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Bundesverwaltungsgericht 24.11.2016 D-6880/2016

24 novembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,757 mots·~24 min·1

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6880/2016

Urteil v o m 2 4 . November 2016 Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Blaise Vuille; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.

Parteien

A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren am (…), alias C._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch lic. iur. Peter Frei, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2016 / N (…).

D-6880/2016 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 19. September 2008 in der Schweiz erstmals um Asyl nachsuchte, dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 auf dieses Asylgesuch in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht eintrat und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht eine dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil D-6961/2008 vom 10. November 2008 abwies, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der kantonalen Migrationsbehörden seit dem 19. November 2008 als unbekannten Aufenthalts galt, dass er am 19. September 2016 in der Schweiz ein zweites Asylgesuch einreichte, dass das SEM ihm anlässlich der Befragung zur Person am 26. September 2016 das rechtliche Gehör zum möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG, zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zu einer allfälligen Überstellung dorthin gewährte und ihm Gelegenheit gab, sich dazu zu äussern, dass er diesbezüglich erklärte, in Italien bekomme er keine Aufenthaltsbewilligung, dass er nicht in die Schweiz gekommen wäre, hätte er eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, dass er genau deshalb gezwungen gewesen sei, nach D._______ zurückzukehren, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. September 2016 beziehungsweise am 25. Oktober 2016 beim SEM ein Kantonswechselgesuch respektive ein Gesuch um private Unterbringung einreichte, dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 30. August 2008

D-6880/2016 in Italien, am 9. Dezember 2008 in E._______ und am 19. November 2009 erneut in Italien um Asyl nachgesucht hat, dass das SEM gestützt darauf am 13. Oktober 2016 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend Dublin-III-VO), ersuchte, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung nahmen, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2016 – eröffnet am 3. November 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 19. September 2016 nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, und feststellte, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, dass das SEM zur Begründung seines Nichteintretensentscheides im Wesentlichen ausführte, der Beschwerdeführer habe anlässlich der summarischen Befragung angegeben, von 2011 bis März 2013 in den Irak zurückgekehrt zu sein, zu diesem Zeitpunkt jedoch über einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel verfügt zu haben, dass er im April 2014 in sein Heimatland zurückgekehrt sei, nachdem man ihm diesen Aufenthaltstitel im März 2013 nicht erneuert habe, dass er erst im August 2016 in (…) respektive Italien erneut in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten eingereist sei, dass das SEM die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ausreise in den Irak als nicht glaubwürdig erachte,

D-6880/2016 dass dem Ausstellungsdatum seiner eingereichten Identitätskarte nicht genügend Beweiskraft zufalle, da es sich lediglich um eine Datumsangabe im relevanten Zeitraum handle, dass der Beschwerdeführer keine Beweisdokumente vorlegen könne, welche seine Rückkehr und seinen angeblich mehr als zweijährigen Aufenthalt im Irak über einen längeren Zeitraum belegen würden, dass er zudem die Umstände der Rückreise und insbesondere auch die Wiedereinreise in das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten nur sehr allgemein und stereotyp ohne Detailangaben schildere, dass schliesslich darauf hinzuweisen sei, dass Italien im vorliegenden Fall dem Übernahmeersuchen implizit zugestimmt habe, woraus geschlossen werden könne, dass keine Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO in der Zwischenzeit erloschen wäre, dass die italienischen Behörden innerhalb der festgelegten Frist zum Übernahmeersuchen des SEM keine Stellung genommen hätten, weshalb gemäss dem Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (DAA, SR 0.142.392.68) und unter Anwendung von Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO die Zuständigkeit, das Asyl- und Wegweisungsverfahren durchzuführen, am 28. Oktober 2016 an Italien übergegangen sei, dass es den zuständigen italienischen Behörden obliege, nach Abschluss des Asylverfahrens den Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers zu regeln oder gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anzuordnen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöchten, dass Italien die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt habe,

