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Bundesverwaltungsgericht 05.01.2015 D-6884/2014

5 janvier 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,716 mots·~14 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6884/2014

Urteil v o m 5 . Januar 2015 Besetzung

Richter Robert Galliker (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiberin Sandra Bienek. Parteien

A._______, geboren (…), deren Töchter B._______, geboren (…), C._______, geboren (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerinnen,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 / N (…).

D-6884/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, aus D._______ stammend, verliess gemäss ihren Angaben zusammen mit ihrem Ehemann und ihren sechs gemeinsamen Kindern am 7. Mai 2012 Eritrea illegal Richtung Sudan. Von Khartum aus habe sie am 19. August 2012 die Reise zusammen mit zwei ihrer Kinder fortgesetzt. In Begleitung eines Schleppers seien sie mit dem Flugzeug (mit einem Zwischenhalt) an einen ihr unbekannten Ort geflogen. Von dort aus seien sie am 20. August 2012 in die Schweiz eingereist, wo sie am selben Tag um Asyl nachsuchten. Am 31. August 2012 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung zur Person (nachfolgend: BzP) summarisch und am 23. Oktober 2014 im Rahmen der Anhörung (nachfolgen: Anhörung) vertieft zu ihren Asylgründen befragt. B. In der Hauptsache machte die Beschwerdeführerin geltend, ihr Ehemann habe Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt, was die Familie zur Flucht gezwungen habe. In Eritrea habe die Familie in D._______ gewohnt. Sie sei Hausfrau gewesen und habe sich um die Kinder gekümmert. Ihr Ehemann sei ein (…) gewesen und habe meist mit (…) gehandelt. In E._______, 40 Minuten Autofahrt von ihrem Wohnort entfernt, hätten sie eine Viehzucht mit drei Angestellten gehabt. Ihre Lebensverhältnisse seien sehr gut gewesen. Im (…) oder (…) (je nach Angabe) sei ihr Ehemann unerwartet verhaftet worden. Nachdem er am Abend mit dem Auto in den Hof ihres Hauses hereingefahren sei, hätte es am Hoftor geklopft. Drei Beamte in ziviler Kleidung seien eingetreten und hätten gesagt, dass sie mit ihm sprechen wollten. Ohne zu zögern und ohne ihm eine Chance zu geben, sich zur Wehr zu setzen, hätten sie seinen Kopf mit einem Tuch bedeckt und ihn abgeführt. Ihr selbst habe man befohlen, das Haus nicht zu verlassen. Alles habe sich rasch zugetragen. Sie sei davon ausgegangen, dass die Beamten ihren Ehemann kurz mitnähmen, um mit ihm zu reden, ihn dann aber wieder nachhause schicken würden. Als sie nach ungeduldigem Warten auf die Strasse getreten sei, habe sie niemanden mehr vorgefunden. Sie habe vermutet, dass man ihn mit dem Auto mitgenommen habe. Nach drei bis vier Monaten nach dem Ereignis hätten die Behörden zudem ihr Vieh konfisziert und die Bankkonten ihres Ehemannes gesperrt. Weder habe sie den Grund für die Verhaftung erfahren noch wohin er gebracht worden sei. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass ihr Mann politisch aktiv gewesen

D-6884/2014 sei. Er sei jedoch ein Mann mit grossem Selbstbewusstsein gewesen, der bei Versammlungen offen ausgesprochen habe, was er gedacht habe. Im (…) oder (…) (je nach Angabe) sei ihr Ehemann überraschend wieder frei gelassen worden und nachhause gekommen. Er habe ihr gesagt, dass er nicht erfahren habe, weshalb er festgenommen worden sei, und dass er noch unter behördlicher Kontrolle stünde. Sie habe gesehen, dass es ihm schlecht ergangen sei. Sein Körper sei von Schlägen gezeichnet gewesen. Er habe nicht mehr viel gesprochen und sei nicht bereit gewesen, über die Inhaftierung zu reden. Er habe sich stark verändert und sei nicht mehr der gleiche Mann gewesen. Entgegen seinem früheren Selbstbewusstsein sei er ängstlich geworden und habe sich nur noch selten nach draussen getraut. Die Gelder auf der Bank seien wieder frei gegeben worden. Sie hätten aber nicht versucht, das Vieh zurück zu bekommen. Für ihren Ehemann sei das nicht in Frage gekommen, da es für ihn zu riskant gewesen wäre. Nach etwa zwei Monaten seien sie mit ihren Kindern in den Sudan geflüchtet. Aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel hätten sie sich entschieden, dass sie mit zwei Kindern in die Schweiz reise, um für die Familie Asyl zu beantragen. In der Zwischenzeit sei ihr Ehmann jedoch mit den übrigen vier Kindern nach F._______ gereist. Von Verwandten in Eritrea habe sie erfahren, dass ihre beiden Autos und ihr Haus in Eritrea beschlagnahmt worden seien. C. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2014 – eröffnet am 30. Oktober 2014 – stellte das BFM unter anderem fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31), ihre Kinder diejenige nach Art. 51 Abs. 1 AsylG, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs an. D. Mit Eingabe vom 25. November 2014 (Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Mit der Beschwerde wurde unter anderem eine Unterstützungsbestätigung der Gemeinde G._______ ins Recht gelegt. Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird, soweit

