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Bundesverwaltungsgericht 29.06.2009 D-6863/2006

29 juin 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,618 mots·~28 min·2

Résumé

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6863/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 9 . Juni 2009 Richter Thomas Wespi (Vorsitz), Richter Pietro Angeli-Busi, Richter Hans Schürch, Gerichtsschreiberin Regula Frey. A._______, geboren B._______, alias C._______, geboren B._______, China, vertreten durch Necmettin Isler, Caritas Schweiz, D._______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFF vom 18. November 2003 / N _______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6863/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer, ein aus E._______, Provinz F._______, stammender Chinese, seinen Heimatstaat am 20. Mai 2003 auf dem Seeweg. Nach einer ungefähr einmonatigen Schifffahrt gelangte er an einen ihm unbekannten Ort, von wo aus er seine Reise auf dem Landweg fortsetzte und via ihm unbekannte Länder am 7. Juli 2003 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz gelangte, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Der Beschwerdeführer wurde am 9. Juli 2003 in der G._______ befragt. Die zuständige Behörde H._______ ordnete ihm eine Vertrauensperson zu und das H._______ hörte ihn in deren Anwesenheit am 30. Juli 2003 einlässlich zu seinen Asylgründen an. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend, im Alter von sechs Jahren seine Eltern verloren zu haben. Diese seien Fischer gewesen und bei einem Sturm ums Leben gekommen beziehungsweise ertrunken. Nach dem Tod seiner Eltern habe sich seine Grossmutter um ihn gekümmert, welche im Januar 2003 ebenfalls verstorben sei. Nach deren Tod habe er sich bei seinem Cousin in J._______ aufgehalten. Gemeinsam hätten sie Bücher und Videokassetten der Falun Gong verkauft und abends Flugblätter verteilt. Eines Nachts - ungefähr am 20. Mai 2003 - hätten sie bei ihrer Rückkehr aus der Ferne gesehen, dass ihre Unterkunft von der Polizei umstellt sei. Er habe sich die Präsenz der Polizei nicht erklären können, worauf ihm sein Cousin erstmals erklärt habe, dass Falun Gong in China verboten und der Verkauf von entsprechenden Artikeln illegal sei. Sein Cousin habe ihn über die Illegalität ihrer Arbeit nicht informiert, weil er befürchtet habe, dass er sonst nicht mit ihm zusammenarbeiten würde. Aus Angst vor der Polizei seien sie geflohen und hätten die Nacht am Bahnhof verbracht. Am darauffolgenden Tag hätten sie sich zum Hafen von J._______ begeben, wo sein Cousin mittels Schlepper die Ausreise organisiert habe. Der Beschwerdeführer gab keine Identitätspapiere zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 18. November 2003 - eröffnet am gleichen Tag - trat das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR D-6863/2006 142.31) nicht ein und verfügte gleichzeitig dessen Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, der Beschwerdeführer habe innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Identitätspapiere eingereicht. Es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es ihm verunmöglichen würden, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Seine Vorbringen würden jeglicher Grundlage entbehren und seien daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Ferner sei der Wegweisungsvollzug durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 19. November 2003 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und die zuständigen kantonalen Behörden seien anzuweisen, auf Vollzugsmassnahmen einstweilen zu verzichten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. Subeventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme zu erteilen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Der zuständige Instruktionsrichter der ARK setzte den Wegweisungsvollzug bis zum definitiven Entscheid über das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Zwischenverfügung vom 20. November 2003 vorsorglich aus. E. Mit Zwischenverfügung vom 25. November 2003 hiess der zuständige Instruktionsrichter das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt verschoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. D-6863/2006 F. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2003 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung ein. G. Mit Verfügung vom 17. März 2009 trat das H._______ auf ein Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG nicht ein. Am 2. April 2009 erhob der Beschwerdeführer dagegen bei der zuständigen kantonalen Behörde eine Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (Spruchkörper; vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsge- D-6863/2006 richt kann auch in solchen Fällen auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 2. 