6, S. 3), dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 24. Oktober 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachtete, dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 (Datum Poststempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte sowie in formeller Hinsicht um Gewährung einer Frist bis zum 6. November 2008 zur Nachreichung des Originals der AMJ- Mitgliedschaftskarte ersuchte, wobei er erneut eine Kopie der besagten Mitgliedschaftskarte sowie drei Internet-Auszüge mit Fotos von angeblich nicht-muslimischen Opfern zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2008 zudem beantragte, er sei nochmals zu seinen Asylgründen zu befragen, da er zwischenzeitlich erfahren habe, dass er in Bangladesch unter dem Verdacht stehe, einen Menschen getötet zu haben, und es sei ihm Gelegenheit zu geben, unter Beizug eines Anwalts zu den neu eingereichten Dokumenten - Kopien aus den angeblichen Strafakten - Stellung zu nehmen, wobei er hoffe, dass die diesbezüglichen Originale bald einträfen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge- D-6886/2008 setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist, wobei auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 111a Abs. 2 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass nach Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuchsteller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie D-6886/2008 gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG), dass unter den Begriff „Reise- oder Identitätspapier“ gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fallen, welche von den heimatlichen Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden sind, mithin grundsätzlich nur Reisepässe oder Identitätskarten diese Anforderungen erfüllen, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/7 E. 6), dass der vom Beschwerdeführer eingereichte Nationalitätenausweis kein rechtsgenügliches Dokument im Sinne der erwähnten Bestimmung darstellt, dass überdies die Erklärungen des Beschwerdeführers, wie er ohne gültige Reisepapiere in die Schweiz gelangt sei - wonach er mit einem falschen Pass bis nach Italien gereist, ihm dieser jedoch in Rom abgenommen worden sei, weshalb er ihn nicht vorlegen könne, und er schliesslich ohne Papiere von Italien aus in einem Taxi in die Schweiz gefahren sei - angesichts der strengen Pass-Kontrolle an Flughäfen und wichtigen Grenzübergängen als nicht realistisch erscheint, dass zudem die widersprüchlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute via E._______ oder F._______ und der Personalien, auf welche der falsche Pass angeblich ausgestellt gewesen sei (vgl. act. A1, S. 7; act. A6, S. 3), nicht zu seiner Glaubwürdigkeit beitragen, dass der Beschwerdeführer trotz entsprechender Aufforderung bis zum heutigen Zeitpunkt offensichtlich keine Anstrengungen unternommen hat, um ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen, dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Beschwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers, seinen Heimatstaat wegen seiner Mitgliedschaft bei der AMJ und der daraus abgeleiteten Angst vor Verfolgung durch die Dorfbewohner und Fami- D-6886/2008 lienangehörigen verlassen zu haben, zutreffend mangels Substanz und Realkennzeichen sowie aufgrund von diversen Widersprüchen im Zusammenhang mit der angeblichen Mitgliedschaft und der Tätigkeit bei der AMJ als nicht glaubhaft erachtet hat und dass hierzu auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, dass auch die in der Beschwerdeschrift vom 31. Oktober 2008 sowie in dem Schreiben vom 3. November 2008 geltend gemachten Vorbringen und eingereichten Dokumente die vom BFM aufgezeigten Widersprüche und Ungereimtheiten nicht zu entkräften und keine asylrechtlich relevante Verfolgung zu begründen vermögen, dass sich die Gewährung einer Frist zur Nachreichung des Originals der AMJ-Mitgliedschaftskarte erübrigt, da sich aus der Mitgliedschaft allein keine asylrechtlich relevante Verfolgung ableiten liesse, dass überdies die auf Beschwerdeebene neu geltend gemachte Gefahr vor einer Verhaftung wegen der Zugehörigkeit zur AMJ im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung vom 19. September 2008 steht, wonach er mit den Behörden bisher wegen seiner AMJ-Mitgliedschaft keine Probleme gehabt habe (vgl. act. A1, S. 6), dass auch die mit Schreiben vom 3. November 2008 in Kopie eingereichten Dokumente bezüglich eines angeblich hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer zu keinem anderen Ergebnis zu führen vermögen, da einerseits mangels Vorliegens eines rechtsgenüglichen Identitätspapiers eine zweifelsfreie Zuordnung nicht möglich ist und andererseits behördliche Ermittlungsmassnahmen – selbst wenn sie auf falschen Anschuldigungen beruhen – für sich allein grundsätzlich keine asylrelevante Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen würden, dass somit keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG notwendig erscheinen, dass das Bundesamt demzufolge zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Anordnung einer Wegweisung die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wenn D-6886/2008 sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet, dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, weshalb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung des jungen, ledigen und über verwandtschaftliche Beziehungen in seinem Heimatstaat verfügenden Beschwerdeführers (vgl. act. A1, S. 2) als zumutbar sowie zulässig - es liegen keine Hinweise auf Verfolgung vor und es sind keinerlei Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich - und möglich - es besteht die Pflicht, sich um die Beschaffung der für die Rückkehr notwendigen Reisepapiere zu bemühen - im Sinne von Art. 83 Abs. 2-4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zu erachten ist, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt, dass die angefochtene Verfügung demnach weder Bundesrecht verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (Art. 106 AsylG), weshalb sie zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) D-6886/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung des (...) (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, (...) (per Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N (...), mit der Bitte um Eröffnung des Urteils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht) - (...) (per Telefax) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Martin Zoller Susanne Burgherr Versand: Seite 8

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