D-6884/2014 für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Durchführung eines Schriftenwechsels. 3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 4.

D-6884/2014 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Fluchtgründe hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand. Zum einen seien sie zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden somit den Anschein erwecken, dass sie das Geschilderte nicht selbst erlebt habe. Vielmehr sei der Eindruck entstanden, die Beschwerdeführerin habe das Geschilderte auswendig gelernt. Sie habe öfters wortkarg geantwortet. Insbesondere habe sie die Verhaftung ihres Ehemannes nur in wenigen Sätzen beschrieben. Vieles habe sie nicht wissen wollen, wie etwa, ob dieser mit dem Auto mitgenommen worden sei und ob er sich zu wehren versucht habe. Zur Begründung ihrer Unwissenheit habe sie angegeben, es sei alles sehr schnell gegangen. Dabei würde es sich offensichtlich um eine reine Schutzbehauptung handeln. Zum andern würden die Vorbringen der Beschwerdeführerin in den wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen. Namentlich sei nicht nachvollziehbar, dass sie die Verhaftung ihres Ehemannes nicht habe beobachten können, obwohl sie sich in unmittelbarer Nähe des Geschehens aufgehalten habe, dass ihr Ehemann ihr nichts über seinen Gefängnisaufenthalt erzählt habe und sie deshalb nichts über die Haftzeit habe mitteilen können, dass die Behörden zwar das Vieh konfisziert hätten, nicht aber das Geld auf der Bank.

D-6884/2014 5.2 Der vorinstanzlichen Verfügung des BFM wurde auf Beschwerdeebene im Wesentlichen entgegengehalten, dass sich in den Aussagen der Beschwerdeführerin keine Widersprüche finden liessen, sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe und beschreiben könne. Ihre Vorbringen seien in sich geschlossen, klar und verständlich. Es treffe nicht zu, dass sie vieles nicht gewusst habe. Ebenso wenig sei es nicht nachvollziehbar, dass sie die Verhaftung ihres Ehemannes nicht habe beobachten können. Sie habe sich im Haus aufgehalten, als er nachhause gekommen sei. Als sie bemerkt habe, dass etwas nicht stimme, sei sie an die Haustüre getreten. Die Männer hätten ihren Ehemann im Hof aufgehalten und ihr zugerufen, dass sie im Haus bleiben solle. Vom Haus aus habe sie miterleben können, was im, jedoch nicht ausserhalb des Hofes passiert sei. Bezüglich der Verhaftung im Hof habe sie dargelegt, dass ihr Ehemann keine Chance gehabt habe, sich zur Wehr zu setzen. Was sich danach auf der Strasse abgespielt habe, etwa wie ihr Ehemann mitgenommen worden sei, habe sie nicht sehen können, da ihr Hof von einer Mauer umschlossen sei. Nach der Haftentlassung habe sie respektiert, dass ihr Ehemann nicht über die erlebten Misshandlungen habe sprechen wollen. Darüber hinaus habe sie vermutet, dass ihm vor seiner Entlassung unter Drohung befohlen worden sei, mit niemandem über die Haft zu reden. Zudem sei das widersprüchliche Verhalten der Behörde, wonach ihr Vieh, jedoch nicht das gesamte Geld auf der Bank beschlagnahmt worden sei, nicht ihrer Aussage anzurechnen. Eritrea sei eine totalitäre Diktatur. Personen würden willkürlich verhaftet, ohne Gerichtsprozess im Gefängnis behalten und es gäbe keine Menschenrechte. Fest stehe jedoch, dass die Behörde ihnen mit der Beschlagnahmung des Viehs ihre Lebensgrundlage entzogen habe. Sie und ihr Ehemann hätten in ernsthafter Weise weitere Repressionen zu befürchten gehabt. Ihrem Ehemann sei vor der Freilassung bekannt gegeben worden, dass weiter gegen ihn vorgegangen werde. Als Ehefrau sei sie dadurch direkt gefährdet gewesen. Darüber hinaus seien auch ihr gegenüber Drohungen ausgesprochen worden, als sie sich nach dem Verbleib des Viehs erkundigt habe. Deswegen seien beide zur Flucht gezwungen gewesen. 6. 6.1 Das Gericht stellt nach Prüfung der Akten fest, dass gewisse Erwägungen der Vorinstanz in den Akten keine Stütze finden. So wird etwa – wie in den Beschwerdevorbringen zu Recht gerügt – der Beschwerdeführerin zu Unrecht vorgeworfen, sie habe nicht angeben können, wie die Verhaftung