D-6880/2016 dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) als auch der EMRK sei, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und das Asylund Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde, dass somit festzuhalten sei, dass nicht davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement- Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde, dass zudem keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorlägen, dass ferner keine Gründe gemäss Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO vorliegen würden, die die Schweiz verpflichten würden, das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu prüfen, dass es vorliegend auch keine Gründe für eine Anwendung der Souveränitätsklausel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO gebe, dass basierend auf den Ausführungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Akten die von ihm geltend gemachte Beziehung mit M.K. nicht als dauerhafte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK zu werten sei, weshalb die Zuständigkeit Italiens bestehen bleibe, dass das bereits eingeleitete Ehevorbereitungsverfahren an der Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ebenfalls nichts zu ändern vermöge, dass der Beschwerdeführer den Ausgang dieses Ehevorbereitungsverfahrens auch im Ausland abwarten könne, dass in Würdigung der Aktenlage und der geltend gemachten Umstände keine Gründe vorliegen würden, die die Anwendung der Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigten,

D-6880/2016 dass aufgrund dessen, dass Italien für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständig sei und keine Gründe gegeben seien, welche die Anwendung der Souveränitätsklausel durch die Schweiz begründen würden, auf sein Asylgesuch nicht eingetreten werde, dass er demnach grundsätzlich zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet sei, dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch durchführbar sei, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-VO) – bis spätestens am 28. April 2017 zu erfolgen habe, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. November 2016 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, dass das SEM anzuhalten sei, auf das Asylgesuch einzutreten, dass eventuell festzustellen sei, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine, dass der vorliegenden Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein amtlicher Anwalt zu bestellen sei, dass der Beschwerdeführer als Beilagen folgende Unterlagen einreichen liess: Kopien der angefochtenen Verfügung vom 28. Oktober 2016, der den Rechtsvertreter mandatierenden Vollmacht vom 30. September 2016, der die angefochtene Verfügung betreffenden Empfangsbestätigung, einer Seite aus dem irakischen Reisepass, des irakischen Nationalitätsausweises, mitsamt amtlicher Übersetzung, datiert vom 13. Dezember 2006, der Geburtsurkunde, datiert von 2016, der amtlichen Übersetzung der bereits beim SEM eingereichten irakischen Identitätskarte, datiert vom 24. Juli 2016, der irakischen Wohnsitzbestätigung, datiert vom 7. August 2016, der Quittung des Zivilstandsamts G._______ vom 10. Oktober 2016 betreffend Vorschuss Aktenprüfung und der Niederlassungsbewilligung C seiner Verlobten,

D-6880/2016 dass auf die Beschwerdebegründung und die Beweismittel – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass sich der Rechtsvertreter mit Telefaxeingabe vom 10. November 2016 nach dem Verfahrensstand erkundigte, dass der zuständige Instruktionsrichter mit Verfügung vom 10. November 2016 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten gleichentags beim Gericht eintrafen, dass das Original der Anfrage zum Verfahrensstand am 11. November 2016 beim Gericht einging,

und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig zu prüfen ist, ob das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und die Voraussetzungen einer Rückführung nach Italien (Drittstaat) im Rahmen der Dublin-III-VO als gegeben erachtet hat,

D-6880/2016 dass daher auf den Eventualantrag, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien unzulässig und/oder unzumutbar erscheine, nicht einzutreten ist, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO die Pflichten nach Art. 18 Abs. 1 erlöschen, wenn der zuständige Mitgliedstaat nachweisen kann, dass der Antragsteller oder eine andere Person im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d, um dessen/deren Aufnahme oder Wiederaufnahme er ersucht wurde, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, die betreffende Person ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels, dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen geltend gemacht wird, die Angaben des Beschwerdeführers wirkten durchaus detailliert, nachvollziehbar und schlüssig und stimmten zudem mit den länderspezifischen Daten überein,