2.1 Vorab ist die Frage der Prozessfähigkeit als Sachurteilsvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 73). Als verfahrensrechtliches Korrelat der Handlungsfähigkeit ist sie nach den einschlägigen zivilrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 3 E. 2b S. 19). Sie setzt demnach Urteilsfähigkeit, Mündigkeit und das Fehlen einer Entmündigung voraus (Art. 13 und 17 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210] sowie Art. 35 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht [IPRG, SR 291]). 2.1.1 Der Beschwerdeführer gab an, er sei B._______ geboren (vgl. A1/10 S. 1). Bis heute vermochte er jedoch kein Dokument vorzuweisen, das seine Altersangabe bestätigen könnte. Stellte man auf seine Angabe zum Alter ab, wäre der Beschwerdeführer bei der Einreichung seines Asylgesuchs im Juli 2003 L._______ Jahre alt und damit unmündig gewesen. Ob das von ihm angegebene Geburtsdatum den Tatsachen entspricht, braucht im Rahmen der Prüfung der Eintretensvoraussetzungen nicht abschliessend erörtert zu werden. Die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers bezweifelte das BFM gemäss Akten nicht und auch die zuständige kantonale Behörde erachtete den Beschwerdeführer als minderjährig und bestimmte für ihn in Anwendung von Art. 17 Abs. 3 AsylG eine Vertrauensperson. 2.1.2 Der inzwischen volljährige Beschwerdeführer war somit zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung noch minderjährig, weshalb er sich grundsätzlich nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters durch seine Handlungen verpflichten konnte (Art. 19 Abs. 1 ZGB). Soweit urteilsfähig, vermochte er jedoch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters selbständig Rechte auszuüben, die ihm um seiner Persönlichkeit willen zustehen (Art. 19 Abs. 2 ZGB). Das Einreichen eines Asylgesuches wie auch die Ergreifung von damit zusammenhängenden Rechtsmitteln sind so genannte "höchstpersönliche" Rechte, die ein nicht mündiger, aber urteilsfähiger Asylgesuchsteller ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters ausüben kann (vgl. EMARK 1996 Nr. 3). Urteilsfähig ist jeder, dem es nicht wegen seines Kindesalters D-6863/2006 oder infolge anderer Umstände an der Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (vgl. Art. 16 ZGB). Vorliegend bestehen aufgrund der Akten keinerlei Anhaltspunkte, die zu Zweifeln an der Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf das Einreichen des Asylgesuches oder auf die Erhebung der vorliegenden Beschwerde Anlass geben würden. Insbesondere vermitteln die Befragungsprotokolle in den Vorakten den Eindruck, der Beschwerdeführer sei sich über den Sinngehalt der an ihn gerichteten Fragen im Klaren gewesen, habe sachbezogen darauf geantwortet und sich bei der Darlegung seiner Asylgründe und persönlichen Verhältnisse jederzeit von vernünftigen Überlegungen leiten lassen. Infolgedessen ist von der Urteilsfähigkeit und damit von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung auszugehen. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor dem BFM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Damit ist er zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 2.2 Die Beschwerde wurde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gültiger Form eingereicht (Art. 50 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Demzufolge ist auf diese - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 3. 3.1 Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, laut deren Dispositiv das BFF auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eintrat (Ziffer 1 des Verfügungsdispositivs). Die Vorinstanz stützte sich dabei auf die Fassung vom 26. Juni 1998. Der Wortlaut der Bestimmung lautete: „Auf Asylgesuche wird nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reisepapiere oder andere Dokumente abgeben, die es erlauben, sie zu identifizieren; diese Bestimmung findet keine Anwendung, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage sind, oder wenn Hinweise auf eine Verfolgung vorliegen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen.“ Mit der Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG im Jahr 2005, welche am 1. Januar 2007 in Kraft trat, wurde der Wortlaut der Bestimmung geändert. Gemäss der revidierten Fassung vom 16. Dezember 2005 D-6863/2006 wird auf das Asylgesuch nicht eingetreten, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben. Keine Anwendung findet diese Bestimmung gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG, wenn Asylsuchende entschuldbare Gründe für das Unvermögen, innerhalb vom 48 Stunden nach Gesuchseinreichung „Reise- oder Identitätspapiere“ abzugeben, glaubhaft machen können (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG). 3.2 Es stellt sich vorliegend die Frage, ob die neue Bestimmung auf den zu beurteilenden Sachverhalt anzuwenden ist. Die Frage, welches Recht anzuwenden ist, hat grundsätzlich das Gesetz zu beantworten (vgl. EMARK 2005 Nr. 15 E. 4.1 S. 137). Gemäss Art. 121 Abs. 1 AsylG gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Verfahren neues Recht. Demnach kommen nicht nur auf die erstinstanzlich hängigen Asylgesuche, sondern auch auf Asylverfahren, die auf Beschwerdeebene hängig sind, die revidierten, auf den 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Bestimmungen zur Anwendung. Soweit es sich dabei um Beschwerden handelt, die sich gegen Verfügungen des Bundesamtes richten, mit welchen dieses gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in der Fassung vom 26. Juni 1998 einen Nichteintretensentscheid getroffen hat, fällt die bisherige Rechtsgrundlage weg und es findet Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG in der Fassung vom 16. Dezember 2005 Anwendung. 3.3 Mit dem am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG hat der Gesetzgeber ein Summarverfahren geschaffen, in welchem über das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.5). Dementsprechend ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts im vorliegenden Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1). Nicht beschränkt ist die Beurteilungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zudem in der Frage der Wegweisung und deren Vollzugs, weil das Bundesamt D-6863/2006 sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbindung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) materiell zur Sache zu äussern hat. Demgegenüber bildet die Frage der Asylgewährung nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, weshalb auf das in der Beschwerde gestellte Begehren, es sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, nicht einzutreten ist. 4. 4.1 Das BFF trat am 18. November 2003 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung nicht ein, dieser habe den Behörden innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben und es würden keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, ein rechtsgenügliches Identitätspapier einzureichen. Seine Behauptung, er habe nie irgendeine Art von Papieren besessen, sei gerade im streng kontrollierten China unrealistisch, so könne er bezeichnenderweise auch keinerlei konkrete Angaben zu seinem Heimatort machen. Auch sein Lebenslauf sei unrealistisch, so widerspreche er sich zur Frage, ob seine Grossmutter tot sei oder nicht und könne nicht einmal ihren Namen angeben. Aus diesen Umständen sei zu schliessen, der Beschwerdeführer mache falsche Angaben zu seiner Identität und habe auch aus diesem Grund keine Papiere eingereicht. 4.2 Der Beschwerdeführer gab innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung seines Asylgesuchs keine Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten. Er gab im vorinstanzlichen Verfahren an, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben. Von China in die Schweiz sei er ohne Reisepass gelangt, sein Schlepper habe ihm sämtliche am Koffer und an seinen Kleidern befestigten Namensetiketten weggeschnitten. In seinem Heimatland habe er niemanden, an den er sich wenden könne, um entsprechende Dokumente zu organisieren. 4.3 In seiner Rechtsmitteleingabe brachte der Beschwerdeführer vor, die von der Vorinstanz vorgetragenen Argumente würden alle auf eigenen Annahmen und Vermutungen beruhen, so argumentiere das Bundesamt betreffend die Papierlosigkeit des Beschwerdeführers, dass dies im streng kontrollierten China unrealistisch sei. Unter Hinweis auf verschiedene Internet-Quellen wird in der Beschwerde die allgemeine Situation in China erläutert und insbesondere auf die Überbevölke- D-6863/2006 rungsproblematik in China sowie die diesbezüglichen Massnahmen hingewiesen. So habe der Staat neben der Legalisierung von Abtreibungen, dem Heraufsetzen des Heiratsalters und der Werbung für Verhütungsmittel auch die "Ein-Kind-Politik" eingeführt, bei welcher es sich um eine staatlich verordnete und in vielen Fällen erzwungene Geburtenplanung handle. Der Widerstand gegen die Ein-Kind-Politik sei bis heute beträchtlich, zumal auf dem Lande, wo der traditionelle Wunsch nach männlichen Nachkommen ungebrochen sei - nicht zuletzt deshalb, weil eine gesetzliche Altersversorgung für die ländliche Bevölkerung weitgehend fehle -, die dortige Bevölkerung im Alter auf die Kinder weiterhin angewiesen sei. Deshalb sei der Vorinstanz ein vorsichtiger Umgang mit dem "streng kontrollierten China" zu empfehlen, da dies mit grossen Unsicherheitsfaktoren behaftet sei. Diese würden sich aus dem schlecht organisierten Statistikwesen, absichtlichen Manipulationen und Fälschungen, weitverbreiteter Nicht-Registrierung neugeborener Kinder und Schwierigkeiten bei der statistischen Erfassung der Wanderbevölkerung erklären. Es sei zu betonen, dass im "streng kontrollierten China" die staatlichen Massnahmen zur Geburtenkontrolle erstmals Ende 2001 verankert worden seien. UNICEF habe im Jahr 2002 die Zahl der chinesischen Kinder ohne Geburtsnachweis auf mehr als sechs Millionen geschätzt. Wie der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben habe, habe er nach dem Tod seiner Eltern in einem Dorf bei seiner über siebzigjährigen, kranken Grossmutter in armen Verhältnissen gelebt. Die Grossmutter sei nicht in der Lage gewesen, für ihr Enkelkind ausreichend zu sorgen, und so habe er beispielsweise aufgrund der fehlenden Geldmittel nur zwei Jahre lang die Schule besucht. Der Beschwerdeführer habe grundsätzlich wie ein Strassenkind ohne Aufsicht gelebt. Unter diesen Umständen und in Anbetracht der oben erwähnten Ausführung sei durchaus anzunehmen, dass der Beschwerdeführer, keine Papiere besessen habe. Zudem habe er in Anbetracht seines Alters und seiner geringen Schulbildung im Allgemeinen genügend Informationen betreffend seinen Heimatort gemacht. Zudem würden seine Aussagen bei der Erstbefragung mit denjenigen der Direktbefragung übereinstimmen. Die Vorinstanz habe sich ohne Rücksicht auf die Minderjährigkeit und die Schulbildung des Beschwerdeführers nur mit einer blossen Behauptung begnügt und verletze somit ihre Begründungs- beziehungsweise Überprüfungspflicht sowie die Sorgfaltspflicht. 4.3.1 Soweit auf Beschwerdeebene in formeller Hinsicht gerügt wird, die Vorinstanz habe ihre Begründungs- beziehungsweise Überprü- D-6863/2006 fungspflicht verletzt, ist festzuhalten, dass sich diese Rüge nach Überprüfung der Akten und angesichts der Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, mit denen das BFF die Vorbringen des Beschwerdeführers als haltlos beurteilt hat, als unbegründet erweist. Die Begründungspflicht ist Teil des aus Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör. Daraus folgt grundsätzlich die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Für das Verwaltungs- bzw. Asylverfahren (vgl. Art. 6 AsylG) hält Art. 35 VwVG fest, schriftliche Verfügungen seien zu begründen. Diese Bestimmung umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht nicht näher. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 112 Ia 110, mit weiteren Hinweisen) muss die Begründung eines Entscheides so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde hat wenigstens die Überlegungen kurz anzuführen, von denen sie sich leiten liess und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Dabei kann sie sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. EMARK 1994 Nr. 3, E. 4a-b, S. 25). Die Vorinstanz legt mit transparenter, auf den konkreten Einzelfall zugeschnittener Argumentation dar, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten ist. Ebensowenig hält die Rüge der Sorgfaltspflichtverletzung einer Überprüfung stand und erweist sich als unbegründet. 4.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kommt auf Grund der Aktenlage in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass basierend auf den vorliegenden Gesamtumständen keine entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren bestehen. Insbesondere ist der auf Beschwerdeebene geltend gemachte pauschale Einwand, aufgrund der weitverbreiteten Nicht-Registrierung neugeborener Kinder in China sowie seiner ärmlichen Herkunft sei durchaus anzunehmen, er habe keine Papiere besessen, nicht ansatzweise geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen. Denn die Frist von 48 Stunden bezweckt allein, den asylsuchenden Personen die Abgabe jener Dokumente ohne Nachteile zu ermöglichen, auf die sie in der Schweiz Zugriff haben und die sie im Moment der Gesuchseinreichung bewusst zurückbehalten haben (vgl. EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c.aa S. 109 f.). Festzuhalten ist, dass es der Beschwerdeführer bis zum heutigen Tag unterlassen hat, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen. Die vom Beschwerdeführer gemachten Angaben zur Nichteinreichung von Reise- oder Identitätspapieren sowie zu seinem Reiseweg sind insgesamt als unsubstanziiert und realitätsfremd zu bezeichnen. Zwar gab er in der Empfangsstelle an, mit einem D-6863/2006 Frachtschiff gereist zu sein. Bei der kantonalen Anhörung, die rund 20 Tage später stattfand, konnte er die Frage, ob es sich um ein Frachtoder Passagierschiff gehandelt habe, jedoch nicht beantworten und begründete seine Unkenntnis damit, dass er das Schiff bei Nacht bestiegen und dieses wiederum bei Dunkelheit verlassen habe (vgl. A 8/25, S. 15 und 18). Weiter konnte er weder Angaben zum Ankunftshafen noch zum restlichen Reiseweg machen und führte aus, seine Reise auf dem Landweg per LKW und Zug fortgesetzt zu haben (vgl. A 1/10, S. 6 f.), und nehme an, mit dem Zug in die Schweiz eingereist zu sein, es aber nicht genau wisse (vgl. A 1/10, S. 7). Dass der Beschwerdeführer seine Reise in die Schweiz auf die von ihm geschilderte Art ohne Papiere zurückgelegt hat, erscheint insgesamt unglaubhaft. Die Vorbringen in der Beschwerde vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Es fehlt somit an entschuldbaren Gründen für sein Versäumnis, Identitätsdokumente einzureichen. 5. 5.1 Es ist sodann zu prüfen, ob auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf die Artikel 3 und 7 die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Einzutreten ist auf das Asylgesuch dann, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Definition von Art. 3 AsylG offensichtlich erfüllt (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG). Demgegenüber ist auf das Asylgesuch nicht einzutreten, wenn bereits auf Grund einer ebenso summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft kann sich dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben. Kann auf Grund einer summarischen Prüfung nicht abschliessend festgestellt werden, ob die asylsuchende Person offensichtlich Flüchtling ist oder offensichtlich nicht Flüchtling ist, ist auf das Asylgesuch zwecks weiterer im ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft einzutreten (vgl. zum Ganzen BVGE 2007/8 E. 3-5). 5.2 Zu den asylbegründenden Vorbringen des Beschwerdeführers führte die Vorinstanz aus, diese entbehrten jeglicher Grundlage und seien daher als offensichtlich haltlos zu qualifizieren. Es sei unrealistisch, dass er auf offener Strasse Falun Gong-Unterlagen verkauft D-6863/2006 habe, obwohl der Cousin gewusst habe, dass dies streng verboten sei. Ebenso unrealistisch sei, dass der Beschwerdeführer zuvor gar nicht gewusst habe, was er getan habe. Bezeichnenderweise könne er auch keine genauen Angaben zu den Materialien machen, die er angeblich verteilt habe. Ebenso wenig könne er sagen, wo der Cousin die Unterlagen bezogen habe. Zudem widerspreche er sich auch, wenn er einmal angebe, nur Videokassetten verkauft zu haben, um an anderer Stelle auszusagen, auch Bücher verkauft zu haben. Ferner sei realitätsfremd, dem Beschwerdeführer sei es bereits einen Tag, nachdem die Polizei die Suche nach ihnen aufgenommen gehabt habe, gelungen auszureisen, obwohl eine illegale Ausreise in China erfahrungsgemäss eine lange Vorbereitung benötige. 5.3 In seiner Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, in China würden Behörden, Militär und Polizei Menschenrechtsverletzungen in grosser Zahl begehen. Im Zuge der "Verbrechensbekämpfungskampagne" "Strike Hard" habe sich die Menschenrechtssituation in den Jahren 2001 bis 2003 weiter verschlechtert. Die Behörden würden besonders hart gegen sogenannte "Terroristen", "Separatisten", "Spalter" sowie gegen "religiöse Extremisten" und Anhänger "boshafter Kulte", wobei letzteres vor allem die Falun Gong-Bewegung betreffe, vorgehen. Der Beschwerdeführer sei zwar kein praktizierender Anhänger der Falun Gong-Bewegung, sei aber nach dem Tod seiner Grossmutter als minderjährige Person völlig auf sich allein gestellt gewesen und habe als Waisenkind mit dem Leben allein zurechtkommen müssen. In dieser ausweglosen Situation habe ihm sein Cousin geholfen, der scheinbar seit längerer Zeit mit der Falun Gong-Bewegung in Kontakt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Cousin wohnen dürfen. Dieser habe ihm auch eine Arbeit als Verkäufer von Propagandamaterial der Falun Gong-Bewegung angeboten, damit er sein Leben unterhalten könne. Durch diese Abhängigkeit von seinem Cousin sei er mit der Falung Gong-Bewegung in Kontakt gekommen und habe mit dieser Arbeit seinen Lebensunterhalt bestritten. Die Konsequenzen beziehungsweise Gefahren dieser Tätigkeiten seien ihm als minderjährige Person nicht bewusst gewesen, zumal er aus dorfähnlichen Verhältnissen in die Stadt gezogen sei und lediglich seinen Namen und einfache Sätze habe lesen und schreiben können. Deshalb sei die Frage, ob er aus Überzeugung oder aus anderen Gründen (wirtschaftliche Situation des Beschwerdeführers, Abhängigkeit von seinem Cousin etc.) mit der Bewegung von Falung Gong mitgemacht habe oder nicht, als irrelevant zu erachten. D-6863/2006 Entscheidend sei, dass sein Leib und Leben durch diese Tätigkeiten in China konkret gefährdet worden seien. Deshalb könnten die in seinem Heimatland erlittenen Nachteile in Anbetracht oben erwähnter Ausführungen seitens der chinesischen Regierung als ernsthafte Nachteile bezeichnet werden. Ferner berge die Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz für den Beschwerdeführer als chinesischen Staatsangehörigen die Gefahr, deswegen in seiner Heimal als Regimegegner betrachtet, verfolgt und entsprechend bestraft zu werden. Erschwerend komme dazu, dass er auf illegale Weise, d.h. ohne die erforderliche chinesische Ausreisebewilligung, sein Heimatland verlassen habe. Damit seien die Anforderungen an Flüchtlingseigenschaft erfüllt. 5.4 Die Ausführungen in der Beschwerde, welche sich im Wesentlichen auf generelle Ausführungen zur politischen Situation in China sowie die Wiederholung des bereits aktenkundigen Sachverhalts beschränken, sind insgesamt nicht geeignet, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Einschätzung zu führen. Ergänzend zu den zu bestätigenden Erwägungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass das Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer die Konsequenzen beziehungsweise Gefahren dieser Tätigkeit als minderjährige Person nicht bewusst gewesen sein soll, in Widerspruch zu seinen anlässlich der Erstbefragung gemachten Aussagen steht. Der Beschwerdeführer gab nämlich zu Protokoll, beim Verkauf der Artikel auf der Strasse nie Probleme gehabt zu haben, da sie sich versteckt und heimlich verkauft hätten (vgl. A 1/10, S. 6). Mit dieser Schilderung der Sachlage gab der Beschwerdeführer deutlich zu erkennen, dass er sich - entgegen der diesbezüglichen Behauptung auf Beschwerdeebene - der Gefahr dieser Tätigkeit durchaus bewusst gewesen ist. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen werden damit weiter bestärkt. Ferner enthalten seine Schilderungen zur geltend gemachten Tätigkeit als Verkäufer von Falun Gong-Artikeln kaum Details, welche auf einen tatsächlich erlebten Sachverhalt schliessen lassen, zumal sie einen persönlichen Bezug zu tatsächlichen Begebenheiten und Realkennzeichen (so insbesondere Detailreichtum der Schilderung, freies assoziatives Erzählen, Interaktionsschilderung sowie inhaltliche Besonderheiten), die auch von einer minderjährigen Person in ihren Ausführungen verlangt werden können, vermissen lassen. Insgesamt bestärken die zahlreichen Ungereimtheiten in den Aussagen des Beschwerdeführers sowie die oberflächlichen und unsubstanziierten Schilderungen den Eindruck einer frei erfundenen Bedrohungslage. D-6863/2006 5.5 Obwohl auch an der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer vorgebrachten illegalen Ausreise zu zweifeln ist, wird seitens des Beschwerdeführers durch die Schilderung seiner heimlichen Ausreise das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen geltend gemacht (vgl. Art. 54 AsylG). Es ist daher im Folgenden von dieser Konstellation auszugehen. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimatoder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Als subjektive Nachfluchtgründe gelten insbesondere unerwünschte exilpolitische Betätigungen, illegales Verlassen des Heimatlandes (sog. Republikflucht) oder Einreichung eines Asylgesuchs im Ausland, wenn sie die Gefahr einer zukünftigen Verfolgung begründen. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. EMARK 2000 Nr. 16 E. 5a S. 141 f. mit weiteren Hinweisen). Hinsichtlich der angeführten illegalen Ausreise ist zunächst in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass Art. 322 StGB-VR China (in der seit der Revision des StGB-VR China im Jahr 1997 geltenden Fassung) für diejenigen Personen, die unter Verletzung der Gesetze und Vorschriften bezüglich des territorialen (Grenz-)Regimes die Staatsgrenze heimlich übertreten, bei Vorliegen schwerwiegender Umstände eine Bestrafung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, Gewahrsam oder Überwachung und zugleich einer Busse vorsieht. Dabei ist jedoch anzuführen, dass nach den Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes die unerlaubte Ausreise allein nicht Grund für gravierende Sanktionen darstellt. Ob und in welchem Ausmass behördliche Sanktionen drohen, hängt davon ab, ob die illegal ausgereiste Person als eine Bedrohung für die innere Sicherheit des chinesischen Staates eingestuft wird. Vorliegend ist aufgrund der Akten offensichtlich, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Risikoprofil aufweist, weshalb er nicht befürchten muss, wegen einer allfälligen illegalen Ausreise und der Einreichung eines Asylgesuches in der Schweiz eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung gemäss Art. 3 AsylG zu erleiden. Davon zu unterscheiden ist die illegale Ausreise von chinesischen Staatsangehörigen tibetischer Ethnie, die in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt haben: in diesen Fällen ist vom Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen (vgl. EMARK 2006 Nr. 1). D-6863/2006 5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung der Vorbringen des Beschwerdeführers festzustellen war, dass er die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht erfüllt. Gemäss Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG ist auf ein Asylgesuch jedoch auch dann einzutreten, wenn sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind. Da im Falle des Beschwerdeführers wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen zur Frage des Wegweisungsvollzuges ergeben wird - offensichtlich keine Wegweisungsvollzugshindernisse vorliegen und entsprechend diesbezüglich keine zusätzlichen Abklärungen nötig waren, ist die Vorinstanz zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten, weshalb es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe näher einzugehen. 6. 6.1 Tritt das Bundesamt auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), zumal das Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 14 Abs. 2 AsylG bei den kantonalen Instanzen noch hängig ist. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). 7.2 Da der Beschwerdeführer zwischenzeitlich - unter Berücksichtigung seiner eigenen, nicht belegten Altersangabe - volljährig ist, erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen bezüglich Berücksichtigung des Kindeswohles im Sinne der UN-Kinderrechtskonvention. D-6863/2006 7.3 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländer und Ausländerinnen in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.4 Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinem Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig D-6863/2006 erscheinen. Zudem kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er als chinesischer Staatsangehöriger in der Schweiz um Asyl nachsuchte und sein Heimatland möglicherweise illegal verliess, keine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von EMARK 2006 Nr. 1 für sich ableiten, da subjektive Nachfluchtgründe zu verneinen sind (vgl. oben E. 5.5). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). Der Wegweisungsvollzug ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China einer konkreten Gefährdung ausgesetzt ist. Die allgemeine Lage in China zeichnet sich weder durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt aus und spricht somit nicht gegen die Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung. Auch lassen keine individuellen Gründe einen Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen. Aufgrund der als unglaubhaft qualifizierten Angaben zu seinen Asylgründen sowie zu seiner Ausreise ist davon auszugehen, dass er in seinem Heimatland über ein soziales Beziehungsnetz verfügt und nicht zu erwarten ist, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach China in eine existenzbedrohende Situation geraten, zumal ihm auch dort die hier gewonnenen sprachlichen Kenntnisse und beruflichen Erfahrungen nützlich sein können. Sodann steht auch der längere Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz einer Rückkehr in sein Heimatland nicht entgegen (vgl. EMARK 1997 Nr. 2 S. 16). 7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, für sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. D-6863/2006 7.7 Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil nicht beide kumulativen Voraussetzungen zum Erlass der Verfahrenskosten erfüllt sind. Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig, weshalb nicht davon auszugehen ist, er sei bedürftig. 9.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von insgesamt Fr. 600.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) D-6863/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie) - das H._______ ad M._______ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Thomas Wespi Regula Frey Versand: Seite 19

D-6863/2006 — Bundesverwaltungsgericht 29.06.2009 D-6863/2006 — Swissrulings