D-6884/2014 ihres Ehemannes verlaufen sei, beispielsweise sie habe nicht wissen wollen, ob der Ehemann versucht habe, sich zu wehren. Die weiteren vorinstanzlichen Erwägungen – die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden und würden der allgemeinen Erfahrung sowie der Logik des Handelns widersprechen – sind jedoch zutreffend. Insbesondere ist auch für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb sie in Bezug auf das einschneidende Ereignis (Verhaftung ihres Ehemannes) nicht konkreter Auskunft geben konnte. So gab sie an, nicht gewusst zu haben, ob ihr Ehemann politisch aktiv gewesen sei. Desgleichen hatte sie keine Kenntnis darüber, welche Behörde ihn aus welchem Grund verhaftet habe. Schliesslich gelang es ihr nicht glaubhaft darzulegen, inwiefern sie in diesem Zusammenhang in asylrelevanter Weise eine Verfolgung zu befürchten hatte. Es darf angenommen werden, dass ihr Ehemann wenigstens Einzelheiten darüber, was er während der Haftzeit erlebt hat, ihr mitgeteilt und sie über die Gründe für die Gefahr des weiteren Verbleibs im Heimatland unterrichtet hätte. Ihr Einwand, sie habe respektiert, dass ihr Ehemann nach der Haftentlassung nicht über die erlebten Misshandlungen habe sprechen wollen, ist als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Es widerspricht der Logik des Handelns und ist nicht einsehbar, dass er entschieden habe, dass sie mit zwei Kindern in die Schweiz reise, um dort für die Familie ein Asylgesuch einzureichen (Akte des BFM, A8/12, A 78 f.), ihr hingegen nichts Detailliertes über das Erlebte erzählt hat. Dasselbe gilt für das Vorbringen, er habe vermutlich nicht mit ihr darüber gesprochen, weil ihm vor der Haftentlassung unter Drohung befohlen worden sei, mit niemandem über die Haft zu reden. Spätestens nach der Flucht, im Sudan, hätte er sich frei äussern und ihr gegenüber mitteilen können. Zudem kann die Unstimmigkeit, dass nach der Haftentlassung ihres Ehemannes zwar nicht ihr Vieh, jedoch ihre Gelder freigegeben worden seien, nicht pauschal damit erklärt werden, Eritrea sei eine Diktatur. Wie die Beschwerdeführerin selbst vorbrachte, sei es den Behörden darum gegangen, der Familie ihre Lebensgrundlage zu entziehen. Da ihr Ehemann (…) gewesen ist (A8/12, A 30 f.), wäre ein Zurückhalten auch der konfiszierten Gelder zur Erreichung des genannten Ziels umso wirksamer gewesen. Darüber hinaus können den Akten keine Anhaltspunkte entnommen werden, inwiefern sie nach der Haftentlassung ihres Ehemannes während der zwei Monate vor ihrer Ausreise konkret einer behördlichen Repression ausgesetzt war. Die Aussage, "wir fühlten uns nicht sicher", ist nicht geeignet, glaubhaft eine konkrete Verfolgungsgefahr oder eine begründete Furcht vor Verfolgung aufzuzeigen.

D-6884/2014 6.2 Nach dem Gesagten hat das BFM die Asylgesuche im Ergebnis zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; BVGE 2012/31 E. 6.2). 7.3 Da die Beschwerdeführerinnen mit Verfügung des BFM vom 29. Oktober 2014 wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen wurde, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit Urteil in der Hauptsache wird das Begehren um Verzicht auf Erhebung eines Verfahrenskostenvorschusses gegenstandslos. 9.2 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vollumfänglich unterlegen ist, wären ihr grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin mittellos ist (Unterstützungsbestätigung der Gemeinde G._______). Zudem erschien ihr Begehren im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach gutzuheissen, und es sind daher keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.

D-6884/2014 (Dispositiv nächste Seite)

D-6884/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Sandra Bienek

Versand:

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