D-6880/2016 dass das SEM handfeste Kriterien nennen müsste, wenn es geltend mache, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich des Aufenthalts im Irak unglaubhaft, dass es stattdessen lediglich allgemeine und stereotype Angaben zu den Umständen der Rückreise und der Wiedereinreise in das Gebiet der Dublin-Staaten moniere, dass dieses Argument aber angesichts der verkürzten Befragung zur Person und der sonst glaubhaften Angaben kaum stechen könne, dass das SEM ein Befragungsprogramm abspule, ohne dem Beschwerdeführer während der Befragung noch sonst je die Gelegenheit geboten zu haben, zur Wegweisung in einen Dublin-Staat beziehungsweise zum geltend gemachten Aufenthalt im Irak Beweismittel beizubringen oder Beweisanträge zu stellen, dass damit die bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zu beachtenden Kautelen in schwerwiegender Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers missachtet worden seien, dass er nunmehr – entgegen der vorinstanzlichen Feststellung – Dokumente vorlegen könne, welche seinen Aufenthalt im Irak belegten, dass die Originale dieser Urkunden im Rahmen des Ehevorbereitungsverfahrens dem Zivilstandsamt G._______ übergeben worden seien und zurzeit von der Schweizer Botschaft Amman, welche für den Irak zuständig sei, auf ihre Echtheit überprüft würden, dass dem Beschwerdeführer angesichts der flagranten Verletzung des Gehörsanspruchs mit Blick auf Art. 110 Abs. 2 AsylG wenigstens ausreichend Zeit und Gelegenheit einzuräumen sei, um zusätzliche Beweismittel für seinen Aufenthalt im Irak beizubringen, dass weder das Nichteintreten auf das Asylgesuch noch die Wegweisung nach Italien gerechtfertigt seien, zumal der Beschwerdeführer sich länger als 18 Monate ausserhalb des Schengen- beziehungsweise Dublin-Raums aufgehalten habe, dass keine Beweismittel und/oder Anhaltspunkte für die Zuständigkeit eines anderen Vertragsstaates vorliegen würden, weshalb allein die Schweiz für die Behandlung des Asylgesuchs zuständig sei,

D-6880/2016 dass der Beschwerdeführer aufgrund des bereits eingeleiteten Ehevorbereitungsverfahrens mit einer niedergelassenen (…) Staatsangehörigen und mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 98 Abs. 4 ZGB über ein gewichtiges und schützenswertes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz während des Beschwerdeverfahrens verfüge, dass dieses private Interesse das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Überstellung nach Italien eindeutig überwiege, weshalb der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen sei, dass darüber hinaus bezüglich des Wegweisungsvollzugs keine zeitliche Dringlichkeit bestehe, zumal sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthalts in der Schweiz klaglos verhalten habe, dass Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO ausdrücklich regelt, dass die Beweislast für das Vorliegen des gegenständlichen ausnahmsweisen Endigungstatbestandes dem bisher zuständigen, also dem (in einem potentiellen Konsultationsverfahren) ersuchten Mitgliedstaat zuzuweisen ist (vgl. FILZWIE- SER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K9 zu Art. 19), dass ein betreffend Art. 19 Abs. 2 relevantes Vorbringen dem ersuchten (bisher zuständigen) Mitgliedstaat (gegebenenfalls mit einer nachvollziehbaren negativen Glaubwürdigkeitseinschätzung) zu übermitteln ist, dass nur so der ersuchte Mitgliedstaat informiert das allfällige Vorliegen des Endigungstatbestandes des Art. 19 Abs. 2 beurteilen und die formelle Zuweisung der Beweislast an ihn inhaltlich gerechtfertigt werden kann (a.a.O., K10 zu Art. 19), dass das SEM im Übernahmeersuchen vom 13. Oktober 2016 die italienischen Behörden über die angeblichen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Irak von 2011 bis zum März 2013 beziehungsweise vom April 2014 bis zum August 2016 informierte und ihnen namentlich mitteilte, das SEM erachte es als unglaubhaft, dass eine Person das Land, in welchem sie Zuflucht gesucht habe, individuell und auf eigene Kosten verlasse, dass es darüber hinaus der Darstellung des Beschwerdeführers an Logik und Beweis fehle, dass er nicht in der Lage gewesen sei, zur geltend gemachten Rückreise vom Irak in die Schweiz detaillierte Angaben zu machen,

