Bundesve rwa l t ungsge r i ch t T r i buna l adm in istratif f édé ra l T r i buna l e ammin istrati vo f ede ra l e T r i buna l adm in istrativ f ede ra l Abteilung IV D6870/2011 Urteil v om 2 7 . D e z embe r 2011 Besetzung Einzelrichter Hans Schürch, mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli; Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut. Parteien A._______, geboren […], Eritrea, zurzeit im Sudan, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 31. Oktober 2011 / N […].
D6870/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. April 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) ein Asylgesuch stellte, dass sie darin im Wesentlichen vorbrachte, sie stamme aus Eritrea, sei eine Zeugin Jehovas und werde aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit in Eritrea verfolgt und diskriminiert, dass sie ihre Religion in Eritrea nicht offen ausleben könne, ausserdem ihre Stelle als Lehrerin verloren habe, durch die Behörden schikaniert und bedroht worden sei und als Zeugin Jehovas in Eritrea quasi rechtslos sei, dass sie auch von ihrer Familie verstossen worden sei und gesellschaftlich geächtet werde, dass sie im Jahr 1996 erfolglos einen Reisepass beantragt habe, dass sie aus diesen Gründen in den Sudan geflohen sei, sich dort jedoch nicht sicher fühle, dass sie am 6. November 2007 auf der Strasse missioniert habe, als ein Polizist sie auf den Posten mitgenommen und kontrolliert habe, dass er ihre Bibelliteratur gefunden und ihr daraufhin mit Gefängnis gedroht habe, falls sie in Zukunft erneut derartiges Lesematerial verteile, dass die sudanesische Polizei ihr am 3. Februar 2008 die Flüchtlings Identitätskarte abgenommen habe, dass dies auch anderen Flüchtlingen passiert sei und diese ihre Identitätskarten jeweils durch Bezahlen eines Bestechungsgeldes hätten zurück erlagen können, dass die Beamten indessen von ihr kein Geld, sondern sexuelle Handlungen gefordert hätten, sie aber nicht eingewilligt und daher bis heute ihre Identitätskarte nicht zurück erhalten habe, dass sie am 24. Mai 2009 während des Missionierens auf der Strasse von zwei Motorradfahrern überfallen worden sei, welche versucht hätten, ihre Tasche zu stehlen, wobei sie an der Hand verletzt worden sei,
D6870/2011 dass sie keine männlichen Verwandten im Sudan habe und dort in Gefahr sei, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Februar 2011 die Voraussetzungen darlegte, unter welchen die Schweiz eine Einreisebewilligung erteilt, dass der Beschwerdeführerin ausserdem mitgeteilt wurde, Asylgesuche aus dem Ausland von Eritreern, welche sich im Sudan aufhielten, würden in der Regel abgewiesen, da diese im Sudan vom UNHCR registriert und Flüchtlingscamps zugewiesen würden, wo man für sie sorge, dass nach summarischer Durchsicht der Akten die Chancen der Beschwerdeführerin, eine Einreisebewilligung zu erhalten, relativ gering seien, dass das BFM die Beschwerdeführerin schliesslich aufforderte, sich innert Frist erneut zu melden, falls sie dennoch an ihrem Asylgesuch festhalten wolle, ansonsten das Verfahren abgeschrieben werde, dass die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit Eingabe vom 2. März 2011 bestätigte, dass sie dabei ihre Asylgründe wiederholte und ausserdem geltend machte, sie habe in der Person von B. A. eine Bezugsperson in der Schweiz, dass sie im Sudan ihre Religion nicht ungehindert ausüben könne, als Hausmädchen arbeiten müsse, obwohl sie eine qualifizierte Lehrerin sei, und bei allen Anstellungen eine unbefristete Entlassung riskieren müsse, dass sie einmal grundlos vier Tage im Gefängnis habe verbringen müssen nur weil die Polizei so versucht habe, Bestechungsgelder zu erlangen, dass die sich nicht legal in Khartoum aufhalte und daher mit einer Deportation rechnen müsse, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Juni 2011 mitteilte, gemäss einem Schreiben der Schweizer Botschaft in Khartoum vom 23. März 2010 (welches der Verfügung beigelegt wurde) sei eine Befragung vor Ort aus sicherheitstechnischen, strukturellen und
D6870/2011 organisatorischen Gründen nicht möglich, weshalb von einer solchen abgesehen werde, dass das BFM der Beschwerdeführerin gleichzeitig Gelegenheit gab, zur Vervollständigung des Sachverhalts mehrere konkrete Fragen zu beantworten, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 6. Juli 2011 (Datum Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) eine entsprechende Stellungnahme zu den Akten reichte, dass darin im Wesentlichen ausgeführt wurde, die Beschwerdeführerin habe Eritrea im Mai 2005 verlassen, dass es sich bei der Bezugsperson in der Schweiz nicht um einen Verwandten, sondern um den Bruder eines Freundes handle, dass das UNHCR sie im Sudan einem Flüchtlingscamp zugewiesen habe, wo sie sich bis zum 27. Juni 2005 aufgehalten habe, dass sie sich als alleinstehende Frau dort jedoch nicht sicher gefühlt habe, weshalb