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Bundesverwaltungsgericht 08.12.2008 D-6842/2008

8 décembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,437 mots·~12 min·1

Résumé

Asyl und Wegweisung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung...

Texte intégral

Abtei lung IV D-6842/2008 scd/bah/wif {T 0/2} Urteil v o m 8 . Dezember 2008 Richter Daniel Schmid (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter Walter Lang, Gerichtsschreiber Christoph Basler. A._______ , Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 1. Juli 2008 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

D-6842/2008 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Tamile mit Wohnsitz in der Nordprovinz, ersuchte mit an die Schweizerische Botschaft in Colombo gerichteter Eingabe vom 13. Juli 2007 um die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz und Asylgewährung. Dem in tamilischer Sprache verfassten Schreiben, welches am 20. Juli 2007 bei der Botschaft einging, lagen eine englischsprachige Übersetzung und die Kopie eines Polizeirapports vom 12. Juni 2007 bei. A.b Der Beschwerdeführer machte in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend, er habe einen kleinen Videoverleih betrieben. Mitglieder der "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE), die bei ihm Videos ausgeliehen hätten, seien zur Karuna-Fraktion übergelaufen und hätten ihn als Unterstützer der LTTE bezeichnet. Sie hätten ihn gesucht und von ihm verlangt, dass er seinen Laden bis zum 16. Mai 2007 schliesse. In der Nacht des 18. Mai 2007 sei er von Karuna-Leuten aufgesucht worden, die ihn gewarnt und ihm den Tod angedroht hätten. Sie hätten ihm gesagt, er habe seinen Laden bis zum 25. Mai 2007 zu schliessen, ansonsten es ihm wie dem vorherigen Ladenbesitzer ergehen werde. Dieser sei von Unbekannten angeschossen worden und nur knapp dem Tod entronnen. Er (der Beschwerdeführer) habe den Laden geschlossen, werde aber nach wie vor gesucht. Er habe die Vorfälle bei der Polizei angezeigt, ohne indessen anzugeben, dass die Übergriffe von den Karuna-Leuten ausgegangen seien, zumal die Sicherheitsbehörden mit der Karuna zusammenarbeiteten. A.c Die Schweizerische Botschaft in Colombo forderte den Beschwerdeführer am 15. August 2007 auf, eine detaillierte Eingabe über seine Vorbringen sowie allfällige Beweismittel und Kopien seiner Identitätspapiere nachzureichen. A.d Am 14. September 2007 bestätigte der Beschwerdeführer seine im Schreiben vom 13. Juli 2007 gemachten Asylgründe und übermittelte diverse Beweismittel (vgl. S. 2 seiner Eingabe). A.e Mit Schreiben vom 12. November 2007 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (Eingang BFM: 20. November 2007). Sie merkte an, der D-6842/2008 Beschwerdeführer sei nicht befragt worden, da er die Anforderungen zur Gewährung von Asyl nicht erfülle. A.f Der Beschwerdeführer wandte sich am 30. Dezember 2007 an die Schweizerische Botschaft und teilte dieser mit, er müsse sich verstecken, da er von der Karuna-Fraktion gesucht werde. Am 17. Oktober 2007 sei er von Bewaffneten bei seiner Grossmutter gesucht worden. Da sie bedroht worden sei, habe sie seinen Aufenthaltsort preisgegeben. Sie sei bewusstlos geworden und in ein Spital gebracht worden, wo sie verstorben sei. Er habe nicht an ihrer Beerdigung teilnehmen können. B. B.a Mit Verfügung vom 18. März 2008 wies das BFM das Einreiseund Asylgesuch ab. B.b Die Schweizerische Botschaft in Colombo teilte dem BFM am 2. April 2008 mit, die Verfügung vom 18. März 2008 sei am 31. März 2008 an den Beschwerdeführer übermittelt worden (Einschreiben mit Empfangsbestätigung). B.c Der Beschwerdeführer teilte der Schweizerischen Botschaft am 10. April 2008 mit, er sei von der Karuna-Fraktion am 18. Mai 2007 auch aufgefordert worden, der Karuna beizutreten. Nachdem er seinen Laden geschlossen habe, sei er mehrmals gesucht worden. Er sei von der Karuna in einem Schreiben vom 15. Februar 2008, das an den Ort seines Versteckes adressiert gewesen sei, aufgefordert worden, sich bei ihr zu melden. Am 26. Februar 2008 seien die Karuna-Leute zu ihm gekommen und hätten ihn mitgenommen. Man habe ihn in einem Raum der Karuna-Büros festgehalten. Am 30. März 2008 sei ihm von dort die Flucht gelungen. Er sei nach B.