Abtei lung IV D-6834/2009 {T 0/2} Urteil v o m 1 6 . November 2010 Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz), Richterin Emilia Antonioni, Richter Martin Zoller, Gerichtsschreiber Jürg Hünerwadel. B._______, Irak, vertreten durch lic. iur. Michael Guidon, Berner Rechtsberatungsstelle, für Menschen in Not, Eigerplatz 5, 3007 Bern, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. September 2009 / N [...]. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
D-6834/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin – eine irakische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus A._______ (Provinz C._______) – verliess nach eigenen Angaben ihren Heimatstaat im Juli 2009 und gelangte über die Türkei und ihr unbekannte Länder am 3. August 2009 in die Schweiz, wo sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte. Zur Begründung des Asylgesuches brachte die Beschwerdeführerin in den Anhörungen durch das BFM vom 11. August 2009 und vom 25. August 2009 im Wesentlichen vor, sie habe im Jahr 1989 einen kurdisch-stämmigen Landsmann aus A._______ geheiratet und dieser Ehe seien fünf Kinder entsprossen. Vor rund zwölf Jahren habe sie ihr Ehemann während ihrer letzten Schwangerschaft ohne Verabschiedung verlassen; er sei aus dem Irak ausgereist und seither unbekannten Aufenthalts. Sie habe mit ihren Kindern weiterhin im Haus ihrer Schwiegereltern gewohnt und im Jahr 2007 begonnen, als Sekretärin in der Praxis einer Frauenärztin zu arbeiten, von welcher sie nur deren Vornamen D._______ kenne. In der Praxis habe sie E._______ kennen gelernt, der dort als sogenannter "Handlanger" der Ärztin beziehungsweise eines Kinderarztes tätig gewesen sei. Sie hätten sich in der Folge ineinander verliebt und sich vier bis fünf Mal in seiner Wohnung getroffen. Obwohl sie ihre Beziehung sehr diskret gelebt hätten, habe die Familie ihres Ehemannes davon Kenntnis erhalten und sie beim Geschlechtsverkehr in der Wohnung ihres Liebhabers ertappt. Ihre Schwäger und der Schwiegervater hätten sie geschlagen und zu Hause eingesperrt, um sie später umzubringen. Da die Türe aber nicht abgeschlossen gewesen sei und ihr Schwiegervater einmal das Haus verlassen habe, sei ihr die Flucht geglückt, worauf sie sich zu einer Freundin begeben habe, die ihr bei der Organisation der Ausreise aus dem Irak behilflich gewesen sei. B. Mit Verfügung vom 30. September 2009 – eröffnet am 1. Oktober 2009 – wies das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ord nete deren Wegweisung aus der Schweiz an; gleichzeitig verfügte das Bundesamt wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. D-6834/2009 C. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 2. November 2009 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des BFM vom 30. September 2009 Beschwerde und beantragte die teilweise – die Dispositiv-Ziffern 1-3 betreffende – Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Gewährung von Asyl, eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Anhörung durch ein rein weibliches Befragungsteam sowie zum Neuentscheid. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Im Rahmen der Beschwerdeeingabe reichte die Beschwerdeführerin sodann die Telefax-Kopie einer Arbeitsbestätigung ein. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf das Erheben eines Kostenvorschusses. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. November 2009 hielt das BFM an seiner Verfügung vom 30. September 2009 fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Auf die Begründung wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. F. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 15. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 1. Dezember 2009 gewährten Replikrecht Gebrauch. Auf die Stellungnahme wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- D-6834/2009 schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, D-6834/2009 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das BFM führt zur Begründung seiner Verfügung vom 30. September 2009 aus, die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen nicht zu genügen. So wiesen ihre Angaben in wesentlichen Punkten klare Widersprüche auf, etwa in Bezug auf die Anzahl Personen, welche sie bei ihrem Liebhaber erwischt und von dort nach Hause verbracht hätten, mit Blick auf die Frage, ob sie und ihr Liebhaber im Zeitpunkt deren Auftauchens Geschlechtsverkehr gehabt hätten, und hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit ihres Liebhabers. Im Weiteren würden mehrere Aspekte in ihren Vorbringen realitätsfremd wirken, so diejenigen in Zusammenhang mit ihrem Verhalten beim Eintreffen der Verwandten an der Wohnungstüre ihres Liebhabers, dem Vorgehen dieser Verwandten nach ihrer Einschliessung sowie ihrer Flucht aus dem Haus ihrer Schwiegerfamilie. Schliesslich sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin in der direkten Bundesanhörung den Nachnamen der Frauenärztin nicht gewusst habe, für die sie während zweier Jahre gearbeitet haben wolle. 4.2 Die Beschwerdeführerin stellt sich in ihrer Beschwerdeeingabe vom 2. November 2009 demgegenüber auf den Standpunkt, es sei an der direkten Bundesanhörung vom 25. August 2009 zu mehreren Missverständnissen zwischen ihr und der Befragerin beziehungsweise dem Dolmetscher gekommen, aus denen die scheinbaren Widersprüche in ihren Aussagen resultieren würden. Sie habe indessen im Rahmen der einlässlichen Anhörung die Wahrheit gesagt und habe lediglich bei der Empfangsstellenbefragung vom 11. August 2009 aus Scham nicht gewagt, vor dem dort anwesenden männlichen Befrager sowie dem Dolmetscher anzugeben, dass sie mit ihrem Freund intim geworden sei. Im Weiteren könne sie die ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungereimtheiten plausibel erklären, und für den Fall, dass die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen nach wie vor angezweifelt werde, beantrage sie die Rückweisung der Sache an das BFM zur Befragung durch ein vollständig weibliches Team. D-6834/2009 5. 5.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu Recht als unglaubhaft erachtet und eine Rückweisung der Sache im Sinne des Eventualantrages der Beschwerdeführerin nicht angezeigt erscheint. 5.2 5.2.1 Die Vorinstanz hält der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung zu Recht etliche Ungereimtheiten in deren Aussagen vor, welche sie nicht aufzulösen vermag. Dabei ist vorab festzustellen, dass das pauschale Vorbringen der Beschwerdeführerin, die vom BFM angegebenen Widersprüche seien in der Anhörung vom 25. August 2009 aufgrund von Missverständnissen zwischen ihr und dem Dolmetscher entstanden (vgl. Beschwerdeeingabe vom 2. November 2009, S. 3), in den Akten keine Stütze findet. Wie das BFM in seiner Vernehmlassung vom 26. November 2009 zutreffend ausführt, hat die Beschwerdeführerin die Richtigkeit ihrer Aussagen unterschriftlich bestätigt, ferner hat sie in der Anhörung angegeben, sie verstehe den Dol metscher gut (vgl. BFM-act. A9, S. 2, F2) und schliesslich ergeben sich aus den protokollierten Fragen und Antworten keinerlei Hinweise dar auf, dass die Beschwerdeführer gewisse Fragen nicht oder nicht richtig verstanden hätte beziehungsweise ihre Antworten ungenau übersetzt worden wären. 5.2.2 Inhaltlich trifft es sodann zu, dass die Beschwerdeführerin im Verlauf der einlässlichen Anhörung zunächst an zwei verschiedenen Stellen angab, ihre Verwandten – mithin mehrere Personen – seien plötzlich zur Wohnung ihres Liebhabers gekommen, wo sie sie beim Geschlechtsverkehr ertappt und geschlagen hätten, um sie anschliessend mit nach Hause zu nehmen (vgl. BFM-act. A9, S. 7, F46 sowie S. 10, F76), während sie später darlegte, dass lediglich ein einzelner Schwager aufgetaucht sei und sie geschlagen beziehungsweise mitgenommen habe (vgl. BFM-act. A9, S. 13, F109). Diese diametral voneinander abweichenden Schilderungen vermochte die Beschwerdeführerin weder auf Vorhalt in der Anhörung selber (vgl. BFM-act. A9, S. 20, F178 f.), noch in der Beschwerdeeingabe plausibel zu erklären, zumal sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2009 in einer sinngemässen Wiederholung der Betonung der Richtigkeit einer der beiden Versionen erschöpft. D-6834/2009 5.2.3 Im Weiteren hält das BFM der Beschwerdeführerin auch bezüglich der Umstände im Zeitpunkt des Erscheinens ihrer Verwandten zu Recht einen Widerspruch vor. Nachdem sie in der Anhörung vom 25. August 2009 zuerst vorgebracht hatte, sie und ihr Liebhaber seien von ihren Verwandten während des Geschlechtsverkehrs überrascht worden (vgl. BFM-act. A9, S. 10, F75), gab die Beschwerdeführerin später an, sie seien noch angezogen im Gästezimmer gesessen, als der Schwager an die Wohnungstüre geklopft habe (vgl. BFM-act. A9, S. 14 f., F121 ff.). Da die Beschwerdeführerin an anderer Stelle geltend macht, sie habe im Rahmen der Erstbefragung aus Scham nicht anzugeben gewagt, eine intime Beziehung gepflegt zu haben (vgl. dazu nachfolgende E. 5.3), ist nicht anzunehmen, dass sie in der ein lässlichen Befragung von einem Geschlechtsverkehr gesprochen hätte, wenn sie damit lediglich – wie in der Beschwerdeschrift geltend gemacht – die Absicht hätte äussern wollen, später mit ihrem Liebhaber zu schlafen. Gerade unter der Annahme, dass es der Beschwerdeführerin schwerfiel, über sexuelle Begebenheiten zu sprechen, muss sie sich demnach auf ihren klaren Aussagen hierzu behaften lassen. 5.2.4 Neben den bisher genannten Widersprüchen hält das BFM sodann in zutreffender Weise dafür, dass gewisse Vorbringen der Beschwerdeführerin realitätsfremd und damit wenig plausibel wirken. Dies betrifft zunächst das Verhalten des Liebhabers, welcher trotz der für ihn und die Beschwerdeführerin im kurdisch-irakischen Kontext überaus verfänglichen Situation auf das Klopfen an der Wohnungstüre hin diese geöffnet haben soll, anstatt sich möglichst unauffällig zu verhalten und darauf zu hoffen, dass sich die Person an der Türe wieder entfernt. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach er einen Kollegen an der Tür vermutet habe, vermag nicht zu überzeugen, da er auch in diesem Falle das Risiko eingegangen wäre, dass sein Liebesverhältnis mit einer verheirateten Frau publik würde. Nicht der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend wirken sodann auch die Angaben der Beschwerdeführerin in Bezug auf ihre angebliche Festhaltung im Haus ihrer Schwiegerfamilie sowie hinsichtlich ihrer Flucht von dort. Dem BFM ist darin zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin – welche demnächst hätte umgebracht werden sollen – wohl kaum alleine in einem unverschlossenen Zimmer zurückgelassen worden wäre, wenn alle Mitglieder der Schwiegerfamilie das Haus verlassen hätten. Schliesslich mutet es wirklichkeitsfremd an, dass die Beschwerdeführerin lediglich den Vornamen der Ärztin zu nennen vermochte, für welche sie angeblich während rund zwei Jah- D-6834/2009 ren gearbeitet habe. So ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ärztin auf einem Praxisschild am Hauseingang mit vollem Namen genannt ist, und im Weiteren ist – ent gegen den Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während ihrer Anstellung mehr als nur ein- bis zweimal in Kontakt mit dem Rezeptblock gekommen wäre, auf welchem nach ihren eigenen Angaben auch der Nachname der Ärztin genannt werde. Im Übrigen spricht auch die von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeeingabe vom 2. November 2009 eingereichte angebliche Anstellungsbestätigung der Ärztin gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen, zeigt sich doch an diesem Dokument, dass die Ärztin nicht nur ihren Vornamen, sondern sehr wohl auch ihren Familiennamen "F._______" verwendet. Dieses Dokument ist allerdings über diese Tatsache hinaus nicht geeignet, die Anstellung der Beschwerdeführerin bei einer Ärztin zu belegen, handelt es sich doch zum einen um eine ohne weiteres manipulierbare Kopie und fehlt zum anderen ein Briefkopf mit den genauen Angaben über die Ärztin beziehungsweise den Standort ihrer Praxis, so dass eine Überprüfung des Wahrheitsgehaltes von vornherein nicht möglich ist. 5.2.5 Angesichts der genannten Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Asylbegründung der Beschwerdeführerin erübrigt es sich, näher auf weitere von der Vorinstanz aufgezählte Widersprüche in den Vorbringen der Beschwerdeführerin beziehungsweise deren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe – einschliesslich derjenigen im beigelegten Ausdruck einer E-Mail an ihren Rechtsvertreter – einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. 5.3 Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 2. November 2009 die Rückweisung der Sache an das BFM zur Befragung durch ein vollständig weibliches Team beantragt, ist schliesslich in Übereinstimmung mit der von der Vorinstanz in deren Vernehmlassung vom 26. November 2009 geäusserten Auffassung festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keine geschlechtsspezifische Verfolgung gemäss Art. 6 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) geltend macht. Als geschlechtsspezifisch in Sinne dieser Norm gilt nämlich gemäss ständiger Rechtsprechung eine Verfolgung dann, wenn sie in Form sexueller Gewalt stattfindet oder die sexuelle Identität des Opfers treffen soll (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre- D-6834/2009 kurskommission [EMARK] 2003 Nr. 2 E. 5a und b S. 16 ff.). Da die von der Beschwerdeführerin dargelegte Verfolgung durch ihre Schwiegerfamilie zwar auf einer angeblichen intimen Beziehung aufbaut, indessen selber keinen sexuellen Charakter aufweist, fällt sie nicht unter diese Kategorien; die Beschwerdeführerin kann sich demnach auch nicht auf Art. 6 AsylV 1 berufen. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Empfangsstellenbefragung ausdrücklich eine Intimbeziehung verneint hatte (vgl. BFM-act. A1, S. 6), so dass für die Vorinstanz kein zwingender Anlass bestand, bei der einlässlichen Anhörung vom 25. August 2009 von Amtes wegen ein reines Frauenteam einzusetzen. Schliesslich ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen – wie etwa Gefühlen von Schuld oder der in der Beschwerdeeingabe geltend gemachten Scham – nicht in der Lage gewesen wäre, sich umfassend zu ihren Asylgründen zu äussern, was hinsichtlich der Frage der genüglichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes von Bedeutung sein könnte (vgl. dazu BVGE 2009/51 E. 4.2.3 m.w.H.); angesichts der oben erwähnten zahlreichen Ungereimtheiten in wesentlichen und keinesfalls schambehafteten Punkten ihrer Vorbringen ist nämlich ihrer Asylgesuchsbegründung der Boden entzogen, so dass der nachträgliche Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe sich in der Empfangsstellenbefragung geschämt, über die In timität ihrer Beziehung zu sprechen, nicht gehört werden kann. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, weshalb der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen ist. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Das BFM hat demnach ihr Asylgesuch zu Recht abgewiesen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 D-6834/2009 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. EMARK 2001 Nr. 21). Da das BFM in seiner Verfügung vom 30. September 2009 wegen Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin anordnete, erübrigen sich sodann weitere Ausführungen zur Frage der Durchführbarkeit des Vollzuges. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG); da mit Zwischenverfügung vom 9. November 2009 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und sich aus den Akten keine Hinweise auf in der Zwischenzeit massgeblich veränderte fi nanzielle Verhältnisse der Beschwerdeführerin ergeben, ist indessen von der Auferlegung von Kosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) D-6834/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per Kurier; in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bendicht Tellenbach Jürg Hünerwadel Versand: Seite 11