D-6880/2016 dass das SEM demzufolge davon ausgehe, der Beschwerdeführer habe tatsächlich seit dem Jahr 2008 ununterbrochen in Italien gelebt (vgl. Akte B17 S. 3), dass die italienischen Behörden in Kenntnis dieser Sachlage das im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gestellte Übernahmeersuchen des SEM vom 13. Oktober 2016 innert der festgelegten Frist unbeantwortet liessen, weshalb davon ausgegangen werden darf, Italien verfüge über keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer den Dublin-Raum für mindestens drei Monate verlassen haben könnte, dass somit ein Erlöschen der Zuständigkeit der italienischen Behörden gemäss Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO auszuschliessen ist, dass das SEM in Anbetracht der Umstände – entgegen anderslautender Einschätzung – nicht gehalten war, dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben, allfällige den Aufenthalt im Heimatland belegende Beweismittel beizubringen oder entsprechende Beweisanträge zu stellen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM dadurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt haben sollte, dass die mit der Beschwerde neu eingereichten Beweismittel nicht geeignet sind, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, dass der Beschwerdeführer beim SEM erklärte, sein irakischer Reisepass befinde sich im Irak (vgl. Befragungsprotokoll vom 26. September 2016, B9 S. 6 Ziff. 4.02), dass sich demgegenüber einem Schreiben des Zivilstandsamts G._______ vom 10. Oktober 2016 an das SEM entnehmen lässt, dass er seinen Reisepass dem Zivilstandsamt im Original vorgelegt hat (vgl. Akte B15 S. 3), dass der auf Beschwerdeebene eingereichte Auszug aus dem Reisepass neben den Angaben zur Identität des Beschwerdeführers zwar auch das Ausstell- und Ablaufdatum sowie die ausstellende Behörde enthält, dass der Beschwerdeführer damit indessen keinen längeren Aufenthalt im Heimatland zu belegen vermag, sondern lediglich, dass er sich am 13. November 2011 in H._______ einen Reisepass hat ausstellen lassen,

D-6880/2016 dass im Übrigen davon ausgegangen werden darf, der rechtlich vertretene Beschwerdeführer hätte dem Gericht zum Beleg eines längeren Aufenthaltes im Irak weitere Seiten seines Passes mit allfälligen Ein- und Ausreisestempeln eingereicht, hätte er über seine Reisetätigkeit Aufschluss geben wollen, dass sich auch aus der Geburtsurkunde, datiert von 2016, der amtlichen Übersetzung der irakischen Identitätskarte vom 24. Juli 2016 und der irakischen Wohnsitzbestätigung vom 7. August 2016 nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ergibt, zumal auch diese Dokumente keinen längeren Aufenthalt im Heimatland nachweisen können, dass des Weiteren der irakische Nationalitätsausweis bereits am 13. Dezember 2006 ausgestellt wurde, mithin zu einem Zeitpunkt ausserhalb der fraglichen Aufenthalte von 2011 bis zum März 2013 beziehungsweise vom April 2014 bis zum August 2016, dass schliesslich auffällt, dass die angeblich im laufenden Jahr ausgestellten Dokumente (Geburtsurkunde, Wohnsitzbestätigung, Identitätskarte) mit einem Passfoto versehen sind, welches den Beschwerdeführer in jugendlichem Alter zeigt, nicht jedoch seinem aktuellen Erscheinungsbild entspricht, dem zufolge er älter ist und einen Bart trägt (vgl. im N-Dossier abgelegte Passfotos), dass diese Tatsache erhebliche Zweifel an der Echtheit dieser Dokumente wecken dürfte, dass abgesehen davon Dokumente von der Art der eingereichten leicht käuflich erwerbbar sind, weshalb der Beweiswert als gering eingestuft werden muss, dass im Übrigen davon auszugehen sein dürfte, der Beschwerdeführer hätte bei Wahrunterstellung eines längeren Aufenthalts im Heimatland entsprechende Beweismittel bereits zusammen mit der Beschwerdeschrift eingereicht, dass es sich daher erübrigt, ihm zwecks Beibringung zusätzlicher Beweismittel Frist anzusetzen, dass das SEM in Anbetracht der Umstände zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ausgegangen ist,

D-6880/2016 dass weder der bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte Einwand noch die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens etwas ändern können und auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin- III-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) begründen, dass das SEM in der angefochtenen Verfügung in zutreffender Weise darlegte, weshalb es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die Zuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu widerlegen, dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden kann, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin- III-VO aufweisen, dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass diese Ansicht durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) bestätigt wird, indem dieser in seiner bisherigen Rechtsprechung festhält, dass in Italien kein systematischer Mangel an Unterstützung und Einrichtungen für Asylsuchende bestehe, obwohl die allgemeine Situation und insbesondere die Lebensumstände von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Personen mit einem subsidiären Schutzstatus in Italien gewisse Mängel aufweisen würden (vgl. EGMR: Entscheidung file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-6880/2016 Mohammed Hussein und andere vs. Niederlande und Italien [Beschwerde Nr. 27725/10] vom 2. April 2013, § 78), dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Italien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass der Beschwerdeführer ausserdem nicht dargetan hat, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten, dass er auch nicht konkret dargelegt hat, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie), dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich neben den staatlichen Strukturen auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Italien wegen der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Notlage, dass zusammenfassend kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder Landesrecht verstossen, file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf file://///vs00001a/BVGER-Org$/ABT_V-IV/IV_V/Gerichtsentscheide/2%20-%20Internationale%20Gerichte/1%20-%20Europäischer%20Gerichtshof%20für%20Menschenrechte/2013/MOHAMMED_HUSSEIN_v._THE_NETHERLANDS_AND_ITALY.pdf

