Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung IV D-6842/2017 law/auj
Urteil v o m 1 8 . Dezember 2017 Besetzung Einzelrichter Walter Lang, mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren am (…), Eritrea, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 28. November 2017 / N (…).
D-6842/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer – gemäss eigenen Angaben ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie aus B._______ (früher: C._______), Zoba D._______) – suchte am 16. August 2017 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl nach und wurde gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Testbetrieb in Zürich zugewiesen. Das SEM nahm am 21. August 2017 im Verfahrenszentrum Zürich die Personalien des Beschwerdeführers auf und befragte ihn summarisch zu den Ausweispapieren und zum Reiseweg. Am 16. November 2017 hörte das Staatssekretariat ihn zu seinen Asylgründen an. Der Beschwerdeführer reichte keine Identitätsdokumente ein. B. Am 24. November 2017 stellte das SEM den Entscheidentwurf im Sinne von Art. 17 Abs. 2 Bst. e TestV dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zu. Dieser erklärte sich mit dem Entwurf des SEM einverstanden und bedankte sich dafür. C. Mit Verfügung vom 28. November 2017 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch vom 16. August 2017 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig stellte es fest, die Wegweisung werde zurzeit wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs nicht vollzogen, und ordnete die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an. D. Die Rechtsvertreterin aus dem Testbetrieb des Verfahrenszentrums Zürich zeigte dem SEM am 28. November 2017 die Beendigung des Mandatsverhältnisses mit dem Beschwerdeführer an. E. Mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 erhob der Beschwerdeführer gegen die am 28. November 2017 eröffnete Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie Asyl zu gewähren. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und zwecks Neubeurteilung bezüglich Asylrelevanz an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D-6842/2017 In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die Pflicht zur Bezahlung der Verfahrenskosten und insbesondere eines Kostenvorschusses zu erlassen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 5. Dezember 2017 den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 112b Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
D-6842/2017 eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuches geltend, sein Vater sei ungefähr im Jahr 2008 im Militärdienst verstorben und er selbst habe vor der Ausreise aus Eritrea im Jahr 2013 ungefähr zwei Jahre lang zusammen mit seiner Mutter, dem Stiefvater und der Halbschwester väterlicherseits in B._______ gelebt. Der Stiefvater sei dagegen gewesen, dass er zur Schule gegangen sei, und er habe die Mutter regelmässig geschlagen und ihr gedroht, dass er sie umbringen werde. Da er bei den Behörden gearbeitet habe, habe er eine Waffe gehabt. Die Mutter habe den Lebensunterhalt der Familie und den Schulbesuch mit dem Verkauf von Erdnüssen finanziert. Eines Tages sei er (der Beschwerdeführer) fröhlich nach Hause gekommen und habe die Mutter mit einer guten Schulnote überraschen wollen. Sein Stiefvater sei betrunken gewesen, habe ihn beschimpft und seine Bücher aus dem Haus geworfen. Als die Mutter sich eingeschaltet habe, habe der Stiefvater sie zusammengeschlagen. Sie
D-6842/2017 habe ihn dann aufgefordert, zu verschwinden und nie mehr zurückzukommen. Einige Tage später sei der Stiefvater nachts zurückgekehrt. Die Mutter habe fliehen können, sei zur Polizeistation gerannt und habe ihn angezeigt. Er sei festgenommen worden, jedoch nach einer Woche bereits wieder auf freiem Fuss gewesen. Der Stiefvater habe die Mutter nicht mehr in Ruhe gelassen. Er habe genau gewusst, wann sie aus dem Haus gegangen oder zurückgekommen sei. Eines Tages sei die Mutter nicht mehr von der Arbeit zurückgekehrt. Sei diesem Tag habe er (der Beschwerdeführer) sie nie mehr gesehen. Er wisse nicht, was mit ihr geschehen sei und ob sie noch am Leben sei. Sein Stiefvater habe sich geweigert, seinen Schulbesuch zu finanzieren, und da er (der Beschwerdeführer) die Schulbücher nicht habe bezahlen können, sei er von der Schule gewiesen worden. So habe er die Schule in der sechsten Klasse abbrechen müssen. Der Stiefvater habe ihn nach dem Verschwinden der Mutter täglich geschlagen, beleidigt und bedroht; er habe Hunger gelitten und sei verzweifelt gewesen. Nach einer Woche sei er nach Asmara gefahren, wo ein Mann namens F._______ sich um ihn gekümmert habe. Zirka Anfang November 2013 sei er zusammen mit F._______ illegal in den Sudan gereist, wo dieser ihm eine Stelle in einem Teehaus vermittelt habe. Nach einem dreijährigen Aufenthalt in Khartoum sei er über Libyen und Italien schliesslich in die Schweiz gelangt. 