________ geflüchtet, wo er bei Freunden wohne. Er könne die Verletzungen, die er erlitten habe, nicht behandeln lassen. Dem Schreiben lagen zwei Fotografien und mehrere Beweismittel bei (vgl. act. A10/12). B.d Am 22. April 2008 wandte sich der Beschwerdeführer erneut an die Schweizerische Vertretung. Seinem Schreiben lag ein Zeitungsausschnitt mit Übersetzung in englischer Sprache bei. B.e Das BFM hob seine Verfügung vom 18. März 2008 mit Verfügung vom 8. Mai 2008 auf. Das Asylverfahren wurde wieder aufgenommen. D-6842/2008 C. C.a Am 17. Juni 2008 wurde der Beschwerdeführer von der Schweizerischen Botschaft in Colombo befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, die "Thamil Makkal Viduthalai Pulikal" (TMVP) wolle ihn zum Beitritt zwingen und drohe ihm Konsequenzen an, falls er sich nicht füge. Zurzeit lebe er bei einer Tante in der Nähe von B.________. Er sei Sympathisant der LTTE, habe dieser mehrfach Hilfe geleistet und sei im Jahre 2005 bei der "Tamil Rehabilitation Organisation" (TRO) angestellt gewesen. C.b Mit Schreiben vom 17. Juni 2008 überwies die Schweizerische Botschaft dem BFM das Befragungsprotokoll (Eingang BFM: 24. Juni 2008). D. Mit Verfügung vom 1. Juli 2008 wies das BFM das Einreise- und Asylgesuch ab. E. Der Beschwerdeführer wandte sich mit einem in tamilischer Sprache abgefassten Schreiben vom 27. Juli 2008, dem die Kopie eines Ausweises der TMVP beilag, an das BFM. Das Schreiben konnte vorerst niemandem zugeordnet werden, da darauf weder der korrekte Name des Beschwerdeführers noch eine Verfahrensnummer angeführt waren. F. Das BFM übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Oktober 2008 das Schreiben vom 27. Juli 2008 und ersuchte dieses um Prüfung, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Schreiben vom 31. Oktober 2008 fest, das Schreiben sei an das BFM adressiert und erst rund elf Wochen nach Eingang an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet worden. Er ersuchte das BFM, das Schreiben möglichst rasch in eine Amtssprache übersetzen zu lassen. H. Am 19. November 2008 ging beim Bundesverwaltungsgericht eine Übersetzung des Schreibens vom 27. Juli 2008 ein. Der Beschwerde- D-6842/2008 führer ersucht darin um die Erteilung einer Einreisebewilligung und die Gewährung von Asyl. I. Die Schweizerische Botschaft in Colombo übermittelte dem BFM am 15. November 2008 (Eingang BFM: 25. November 2008; Eingang Bundesverwaltungsgericht: 26. November 2008) weitere vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zum Schluss gelangt, dass es sich bei der Eingabe vom 27. Juli 2008 um eine Beschwerde gegen die Verfügung vom 1. Juli 2008 handelt. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). D-6842/2008 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 4.2 Bei diesem Entscheid gelten restriktive Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 5. 5.1 Das BFM begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Akten keine Hinweise auf dem Beschwerdeführer seitens der heimatlichen Behörden drohende ernsthafte Nachteile zu entnehmen seien. Sollte er sich in seinem Herkunftsgebiet weiterhin einer Verfolgung ausgesetzt sehen, oder sollten ihm die srilankischen Behörden keinen ausreichenden Schutz gewähren können, habe er die Möglichkeit, sich durch einen Wohnortswechsel innerhalb Sri Lankas den Ma- D-6842/2008 chenschaften seiner Verfolger zu entziehen. Die von ihm geltend gemachten Nachteile liessen sich aus lediglich regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten. Auch angesichts der aktuellen Situation in Sri Lanka könne nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme im Süden und Westen des Landes gesprochen werden. 5.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei am 2. Juli 2008 von zwei Personen aufgesucht und mitgenommen worden. Er sei zu einem Mann gebracht worden, der ihn aufgefordert habe, der Karuna-Fraktion beizutreten. Aus Furcht habe er dieser Forderung nachgegeben. Er sei zu einem Ausbildungslager mitgenommen und anschliessend als Sicherheitsangestellter beim Büro von C.________ eingesetzt worden; man habe ihm den Namen "D.________" und einen Mitgliederausweis gegeben. Am 17. Juli 2008 habe man seinen Angehörigen gestattet, ihn zu besuchen. So habe er von der Ablehnung seines Asylgesuchs erfahren. Bei der Karuna habe man Vertrauen zu ihm und er könne sich frei bewegen. Man müsse ihn nur informieren, wann er zur Schweizerischen Botschaft nach Colombo kommen solle, von wo aus man ihn in die Schweiz schicken könne. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend feststellte, der Beschwerdeführer sei in Sri Lanka keiner landesweiten Gefährdungssituation ausgesetzt und daher auf den Schutz der Schweiz nicht angewiesen. Wie das BFM zu Recht ausführte, ist die Sicherheitslage auch in der Wohnregion des Beschwerdeführers, B.________, als kritisch einzustufen. Die dortige Situation ist einerseits von wieder aufgeflammten Kampfhandlungen zwischen der srilankischen Armee und Verbänden der LTTE, anderseits von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen den verfeindeten Gruppen des ehemaligen LTTE-Kommandanten für den Osten – Karuna-Fraktion – und der LTTE im Norden geprägt (vgl. BVGE 2008/2 E. 7.1 und 7.2). Vor diesem Hintergrund erscheint es möglich, dass der Beschwerdeführer, wie andere Bewohner seiner Heimatgegend, von der Karuna- Fraktion bedroht bzw. rekrutiert wurde. Aufgrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers ist jedoch festzustellen, dass er sich frei bewegen und von der Karuna-Fraktion, die offenbar mittlerweile Vertrauen in ihn hat, absetzen kann. Da es ihm angeblich ohne grössere Probleme möglich wäre, sich zur Schweizerischen Botschaft in Colombo D-6842/2008 zu begeben, ist zu schliessen, dass er aus dem Gebiet seines Heimatlandes, das unter dem Einfluss der Karuna-Fraktion steht, weggehen und sich in einer anderen Region niederlassen kann. Angesichts seines Persönlichkeitsprofils ist nicht davon auszugehen, dass er in diesen Teilen seines Heimatlandes von Angehörigen der Karuna-Fraktion gesucht und behelligt würde. Ebenso wenig ist zu befürchten, dass er mit den srilankischen Behörden in Konflikt geraten würde, da er bisher keinerlei Probleme mit den staatlichen Sicherheitsbehörden hatte. 6.2 Nachdem nicht von einer asylrechtlich relevanten Gefährdungssituation auszugehen ist, braucht auf die Frage nach der Beziehungsnähe zur Schweiz, die nach den Akten als klar nicht gegeben anzusehen ist, oder anderen potenziellen Zufluchtstaaten nicht eingegangen zu werden. 6.3 Aufgrund des Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine aktuelle Gefährdung im Sinne flüchtlingsrechtlich relevanter Nachteile und auch keine konkreten Hinweise auf eine künftige Verfolgung darzulegen vermochte. Es erübrigt sich daher, auf die bereits bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel näher einzugehen, zumal diese lediglich den von ihm geltend gemachten Sachverhalt belegen sollen. Auch die im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingereichten Beweismittel – ein Teil der übermittelten Dokumente wurde bereits zu einem früheren Verfahrenszeitpunkt eingereicht – vermögen zu keiner anderen Würdigung zu führen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Schweizerischen Botschaft in Colombo meldete und ein Schreiben derselben vom 31. Oktober 2008 vorwies, in welchem festgehalten wurde, es sei ihm Asyl gewährt worden und er dürfe in die Schweiz einreisen. Gemäss einer Aktennotiz einer Botschaftsangestellten vom 10. November 2008 handelt es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung. Der Beschwerdeführer habe ihr gegenüber gesagt, er habe nicht gewusst, dass es sich bei dem Schreiben um eine Fälschung handle. Aufgrund dieser Ausgangslage bestehen gewisse Zweifel an der Authentizität der anderen eingereichten Beweismittel. Angesichts der rechtlichen Würdigung des geltend gemachten Sachverhalts, erübrigt sich indessen eine vertiefte Prüfung der Echtheit der eingereichten Beweismittel. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Übergriffe durch die Karuna-Fraktion nicht derart zu sein scheinen, dass ihm der Verbleib im Heimatstaat D-6842/2008 nicht zugemutet werden könnte (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch abgewiesen. 7. Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 600.– an sich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aus verwaltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) D-6842/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier) - die schweizerische Vertretung in Colombo, mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils an den Beschwerdeführer sowie um Zustellung der Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht ad acta (ad (...); per EDA-Kurier) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Schmid Christoph Basler Versand: Seite 10

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