D-6880/2016 dass gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zu prüfen ist, ob die Anwesenheit seiner Freundin beziehungsweise Verlobten in der Schweiz einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht beziehungsweise ob eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 8 EMRK verstossen würde, dass sich auf den Schutz von Art. 8 EMRK zunächst die Mitglieder der Kernfamilie berufen können, mithin die Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder, dass gemäss Rechtsprechung der vormals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), welche vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt wird, sodann Konkubinatspartner den Ehegatten gleichgestellt sind, dass es für die Inanspruchnahme der Garantie von Art. 8 EMRK gemäss der Praxis des EGMR auf ein tatsächlich bestehendes Familienleben ankommt (vgl. hierzu etwa EGMR, K. und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass dabei als wesentliche Faktoren für eine tatsächlich gelebte Beziehung das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu berücksichtigen sind (vgl. GRABENWARTER/PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 5. Aufl., München 2012, S. 235 ff.; MARK E. VILLIGER, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., 1999, S. 365; LUZIUS WILD- HABER in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, 12. Lfg., Köln 2009, Art. 8 EMRK, S. 137), dass die Verlobte des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren wurde (vgl. Eintrag im ZEMIS; Geburtsdatum: […]), während er erst am 18. September 2008 (erstes Asylverfahren) beziehungsweise erneut am 19. September 2016 (zweites Asylverfahren) in die Schweiz einreiste (vgl. Einträge im ZEMIS), dass er ausserdem bei der Befragung vom 26. September 2016 zur Person angab, in der Schweiz keine Bezugspersonen zu haben (vgl. B9 S. 6 Ziff. 3.02), wohingegen sich aus den Gesuchen um private Unterbringung des Rechtsvertreters vom 30. September 2016 und vom 25. Oktober 2016 an das SEM ergibt, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz eine Freundin beziehungsweise Verlobte hat (vgl. Akten B14, B21),

D-6880/2016 dass sich der Beschwerdeführer und seine Verlobte an unterschiedlichen Adressen aufhalten, dass er im (…) in (…) untergebracht ist (vgl. Adresse auf angefochtener Verfügung, S. 1), währendem sie in (…) wohnt (vgl. Eintrag im ZEMIS), dass diese Umstände nicht auf eine nahe, echte, intensive, lang andauernde und tatsächlich gelebte Beziehung als notwendige Voraussetzung für die Anwendbarkeit von Art. 8 EMRK schliessen lassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der fehlenden tatsächlich gelebten Beziehung auch aus der Tatsache, dass seine Verlobte über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt (vgl. mit der Beschwerde eingereichte Kopie [gültig bis (…)]), nichts für sich ableiten kann, dass die Heiratsabsicht des Beschwerdeführers und seiner Verlobten zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermag, zumal er das laufende Ehevorbereitungsverfahren auch in Italien abwarten kann, dass der Hinweis in der Beschwerde auf die Bestimmung von Art. 98 Abs. 4 ZGB, wonach Verlobte, die nicht Schweizerbürgerinnen oder Schweizerbürger sind, während des Vorbereitungsverfahrens ihren rechtmässigen Aufenthalt in der Schweiz nachweisen müssen, daran nichts ändert, zumal es dem Beschwerdeführer aufgrund der rechtskräftig angeordneten Wegweisung in den für ihn zuständigen Dublin-Mitgliedstaat nicht gelingen würde, einen solchen Nachweis zu erbringen, dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz nichts für sich abzuleiten vermag, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält,

D-6880/2016 dass das SEM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und – weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2015/18 E. 5.2 m.w.H.), dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass die weiteren Beschwerdevorbringen keine andere Beurteilung bewirken können, weshalb es sich erübrigt, näher darauf einzugehen, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass der am 10. November 2016 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Anwalts im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

D-6880/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Bestellung eines amtlichen Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 110a Abs. 2 AsylG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Karin Schnidrig

Versand:

D-6880/2016 — Bundesverwaltungsgericht 24.11.2016 D-6880/2016 — Swissrulings