5.2 Das SEM führt zur Begründung seines Asylentscheides aus, aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers sei davon auszugehen, dass die Nachteile, welche er durch seinen Stiefvater erlitten habe, nicht auf einem der in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten Verfolgungsmotive beruhten. Er habe geltend gemacht, sein Stiefvater habe ihn gehasst, ihn wiederholt geschlagen und bedroht. Warum der Stiefvater ihn so sehr gehasst habe, wisse er nicht genau. Er könne sich dessen Verhalten nur so erklären, dass der Stiefvater eifersüchtig gewesen sei, da er seine Mutter sehr geliebt habe und sie immer glücklich habe sehen wollen. Die den Beschwerdeführer persönlich betreffenden Vorbringen stellten mangels eines Verfolgungsmotivs keine asylrelevante Verfolgung dar. Unter Hinweis auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hält das SEM weiter fest, es sei nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass eritreische Staatsangehörige (alleine) aufgrund einer illegalen Ausreise mit Sanktionen ihres Heimatstaates konfrontiert sehen würden, die bezüglich Intensität und politischer Motivation des Staates ernsthafte Nachteile gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG darstellen würden. Andere Anknüpfungspunkte, welche den Beschwerdeführer in den
D-6842/2017 Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erscheinen lassen könnten, seien ebenfalls nicht ersichtlich. So habe er insbesondere angegeben, vor seiner Ausreise noch keinen Behördenkontakt im Hinblick auf einen allfälligen Einzug in den eritreischen Nationaldienst gehabt zu haben. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begründen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht stand, so dass auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente nicht einzugehen sei. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe geltend, die Vorinstanz verkenne völlig, dass sein Stiefvater, der die Familie bedroht und zuhause Gewalt angewendet habe, im eritreischen Militär einen hohen Grad innehabe. Der Stiefvater habe versucht, die Mutter (des Beschwerdeführers) zu töten, sei jedoch bereits wenige Tage nach der Inhaftierung aufgrund seiner hochrangigen Position im Militär wieder entlassen worden. Die eritreischen Behörden seien somit weder schutzfähig noch -willig, so dass seine Asylgründe als asylrelevant zu qualifizieren seien. 6. 6.1 Die Prüfung der Akten ergibt, dass das SEM die Vorbringen des Beschwerdeführers zu Recht als asylrechtlich nicht relevant beurteilt, die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. 6.1 Motive wie Hass und Eifersucht des Stiefvaters auf den Stiefsohn stellen in der Tat keine asylrechtlich relevanten Verfolgungsmotive im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG dar, weshalb es sich bei den erlittenen Nachteilen nicht um eine asylrechtlich relevante Verfolgung handelt. Der in der Beschwerde erhobene Einwand der fehlenden Schutzfähigkeit und -willigkeit der eritreischen Behörden angesichts einer angeblich hohen Position des Stiefvaters im eritreischen Militär geht fehl, da das SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers bereits infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung verfügt hat, und sich aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 2-4 AuG (vgl. BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4) die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht stellt. 6.2 Sodann hat das SEM auch das Vorliegen von Anknüpfungspunkten, welche (zusätzlich zu einer illegalen Ausreise) zu einer Schärfung des Profils des Beschwerdeführers und damit zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
D-6842/2017 ten Verfolgungsgefahr führen könnten (vgl. Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.1 und 5.1 f., als Referenzurteil publiziert), mit zutreffender Begründung verneint (vgl. E. 5.2). Schliesslich hat das SEM dem Umstand, dass der Beschwerdeführer in Eritrea mutmasslich über kein tragfähiges Beziehungsnetz mehr verfügt, nachdem sein Vater im Jahr 2008 verstorben und seine Mutter nach wiederholten physischen Misshandlungen durch den Stiefvater 2013 untergetaucht sei, zu Recht nicht mit der Gewährung von Asyl Rechnung getragen, sondern durch die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Das mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich aufgrund des Direktentscheids in der Sache als gegenstandslos. 9.2 Da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist, ist das am 4. Dezember 2017 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 750.– sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-6842/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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