sie das Camp verlassen habe und jetzt bei einer Freundin namens E. R. lebe, dass die Beschwerdeführerin im Übrigen ihre bisherigen Vorbringen wiederholte, dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Oktober 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die Schweiz verweigerte, dass es zur Begründung anführte, aufgrund des vollständig erstellten Sachverhalts könne davon ausgegangen werden, es liege keine unmittelbare Gefährdung vor, welche die sofortige Einreise der Beschwerdeführerin als notwendig erscheinen lassen würde, dass zwar aufgrund der Akten zu schliessen sei, die Beschwerdeführerin habe in Eritrea asylbeachtliche Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden gehabt, dass die Beschwerdeführerin jedoch im Sudan vom UNHCR als Flüchtling registriert sei und vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte
D6870/2011 dafür vorlägen, ein weiterer Verbleib der Beschwerdeführerin im Sudan sei nicht zumutbar oder nicht möglich, dass vom UNHCR registrierte Flüchtlinge im Sudan einem Flüchtlingslager zugeteilt würden, wo sie sich aufzuhalten hätten und versorgt würden, dass es der Beschwerdeführerin zuzumuten sei, sich wieder in das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten den subsidiären Schutz der Schweiz nicht benötige und es ihr zuzumuten sei, weiterhin im Sudan zu bleiben, dass für die weitere Begründung der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten zu verweisen ist, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. Dezember 2011 (Eingang bei der schweizerischen Vertretung in Khartoum) an das Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung erhob, dass sie dabei sinngemäss beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihr die Einreise in die Schweiz zu bewilligen, dass der Beschwerde unter anderem eine Kopie des Flüchtlingsausweises sowie zwei Entlassungsschreiben (inkl. Übersetzung) beilagen, dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
D6870/2011 Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG), dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
D6870/2011 dass die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind (vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss EMARK 1997 Nr. 15, insbes. S. 131 ff., 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.), dass die Beschwerdeführerin den Akten zufolge in Eritrea wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Zeugen Jehovas schikaniert und bedroht wurde und in der Folge illegal aus ihrem Heimatland ausgereist ist, dass sie ausserdem eigenen Angaben zufolge bisher keinen Militärdienst im Heimatland geleistet hat (vgl. A8 S. 1), dass daher nicht auszuschliessen ist, sie wäre bei einer Rückkehr nach Eritrea einer asyl respektive flüchtlingsrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt, dass sie sich jedoch gemäss eigenen Aussagen inzwischen seit dem Jahr 2005 im Sudan aufhält, wo sie vom UNHCR als Flüchtling registriert wurde, dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen generell schwierig ist (vgl. die Auskunft der SFH Länderanalyse vom 16. Juni 2011 betreffend Familiennachzug über den Sudan in die Schweiz), dass seitens der Beschwerdeführerin indessen lediglich Schwierigkeiten geltend gemacht werden, welche mit ihrem illegalen Aufenthalt in Khartoum und ihrer Missionstätigkeit als Zeugin Jehovas zusammenhängen, dass sie zudem nur insgesamt vier konkrete Vorfälle nannte, bei welchen sie effektiv behelligt worden sei, wobei sich der letzte Vorfall den Akten zufolge im Mai 2009 ereignete (Überfall durch MotorradDiebe),
D6870/2011 dass demnach keine konkreten Hinweise dafür bestehen, die Beschwerdeführerin sei im Sudan aktuell von konkreter Gewalt betroffen oder habe eine unmittelbar drohende Deportation nach Eritrea zu befürchten, dass es ihr ausserdem ohne weiteres zuzumuten ist, sich wieder in das ihr vom UNHCR zugewiesene Flüchtlingscamp zu begeben, sollte sie den von ihr selbst gewählten (illegalen) Aufenthaltsort in Khartoum als untragbar erachten, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin ausserhalb eines Flüchtlingscamps im Übrigen auf eine gewisse Selbständigkeit ihrerseits hinweist und zudem darauf schliessen lässt, sie verfüge im Sudan durchaus über ein gewisses Beziehungsnetz, dass insbesondere in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht und die angeblich alleinstehende Beschwerdeführerin bei Bedarf diese Gemeinschaft um Hilfe angehen könnte, dass der Beschwerdeführerin somit der weitere Verbleib im Sudan zuzumuten ist und ihr die Vorinstanz zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), dass indessen aus verwaltungsökonomischen Gründen in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist. (Dispositiv nächste Seite)
D6870/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und das BFM. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut Versand: