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Bundesverwaltungsgericht 23.05.2012 D-6848/2011

23 mai 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,236 mots·~16 min·2

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2011

Texte intégral

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung IV D-6848/2011

Urteil v o m 2 3 . M a i 2012 Besetzung

Einzelrichter Robert Galliker, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Viktoria Szczepinski. Parteien

A._______, geboren (…), Sri Lanka, vertreten durch Martina Culic, Rechtsanwältin, Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. November 2011 / N (…).

D-6848/2011 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine srilankische Staatsangehörige und ethnische Tamilin aus B._______, Jaffna Distrikt – gelangte eigenen Angaben zufolge am 16. November 2010 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. Anlässlich der Kurzbefragung vom 19. November 2010 im EVZ C._______ sowie der Anhörung durch das BFM vom 7. November 2011 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches unter anderem geltend, sie sei am 3. Februar 2009 bei einem Round-Up von der Sri Lankan Army (SLA) mitgenommen und während etwa zwei Stunden im Camp von B._______ festgehalten worden. Bei ihrer Freilassung habe man sie beauftragt, sich eine Woche später wieder im Camp zu melden. Beide Male sei es um eine eventuelle Unterstützung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) durch die Beschwerdeführerin gegangen. Ihr Freund, der gleichzeitig auch ihr Cousin gewesen sei, habe die LTTE unterstützt. Dieser Freund sei am 1. November 2008 erschossen worden. Etwa zwei Monate später seien zwei Personen in ihrer Abwesenheit zu ihr nach Hause gekommen und hätten nach ihr gesucht. Als diese Personen ein weiteres Mal zu ihr nach Hause gekommen seien, sei sie ebenfalls nicht anwesend gewesen. Beim dritten Mal seien mehrere Soldaten der SLA zu ihr nach Hause gekommen. Diese Besuche hätten alle im Mai 2009 stattgefunden. Letztmals hätten sie die SLA-Soldaten im Juli 2010 gesucht. Von Februar 2009 bis zu ihrer Ausreise im November 2010 habe sie nicht mehr zuhause gelebt. Sie habe sich bei Verwandten und Nachbarn in B._______, D._______ und E._______ aufgehalten. Vor allem ihre Eltern hätten sie zur Ausreise gedrängt. Sie habe Sri Lanka am 15. November 2010 verlassen und sei via Singapur nach Italien geflogen, von wo sie am darauffolgenden Tag in die Schweiz gelangte. B. Mit – am 21. November 2011 eröffneter – Verfügung vom 16. November 2011 lehnte das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Mitnahme und die Vorladungen ins Camp im Jahre 2009 seien bedauerlich. Diese behördlichen Massnahmen und die dreimalige Suche zuhause

D-6848/2011 würden nicht die Intensität erreichen, um als Verfolgung eingestuft zu werden. Derartige behördliche Massnahmen seien in den zeitlichen Kontext der allgemeinen Situation während des Bürgerkrieges zu stellen und hätten im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der LTTE gestanden. Ausserdem habe sich mittlerweile die allgemeine Situation in Sri Lanka massgeblich verändert. Die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstellend, aber sie habe sich erheblich verbessert. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass die srilankischen Behörden im heutigen Zeitpunkt kein Verfolgungsinteresse an der Person der Beschwerdeführerin hätten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin kein Gefährdungsprofil aufweise, das im heutigen Zeitpunkt mit erheblicher Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen liesse, seien die geltend gemachten Vorbringen nicht asylrelevant. Demzufolge erfülle sie die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch abzulehnen sei. Den Wegweisungsvollzug erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe der zwischenzeitlich mandatierten Rechtsvertreterin vom 20. Dezember 2011 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Anerkennung als Flüchtling sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Ausrichtung einer Parteikostenentschädigung. Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Zwischenverfügung vom 27. Dezember 2011 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wies er die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Schliesslich forderte er die Beschwerdeführerin – unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall – zur Leis-

D-6848/2011 tung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– bis zum 11. Januar 2012 auf. E. Der Kostenvorschuss ging in der Folge am 10. Januar 2012 bei der Gerichtskasse ein. F. Am 21. Februar 2012 reichte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin die Todesurkunde ihres verstorbenen Cousins mit deutscher Übersetzung sowie einen englischen Auszug aus einer tamilischen Internetseite zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105

D-6848/2011 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (vgl. Art. 3 AsylG). 4.2 Zudem ist nach Lehre und Praxis für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft erforderlich, das die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21). 5.

D-6848/2011 5.1 Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant sind, weshalb diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist (vgl. Bst. B vorstehend). Die Vorbringen in der Rechtsmittelschrift sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und substanziierten Gründe entgegengesetzt. An dieser Einschätzung vermögen die eingereichte Todesurkunde ihres Cousins sowie der Internetauszug nichts zu ändern, zumal der Tod des Cousins nicht in Frage gestellt wird und darüber hinaus vorliegend asylrechtlich nicht von Belang ist. Ungeachtet dessen ist entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin festzustellen, dass ihr Cousin gemäss der Todesurkunde nicht von den srilankischen Sicherheitskräften erschossen worden ist, sondern offenbar Suizid durch Zyankali begangen hat. Es erstaunt, dass die Beschwerdeführerin nicht über die wahren Todesumstände im Bilde ist. Soweit in der Rechtsmittelschrift zudem geltend gemacht wird, es habe sich beim Cousin um den Verlobten der Beschwerdeführerin gehandelt, weshalb sie nahe Beziehungen zur LTTE aufweise und deshalb in grosser Gefahr sei, ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen als nachgeschoben und damit unglaubhaft zu beurteilen ist, da sie anlässlich der protokollierten Befragungen allein von ihrem "boyfriend" gesprochen hat. Gleiches gilt für die erst auf Beschwerdeebene vorgebrachte Behauptung, sie sei im Jahr 2008 von den srilankischen Sicherheitskräften festgenommen und während vierzehn Tagen inhaftiert gewesen. Der Umstand, dass sie sich seit mehr als eineinhalb Jahren in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch eingereicht hat, vermag ebenfalls nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt und von den srilankischen Sicherheitskräften landesweit gesucht wurde beziehungsweise in Zukunft verfolgt würde. Die Beschwerdeführerin gehört somit keiner der im zur Publikation vorgesehenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 definierten Risikogruppe an, weshalb sie in Sri Lanka keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat. 5.2 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, dass sie in ihrer Heimat ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 AsylG erlitten hat oder solche bei der Ausreise zu befürchten hatte oder im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten müsste. Die Beschwerdeführerin vermag mit ihren Beschwerdevorbringen und den ein-

D-6848/2011 gereichten Beweismitteln zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen, weshalb es sich erübrigt, weiter darauf einzugehen. Das BFM hat demnach zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und deren Asylgesuch abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

D-6848/2011 Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-

D-6848/2011 fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im zur Publikation vorgesehenen Urteil BVGE E-6220/2006 vom 27. Oktober 2011 eine neue Beurteilung der allgemeinen Lage sowie der Nord- und Ostprovinzen Sri Lankas unter dem Sicherheitsaspekt vorgenommen und hat dazu im Wesentlichen folgendes festgehalten: Seit Beendigung des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Armee und der LTTE im Mai 2009 hat sich die allgemeine Lage in Sri Lanka erheblich verbessert (vgl. a.a.O. E. 7.6). Die LTTE wurden militärisch vernichtend geschlagen; von der LTTE geht heute keine Verfolgung mehr aus. Die Lage in der Nordprovinz ist gebietsweise sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit längerer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten "Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit (u.a. sozio-ökonomische und medizinische Aspekte, Kindeswohl etc.), ist dabei auch dem zeitlichen Element gebührend Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nordprovinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zurück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn davon ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die gleiche oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann, die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvollzug dorthin nichts im Wege steht (vgl. a.a.O. E. 13.2.1). 7.4.2 Gemäss eigenen Angaben lebte die junge, soweit aktenkundig gesunde und ledige Beschwerdeführerin seit ihrer Geburt – mit einem Jahr Unterbruch – bis Januar 2010 in B._______ (Jaffna Distrikt). Danach war sie drei Monate bei ihrer Tante in D._______, ehe sie die letzten Monate bis zu ihrer Ausreise in E._______ bei Bekannten verbrachte. Neben ihren Eltern in B._______ leben noch zwei Brüder in Sri Lanka; einer in

D-6848/2011 D._______ und einer in F._______ (Jaffna Distrikt). Es liegen keine Hinweise vor, die zur Annahme führen könnten, dass ihre Familienangehörigen sie nicht wieder aufnehmen würden. Im Weiteren verfügt die Beschwerdeführerin über eine zwölfjährige Schulbildung inklusive A-Level und Berufserfahrung als Lehrerin für die Mittelstufe. Zudem hat sie etwa zwei Jahre bei einer NGO gearbeitet und Schreibmaschinenunterricht erteilt. Folglich besteht eine Grundlage zur Aufnahme einer künftigen Tätigkeit und zum Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz. Darüber hinaus kann von einem tragfähigen sozialen und familiären Beziehungsnetz ausgegangen werden. Blosse soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). Es erweist sich somit, dass die Beschwerdeführerin die vom Bundesverwaltungsgericht in der Lagebeurteilung vom 27. Oktober 2011 bezüglich der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Sri Lanka formulierten Kriterien erfüllt. In casu liegen keine Anhaltspunkte vor, die darauf schliessen liessen, die Beschwerdeführerin sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG ausgesetzt, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu bezeichnen ist. 7.5 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 – 4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. http://links.weblaw.ch/BVGE-2008/34

D-6848/2011 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 10. Januar 2012 in der gleichen Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. (Dispositiv nächste Seite)

D-6848/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Robert Galliker Viktoria Szczepinski

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